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Argentinien


Einleitung


Diese Hausarbeit befasst sich mit dem argentinischen Gesellschaftsrecht. Ein wichtiges Entscheidungskriterien bei der Entscheidung, wie eine beabsichtigte Investition in Argentinien durchgeführt werden soll. Dies ist ein Feld, dass wie ich bei meinen Forschungen feststellen musste bisher nur wenig bearbeitet wurde. So war zwar spanischsprachige Literatur bzw. Information in ausreichendem Maße vorhanden; deutsche Bücher oder Aufsätze zu diesem Thema dagegen existierten fast überhaupt nicht. Dies war letztendlich auch ein Hauptgrund dafür, das Thema allgemeiner und beschreibender anzugehen. Ich halte es für sinnvoller zunächst einen allgemeinen Überblick über ein unbearbeitetes Thema zu schaffen, als sich direkt mit Spezialproblemen der Materie zu befassen.


Im auf diese Einleitung folgenden 2. Abschnitt soll eine Einführung in die Systematik des argentinischen Gesetzgebers gegeben werden. Ich werde die historischen Ursprünge vorstellen und mich letztlich ausführlicher dem für alle Gesellschaftsformen gleichmäßig geltenden Allgemeiner Teil widmen.



Im dritten Abschnitt werde ich letztlich auf die einzelnen vom Gesetzgeber normierten Gesellschaftsformen eingehen. Ein Schwerpunkt soll dabei auf die Sociedad Anónima und die Sociedad de Responsabilidad Limitada gelegt werden. Erstere entspricht weitestgehend der deutschen Aktiengesellschaft. Sie ist für ausländische Investoren die mit Abstand attraktivste Form zur Unternehmensgründung in Argentinien und weist wenige Abweichungen zum deutschen Recht auf. Die Sociedad de Responsabilidad Limitada, die argentinische GmbH, birgt dagegen allerdings viele Unterschiede zur deutschen Rechtsordnung, die es zu beleuchten lohnt. Jedoch sollen die anderen Gesellschafsformen ebenfalls entsprechend gewürdigt werden, da diese Hausarbeit vor allem dem Leser einen generellen, aber vollständigen Überblick über das gesellschaftsrechtliche System Argentiniens geben soll. Gerade auch bei diesen übrigen Rechtsformen finden sich einige Unterschiede und Besonderheiten im Vergleich zur deutschen Rechtordnung. Für deutsche Investoren sind allerdings nur noch die Vorschriften über Joint Venture interessant. Eine meiner Ansicht nach sehr moderne Entwicklung in Argentinien diese Kooperationsform gesetzlich zu normieren.



Einführung in das argentinischen Gesellschaftsrecht


Zunächst einmal wollen wir einen kurzen Überblick über die Systematik des argentinischen Gesellschaftsrecht geben. Beginnen wollen wir dabei mit einer historischen Betrachtung über die Wurzeln. Anschließend wollen wir auf die einschlägigen Gesetze und Normen für Gesellschaften eingehen. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf den allgemeinen Teil des Ley 19.550 gelegt werden, welcher verbindliche Regeln für alle Gesellschaftsformen bestimmt. Obwohl diese Systematik im deutschen Recht vielfach Anwendung findet, gibt es aber gerade im Gesellschaftsrecht keinen ausdrücklichen allgemeinen Teil. Vielmehr sind die Regelungen über die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, sowie über den Verein als eine Art allgemeine Normen für Personen- bzw. Kapitalgesellschaften zu verstehen.


Der argentinische Gesetzgeber hatte bei der Erstellung dieses allgemeinen Teil ein großes Augenmerk auf die Behandlung von fehlerhaften Gesellschaften gelegt. So will ich auch diesem Rechnung tragen, und zum Abschluss der Einführung einen kleinen Exkurs in die Folgen der fehlerhaften Gesellschaftsgründung machen.



Historische Betrachtung



Die historische Betrachtung der Rechtsordnung in Argentinien ist eng verbunden mit der Entwicklung in Europa. Da Argentinien von spanischen Eroberern kolonialisiert und besiedelt wurde, brachten diese auch ihr Rechtsverständnis mit auf den neuen Kontinent. Eine Rechtsordnung, die ihre Grundprinzipien aus dem römischen Recht zieht und sich über 2000 Jahre hinweg auf dem europäischen Kontinent entwickelt hat. Von einem eigenem argentinischen Recht bzw. einem lateinamerikanischen Rechtskreis zu sprechen wäre daher falsch, da die Rechtsordnungen auf dem südamerikanischen Kontinent zunächst von Europäern aus dem romanischen Rechtskreis eingeführt und später, an diese Rechtsordnungen eng angelehnt, weiterentwickelt wurden.

Das Gesellschaftsrecht und die Gesellschaftsformen in Europa durchliefen verschiedene Entwicklungsstufen bis zu seiner heutigen Form. So gab es bereits im römischen Recht zwei bekannte Formen; die societas omnium bonorum und die societas unius negotiationis. Erstere war eine Art Familiengesellschaft zu der Außenstehende Nicht-Familienangehörige normalerweise keinen Zutritt hatten. Die Zweitere war eine Möglichkeit sich zur Tätigkeit internationaler Geschäfte zusammenzutun.[1]

Im Mittelalter bildeten sich neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit heraus. Die Handelsgesellschaften in Genua und Venedig, sowie Familienhandelshäuser wie die Fugger in Augsburg ähnelten in ihrem Aufbau und ihrem Handeln bereits stark den gesellschaftlichen Prinzipien, die wir heute kennen.

Der Grundstein für das aktuelle in Argentinien gültige Gesellschaftsrecht bildete der französische code de comerce aus dem Jahre 1807. Dies war die erste generelle normative Regelung von Gesellschaftsformen. Er wurde als Basis für sämtliche handelsrechtlichen Kodifizierungen im romanischen, sowie im deutschen Rechtsraum benutzt; somit auch für Argentinien, welches im Jahre 1859 seine erste handelsrechtliche Gesetzgebung - zunächst für die Provinz Buenos Aires, 1962 für das ganze Land - entwickelte.[2]






La Ley 19.550


Dieser Código de Comercio beschrieb in seinem zweiten Buch: "los contratos de comercio" im dritten Titel: "de las compañías o sociedades" die gesetzlich vorgesehenen Gesellschaftsformen: las sociedades anónimas, las sociedades en comandita, las sociedades de capital e industria, las sociedades accidentales und las sociedades colectivas. Dazu kommt noch die sociedad civil, dem Gegenstück zur deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche im código civil beschrieben wird. Aus der systematischen Einordnung in das Buch über die Handelsverträge, ließ sich der Wunsch des Gesetzgebers abzulesen, dass Handelsgesellschaften als ein Zusammenschluss von Vertragspartnern zu sehen ist. Diese Gesellschaftsformen waren allerdings vielmehr als Vorschläge zu verstehen, da es bis 1972 möglich war, sich frei eine andere als die gesetzlich beschriebenen Formen zu wählen.[3] 1972 wurde das Gesetz Nr. 19.550 erlassen. Dieses kodifizierte das Recht der Gesellschaften auf 389 Artikeln neu. In vier Kapiteln wurde ein neues Gesellschaftsrecht geschaffen, welchen den alten dritten Titel im "Código de comercio" komplett ersetzte. Unter den ehemaligen Artikeln finden sich inzwischen lediglich noch Verweisungen auf das Ley 19.550. Es beginnt mit einem allgemeinen Teil der für alle Gesellschaftsformen verbindlich ist. Dort finden sich allgemeine Definitionen zur Rechtsnatur von Handelsgesellschaften, Eintragungs- und Publikationspflichten, sowie Regulierungsvorschriften über fehlerhafte Gesellschaften und über das Ausscheiden von Gesellschaftern. Im Kapitel II werden die einzelnen Gesellschaftsformen behandelt. Bemerkenswert ist die Normierung des Joint Ventures als Gesellschaftsform im Kapitel III. Kapitel IV beschreibt lediglich die Anwendung und erklären die Normen als in den Código de comercio integriert.

Bemerkenswert sind noch die Einführung der "Sociedad de Responsabilidad Limitada" im Jahre 1926. Sie war per Definition zunächst keine eigene Rechtsform, stellte aber rein faktisch das Gegenstück zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland dar. Es sollte kleinen und mittleren Firmen ermöglichen ihre Haftung zu beschränken. Eine Normierung erfolgte schließlich durch das Ley 19.550. Weiterhin existieren die "Agrupacíon de colaboracíon" und die "Union transitoria". Diese sind Organisationsformen für Joint Ventures zwischen Gesellschaften zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.



Rechtsnatur der Gesellschaften


Die ersten Artikel des Gesetzes 19.550 befassen sich mit allgemeinen Definitionen und Vorschriften, die für alle Gesellschaftsformen gültig sind.

Art. 1[4] beschreibt die Handelsgesellschaft als einen Zusammenschluss in organisierter Form von zwei oder mehr Personen in einer der im Gesetz vorgesehenen Rechtsformtypen. Diese Gesellschaft soll die Produktion oder den Austausch von Gütern oder Dienstleistungen zum Zweck haben, und die Gesellschafter den hieraus entstehenden Gewinn oder Verlust tragen.

Art. 2 konstituiert die Gesellschaft als Rechtssubjekt. Ausnahmen von dieser generellen Ernennung, können in den Regelungen über die einzelnen Gesellschaftsformen als lex specialis finden. So werden beispielsweise den Joint Venture Gesellschaften die Stellung als Rechtssubjekt aberkannt.

Die Artikel 4 bis 15 regeln im einzelnen die Form des Gesellschaftsvertrages, sowie die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. So gilt, genau wie in Deutschland, die Gesellschaft gemäß Art. 7 im Moment der Eintragung als gegründet. Vorrausetzung für die Eintragung ist gemäß Art. 5 die Einreichung des Gesellschaftsvertrages beim zuständigen örtlichen Gericht. Art. 11 (1) beschreibt gesetzlich vorgeschriebene Inhalte des Gesellschaftsvertrages:

Name, Alter, Familienstand, Nationalität, Beruf, Wohnort, Personalausweisnummer sämtlicher Gesellschafter

Name der Gesellschaft, Ort der Niederlassung

Gesellschaftszweck, präzise und bestimmt formuliert

das Gesellschaftsvermögen in argentinischer Währung, und die Auflistung der Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter

Befristungen in der Dauer der Gesellschaft

Die Organisation der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlungen

Die Regeln für Gewinn- und Verlusttragung

Klauseln zur Bestimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter im Innen- und Außenverhältnis

Klauseln über die Arbeitsweise, Streitschlichtung und Auflösung der Gesellschaft

Ferner enthält Art. 10 eine abschließende detaillierte Auflistung an Publikationspflichten für "Sociedades de Responsabilidad Limitada", sowie für Aktiengesellschaften. Die Publikation muss für einen Tag in einer Zeitung für rechtliche Publikationen erscheinen. Es bestehen gemäß Art. 10 a) zehn Publikationspflichten bei Gründung, sowie gemäß Art. 10 b) Pflichten zur Publikation sollte sich der Gesellschaftsvertrag ändern. Es seien die Publikationspflichten bei Gründung genannt:

  1. Name, Alter, Familienstand, Nationalität, Beruf, Wohnort, Personalausweisnummer sämtlicher Gesellschafter
  2. Gründungsdatum der Gesellschaft
  3. Name der Gesellschaft
  4. Ort der Niederlassung
  5. Gesellschaftszweck
  6. Befristungen in der Dauer der Gesellschaft
  7. Höhe des Stammkapitals
  8. Zusammensetzung der Geschäftsführung; Namen der Verantwortlichen und Dauer der Aufgabe
  9. Rechtsform
  10. Ende des Geschäftsjahres

Auf den ersten Blick mag eine solche detaillierte Regelung über den Gesellschaftsvertrag, sowie die Publikationspflichten für Gesellschaften mit Haftungsbeschränkungen verwundern. Tatsächlich stellt sie aber eine Vereinfachung in vielerlei Hinsicht dar. So wird die Gefahr einer fehlerhaften Gesellschaftsgründung verringert, und auch das Eintragungs- und Publikationsverfahren wird schematisiert. Gerade im Falle der Eintragung in das Handelsregister, welche eine Einreichung eines formgerechten Gesellschaftsvertrages bedingt, kann das Verfahren vereinfacht werden. Auch müssen Firmengründer nicht aufwendig eintragungspflichtige Tatsachen in den gesetzlichen Vorschriften suchen, da sie diese kompakt in einer Gesetzesnorm aufgelistet finden.



Fehlerhafte Gesellschaften


Der argentinische Gesetzgeber hat spezielle Normen für die Behandlung fehlerhafter Gesellschaften geschaffen. Diese entstammen weitestgehend dem Vorbild des französischem Rechtes, welches die Lehre von der faktischen Gesellschaft bereits zu Beginn des 19.Jahrhunderts schuf. So behandeln die Artikel 16-20 Nichtigkeitsgründe im Zuge einer Gesellschaftsgründung, sowie die Liquidierung dieser. Die Artikel 21-26 betreffen die Behandlung fehlerhafter Gesellschaften, welche an heilbaren Formfehlern leiden. Jene Artikel sind vom Gesetzgeber zur Rettung der Zusammenschlüsse gedacht. Die Gründe für eine gesonderte Regelung fehlerhafter Gesellschaften sind eingängig. Kommt eine Gesellschaft fehlerhaft zustande, so wären alle Rechtsgeschäfte die unter ihrer Firma vorgenommen nichtig, und müssten im Zeitpunkt der Entdeckung rückabgewickelt werden. Dies würde zu enormen Komplikationen sowohl bei der Gesellschaft, als auch bei deren Geschäftspartnern führen. Das Gesetz unterscheidet in zwei Typen: die formfehlerhafte, sowie die sonstwie mangelhafte Gesellschaft.

Bei der formwidrig geschaffenen Gesellschaft handelt es sich um einen gewollten Zusammenschluss hinsichtlich der Gründung einer Gesellschaft, welcher aber an einer für diese Vertragsform vorgesehenen Formvorschrift scheitert, Art. 21. Eine folgenfreie Heilung des Formfehlers ist unproblematisch nach Art. 22 I möglich. Demnach muss der fehlerbehaftete Teil des Gesellschaftsvertrages geändert werden und die vorhergehenden Rechtsgeschäfte bleiben bestehen. Jeder Gesellschafter hat hierbei das Recht eine Anderung zu fordern. Ein entsprechender Heilungsbeschluss muss nun innerhalb von 60 Tagen beschlossen werden, ansonsten gilt die Auflösung der Gesellschaft als beschlossen, Art. 22 II. Es allerdings auch jedem Gesellschafter offen der Heilung, die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 22 III zu fordern. In diesem Falle haben die fortführungswilligen Gesellschafter die Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen die Weiterführung der Gesellschaft zu beschließen. Der ausscheidungswillige Gesellschafter kann sich nach Art. 22 IV ausbezahlen lassen. Wird der Formfehler des Gesellschaftsvertrages allerdings nicht innerhalb von 60 Tagen behoben, so gilt die Gesellschaft im Zeitpunkt der Erklärung des Auflösungswunsches als erloschen.

Nach Art. 23 können sich die Gesellschaft noch ihre Gesellschafter auf den Inhalt des fehlerhaften Gesellschaftsvertrages berufen; dies gilt sowohl für das Innen-, als auch für das Außenverhältnis. Rechte die sich aus den eingegangen Rechtsgeschäften ergeben bleiben aber bestehen. Vertretungsberechtigt im Außenverhältnis ist jeder Gesellschafter der fehlerhaften Gesellschaft, Art. 24.

Von den formfehlerhaften Gesellschaften unterscheidet man die faktischen Gesellschaften. In diese Kategorie der sonstigen fehlerhaften Gesellschaften fallen alle Gesellschaftsgründungen, welche an einem rechtsgeschäftlichen Mangel leiden, mit Ausnahme der oben erwähnten formfehlerhaften Gesellschaft.[6] Solche Gesellschaften können ebenfalls, wie die formfehlerhafte Gesellschaft durch Nichtigkeitsausspruch beendet werden. Ansonsten bestehen sie fort. Allerdings können die nichtigen Klauseln Dritten nicht entgegengehalten werden.

Die Gesellschaft selbst wird erst dann beendet, wenn das Vertragswerk gesamtunwirksam wird.[7] Dies geschieht in folgenden Fällen: der Nichtigkeit der Gesellschafterstellung eines Gesellschafters mit Mehrheitsanteil, Art. 16; der Gründung in einer nicht vom Gesetzgeber zugelassenen Form, Art. 17; eines nicht erlaubten Gesellschaftszweckes, Art. 18; der Sonderfall einer ordnungsgemäßen Gesellschaftsgründung, wenn die Gesellschaft aber gesetzeswidrige Tätigkeiten durchführt, Art. 19 I wird von amtswegen oder auf Antrag eines Bürgers angewendet. Wird eine Nichtigkeit in einer dieser Formen festgestellt, so wird das Gesellschaftsvermögen durch einen richterlich bestellten Liquidator zur Begleichung der Verbindlichkeiten gemäß Art. 18 II aufgelöst; reicht die Masse nicht aus, so bestehen die Haftungsverpflichtungen der Gesellschafter gemäß Art. 19 IV weiter fort.



Die Rechtsformen der Gesellschaften


Im folgenden Kapitel soll es um die Ausgestaltung der einzelnen Rechtsformen gehen. Deren allgemeine Grundsätze, sowie die grundsätzlichen Prinzipien der Geschäftsführung und die Haftungsmaßstäbe für die betroffenen Gesellschafter. Wie bereits oben beschrieben sieht der argentinische Gesetzgeber inzwischen die Aufzählung der Rechtsformen im Ley 19.550 als abschließend an. Man kann also auch hier von einem numerus clausus der Rechtsformen sprechen. Im folgenden sollen nun diese vorgestellt werden; angefangen mit den Personengesellschaften über die einzige Kapitalgesellschaft, die Sociedad Anónima. Die Aufzählung endet mit den Joint Venture Gesellschaften, ein Novum im Vergleich zur deutschen Gesetzgebung, welche sich nicht derart detailliert mit dem Recht der gemeinschaftlichen Firmenprojekte auseinander setzt.



Las Sociedades de Interés


Das argentinische Gesellschaftsrecht sieht diverse Rechtsformen für Personenhandelsgesellschaften vor, welche im folgenden vorgestellt werden sollen. Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft erfolgt unter einer Firma, unter welcher die Gesellschaft Rechte und Pflichten erwerben kann. Tritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr auf, so muss sie stets den entsprechenden Rechtsformzusatz tragen.

Ahnlich wie in Deutschland steht auch bei den argentinischen Personengesellschaften der Personenfaktor im Vordergrund. Dies zeigt sich beispielsweise daran, das gemäß Art. 30 lediglich natürliche Personen Gesellschafter werden können. Eine GmbH&Co.KG ist daher nach argentinischem Recht undenkbar. Anderungen im Gesellschaftsvertrag bedürfen, gemäß der gesetzlichen Regelung, der Einstimmigkeit; sonstige Gesellschaftsentscheidungen können mit der Mehrheit der Stimmen getroffen werden. Von dieser Regelung kann aber im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.

Der augenscheinlichste Unterschied zur deutschen Regelung ist, dass die Partner in Argentinien nicht zur Selbstorganschaft verpflichtet sind. Die Berufung eines Fremdgeschäftsführers ist im Gesellschaftsvertrag möglich.[8]

Weiterhin sieht das Gesetz ein Wettbewerbsverbot vor, welches den Partner verbietet, in eigenem Nahmen oder für anderen Parteien, in Konkurrenz zur Sociedad zu treten. Allerdings kann Gesellschafterversammlung ein solches Verhalten mit einstimmiger Entscheidung billigen.



La Sociedad Colectiva


Zur Gründung einer Sociedad Colectiva gemäß Art. 125 ff bedarf es zweier oder mehr Personen, welche sich unter einer Firma zur gemeinschaftlichen Durchführung von Geschäften zusammenschließen. Diese Partner, auch Socios genannt, haften für die Verbindlichkeiten unbeschränkt und gemeinschaftlich. Entgegenstehende Vereinbarungen können gemäß Art 125 II Dritten nicht entgegengehalten werden. Anhand dieser grundsätzlichen Beschreibung lässt sich bereits die Nähe zur deutschen OHG ausmachen. Die Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnisse können von den Socios frei im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Wird keine Regelung getroffen, so kann jeder Socio diese Funktionen einzeln ausführen, ohne dass es der Zustimmung oder Genehmigung der übrigen Partner bedürfte.



La Sociedad en Comandita


Sociedades en comandita haben gemäß Art. 134 ff zwei Arten von Gesellschaftern: Socios comanditados, welche unbeschränkt haften; sowie socios comanditarios, welche nur bis zur Höhe ihrer vereinbarten Einlage haften.

Es gibt zwei Formen der Kommanditgesellschaft: die Sociedad en comandita por acciones ( S.C.A. ), sowie die Sociedad en comandita simple ( S.C.S. ). Erstere bestimmt sich gemäß Art. 317 nach den Regeln der Sociedad Anónima, insoweit als dass das Kapital der Kommanditisten in Aktienanteile aufgeteilt ist. Auf die S.C.S. finden dagegen die Strukturen und Regelungen der Handelsgesellschaften, speziell die für die S.R.L. im Falle der Kommanditisten, Anwendung.

Für beide Formen gilt allerdings, dass die Kommanditisten stets von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein müssen. Diese Position darf gemäß Art. 136 ausschließlich von Komplementären oder von Dritten bekleidet werden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt gemäß Art. 137 III zur Beförderung des Kommanditisten in den Stand eines Komplementärs, verbunden mit der unbegrenzten persönlichen Haftung.



La Sociedad de Capital e Industria


Die Sociedad de capital e industria bietet gemäß Art 141 ff eine weitere Form der limitierten Beteiligung an einer Handelsgesellschaft. Der Socio capitalista übernimmt als Komplementär die persönliche unbeschränkte Haftung gleich einem Socio colectivo. Der socio industrial beteiligt sich allerdings nicht mit Geld, sondern bringt Produktionsmittel ein. Er ist in der Haftung beschränkt auf diese eingebrachten Mittel. Die Geschäftsführung kann von jedwedem Socio übernommen werden.[9]



La Sociedad Accidental o en Participación


Die Sociedad Accidental o en Participación ist keine Handelsgesellschaft im klassischen Verständnis, da sie gemäß Art. 361 lediglich auf die Erreichung eines oder mehrere bestimmter Zwecke gerichtet ist. Die Geschäfte werden von einem oder mehreren Socios gestores, in deren Nahmen, geführt; welche auch unbeschränkt und persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten haften. Diese können sich allerdings zur finanziellen Unterstützung socios participes dazuholen, welche gemäß Art. 365 mit ihrer Einlage gegenüber dem socio gestor haften, nicht aber gegenüber Dritten.

Es wird kein Gesellschaftsvertrag bzw. Eintragung ins Handelsregister zur Gründung benötigt. Allerdings ist die Sociedad Accidental o en Participación auch gemäß Art. 361 II keine Gesellschaft oder Rechtssubjekt im Sinne des Art. 2.



La Sociedad Civil


Die Sociedad civil ist das Gegenstück zur deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie wird im Gegensatz zu den anderen auch nicht im Ley 19.550 behandelt, sondern im Código civil, da sie kein Gewerbe betreiben kann. Praktische Bedeutung erlangt sie im geschäftlichen Verkehr als geeignete Gesellschaftsform für Zusammenschlüsse von Anwälten und Wirtschaftsprüfern, da diese kein Gewerbe betreiben.



Las sociedades de responsabilidad limitada


Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L) ist das Gegenstück zur deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Während die S.A. noch weitestgehend identische Vorschriften im Vergleich mit der AG enthielt, lassen sich bei dem Vergleich zwischen S.R.L und GmbH doch einige Unterschiede feststellen; der augenscheinlichste Unterschied ist sicherlich die Klassifizierung als Personengesellschaft im argentinischen System. Da aber auch bei der S.R.L. die Haftungssumme der Gesellschafter beschränkt ist, könnte man wohl auf deutsche Verhältnisse übertragen, von einer Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung sprechen. Es finden sich sogar Stimmen, die die S.R.L. weder als Personen- noch als Kapitalgesellschaft, sondern als eine gesonderte Form ansehen; sociedad por cuotas - Anteilsgesellschaft.[10]

Die Klassifizierung als Personengesellschaft auch im steuerlichen Sinne hat die S.R.L. sehr populär für kleine Familienbetriebe gemacht, die die S.R.L. als Vehikel benutzten, da die Gewinne nicht zunächst bei der Gesellschaft besteuert wurden; sondern erst direkt bei dem Gesellschafter bei seiner persönlichen Steuererklärung. Allerdings sind die gesetzlichen Vorschriften, die an eine beschränkte Haftung knüpfen sehr strikt, so dass ein Schutz der Gläubiger gewährleistet bleibt.



Gründungsvoraussetzungen


Zur Gründung einer S.R.L. gemäß Art. 146 bedarf es mindestens zweier Personen bis zu einem Maximum von fünfzig Personen. Diese Gesellschafter stellen das Grundkapital der Gesellschaft, welches in Anteile an der Gesellschaft aufgeteilt wird. Diese Anteile müssen stets gleich groß sein, in Quote und Wert. Eine Beschränkung hinsichtlich der Menge der gehaltenen Anteile gibt es nicht, solange weiterhin zwei Gesellschafter Anteile halten. Gesellschafter der S.R.L. können nur natürliche Personen werden; juristischen Personen, seien es nun ein ausländische Unternehmen oder einer einheimischen S.A. ist die Gesellschafterstellung in der S.R.L. oder jedweder anderen Personengesellschaft gemäß Art. 30 verwehrt.

Ein Mindeststammkapital für die S.R.L. existiert nicht. Die Höhe des Gesamtstammkapitals, sowie die Größe und die Höhe der einzelnen Anteile bestimmen sich ausschließlich nach dem Gesellschaftsvertrag der zwischen den Gesellschafter geschlossen wird. Anteile müssen allerdings stets gleich groß sein, Art. 148. Dies ist ein weiterer grober Unterschied zur deutschen GmbH. Eine derartige, nicht einmal ein Minimum an Verbindlichkeiten absichernde, Regelung sorgt selbstverständlichlicht für Verunsicherung bei den Geschäftspartnern. Die einzige Sicherheit ist der Hintergrund als Personengesellschaft, so dass ein potenziellen Betrug an Gläubiger sofort einen Namen und ein Gesicht hat. Ferner gilt für die Erbringung des Stammkapitals das gleiche, wie für die S.A.. Erfolgt die Einlage in Geldmitteln, so müssen 25% der vereinbarten Summe bei Eintragung erbracht werden; der Rest muss in den folgenden zwei Jahren eingezahlt werden, Art. 149. Soll dagegen eine Sacheinlage erbracht werden, muss dies bei Eintragung geschehen. Eine Mindestbarquote wie in Deutschland existiert nicht.



Geschäftsführung


Die Geschäfte der S.R.L. werden gemäß Art. 157 von einem oder mehreren Geschäftsführern ausgeführt. Diese "Gerentes" werden von den Anteilseignern bestimmt. Die S.R.L. gilt als Personengesellschaft, so dass die Idee nahegelegen könnte, dass auch hier die Selbstorganschaft vorgeschrieben sein könnte. Dies ist allerdings nicht der Fall, da das argentinische Gesellschaftsrecht eine derartige persönliche Verpflichtung nicht kennt. Es kann also auch ein Fremdgeschäftsführer ernannt werden.

Die Gesellschafter sind angehalten sich jährlich zu einer Gesellschafterversammlung zu treffen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften für die S.A., die stets dann für die S.R.L. eingreifen, wenn die Gesellschafter bestimmte Punkte nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt haben. Die Gesellschafter können sich hierfür "körperlich" treffen, sie sind aber auch frei, sich virtuell oder in anderer Form zu treffen und die Gesellschafterentscheidungen zu treffen.[11] Jeder Anteil hat eine Stimme. Hieraus lässt sich bereits die große Gestaltungsfreiheit bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ablesen. Die Gesellschafter sind grundsätzlich frei darin, welche vertraglichen Rechte und Pflichten sie sich im Innenverhältnis auferlegen wollen.

Für Anderungen im Gesellschaftsvertrag verlangt die gesetzliche Norm eine Dreiviertelmehrheit, Art. 160 II. Meist verlangt der Gesellschaftsvertrag allerdings eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafter, und sieht gleichzeitig ein Rückzugsrecht für Gesellschafter vor, welche mit den Anderungen nicht einverstanden waren. Dieses Rückzugsrecht entspricht analog der gesetzlichen Regelung des Art. 22. Die Stimme eines einzelnen Gesellschafter wird allerdings gemäß Art. 160 III niemals ausreichen, um eine Vertragsänderung herbeizuführen; auch wenn dieser gemäß seinen Anteilen bereits die erforderliche Mehrheit alleine besitzt. Dies sind aber lediglich die gesetzlichen Vorschriften, die im Zuge der freien Vertragsgestaltung abdingbar sind.



Haftung der Gesellschaft und der Anteilseigner


Wichtigste Vorteil der S.R.L. gegenüber anderen Personengesellschaftsformen ist die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter. Ein Gesellschafter haftet lediglich mit seinem eingebrachten Kapital. Die Beschränkung der Haftung erfolgte ursprünglich allerdings nicht schon aus der Natur der Gesellschaftsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaftsform berechtigte die Gesellschaft lediglich dazu am Markt mit der Haftungsbeschränkung aufzutreten. Jedes Geschäft wurde in der Theorie einzeln bewertet, ob die S.R.L. als solche am Markt aufgetreten ist, oder auf ein Vertragsabschluß als Vertrag mit einer einfachen Sociedad Colectiva zu sehen ist. Dem Vertragspartner musste bei Vertragsabschluß stets klar gewesen sein, dass er mit einer Gesellschaft deren Haftungssumme beschränkt ist, kontrahiert. Am einfachsten erreichte man dies durch Anhängen des Zusatzes S.R.L. an den Firmennahmen.

Diese Handhabung als Sociedad Colectiva mit dem Privileg der Haftungsbeschränkung ließ das deutsche Problem der Haftung einer Vorgesellschaft gar nicht entstehen. Die Eintragung zur S.R.L. dauerte normalerweise ca. 3 Wochen. In dieser Zeit galt die Gesellschaft als einfache Personengesellschaft, vergleichbar mit der deutschen OHG; erst mit Eintragung erwarb sie den Zusatz der Haftungsbeschränkung, welchen sie, wie oben beschrieben, bei allen Geschäften anführen muss, wollte sie nicht für dieses eine Geschäft ihren Sonderstatus verlieren. Diese Regelung bot aber auch den Vorteil, dass sich einfache Personengesellschaften relativ leicht in eine S.R.L. umwandeln konnten. Das Ley 19.550 kodifizierte erstmals die S.R.L. als solche, und traf eine veränderte Haftungsregelung. Die Gesellschafter haften gemäß Art. 150 Dritten im Außenverhältnis solidarisch und persönlich bis zur Höhe des Stammkapitals bzw. auf die Überbewertung von Sacheinlagen. Das bedeutet, dass sich die Beschränkung der Haftung nun aus der Rechtsformwahl ergibt und nicht erst aus dem Einzelvertrag.

Eine Pflicht der Gesellschafter bei Verlusten der Gesellschaft weitere Einlagen zu erbringen besteht, genau wie in Deutschland aufgrund der Haftungsbeschränkung auf das eingelegte Kapital, nicht. Die Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht, ähnlich der in §§ 26,27 GmbHG, vereinbaren. Diese könnten die Gesellschafter im Laufe der Geschäftstätigkeit mit einfacher Mehrheit beschließen. Dies wirkt auf den ersten Blick wie ein zahnloser Tiger, dennoch besteht hiermit die Möglichkeit einer Gesellschaftermehrheit, die anderen Gesellschafter zur Erhöhung ihres Kapitalanteils zu zwingen.

Gerade kleine Betriebe wählen verstärkt die Form der S.R.L., da sich in ihr die einfache Struktur einer einfachen Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung der S.A. verbinden. Ferner sind auch die bürokratischen Gründungsschritte und auch die staatliche Überprüfung sehr viel geringer als bei einer S.A. gleicher Größe.



Las Sociedades Anonimas


Die Sociedad Anónima ( S.A. ) entspricht weitestgehend in ihrer rechtlichen Ausgestaltung der deutschen Aktiengesellschaft. Gemäß Art. 163 wird sie als ein Zusammenschluss von Geldgebern gesehen, die sich zu einem wirtschaftlichen Zweck zusammentun, und sich letztlich Gewinne und Verluste teilen. Allerdings haften Anteilseigner lediglich nur mit dem investierten Kapital.

Die S.A. ist die einzige Gesellschaftsform der es gestattet es ihre Anteile öffentlich anzubieten und zu handeln. Dies macht sie gerade für Groß-, sowie Mittelgroße Unternehmen zur bevorzugtesten Rechtswahl.

Die S.A. ist die am meisten formalisierte und reglementierte Gesellschaftsform. Auf 145 Artikel finden sich Vorschriften, die dich ausschließlich auf die S.A. beziehen. Hinzu treten noch die allgemeinen Normen. Die Fülle an gesetzlicher Regelung zeigt aber auch, dass die Gestaltungsmöglichkeiten für die Gesellschafter gering sind. Dies ist allerdings bei Aktiengesellschaften sinnvoll, da Aktionäre leicht wechseln können und somit für die Erwerber von Anteilen auch die Sicherheit bestehen sollte, dass die Firma ihn auch seine Aktionärsrechte gewährt, und nicht in irgenteiner Form beschneidet.

Gerade im internationalen Handel ist eine Angleichung der Aktiengesellschaften, so dass die international tätigen Händler sich nicht vor jeden Kauf, sich in die lokalen Besonderheiten einarbeiten muss.





Gründungsvoraussetzungen


Eine S.A. muss von mindestens zwei Anteilseigner gegründet werden. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen aus In- und Ausland sein. Diese müssen ein Mindeststammkapital von US$ 12.000 aufbringen. Soll die Einlage als Sacheinlage erfolgen, so muss diese bei Gründung vollständig erbracht werden. Wird dagegen auf eine Bargründung gesetzt, so müssen bei Gründung wenigstens 25% des vereinbarten Stammkapitals aufgebracht werden, und die restlichen 75% innerhalb der darauf folgenden zwei Jahre.[12] Anteilseigner die es versäumen ihre Einlage gemäß der gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, haften auf entstehende Zinsen bis hin zu eventuell entstehende Schäden, so diese auf ihr Versäumnis zurückzuführen sind. Das Stammkapital kann gemäß Art. 188 jederzeit um das fünffache des Ausgangsbetrages erhöht werden, allerdings muss bestehenden Anteilseignern ein Bezugsrecht auf die neu ausgegebenen Anteile ermöglicht werden. Weitergehende Kapitalerhöhungen bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung, sowie einer vollständigen Zeichnung aller bisherigen Geschäftsanteile. Zu beachten ist allerdings stets, dass eine S.A. mit einem Stammkapital von über US$ 2.100.000 einer gesteigerten Überwachung staatlicher Behörden ausgeliefert ist, Art. 299.

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftszweckes einer S.A. Die Gesellschaft muss lediglich den Anforderungen von legalen Geschäften genügen und diesen Geschäftszweck ausdrücklich in ihrer Satzung festlegen.



Geschäftsführung


Die Geschäfte der S.A. werden vom directorio, dem Aufsichtsrat, ausgeführt. Dieser kann aus einem oder mehreren Personen bestehen, welche von den Anteilseignern auf 3 Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist nicht ausgeschlossen, allerdings muss sich das Aufsichtsratsmitglied abermals der Abstimmung für weitere drei Jahre stellen. Wichtig ist, dass mehr als die Hälfte des directorios ihren ersten Wohnsitz in Argentinien haben muss, und der Rest, der in den meisten Fällen aus Ausländern bestehen wird, zumindest einen argentinischen Wohnsitz vorweisen kann.[14]

Das directorio ist verpflichtet sich alle 3 Monate mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu treffen. Eine Vollversammlung der Anteilseigner muss jährlich abgehalten werden, es sei der Aufsichtsrat oder ein Anteilseigner, der mehr als 5% der Anteile hält, empfinden eine außerplanmäßige Versammlung als notwendig. Aus der Versammlung wird mit einfacher Mehrheit über den Fortgang des Unternehmens abgestimmt, indem Aufsichtsratsmitglieder gewählt sowie deren Bezüge bestimmt werden, die Ausschüttung von Gewinnen bestimmt wird oder auch eine Prüfungskommission zur Überwachung der Geschäftsleitung ernannt wird (Pflicht bei Unternehmen mit einem Stammkapital von mehr als US$ 2.100.000), Art. 234.



Haftung der Gesellschaft und der Anteilseigner


Die S.A. bezieht ihr Geschäftskapital aus den Händen von Anteilseigner. Diese teilen sich entsprechend ihres Anteils auf dem Geschäftsbetrieb entstehende Gewinne und Verluste, die von der S.A. erwirtschaftet werden. Nach ihrer ordnungsgemäßen Gründung entwickelt die S.A. eine eigene Rechtspersönlichkeit; sie wird eine juristische Person. Dies geschieht gemäß Art. 7 Ley 19.550 im Moment der Eintragung in das Handelsregister. Als ein eigenes Rechtssubjekt handelt sie durch das directorio gemäß Art. 255 eigenständig und unabhängig von den Anteilseigner mit deren Geldern. Sie hat dabei stets die Bezeichnung "Sociedad Anónima" oder S.A. im Namen zu führen. Im Gegenzug sind die Anteilseigner von jeglicher Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb befreit, die über die bereits investierte Summe hinausgeht. Eine Nachschusspflicht gibt es wie im deutschen Recht nicht.

Sollte die S.A. überschuldet sein so verlangt das Gesetz die Liquidierung der Gesellschaft. Überschuldung ist eingetreten, wenn die Verluste die Grenze des Stammkapitals erreicht haben. Eine Liquidierung der Gesellschaft kann ebenfalls auf einer außerordentlichen Vollversammlung von Seiten der Anteilseigner herbeigeführt werden. In beiden Fällen muss entweder von Seiten der Anteilseigner oder vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt werden, der die Auflösung der Gesellschaft gemäß Art. 101 ff betreibt, und evtl. noch vorhandenes Vermögen an die Gläubiger und später entsprechend der Beteiligung an die Anteilseigner verteilt. [15]



Joint Ventures


Joint Venture sind in der Wirtschaft populäre Modelle der Zusammenarbeit. Firmen arbeiten gemeinschaftlich an Projekten in beiderseitigem Interesse. Typische Beispiele für Joint Ventures sind Zusammenlegungen von Forschungsabteilungen oder das Zusammengehen mit einem Konkurrenten, gemeinsam auf einem Drittmarkt aufzutreten. Man unterscheidet im deutschen und angelsächsischen Rechtsraum in Contractual und Equity Joint Ventures. Erstere bestehen lediglich aus rein schuldrechtlichen Absprachen zwischen den Unternehmen, ohne das es zu einer organisatorischen Verselbstständigung kommt. Equity Joint Ventures zeichnen sich demgegenüber durch das Vorhanden sein einer Joint Venture Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit aus. Beiden Formen ist jedoch gemein, dass dem Joint Venture, beim Equity Joint Venture im Innenverhältnis, ein Vertrag gemäß § 705 BGB zugrunde liegt.[16]

Das argentinische Recht ging einen anderen Weg und beurteilt das Verhältnis der Konsorten nicht nach den Regeln über die Sociedad Civil, sondern schuf das dritte Kapitel des Ley 19.550, welches die Verträge über die Kollaboration zwischen Unternehmen regelt.



La Agrupación de Colaboración Empresaria


Die Agrupacíon de colaboración empresaria ( ACE ) ist gemäß Art. 367 eine Organisation zwischen den beteiligten Unternehmen, welche sich zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammentun. Absatz 2 stellt klar, dass es sich hierbei nicht um eine eigene Gesellschaft handelt, und die Organisation kein Rechtssubjekt darstellt. Das bedeutet, dass sich keine eigenständige Gesellschaft bildet, sondern die Vertragspartner weiterhin getrennt voneinander Gesellschaften bleiben; lediglich für den gemeinsamen Zweck treten sie am Markt als Einheit auf. Art. 369 stellt nochmals detaillierte Anforderungen an das Vertragswerk. Bemerkenswert ist die N°2, welche eine Höchstdauer der ACE von 10 Jahren vorschreibt.

Die Geschäftsführung der ACE wird im Vertrag benannt, es muss sich hierbei um eine und mehrere natürliche Personen handeln, Art. 371. Für Verbindlichkeiten, welche die ACE gegenüber Dritten eingegangen ist, haften die partizipierenden Unternehmen gemäß Art. 373 unbeschränkt und solidarisch. Die Organisation löst sich gemäß Art. 375 auf Wunsch der Partner, nach Zeitablauf, bei Reduzierung auf einen Partner oder durch Entscheidung der Kartellbehörde auf. Auch die Geschäftsunfähigkeit, der Tod oder die Insolvenz eines Partners kann zur Auflösung führen, wenn die verbleibenden Partnern die Auflösung daraufhin bestimmen.



La Unión Transitoria de Empresas       


Mehrere Unternehmen können sich gemäß Art. 377 durch Vertrag zu einer Unión Transitoria de Empresas ( UTE ) zur Ausführung oder Entwicklung einer konkreten Aufgabe zusammentun. Die UTE handelt durch einen von den Partnern bestimmten Repräsentanten, welcher im Handelsregister eingetragen wird. Er hat Vollmacht für alle Geschäfte, die die Ausführung der Aufgabe bedingen. Für die Verbindlichkeiten der UTE gilt im Gegensatz zur ACS allerdings nicht das Solidaritätsprinzip, vielmehr gilt die gesetzliche Annahme des Art. 381, dass die Verbindlichkeit jeweils von dem Partnern getragen werden muss, der für seine Erbringung verantwortlich war.[17]

Ebenso wenig wie die ACE, ist auch die UTE nach Art. 377 III keine Gesellschaft und kein Rechtssubjekt. Ihre Existenz endet mit Beendigung der Aufgabe, nicht aber dem Tod oder der Insolvenz einer ihrer Mitglieder, Art. 383.



4. Schlusswort


Ich möchte zunächst einmal betonen, dass es großen Spaß bereitete sich einmal mit einer anderen Rechtsordnung und den damit verbundenen fremdsprachigen Gesetzen und Aufsätzen auseinander zusetzen. Man konnte einen Blick über den Tellerrand werfen, und sich betrachten wie andere Länder die gleiche Problematik im Vergleich zur deutschen Gesetzgebung lösen. Überraschend war hierbei, die oftmals sehr detaillierten Artikel des Gesetzes. Beispielhaft seien noch einmal die Einzelanforderungen an den Handelsregistereintrag genannt; ähnliche Vorschriften finden sich im gesamten Gesetzestext, so auch in dem vorgeschriebenen Inhalt eines Joint Venture Vertrages. Möglicherweise ist der Wunsch der detaillierten Regelung in der Tatsache begründet, dass gerade die lateinamerikanischen Länder oftmals Probleme mit Korruption und Ungereimtheiten im Finanzverkehr hatten. Je genauer die gesetzliche Vorschrift, desto weniger "Interpretationsmöglichkeiten" bestehen.

Rückblickend kann man sagen, dass sich das argentinische Gesellschaftsrecht gerade durch seinen systematischen Aufbau auszeichnet, und somit für einen Außenstehenden schneller durchschaubar macht. Während das Gesellschaftsrecht in Deutschland durch diverse Gesetze ( HGB, GmbHG, AktG, ) normiert wird, hat man es in Argentinien alles aus einer Hand in einem einigen Gesetzestext. Gerade diese Tatsache vereinfachte vieles und kann meiner Ansicht nach nur als Vorbild für eine wünschenswerte Restrukturierung des Gesellschaftsrecht in Deutschland dienen.

Literaturverzeichnis


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Eisenhardt - Gesellschaftsrecht, 9.Auflage

Schaumburg: Internationale Joint Ventures, 1999; hieraus S.97-130 Stephan, Klaus-Dieter: Vertragsgestaltung bei Internationalen Joint Ventures

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http;//societario.com/societario/HistoriaSociedadesComerciales.htm, S.11

http;//societario.com/societario/HistoriaSociedadesComerciales.htm, S. 20

alle zukünftigen Artikelangaben ohne Gesetzesbezeichnung, beziehen sich auf das Ley 19.550

Vergl. Mallmann, ZfRV 1 1992, Fehlerhafte Handelsgesellschaften in Argentinien, S. 13

Vergl. Mallmann, ZfRV 1 1992, Fehlerhafte Handelsgesellschaften in Argentinien, S.15

Vergl. Mallmann, ZfRV 1 1992, Fehlerhafte Handelsgesellschaften in Argentinien S. 15

http://www.invertir.com/argentina/entities.html, S.6

www.pelaez.com.ar/pelaez/power/sociedadesdeinteres/sld10htm

http://usuarios.arnet.com.ar/evyasoc/a_soccomer.htm, S.2

http://www.latinadvice.com/espanol/arsoccom_e.html

http://www.natlaw.com/pubs/sparbs2.htm

http://www.invertir.com/argentina/entities.html, S.1

http://www.invertir.com/argentina/entities.html, S.2

http://www.invertir.com/argentina/entities.html, S.4

Schaumburg, Internationale Joint Ventures: Stephan, S. 99-100

http://www.societario/societariotodo/power/DiferenciasUTE_ATE.htm






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