Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck ist die GmbH immer eine Handelsgesellschaft und auch als juristische Person im Handelsregister eingetragen. Eine GmbH kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden; das aufzubringende Stammkapital muss mindestens 25 000 Euro betragen. wobei jeder Gesellschafter eine Stammeinlage von mindestens 250 Euro zu übernehmen hat. Das Stammkapital kann auch durch Sacheinlagen erbracht werden, jedoch muss mindestens eine Summe von 12 500 Euro eingezahlt werden. Es ist zulässig, dass sich alle Gesellschaftsanteile in einer Hand befinden und somit eine "Einmanngesellschaft" besteht. Die Hälfte des Stammkapital muss in Geld vorliegen. Die Höhe des Geschäftsanteil richtet sich so nach der Stammeinlage. Der Gegenstand der Unternehmung oder der Name eines der Gesellschafter sowie der Zusatz "mit beschränkter Haftung" müssen im Namen der Gesellschaft (Firma) enthalten sein. Die Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung; sie entsprechen Vorstand und Hauptversammlung bei der AG. Ein weiteres Organ ist der Geschäftsführer. Der oder die Geschäftsführer vertreten die GmbH gegenüber Dritten. Insgesamt ist die Gesellschafterversammlung jedoch wichtiger, weil diesen den Geschäftsführer Weisungen erteilen kann und ihn auch abberufen kann. Das Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung richtet sich nach den Geschäftsanteilen, d.h. nach den Stammeinlagen. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern ist auch ein Aufsichtsrat vorgeschrieben. Dieser muss zu einem Drittel mit Repräsentanten der Arbeitnehmer besetzt sein. Unternehmen die mehr als 2000 Arbeitnehmer haben, muss es einen Aufsichtsrat geben, der zur einen Hälfte von Gesellschaftern und zur anderen Hälfte von Arbeitnehmern gewählt wird. In diesen Fall hat der Aufsichtsrat auch mehr Befugnisse als wenn das Unternehmen unter 2000 und über 500 Mitarbeitern verfügt.
Ein Ausschluss aus der GmbH ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. anhaltende schwere Verstöße gegen die Satzung oder gegen wichtige Interessen der GmbH). Der Geschäftsanteil des einzelnen Unternehmers wird, anders als die Aktie, nicht in einem Wertpapier verbrieft. Er ist grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich. Die Veräußerung muss notariell beurkundet werden. Sie kann durch die Satzung von der Genehmigung (Vinkulierung).
Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haften selbst unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter haften dagegen nur gegenüber der Gesellschaft (Erbringung der Einlage und etwaiger Nachschüsse), nicht jedoch persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Abgänge beruhen im wesentlichen darauf, dass Gesellschaften mit anderen Gesellschaften verschmelzen, in andere Rechtsformen umgewandelt werden oder aufgelöst werden. Eine Gesellschaft wird unter anderem aufgelöst durch Beschluß der Gesellschafter (Eröffnung der Abwicklung) oder durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens. Die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens wirkt sich nicht als Abgang aus.
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