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Schritte einer Betriebsgrundung



Schritte einer Betriebsgründung

Die fünf Schritte der Gründung eines nicht protokolierten Einzelunternehmens


Was ist ein Einzelunternehmen?


Inhaber des Einzelunternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Inhaber bedeutet, daß die Person sowohl Eigentümer des Unternehmens als auch Pächter (betreibt das Gewerbe auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen; er ist daher Gewerbetreibender und für die gewerbliche Tätigkeit voll verantwortlich) sein kann. Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem privaten Vermögen für die Schulden seines Unternehmens. Dadurch, daß der Unternehmer das volle Risiko trägt, steht ihm auch der Gewinn alleine zu.


Nicht protokolliert bedeutet, nicht ins Firmenbuch eingetragen. (Je nach Größe und Umfang eines Unternehmens ist die Eintragung ins Firmenbuch möglich. Das Firmenbuchgericht holt sich zur Klärung ein Gutachten der Wirtschaftskammer. Die Mindestvoraussetzung liegt in der Regel bei einem Jahresumsatz von ATS 5 Mio.)



Die Führung einer Firma ist nur bei Eintagung ins Firmenbuch erlaubt, wobei der Inhaber ein Vollkaufmann ist. Ein nicht im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen hat seinen Vor- und Familiennamen zu verwenden. Er hat keine Firma, sondern tritt als Person auf.


Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung


Gewerbeanmeldung


Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigt man eine Gewerbeberechtigung.       

Gewerbe sind Tätigkeiten, die selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht durchgeführt werden. Schon die bloße Ankündigung der Eröffnung eines Gewerbebetriebes erfordert die Gewerbeberechtigung, und auch eine einmalige (entgeltliche) Tätigkeit gilt dann als gewerbsmäßig, wenn auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder die Tätigkeit üblicherweise län­gere Zeit in Anspruch nimmt.

Diese Tätigkeiten dürfen jedoch auch nicht gesetzlich verboten und nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gewerberechts ausgeschlossen sein (z.B. aus verfassungsrechtlichen Gründen, gesetzlichen Regelungen oder freie Berufe; die Angelegenheiten sind Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung).

Welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Wer etwa typische handwerkliche Tätigkeiten verrichtet, benötigt eine Gewerbeberechtigung im Handwerk (z.B. Auto repa­rieren = Kraftfahrzeug­techniker, Möbelerzeuger = Tischlerhandwerk). Es gibt aber auch einzelne Tätig­keiten, die man nicht so einfach zuordnen kann, wo erst zu prüfen ist, welche Gewerbeberechti­gung erforderlich ist. Dies ist mit der zuständigen Fachgruppe, Bezirksstelle oder dem Betriebsgründerservice/WIFI der Wirtschaftskammern zu klären.


Die Arten der Gewerbe: Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Der jeweilige Befähigungsnachweis wird durch Verordnung - unter Berücksichtigung auf die Erfordernisse - der einzelnen Gewerbe festgelegt; z.B. Baumeister, Technisches Büro) muß die Erteilung der behördlichen Bewilligung abgewartet werden, bevor mit der Ausübung begonnen werden darf.


Hingegen können freie Gewerbe (kein Befähigungsnachweis zu erbringen; z.B. Datenver­arbeiter, Schreibbüro), Handwerke (als Befähigungsnachweis vorgeschrieben:

Zeugnis über die Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung. Zulassungsvoraussetzungen sind die Ablegung der Lehrabschlußprüfung oder Absolvierung einer dem Handwerk entspre­chenden Universität oder mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule und eine mindestens zweijährige einschlägige, fachliche Verwendung.

Der Befähigungsnachweis wird weiters erbracht durch das Zeugnis über den Abschluß einer dem Handwerk entsprechenden Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätig­keit, das Zeugnis über den Abschluß einer dem Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens 3jährige fachliche Tätigkeit, das Zeugnis über den Ab­schluß einer dem Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Fachakademie und die Ablegung der Unternehmerprüfung und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.;

z.B. Friseur, Flei­scher, Bäcker, Radio- und Videoelektroniker)

und nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (Befähigungs­nachweis anderer Art als Meisterprüfung vorgeschrieben; z.B. Handelsgewerbe, Gast­gewerbe) kurzfristiger agieren:

Sie dürfen bereits mit der Anmeldung die Tätigkeit aufnehmen, d. h., sie müssen nicht auf die Ausfolgung des Gewerbeschei­nes oder auf eine Bewilligung warten.


Art des Gewerbes

Ausübungsbeginn

Freie Gewerbe, Handwerke, nicht bewilligungs­pflichtige gebundene Gewerbe

mit Gewerbeanmeldung

Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe

mit Erteilung der Bewilligung


Die allgemeinen Voraussetzungen muß jeder erfül­len, der ein Gewerbe anstrebt. Also auch jene, die in einem freien Gewerbe tätig werden. Allgemeine Vor­aussetzungen sind:

österreichische Staatsbürgerschaft oder ,,EU-Bürger'

Eigenberechtigung (im Regelfall Vollendung des 19. Lebensjahres; frühestens mit 18.Lebensjahr, spätestens mit 21.Lebensjahr)

keine Ausschließungsgründe (z.B. Eröffnung eines Konkurses oder Abweisung des Konkursantrags mangels Kostendeckung, Finanzstrafdelikte [Schmuggel, Steuerhinterziehung, ], gerichtliche Verurteilungen [>3 Monate Freiheitsstrafe bzw. >180 Tagessätze])

geeigneter Standort und allenfalls auch eine Betriebsanlagengenehmigung


Beim Einzelunternehmen muß der Einzelunternehmer persönlich alle Voraussetzungen erfüllen. Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben wird außerdem geprüft, ob der Bewilligungswerber die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und es keine Bedenken gegen die Gewerbe­ausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit gibt. Bei den Gewerben Rauchfangkehrer und Bestatter wird zusätzlich geprüft, ob ein Bedarf an den Gewerbeausübenden besteht.


Sowohl für das Fehlen einiger allgemeiner Vorausset­zungen als auch für einige der besonderen Vorausset­zungen besteht die Möglichkeit, eine Nachsicht zu bekommen. Die Nachsicht kann auf Antrag vom Lan­deshauptmann mit Bescheid erteilt werden.


Keine österreichische Staatsbürgerschaft

Gewisse Ausländer sind bezüglich der Staatsbürger­schaft den Österreichern gleichgestellt (z.B. EU-Staatsangehörige, u.a.). Sie müssen nicht um eine Aus­nahmegenehmigung ansuchen; allfällige Befähigungen sind aber sehr wohl nachzuweisen. Liegt keine derartige Regelung vor, muß ein Ausländer beim Landeshauptmann um eine Ausnahmegenehmi­gung (Gleichstellung mit einem Österreicher) ansu­chen. Das Ansuchen um Gleichstellung muß für ein bestimmtes Gewerbe gestellt werden. Weiters muß ausführlich begründet werden, warum ein volkswirt­schaftliches Interesse daran besteht, daß der Antrag­steller dieses Gewerbe ausüben sollte.


Bei Konkurs

Es muß um Nachsicht angesucht werden, wobei der Nachweis erbracht werden muß, daß zukünftige Zah­lungsverpflichtungen erfüllbar sein werden.


Fehlender Befähigungsnachweis

Eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist nur dann

möglich, wenn

- die notwendigen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse aufgrund des   Bildungsganges und der bisherigen Tätigkeit nachweisbar sind;

- eine befristete Nachsicht ist nur bei Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes möglich, wobei der Befähigungsnachweis bis zum Ablauf der Frist zu erbringen ist.


Es gibt jedoch auch Branchen mit absolutem Nach­sichtsverbot.


Um an die Gewerbeberechtigung zu kommen, wendet man sich an die Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, fallweise auch Landesregierung) und meldet seine Tätigkeit an bzw. sucht um Bewilligung an.

Es müssen bereits alle Voraussetzungen wie Branche, Art des Gewerbes, Finanzierung, Standortwahl, Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmen, Personen­gesellschaften oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und persönliche Voraussetzungen geklärt sein. Der Antrag an die Gewerbebehörde kann mündlich oder schrift­lich gestellt werden; es bestehen keine besonderen Formvorschriften.

An Stempelmarken und Verwal­tungsabgaben fallen ca. ATS 2.000,- an.


Der Antrag


Eine Gewerbeanmeldung hat zu enthalten:


genaue Bezeichnung des Gewerbes,

den in Aussicht genommenen Standort,

persönliche Angaben des Antragstellers, das kann auch eine Gesellschaft sein,

Angaben zum gewerberechtlichen Geschäftsführer


Die Unterlagen


Folgende Unterlagen des zukünftigen Gewerbetrei­benden oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers benötigt die Gewerbebehörde bei der Anmeldung:


Geburtsurkunde

Meldezettel

Staatsbürgerschaftsnachweis (falls nötig, Bescheid über die Gleichstellung)

Auskunft aus dem Strafregister (polizeiliches Führungszeugnis)

allenfalls Heiratsurkunde und Unterlagen über aka­demische Grade

Unterlagen über den Befähigungsnachweis (z.B. Schulzeugnisse, Lehrabschlußzeugnis, sowie Dienstzeugnisse über die Praxiszeiten).


Bei Gesellschaften ist ein aktueller Firmenbuchauszug, die Gesellschafterliste und der Gesellschaftervertrag beizulegen.


Den Gewerbeschein bekommt man dann ausgestellt, wenn die Bezahlung der von der zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) vorgeschriebenen Eintragungsgebühr nachwiesen wird. Die Höhe der Eintragungsgebühr ist von Branche und Rechtsform abhängig und bewegt sich in einer Größenordnung von ATS 2.000,- bis ATS 10.000,-.


Welche Tätigkeiten aufgrund der Gewerbeberechtigung ausgeführt werden dürfen, richtet sich nach:

Nach dem Wortlaut des Gewerbescheines oder des Bewilligungsbescheides im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften,

dann nach den eigentümlichen Arbeitsvorgängen, den verwendeten Roh- und Hilfsstoffen, Werkzeugen und Maschinen,

ferner nach historischer Entwicklung und

letztlich nach den in den beteiligten Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen.


Alle Gewerbetreibenden dürfen ihre Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand setzen und instand halten.


Handwerker dürfen weiters Leistungen verwandter Handwerke (z.B. Tischler: Drechslerarbeiten) erbringen und den Handel mit den einschlägigen Waren dieses Handwerkes oder eines verwandten Handwerkes sowie den Handel mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieser Handwerke bearbeitet oder verarbeitet werden, ausüben (z. B. Tischler: Handel mit Möbeln, mit Holz, mit Be­schlägen und Drechslerwaren); allerdings muß der Charakter des Betriebes

(z. B. Tischlerei) erhalten bleiben.


Die Erzeuger dürfen z. B. außerdem

Arbeiten ihres Gewerbes planen und die notwendigen Pläne verfassen,

Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vornehmen, um ihre Erzeugnisse absatzfähig zu machen,

Gesamtaufträge übernehmen (die ihnen nicht zustehenden Arbeiten müssen sie durch befugte Gewerbetreibende durchführen lassen), z.B. Tischler übernimmt die Anfertigung einer Sitzecke und läßt die Polsterarbeiten von einem Tapezierer durchführen,

fremde Erzeugnisse gleicher Art und entsprechendes Zubehör verkaufen, vermieten und den Verkauf vermitteln (unter Wahrung des Charakters des Betriebes als Erzeugungsbetrieb),

Maschinen und Werkzeuge für die eigene Erzeugung herstellen,

Erzeugnisse im Rahmen ihrer Berechtigung montieren, aufstellen und instand setzen.


Die Händler dürfen z. B. außerdem

gebrauchte Waren verkaufen, Waren vermieten, den Kauf und Verkauf von Waren vermitteln,

Waren an die Bedürfnisse des Marktes anpassen, z. B. Bekleidungsstücke enger machen,

den Service durch Fachkräfte ausführen, z. B. bei elektrischen Haushaltsgeräten,

gelieferte Waren mit einfachen Handgriffen montieren,

schadhaft gewordene Bestandteile mit einfachen Handgriffen austauschen und Behälter nachfüllen,



Bestellungen von Waren, mit denen sie handeln dürfen, entgegennehmen und durch einen be­fugten Erzeuger herstellen lassen.


Außerdem stehen z. B. Bäckern, Fleischern, Konditoren und Lebensmittel­händlern bestimmte Verabreichungs- und Ausschankbefugnisse zu, den Gastgewerbetreibenden bestimmte Handelsberechtigungen (Voraussetzung: Wahrung des Charakters des Hauptbetriebes, keine zusätzlichen Hilfskräfte).


Gebietskrankenkasse


Die beschäftigten Arbeitnehmer sind pflichtversichert -

in vier Sparten:     Krankenversicherung, Unfallversiche­rung, Pensions- und Arbeitslosen­versicherung.


Als Dienstgeber ist man verpflichtet, die Dienstneh­mer innerhalb von sieben Tagen bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.


Die Sozialversicherungsbeiträge gliedern sich in einen Dienstgeber- und einen Dienstnehmeranteil, die bei Arbeitern und Angestellten unterschiedliche Höhen aufweisen.

Diese Beitragssätze beinhalten Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosen­versicherung, Wohnbauförde­rungsbeitrag, Arbeiterkammerumlage, Entgelt­fortzah­lungsbeitrag, IESG-Zuschlag.

Jede Lohn-/Gehaltserhöhung, jede Sonderzahlung, aber auch die Beendigung der Pflichtversicherung ist der Gebietskrankenkasse zu melden. Liegt das ver­einbarte Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, so ist der Arbeitneh­mer nur pflichtunfallversichert, wobei hierfür ebenso eine Meldung innerhalb von sieben Tagen an die Gebietskrankenkasse ergehen muß.


Für nähere Informationen siehe PERSONALVERRECHNUNGs-Blätter.


Gewerbliche Sozialversicherung

(Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)


Pflichtversichert im Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung sind alle

Einzelunternehmer,

Gesellschafter einer OHG und OEG,

persönlich haftende Gesellschafter einer KG u. KEG,

geschäftsführende Gesellschafter einer GesmbH, wenn sie nicht nach ASVG pflichtversichert sind (maximal 49% Beteiligung, Weisungsbindung),

wenn der Unternehmer bzw. die Gesellschaft Mit­glied der Wirtschaftskammer ist.


Dieser Personenkreis ist kranken-, pensions- und unfallversichert. Eine Arbeitslosenversicherung ist für Selbständige nicht vorgesehen!

Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Anmeldung, bei bewilligungspflichtigen gebun­denen Gewerben mit der Erteilung der Bewilligung.

In der Regel werden diese Ereignisse der Sozialversi­cherungsanstalt von der Gewerbebehörde gemeldet. Man ist jedoch trotzdem verpflichtet, den Beginn der Versicherungspflicht der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft innerhalb von 14 Tagen zu melden.


Die Höhe der Kranken und Pensionsversicherung wird durch zwei Einflußgrößen

bestimmt:

Beitragsgrundlage

Prozentsatz


Als Beitragsgrundlage gelten grundsätzlich die Ein­künfte aus Gewerbebetrieb

(-Gewinn) des Steuerbe­scheides des drittvorangegangenen Jahres, sowie die

damals vorgeschriebenen Sozialversicherungs­beiträge unter Hinzurechnung von Investitionsfreibe­trag und lnvestitionsrücklage. D. h. für 1997 gelten die Zahlen des Einkommensteuerbescheides 1994 multipliziert mit dem für 1997 festgesetzten Aktuali­sierungsfaktor. Es bestehen in der Bei­trags­grundlage sowohl nach oben als auch nach unten Schranken. Es gibt somit Mindest- und Höchst­beitragsgrundlagen.


Da Jungunternehmer zu Beginn ihrer Tätigkeit die geforderten Einkommensteuer­bescheide nicht vorle­gen können, werden sie in den ersten drei Jahren mit der Mindestbeitragsgrundlage eingestuft. Die endgül­tige Beitragsgrundlage für 1997 liefert der Einkom­mensteuerbescheid 1997. Daraus ergibt sich oft eine Korrektur: Lagen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der Mindestbeitragsgrundlage, folgt eine Nachbelastung.


Prozentsatz:

Die zweite Einflußgröße auf die Höhe der Sozialver­sicherungsbeiträge ist der Prozentsatz. D. h., um zu berechnen, wieviel man an Sozialversicherung zahlen, multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Prozentsatz.


Diese Versicherungen sind quartalsmäßig abzuführen.


Die wichtigsten Leistungen der gewerblichen Krankenversicherung sind Arzthilfe, Zahnbehand­lung, Medikamente, Heilbehelfe/Hilfsmittel (Brillen, orthopädische Schuheinlagen), Spitalspflege, Mutterschaftsleistungen und Wochengeld/Teilzeit­beihilfe.

Der Ehepartner und die Kinder können, wenn sie nicht selbst pflichtversichert sind, "mitversichert" werden. D. h., ohne daß zusätzlich Beiträge gezahlt wer­den, erhalten die Angehörigen dieselben Leistungen. Sind Ehepartner bei verschiedenen Krankenversiche­rungen versichert, können sie wählen, wo die Kinder als beitragsfreie Angehörige gemeldet werden.

Die gewerbliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen Sach- und Geldleistungs­berechtigten.

Dazu gibt es die Sachleistungsgrenze, d. h., Unternehmer, deren Einkommensteuerbe­scheid (von vor 3 Jahren) versicherungspflichtige Beiträge bis zur Sachleistungsgrenze ausweist, haben Anspruch auf Sachleistung. Die Behandlung ist vorerst kostenlos. Mit Ausnahme von Spitalspflege auf der allgemei­nen Gebührenklasse und bei Medikamenten wird im nachhinein ein Selbstbehalt (20%) vorgeschrie­ben. Diese Regelung wird auch bei Jungunterneh­mern angewandt.

Bei Geldleistungsberechtigten verhält es sich genau umgekehrt. Der Versicherte bezahlt zuerst die gesamte Behandlung und erhält von der Sozialversicherungs­anstalt bei Vorlage von Originalrechnung und Originalzahlschein maximal 80% der Kosten zurück.


Die Leistungen der Pensionsversicherung sind die Alterspension, vorzeitige Alterspension, Frühpen­sion, Früherwerbsunfähigkeitspension, Hinterbliebenen­pension, Zulagen und Zuschüsse sowie die Finanzie­rung von Kuraufenthalten.

Zur Berechnung der Pensionshöhe werden grund­sätzlich die besten 15 Jahre herangezogen, wobei zu berücksichtigen ist, daß auch die bisher in anderen Pensionsversicherungen (z.B. als Angestellter) erworbenen Versicherungszeiten voll berücksichtigt werden.


Die Unfallversicherung wird, unabhängig von der Höhe des Einkommens, als Pauschalbetrag bezahlt. Dieser ist einmal jährlich im 1. Quartal fällig. Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle (nicht Freizeitunfälle) werden durch diese Versiche­rung abgegolten: Unfallheilbehandlung, Rehabilitation, Körperersatz­stücke und Hilfsmittel, Versehrtenrente, Hinterbliebenenrente, etc.


Finanzamt


Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit muß man dem Finanzamt die Eröffnung des Gewerbe­betriebes sowie den Standort bekanntgeben. Es genügt eine kurze schriftliche Mitteilung an das Finanzamt. Für die Einkommensteuer ist das Wohn­sitz-, für die Umsatzsteuer das Betriebsfinanzamt zuständig. Gleichzeitig sucht man um die Zuteilung einer Steuernummer an.


Das Finanzamt sendet in weiterer Folge einen Fragebogen zu, den man binnen 14 Tagen retournie­ren sollten. Eine der Fragen beschäftigt sich mit dem voraussichtlich erzielbaren Umsatz und Gewinn im Eröffnungs- und Folgejahr. Diese Gewinnangabe dient als Basis für die Berechnung der Einkommensteuer­vorauszahlung. Ist der Gewinn zu hoch, zahlt man zuviel Steuern, ist er zu gering, muß man gleichzeitig Nachzah­lung für die vorangegangenen Jahre sowie die Vorauszahlung für das laufende Jahr leisten.


Angehende Unternehmer haben oftmals noch vor Betriebseröffnung Ausgaben für das zukünftige Unternehmen zu tätigen.

Man gilt bereits dann als Unternehmer, wenn man nur Vorbereitungshandlungen für Ihren Betrieb tätigen, z.B. Maschinen- und Werkzeugkauf, Umbau des Geschäftslokals. Dies bringt sowohl im umsatz- als auch im einkommen­steuerrechtlichen Bereich Vorteile. Einerseits ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig, andererseits kann die Abschreibung berücksichtigt werden.

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird in der Regel für sämtliche Lieferungen und Lei­stungen eingehoben. In den mei­sten Fällen beträgt die Umsatzsteuer 20% vom Nettoentgelt. Daneben gibt es auch noch einen reduzier­ten Steuersatz (10%), z. B. für Lebensmittel.

Grundsätzlich muß der Unternehmer selbst monat­lich seine Umsatzsteuer berechnen. Davon kann er die Vorsteuer - das ist jene Umsatzsteuer, die er sei­nen Lieferanten gezahlt hat - in Abzug bringen. Die Differenz ist die sogenannte "Umsatzsteuer-Zahllast", die an das Finanzamt am 15. des zweitfolgen­den Monats abzuliefern ist.


Die Vorsteuer reduziert jedoch nur dann die Umsatzsteuer, wenn die Rechnung folgende Merk­male aufweist:     

Name und Anschrift des leistenden Unternehmens

Name und Anschrift des Empfängers

Menge und Bezeichnung der erbrachten Leistung

Tag der Lieferung

Entgelt

Umsatzsteuerbetrag


Bei "Kleinbetragsrechnungen" (Wert unter ATS 2.000,-) genügt die Angabe von:

Name und Anschrift des leistenden Unternehmens

Menge und Bezeichnung der erbrachten Leistung

Tag der Lieferung

Bruttoentgelt

Umsatzsteuersatz in Prozent

Wenn man Geschäfte mit anderen Unternehmern im Binnenmarkt (= andere EU-Staaten wie z.B. Italien oder Deutschland) tätigt, braucht man eine sog. Umsatzsteuer-ldentifikations-Nummer (oder kurz UID-Nummer). Man kann dann im EU-Raum umsatzsteuerfrei lie­fern und beliefert werden.


Da die Vorauszahlung nur auf Schätzungen und Erwartungen beruht, muß beim

Finanzamt bis spätestens 31 März nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die tatsächliche Jahressteuer­erklärung (für Einkommensteuer und Umsatzsteuer) eingereicht werden. Dann kommt es zur Verrech­nung: Sind die Vorauszahlungen zu hoch, bekommt man eine Gutschrift, sind die Vorauszahlungen zu niedrig, muß die Steuer nachgezahlt werden.


Es gibt noch weitere Steuerposten, wie z.B. die Einkommensteuer, die Lohn­steuer (die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abzuführen hat), die Kommunal­steuer für Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer, Getränkesteuer im Gastgewerbe und Getränkehandel etc. (siehe PERSONAL­VERRECHNUNG)


Die sieben Schritte einer OEG- oder KEG-Gründung


Was sind Personengesellschaften?


Bei den Personengesellschaften unterscheidet man zwischen den eingetragenen ErwerbsgeselIschaften und den Personengesellschaften des Handelsrechtes.

Die Erwerbsgesellschaften, also die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommanditerwerbsge­selIschaft (KEG), unterscheiden sich von den Perso­nengesellschaften des Handesrechts, also der offe­nen Handelsgesellschaften (OHG) und der Komman­ditgesellschaft (KG) insbesondere durch ihren Unternehmens­umfang.

Während bei der OEG/KEG der Unternehmensum­fang nicht über den eines Kleinbetriebes (-gewerbe) hinausgehen darf, muß bei der OHG/KG binnen eines Jahres nachgewiesen werden, daß sie den Umfang eines Kleinbetriebes (-gewerbes) überschrit­ten hat.

Die Firmenbuchgerichte holen zur Klärung dieser Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer ein. Als Richtwert für das Vorliegen eines Kleingewerbes gilt in der Regel ein Jahresumsatz unter ATS 5 Mio.


Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) besteht - so wie die OHG - aus mindestens zwei für die Gesell­schaftsschulden unmittelbar und auch mit ihrem Pri­vatvermögen haftenden Gesellschaftern. Im Zweifel haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten; die Einlage kann jedoch auch in der bloßen Leistung von Diensten bestehen.

Vom Jahresgewinn steht jedem Gesellschafter in der Regel ein seinem Anteil entsprechender Betrag zu.


Bei der Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) muß es - sowie bei der KG - mindestens einen unbe­schränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen beschränkt haftenden Gesell­schafter (Kommanditist) geben.

Der Komplementär haftet gegenüber den Gläubigern persönlich, unbeschränkt und unmittelbar. Der Kom­manditist haftet den Gläubigern nur mit jener Summe, die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetra­gen ist. Dafür sind Kommanditisten aber auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben kein laufendes lnformationsrecht und vom Jahresgewinn steht ihnen eine Verzinsung des eingebrachten Kapi­tals zu.


Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung


Gesellschaftsvertrag


Die Gründung einer Personengesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, das heißt, er darf auch mündlich geschlossen werden: allerdings wird die Schriftform empfohlen. Die Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwaltes ist nicht erforder­lich.

Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden. Dazu gehören z.B. die Geschäftsführung und -vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.


Firmenbucheingabe/Antrag auf Eintragung


Nach Abschluß des Gesellschaftvertrages ist die Per­sonengesellschaft von den Gesellschaftern zur Ein­tragung ins Firmenbuch anzumelden. Die Unterschriften unter den Antrag sind jedoch von einem Notar oder gerichtlich zu beglaubigen.


Folgende Beilagen sind zur Firmenbucheingabe notwendig:


Gesellschaftsvertrag (falls vorhanden; nicht zwin­gend jedoch empfehlenswert)



Musterzeichnung (beglaubigt)

Gesellschafterliste (nicht zwingend erforderlich)


jedenfalls sind, auch wenn ein Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, folgende

Angaben zu machen:


Sitz der Gesellschaft und die für die Gesellschaft maßgebliche Geschäftsadresse

Bezeichnung des Geschäftszweiges

Name, Geburtsdaten und Adressen der Gesell­schafter

sofern nicht alle persönlich haftenden Gesell­schafter zeichnungsberechtigt sind, ist dies im Firmenbuch einzutragen

Vertretungsregelung


In das Firmenbuch müssen also alle jene Tatsachen eingetragen wer­den, die im Außenverhältnis, also für alle Personen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kontakte haben, von Bedeutung sind (z.B. Haftung der Gesell­schafter, Vertretungsbefugnis, Firma, usw.)


Die OEG/KEG wird erst mit der Eintragung im Fir­menbuch existent. Vor der Eintragung gibt es eine OEG/KEG nicht.

Eine OHG/KG kann vor Eintragung im Firmenbuch, mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, existent werden. Sie muß binnen eines Jahres nachweisen, daß sie den Umfang eines Kleingewerbes überschritten hat. Kann sie das nicht, liegt eine OEG/KEG vor, und das Firmenbuch ist zu benachrichtigen.


Der Name der OEG/KEG hat aus mindestens einem Namen eines voll haftenden Gesellschafters und einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden

Zusatz zu bestehen. Der Zusatz hat OEG oder offene Erwerbsgesellschaft bzw. KEG oder Kommandit­-Erwerbsgesellschaft zu lauten.

Der Zusatz "&/und Partner" ist für gewerblich tätige Erwerbsgesellschaften nur in Verbindung mit dem Zusatz OEG oder offene Erwerbsgesellschaft bzw. KEG oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft möglich.

Der Name der OHG/KG darf ebenso gebildet wer­den; weiters ist es zulässig, bei der OHG die Namen aller Gesellschafter, ohne Zusatz, der das Gesell­schaftsverhältnis andeutet, zu verwenden.


Vom Gesetz her ist jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Soll bei mehreren unbe­schränkt haftenden Gesellschaftern einer (oder meh­rere) von der Geschäftsführung ausgeschlossen wer­den, so ist dies im Gesellschaftsvertrag zu vereinba­ren und im Firmenbuch einzutragen. Eine Beschrän­kung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführungs­befugnis kann nie eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern bewirken.


Kommanditisten sind nach dem Gesetz zur Geschäftsführung nicht berechtigt. Ihnen stehen nur bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesell­schaftsvertrag verändert werden können.


Gewerbeanmeldung


Die Gesellschaft hat um die Gewerbeberechtigung anzusuchen. Die Gewerbe­berechtigung hat auf die Gesellschaft zu lauten. Damit die Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung erhält, ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Das kann entwe­der ein unbeschränkt haftender Gesellschafter sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft hat, das mindestens die Hälfte der wöchtentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.


Folgende Beilagen sind zur Gewerbeanmeldung notwendig:


Auszug aus dem Firmenbuch

Bezüglich des gewerberechtlichen Geschäfts-führers:

Geburtsurkunde

Heiratsurkunde

Staatsbürgerschaftsnachweis oder Gleichstellungs­bescheid

Meldebestätigung

Strafregisterbescheinigung vom gewerberechtlichen Geschäftsführer und von allen Gesellschaf­tern mit maßgeblichem Einfluß auf die Geschäfts­führung bei Polizei anfordern (darf nicht älter als drei Monate sein).


Der gewerberechtliche Geschäftsführer aber auch alle Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluß auf die Geschäftsführung (z. B. Kommanditist mit Mehrheits­beteiligung) dürfen nicht von der Gewerbeausübung ausgeschlo­ssen und nicht vorbestraft sein.


Je nach vorgeschriebenem Befähigungsnachweis wird zudem vorgelegt:


Arbeitszeugnisse

Schulzeugnisse

Meisterprüfungszeugnisse

etc.


Gebietskrankenkassa


Siehe Einzelunternehmen


Gewerbliche Sozialversicherung


Bei einer gewerblich tätigen OEG/KEG sowie der OHG/KG sind alle unbeschränkt haftenden Gesell­schafter in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.


Sonstiges siehe Einzelunternehmen


Finanzamt


Die Personengesellschaften sind nicht einkommensteuerpflichtig, sondern die einzelnen Gesellschafter (auch Kommanditisten) mit ihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu ent­richten.

Weitere Einkünfte können bei einem Gesellschafter vorliegen, wenn er von der Gesellschaft Vergütungen (z.B. Mitarbeit, Überlassung von Wirtschaftsgütern) erhält. Diese sind ebenfalls einkommensteuer­pflichtig.

Während des ersten Monats erfolgt die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit und die Beantragung einer Steuernummer für sich (Gesellschafter) und für die Gesellschaft.


Sonstiges siehe Einzelunternehmen bzw. PERSONALVERRECHNUNG

Die neun Schritte einer GmbH-Gründung


Was ist eine GesmbH?


Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem Einzelunternehmen die am häufigsten vorkom­mende Rechtsform. Die Haftung bleibt auf die Gesellschaft beschränkt. Daher eignet sie sich besonders für Zusammenschlüsse von Partnern, die zwar in der Gesellschaft mitarbeiten, das Risiko aber auf die Kapitaleinlage reduzieren wollen.

Um den Gläubigern des Unternehmens zumindest einen gewissen Schutz zu gewähren, fordert der Gesetzgeber eine Mindestkapitaleinlage in das Unternehmen. Das sogenannte Stammkapital einer Ges.m.b.H. hat mindestens ATS 500.000,- zu betra­gen. Die Hälfte davon muß bei der Gründung in bar eingebracht werden. Darüber hinaus sind auch Sacheinlagen möglich.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person. Das heißt, daß sie Rechte und Pflichten wie ein Mensch haben kann. Da die Gesellschaft selbst als Vertragsgebilde keine Erklärungen abgeben und keine Handlungen setzen kann, braucht sie (eine) natürliche Person(en) als Geschäftsführer. Diese(r) handelsrechtliche(n) Geschäfts­führer ist von der Gesellschaftsversammlung zu bestellen. D.h. die Vertretung der Gesellschaft nach außen erfolgt durch den oder mehrere handelsrechtliche Geschäftsführer, die im Falle eines Verschuldens für den verursachten Schaden voll haftbar gemacht werden.


Gründungs-, Finanzierungs- und Rechtsberatung


Gesellschaftsvertrag


Die Gründung einer Ges.m.b.H. setzt einen Gesell­schaftsvertrag voraus, wobei der Abschluß des Ver­trages in der Form eines Notariatsaktes erfolgen muß.

Der Gesellschaftsvertrag kann auch von einem einzelnen Gründer errichtet werden.


Gesellschafterbeschluß


Dieser wird über die Bestellung des/der Geschäftsführer(s) und Vertretungs­befugnis, sofern Bestellung nicht schon im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft erfolgte, durchgeführt. Hier könnte der Widerruf der Geschäfts­führerbestellung durch die Generalversammlung, im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt werden. Das diesbezügliche Gerneralversammlungs­protokoll kann notariell oder privat erfolgen. Die Geschäftsführer (mindestens einer) müssen jedoch nicht Gesellschafter der GmbH sein.


Bankbestätigung


Dies bestätigt die Einzahlung des Stammkapitals (derzeit min­destens

ATS 250.000,-) auf das Gesellschaftskonto zur freien Verfügung der Geschäftsführung.


Firmenbucheingabe/Antrag auf Eintragung


Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann die Firma als eine Sachfirma

(z.B. Maschinenhandel Ges.m.b.H.) oder eine Namensfirma (z. B. Müller Gesellschaft m.b.H.) oder eine gemischte Firma (z.B. Müller Maschinenhandel G.m.b.H.) geführt werden. Ein Gesellschaftsbeisatz, daß es sich um eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung handelt, muß dabei sein.


Folgende Beilagen sind zur Firmenbucheingabe not­wendig:


Gesellschaftsvertrag

GeselIschafterbeschluß über Geschäftsführerbe­stellung

Gesellschafterliste

Verzeichnis der Geschäftführer

Bankbestätigung

Musterzeichnung der Geschäftsführer (beglaubigt)

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanz­amtes für Gebühren und Verkehrssteuern (Entrichtung der Gesellschaftssteuer)

Gewerbeanmeldung


Die Gewerbeberechtigung muß auf die Ges.m.b.H. lauten. Da die Gesellschaft erst mit Eintragung im Firmenbuch existent wird, kann die Gewerbeanmel­dung bzw. das Bewilligungsansuchen erst nach Ein­tragung im Firmenbuch unter Vorlage eines Firmen­buchauszuges bei der Gewerbebehörde vorgenom­men werden.

Um eine Gewerberechttigung zu erlangen, muß die Ges.m.b.H. einen gewerberechtlichen Geschäftsfüh­rer namhaft machen. Dieser muß alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen, seinen Wohnsitz im Inland haben und sich im Betrieb entsprechend betätigen. Außerdem muß er, wenn die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgesehen ist, entwe­der dem vertretungsbefugten Organ (Vorstandsmit­glied oder Geschäftsführer) der Gesellschaft angehören oder als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Ges.m.b.H., der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäf­tigt ist, tätig sein.


Folgende Beilagen sind zur Gewerbeanmeldung not­wendig:

Gesellschaftsvertrag/-satzungen/-statuten

Auszug aus dem Firmenbuch


bezüglich des gewerblichen Geschäftsführers:

Geburtsurkunde

Heiratsurkunde

Staatsbürgerschaftsnachweis oder Gleichstellungs­bescheid

Meldebestätigung

Strafregisterbescheinigung vom handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer, sowie von Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluß auf die Gesellschaft, bei Polizei (oder Gemeinde) anfordern (darf nicht älter als drei Monate sein)

Der gewerberechtliche, aber auch der handelsrecht­liche Geschäftsführer sowie Gesellschafter mit maß­geblichem Einfluß auf die Geschäftsführung dürfen nicht von der Gewerbeausübung ausgeschlossen und nicht vorbe­straft sein.


Zum Nachweis der Befähigung wird vorgelegt:


Arbeitszeugnisse

Schulzeugnisse

Meisterprüfungszeugnisse

etc.


Gebietskrankenkasse


Siehe Einzelunternehmen


Gewerbliche Sozialversicherung




Die Gesellschafter unterliegen grundsätzlich keiner Pflichtversicherung. Ist ein Gesellschafter auch gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer, so ist er pflichtversichert bei der Sozialversicherung des selbständig Erwerbstätigen (GSVG). Nur bei geringer Beteiligung und Vorliegen wesentlicher Dienstneh­mer­eigenschaften, wie weisungsgebundenheit, ist eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der Angestellten (ASVG) möglich.


Während der ersten beiden Wochen erfolgt die Anzeige bei der Sozial­versicherungs­anstalt der gewerblichen Wirt­schaft der geschäftsführenden Gesellschafter, sofern sie in dieser Funktion nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (ASVG-Versicherung ist wesentlich teurer als GSVG-Versicherung).


Finanzamt


Die Körperschaftssteuer ist die Einkommensteuer von Kapitalgesellschaften wie der GesmbH. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, ist er nochmals mit der Kapitalertragssteuer bzw. dem halben Einkommenssteuersatz belastet.

Sollte in einem Wirt­schaftsjahr ein Verlust entstehen, so ist diesfalls eine jährliche Mindestkörperschaftsteuer in Form einer Vorauszahlung zu lei­sten.


Gehälter oder Vergütungen, die sich die Gesellschafter für ihre Leistungen für die Gesellschaft ausbezahlen lassen, unterliegen entweder der Lohnsteuer (bei nicht mehr als 25% Anteil an der Gesellschaft) oder der Einkommensteuer.

Gesellschafter, die mit der Gesellschaft ein Dienst­verhältnis eingehen oder eine alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung aus üben, unterliegen der Kommunalsteuer.


Sonstiges siehe Einzelunternehmen bzw. PERSONALVERRECHNUNG


Das Ausbilden von Lehrlingen


Die Ausbildung von Lehrlingen erfolgt im Betrieb des Lehrberechtigten und in der

Berufsschule.

Die Ausbildung darf nur in einem Lehrberuf erfolgen, der in der Lehrberufsliste angeführt ist (~230, z. B. Schlosser, Bürokaufmann, Kellner).

Die Dauer der Lehrzeit ist ebenfalls in der Lehrberufsliste angeführt (zwischen 2 und 4 Jahren, in der Regel 3 Jahre), ebenso auch die verwandten Lehrberufe.


Gewerbetreibende können Lehrberechtigte in Lehrberufen sein, zu deren Tätigkeit sie gewerbeberechtigt sind und sie selbst oder durch einen Ausbilder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Lehrlingsausbildung und die Ablegung der Ausbilderprüfung (pädagogische, psychologische und rechtliche Kenntnisse für die Lehrlingsausbildung) nachweisen.

Der Betrieb oder die Werkstätte muß so eingerichtet sein und so geführt werden, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im Lehrberuf notwendigen Fertig­keiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Der Lehrberechtigte muß für die Ausbildung des Lehrlings sorgen und ihn zum Berufsschulbesuch anhalten.


Die Verwendung des Lehrlings zu berufsfremden Tätigkeiten ist verboten.


Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung zu bezahlen; ihre Höhe ist in der Regel im Kollektivvertrag festgelegt.

Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist in beiderseitigem Einvernehmen, sonst nur aus einem der im Berufsausbildungsgesetz angeführten Gründe gestattet.


Lehrabschlußprüfung - am Ende der Lehrzeit kann jeder Lehrling zu dieser Prüfung antreten. Personen, die bereits eine Lehrabschlußprüfung abgelegt haben, müssen für einen verwandten Lehrberuf nur zu einer Zusatzprüfung antreten, um die Lehrabschlußprüfung auch im verwandten Lehrberuf abzulegen.

Die Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Besuch berufsbildender Schulen wird in den Regelungen des Befähigungsnachweises für die einzelnen Gewerbe entsprechend berücksichtigt. Außerdem ersetzt der Besuch bestimmter, durch Verordnung bezeichneter berufsbildender Schulen Schülern, die bis zum Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch dieser Schule begonnen haben, die Ablegung der Lehrabschlußprüfung (z.B. höhere technische Lehranstalt - ein kaufmännischer Lehrberuf und facheinschlägige Lehrberufe).
Unternehmensbezeichnung


Für die Bezeichnung eines Einzelunternehmens bzw. einer Gesellschaft gibt es gesetzliche Mindestanfor­derungen. Sie dienen dem Schutz der Kunden, Lie­feranten usw., damit diese stets erkennen können, mit wem sie geschäftlich zu tun haben.

Diese Bezeichnung ist sowohl auf Geschäftspapieren (z.B. Briefpapier, Rechnungs- und Auftragsformula­ren etc.) als auch zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte (Geschäftslokal) zu verwenden.

Für Form, Größe und Plazierung auf Geschäftspapie­ren sieht das Gesetz keine näheren Bestimmungen vor.


Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist zusätzlich auf den Geschäftspapieren die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht sowie der Sitz des Unter­nehmens (wenn dieser nicht mit der Adresse ident ist) anzugeben.


Will man zur besseren Vermarktung eine zusätzli­che Bezeichnung führen, so spricht man in diesem Fall von einer Etablissementbezeichnung (Geschäftsbezeichnung). Diese darf nicht täuschend sein oder zu Verwechslungen führen.


Betriebsanlagenrecht


Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.

Diese Definition legt fest, daß es bei der Betriebsanlage darauf ankommt, daß diese dazu bestimmt ist, regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen und nicht nur vorübergehend, wie dies etwa bei einer Baustelle der Fall ist. Typische Beispiele für eine Betriebsanlage sind etwa eine Werkstätte oder ein Verkaufslokal, ein Gasthaus, Hotel, eine Garage, aber auch ein Abstellplatz.


Betriebsanlagen bedürfen nur dann keiner Genehmigung, wenn von ihnen keine nach­teiligen Auswirkungen ausgehen können, wie z.B.


eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Gewerbetreibenden,

der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder Kunden;

eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn;

eine Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise;

eine Beeinträchtigung des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Religionsausübung in Kirchen;

eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs;

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer.


Im Regelfall ist eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig. Darüber hinaus können noch andere Bewil­ligungen erforderlich sein z.B. nach Baurecht oder Wasserrecht.


Die Genehmigung zur Errichtung einer Betriebs­anlage muß bereits vor Baubeginn vorliegen, d. h. der Baubeginn darf erst erfolgen, wenn ein rechts­kräftiger Genehmigungs­bescheid vorliegt.

Grundsätzlich ist für die Genehmigung einer Betriebsanlage jene Bezirks­haupt­mannschaft zuständig, in deren Bezirk die Betriebsanlage errichtet werden soll.


Es gibt zwei Verfahrensarten:


Das "ordentliche" Verfahren läuft im wesentlichen in vier Phasen ab:


Antragstellung (dabei sind alle erforderlichen Unterlagen möglichst vollständig beizuschließen)

Vorprüfung der Behörde

Augenscheinsverhandlung (unter Beiziehung der Nachbarn: Parteistellung)

Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen)


Da der Aufwand eines Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahrens in der Regel ziemlich groß ist, hat der Gesetzgeber für sogenannte Bagatellanlagen ein vereinfachtes Verfahren, das sogenannte "Auf­tragsverfahren", vorgesehen.

Dem Ansuchen auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung (sowohl beim ordentlichen als auch beim vereinfachten Ver­fahren) sind folgende Unterlagen einzubringen:


ein formloses Gesuch um Genehmigung der Betriebsanlage

Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer aller an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke


Bewilligungen die gegebenfalls zusätzlich zur gewerblichen Genehmigung erforderlich sind:


Baurechtliche Bewilligung

Wasserrechtliche Bewilligung

eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen

Abfallrechtliche Bewilligung

Naturschutzrechtliche Bewilligungen

die erforderlichen Pläne und Skizzen

Forstrechtliche Bewilligung

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwer­tung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept)

(gilt nur für sogenannte ,,gefahrengeneigte Anlagen') die Sicherheitsanalyse und der Maß­nahmenplan

Unterlagen für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen, Abwässer)

Bewilligung nach Bundesstraßengesetz

Eisenbahnrechtliche Bewilligung


Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen 5 Jahren nach der erteilten Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre unterbrochen wird; eine Fristerstreckung kann durch die Genehmigungsbehörde erfolgen.

Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen


Wenn der Verdacht einer unbefugten Gewerbeausübung oder des Betriebes ohne Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder einer genehmigungspflichtigen Anderung der Betriebsanlage besteht und trotz Aufforderung der Behörde, der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht hergestellt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen zu verfügen (z.B. Schließung der Betriebsstätte, Stillegung von Maschinen, Absperrung der Stromzufuhr).


In Fällen der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum, die durch eine unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit verursacht worden ist, oder

in Fällen unzumutbarer Belästigung der Nachbarn durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage


hat die Behörde mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu verfügen. Sind zur Gefahrenabwehr Sofort­maßnahmen an Ort und Stelle erforderlich, so hat die Behörde ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


Betriebliche Versicherungen


Je nach Betrieb sind die verschiedenen Typen von Versicherungen mehr oder weniger genau anzuse­hen:

Sachversicherungen:

Sie schützen vor Substanzverlusten bei Gebäu­den, Waren, Einrichtungen, Datenträgern etc. Dazu zählen insbesondere die Feuer-, Einbruch­diebstahl-, Sturmschaden-, Leitungswasserscha­den-, Maschinenbruch-, Elektrogeräte- und Com­puterversicherungen.

Vermögensschadenversicherungen:

Zur Abdeckung von entgangenen Erträgen (z. B. durch Maschinenstillstand) oder zur Abdeckung zusätzlicher Kosten (z. B. Rechtsanwaltskosten) aufgrund eines eingetretenen Schadens. Beispiele dafür sind: Betriebshaftpflicht-, Betriebsrechtsschutz-, Betriebsunterbrechu ngs­versicherung (bei Krankheit, Unfall, Feuer, Maschinenschaden )


Endigung


Da es sich bei der Gewerbeberechtigung um ein persönliches Recht handelt, endet sie in der Regel mit dem Tode des Gewerbetreibenden oder mit dem Untergang der juristischen Person. Ebenso kann die Gewerbeberechtigung auch freiwillig zurückgelegt werden, es können Ausschließungsgründe oder Entziehungsgründe

(z.B.: Verlust der erforderlichen Zuverlässigkeit wegen schwerwiegender Verstöße gegen die zu beachtenden Vorschriften des Gewerbes, Bestrafung wegen Beihilfe zu unbefugter Gewerbeausübung und die Befürchtung eines weiteren vorschrifts­widrigen Verhaltens) auftre­ten oder der Bescheid über die Gewerbeberechtigung für nichtig erklärt wurde, wenn die Gewerbeordnung auf die angeführte Tätigkeit nicht anzuwenden ist, wenn die Zugehörigkeit der gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe falsch beurteilt wurde und der Gewerbetreibende den Befähigungs­nachweis nicht erbringt, bzw. wenn die Voraussetzungen für ein Fortbetriebsrecht falsch beurteilt wurden.

Fortbetriebsrecht


Ausnahmen vom Grundsatz, daß die Gewerbeberechtigung mit dem Tod des Gewerbeinhabers endet:


Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber (entsteht mit dem Tod des Gewerbeinhabers),

Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb ganz oder teilweise übergeht (entsteht mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung),

Fortbetriebsrecht der Kinder, Adoptivkinder und der Enkelkinder bis zur Vollendung des 24. Le­bensjahres, in deren rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb ganz oder teilweise übergeht,

Fortbetriebsrecht des Masseverwalters für Rechnung der Konkursmasse.


Wenn jemandem das Fortbetriebsrecht zusteht und er die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht erbringt, z. B. den erforderlichen Befähigungsnachweis, so hat er einen Geschäftsführer zu bestellen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von diesem Erfordernis absehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.


Anhang


Mit abgeschlossener Matura und drei Jahren Praxis können wir einen Befähigungsnachweis in folgenden Gewerben vorweisen(ersetzt auch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf):

Elekromechaniker für Schwachstrom

Fernmeldebaumonteur

Meß- & Regelmechaniker

Nachrichtenelektroniker

Radio- & Fersehmechaniker

Technischer Zeichner










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