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Pressefreiheit - Grundgesetz Grundrechte

Pressefreiheit


Grundgesetz: Grundrechte:

Artikel 5:


( 1 ) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus alllgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berrichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


( 2 ) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


( 3 ) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist die Pressefreiheit sehr wichtig. Denn sie ermöglicht erst eine ständige geistige Auseinandersetzung. Sie ist in gewissem Sinne die Grundlage der Freiheit. In vielen totalitären Staaten ( Irak ) gibt es keine Meinungs-und Pressefreiheit. Man muss auch auf den Missbrauch der Pressefreiheit achten. Eingriffe in die Privatsphäre prominenter Personen oder Verbrechen ( Geiselnahme ) als Sensationsberichte bringen die Meinungsmacher häufig in Verruf. Durch den technischen Fortschritt ist es heute möglich, über Ereignisse zu berichten, die früher der Öffentlichkeit nicht zugänglich wurden. Bei Lügen und Verleumdungen, auch wenn dies Meinungen sind, ist die Grenze der Pressefreiheit überschritten. 









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