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Die Schweiz deren Aufbau und der Rechtsordnung

RECHT :


Die Schweiz deren Aufbau und der Rechtsordnung


Die Schweiz ist ein Bundesstaat. Der Bundesstaat beruht auf einer Verfassung, die von den einzelnen Gliedstaaten anerkannt wurde. Eine Verfassung enthält die wichtigsten Rechtsgrundsätze, nach denen der Staat aufgebaut und geführt werden soll. Damit ein Verfassungsartikel geschaffen, geändert oder gestrichen werden kann, muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden, die ein Volks- und ein Ständemehr erfordert. Eine solche Volksabstimmung stellt eine Einschränkung der staatlichen Macht dar.






Legislative (Gesetzgebende Gewalt)

Exekutive (Ausführende G.)

Judikative    (Richterliche G.)

Bund

Parlament / Volk

Bundesrat

Bundesgericht

Kanton

Grosser Rat / Volk

Regierungsrat

Kantonale Gerichte

Gemeinde

Einwohnerrat/ Volk

Gemeinderat

(Kantonale Gerichte)



 




Unterschied zwischen einem Bundesstaat und einem Staatenbund:

Zusammenschluss von Gliedstaaten aber unter einer anderen Basis.

Bundesstaat :

Beim Bundesstaat unterwerfen sich die Gliedstaaten einer Verfassung.

Staatenbund :

Beim Staatenbund gibt es Verträge diese bindet sie zusammen. Er ist viel loser als der Bundesstaat.




Definition des Öffentlichen Recht: ( Sicherheit, Gesetzen, Interesse des Gesellschaft)


Das öffentliche Recht regelt Beziehungen zwischen dem Staat, als Inhaber der Staatsgewalt (übergeordnete Stellung), und dem Bürger (untergeordnete Stellung).

Der Staat vertritt dabei das öffentliche Interesse. Der einzelne muss seine persönlichen Interessen zurückstellen.

BV                   Grundrechte Art. 7- 36 BV

Art. 36 BV Schranken der Grundrechte



Definition des Privatrechts


Das Privatrecht ordnet Rechtsbeziehungen zwischen gleichwertigen Personen (Natürlichen Personen (Mensch) oder Juristische Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, Verein). Genossenschaft Mensch


Recht


Öffentliches Recht                                                        Privat Recht


Staat



Bürger Bürger Bürger

Strafgesetzbuch, Bundes Verfassung   ZGB/ OR


1.4. Verfahren der Rechtsbesprechung






























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