Wechsel- und Scheckrecht
Der Wechsel ist ein Wertpapier, ein Dokument, ein abstraktes Versprechen des Bezogenen an den Begünstigten an einem bestimmten Tag eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder zahlen zu lassen.
Er erfüllt folgende Funktionen:
Zahlungsmittel (Warenwechsel): ist historisch gewachsen, hat im Lauf der Zeit an Bedeutung verloren
Sicherungsfunktion (Deckungswechsel) zur Besicherung von Krediten und Darlehen
Kreditfunktion (Finanzwechsel): Bezogener hat kurzfristig flüssige Mittel zur
Verfügung
Er besteht aus 8 gesetzlichen Bestandteilen:
Bezeichnung als Wechsel, in jener Sprache, in der der Wechsel ausgestellt wurde
der zu zahlende Betrag in Worten und Ziffern - die Wechselsumme in der entsprechenden Währung
Name des Bezogenen (Trassat, der bezahlen soll)
Name des Begünstigten (Remittent, an den gezahlt werden soll)
Tag und Ort der Ausstellung (Tag, Monat, Jahr; Monat ist auszuschreiben)
Zahlungsort
Fälligkeit
Unterschrift des Ausstellers (Trassant)
Die Unterschrift des Bezogenen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber der Bezogene wird wechselrechtlich erst dann zum Zahlungspflichtigen, wenn er seine Unterschrift geleistet hat (Akzept).
Bezogener und Aussteller müssen mit dem vollen Firmenwortlaut gemäß Eintragung im Firmenbuch angeführt werden, Privatpersonen mit vollem Vor- und Zunamen.
Als Erleichterung für die Zahlung werden oft Zahlstellen angegeben. Das ist meist die Bank des Bezogenen.
Wechsel an eigene Order: (O/e; e/O) Aussteller und Begünstigter sind ident:
häufigste Art
Wechsel an fremde Order: 3 verschiedene Personen sind beteiligt
Solawechsel Aussteller und Bezogener sind ident
Blankowechsel Bezogener akzeptiert einen unausgefüllten Wechsel;
Betrag und/oder Fälligkeit werden erst später eingesetzt
Rektawechsel darf nicht weitergegeben werden
Waren- und Finanzwechsel nach dem Grundgeschäft
Materielle Wechselstrenge Das Wechselgeschäft ist unabhängig vom Grundgeschäft
Formelle Wechselstrenge Sehr strenge formelle Vorschriften bezüglich Vorlegefristen und Protesterhebung, Geltendmachen der Ansprüche, rasche Exekution bzw. Pfändung und Versteigerung der pfändbaren Gegenstände im HG (Wien 1, Riemergasse)
Definition: Davon spricht man, wenn der Bezogene den Wechsel vereinbarungsgemäß annimmt (akzeptiert) und bei Fälligkeit bezahlt. Nach der Ausstellung muss der Wechsel dem Bezogenen zum Akzept vorgelegt werden. Mit der Annahme ist der Wechsel gebührenpflichtig.
v 1/8 % der Wechselsumme in vollen Schillingbeträgen
v durch Aufkleben von Stempelmarken auf der Rückseite des Wechsels
v anschließende Entwertung durch Unterschrift oder Stempel über den Rand hinaus
v fällig bei der ersten Weitergabe -> Bank zum Inkasso oder Diskont
Der Begünstigte hat nun 3 Möglichkeiten, was er mit dem Wechsel machen kann:
Der Wechsel wird vor Fälligkeit an ein Kreditinstitut verkauft diskontiert!
Der Wechsel wird zum Ausgleich einer anderen Schuld mittels Indossament weitergegeben. Ist dies der Fall, muss auf der Rückseite des Wechsels ein entsprechender Vermerk angebracht werden - das Indossament.
Der Begünstigte behält den Wechsel bis zur Fälligkeit und löst ihn, um alle wechselrechtlichen Ansprüche sicherzustellen, am Fälligkeitstag oder binnen 2 Werktagen danach beim Bezogenen oder der angegebenen Zahlstelle ein. Der Begünstigte gibt eine Wechselquittung auf der Rückseite des Wechsels, quittierter Wechsel und Geld werden ausgetauscht. Der Bezogene muss nur dann zahlen, wenn ihm der quittierte Wechsel ausgehändigt wird. Mit der vollständigen Bezahlung und der Ausfolgung des quittierten Wechsels ist der regelmäßige Wechselumlauf beendet.
Vollindossament: Name des neuen Besitzers (Indossatar)
Unterschrift des Weitergebenden (Indossant)
Eventuell Tag und Ort der Weitergabe
Beispiel:
Für mich an die Order des ...... Unterschrift Ort, Datum |
Blankoindossament: Unterschrift des Indossanten
Vollmachtindossament: Zweck des Indossaments (z.B. Inkasso)
Indossatar
Unterschrift des Indossanten
Eventuell Tag und Ort der Weitergabe
Beispiel:
Für mich zum Inkasso an die...Bank Unterschrift Ort, Datum |
Pfandindossament: Indossatar wird Pfandgläubiger
Er erwirbt zwar kein Eigentum am Wechsel,
aber leicht zu verwertendes Pfandrecht, da er
alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen kann.
Die Bank kauft den Wechsel unter Abzug der Diskontzinsen und Spesen vom Begünstigten an, behält ihn bis zur Fälligkeit und kassiert dann vom Bezogenen; oder sie diskontiert den Wechsel ihrerseits bei der Nationalbank (Rediskont).
Das Kreditinstitut schreibt bei Einreichung den Wechselbetrag abzüglich
Zinsen für die Restlaufzeit
Provision und
Gebühren
gut.
Störungen während der Laufzeit
Konkurs oder Ausgleich des Bezogenen: Anmelden der Wechselforderungen als Konkurs- oder Ausgleichsforderung
Bei Bekanntwerden einer ergebnislosen Exekution darf der Wechsel sofort vorgelegt werden. Bei Nichtbezahlung kommt es über Protest, Notifikation und ev. Regreß zur Wechselklage.
Störungen am Ende der Laufzeit
Zahlt der Bezogene trotz ordnungsgemäßer Präsentation des Wechsels nicht oder nicht die gesamte Wechselsumme, so muß der Begünstigte Protest erheben, um seine wechselrechtlichen Ansprüche nicht zu verlieren. Protest wird mittels Notar oder Gerichtsbeamten erhoben.
Die Protestaufnahme wird auf dem Wechsel selbst
bestätigt. Es folgt die Notifikation und ev. Regreß (Rückgriff), da jeder der
auf einem Wechsel steht, solidarisch haftet. Danach folgt der Wechselprozeß
beim Handelsgericht (Landesgericht).
Notifikation ist die Mitteilung an den Vordermann und den Aussteller, daß der
Bezogene nicht gezahlt hat. Die Fristen für die Notifikation vom
Wechselberechtigten an den unmittelbaren Vormann und den Aussteller sind 4
Werktage, vom Begünstigten 2 an den Begünstigten 1 sind es 2 Werktage.
Ist die Zahlungsunfähigkeit nur vorübergehend, besteht die Möglichkeit, den Wechsel zu prolongieren. Ein Teilbetrag muß allerdings angenommen werden!
1. Der Wechsel befindet sich noch beim Aussteller
Der Aussteller vernichtet den Wechsel und stellt einen neuen aus,
oder er korrigiert das Datum.
Ein Wechselrückruf verhindert das Inkasso durch das Kreditinstitut.
Der Aussteller stellt einen Prolongationswechsel aus, diskontiert ihn, gibt dem Bezogenen den Erlös, damit er die Wechselschuld des ersten Wechsels begleichen kann.
Die Vorteile des Wechselproßezesses sind die materielle Wechselstrenge (Unabhängigkeit vom Grundgeschäft) und die formelle Wechselstrenge (rasches Tempo).
Zuständig ist das Landesgericht als Handelsgericht; in Wien das Handelsgericht im 1. Bezirk
Einreichung bei Gericht
Das Gericht prüft formal und erläßt ohne Verhandlung ein bedingtes Urteil - den Wechselzahlungsauftrag
Das Urteil wird dem Beklagten zugestellt.
Einwendungen sind innerhalb von 3 Tagen möglich
Erfolgen keine wird das Urteil rechtskräftig und damit exekutionsfähig
Sicherstellungsexekution (der Klagende kann den Beklagten pfänden
lassen).
Erfolgen Einwendungen, kommt es zur Streitverhandlung.
Im Anschluß an das Urteil zahlt der Beklagte an das Gericht, erfolgt keine Zahlung, kommt es zur Pfändung und Versteigerung.
Zweck ist die zusätzliche Besicherung der Zahlung. => Als Bürge oder "per aval für ."
Die Erklärung muß zum Ausdruck bringen, für wen sie gilt, fehlt diese Angabe, gilt sie automatisch für den Aussteller.
Arten der Bürgschaft
Solidarische Bürgschaft Die Wechselsumme kann sogar gleich vom Bürgen verlangt werden, denn er haftet wie der Schuldner selbst.
Ausfallsbürgschaft Wenn der Bezogenen nicht zahlt, geht der Begünstigte zum Bürgen. Wird oft auch zur zusätzlichen Sicherstellung von GmbH's verwendet, wenn die Haftung durch einen oder mehrere Geschäftsführer ergänzt werden soll.
Der Bezogene wird vom Verlust in Kenntnis gesetzt, um ein Inkasso zu verhindern. Mit der polizeilichen Verlustmeldung wird das gerichtliche Amortisationsverfahren beantragt, um den Wechsel für kraftlos erklären zu lassen. 2 Monate nach der öffentlichen Kundmachung wird der Wechsel für kraftlos erklärt, wenn er bis dahin nicht mehr aufgetaucht ist. Die gerichtliche Kraftlos-Erklärung ersetzt den Wechsel.
Kellerwechsel
Ein Wechsel wird auf erfundene Personen ausgestellt, weitergegeben und diskontiert. Chancen auf Einlösung haben nur Wechsel mit mehreren Indossanten, die als kreditwürdig gelten. Auf diese wird dann wahrscheinlich Regreß genommen werden.
Wechselreiterei
Die beteiligten Personen ziehen aufeinander Wechsel, ohne daß ein Grundgeschäft vorliegt. Der Wechsel wird diskontiert, vor Fälligkeit ein neuer Wechsel mit höherer Summe ausgestellt, wieder diskontiert, um den früheren Wechsel zahlen zu können. Nach einiger Zeit kommt es unweigerlich zur Zahlungsunfähigkeit.
Verjährung
Darunter versteht man den Verlust des Klagerechtes für einen Rechtsanspruch. Beim Wechsel verjähren alle wechselrechtlichen Ansprüche gegen den Bezogenen 3 Jahre nach dem Fälligkeitstag.
Ist die wechselrechtliche Verbindlichkeit dadurch erloschen, daß nach Wechselrecht Verjährung eingetreten ist oder eine wechselmäßig erforderliche Handlung unterblieben ist (Präsentation, Protest), so hat der Wechselberechtigte gegen den Bezogenen oder ev. den Aussteller einen Bereicherunganspruch. Dieser kann allerdings nur mehr im Rahmen eines Zivilprozesses geltend gemacht werden.
Der Scheck ist ebenfalls ein Wertpapier, eine schriftliche, in bestimmter Form ausgestellte unbedingte Zahlungsanweisung an die bezogene Bank, dem Scheckinhaber eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
Als Unterschied zum Wechsel
ist er stets bei Sicht zahlbar
besteht Akzeptverbot
besteht Formularzwang
So wie der Wechsel ist auch der Scheck eine Holschuld!!!
Inhaberscheck: enthält keinen Namen oder ist an den Inhaber zahlbar gestellt
Orderscheck: kann durch Indossament und Übergabe übertragen werden
Rektascheck: hat "negative Orderklausel", nur durch gewöhnliche Abtretung und
Übergabe übertragbar.
Er besteht aus 6 gesetzlichen Bestandteilen:
Bezeichnung als Scheck (Scheckklausel)
Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe zu zahlen (Zahlungsklausel)
Bezogener (Trassat)
Tag und Ort der Ausstellung
Zahlungsort
Unterschrift des Ausstellers (Trassant)
Da der Scheck immer bei Sicht fällig ist und der Begünstigte auch der bloße Inhaber sein kann, können diese Angaben auch fehlen.
8 Tage: Inlandsscheck
20 Tage: Auslandsscheck, wenn Ausstellungs- und Zahlungsort im selben Erdteil liegen
70 Tage: Auslandsscheck, wenn Ausstellungs- und Zahlungsort in verschiedenen Erdteilen liegen
Durch Vermerk auf der Vorderseite "nur zur Verrechnung" oder Doppelstrich in der linken oberen Ecke wird ein Scheck zum Verrechnungsscheck. Die Barzahlung ist untersagt. Zahlt die Bank trotzdem, haftet sie bis zur Höhe der Schecksumme.
Rückgriff wie bei Wechsel.
Scheckkarte und Eurocheque
Das in Art 4 SchG verankerte Akzeptverbot bedeutet, daß der Schecknehmer nicht völlig sicher sein kann, daß die Bank den Scheck auch tatsächlich einlöst. Um diese Unsicherheit zu beseitigen, hat sich in der Bankpraxis die Scheckkarte entwickelt, die dem Bankkunden als Inhaber eines Scheckkontos ausgestellt wird. Damit garantiert die Bank auf der Rückseite der Scheckkarte unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung eines Scheckbetrages in bestimmter Höhe (ATS 2.500,-- oder Gegenwert in einer anderen Währung).
Die eurocheque-Karte ist die europäische Version davon; das heißt, sie ist eine für zahlreiche europäische Länder einheitlich gestaltete Scheckkarte. Sie weist den Namen der ausstellenden Bank, den Namen des Kontoinhabers, die Kontonummer, für die sie ausgestellt ist und die Kartennummer sowie die Unterschrift des Karteninhabers auf. Detaillierte Regelungen beinhalten die Scheckkartenbedingungen.
Voraussetzung für das Inkrafttreten der Garantieverpflichtung sind:
Auf dem eurocheque und der eurocheque-Karte müssen Unterschrift, Kontonummer und der Name des Kreditinstitutes übereinstimmen.
Die Scheckkartennummer muß auf der Rückseite des eurocheques vermerkt sein.
Das Ausstellungsdatum muß innerhalb der Gültigkeitsdauer der eurocheque-Karte liegen
Der eurocheque muß innerhalb der Vorlagefrist (Inland 8 Tage, Ausland 20 Tage ab Ausstellungsdatum) vorgelegt werden.
Das Risiko des Scheckkartenmißbrauchs trägt primär der Scheckkarteninhaber. Wenn allerdings die Bank rechtzeitig erkennt, daß ein Mißbrauch vorliegt, kann und muß sie die Einlösung des eurocheques verweigern.