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Die Gesellschaft mit beschrankter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(Gesellschaft mbH)


1.2.1. Was ist eine GmbH?


Wie es der Name schon verrät ist es eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Gesellschaft mbH wird durch das GmbH-Gesetz aus 1906 geregelt. Im Jahre 1980 wurde dieses Gesetz „novelliert“:


§1GmbHG:“Gesellschaften mit beschränkter Haftung können

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem

gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden. Für Ver-

sicherungen jedoch ist diese Gesellschaftsform verboten.




Die Gesellschaft mbH ist eine Gesellschaft mit eigener

Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Stamm-

einlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich

für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften“.


Die GesmbH hat eigene Rechtspersönlichkeit, d.h sie ist eine juristische Person.

Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.


1.2.2. Nun zu den Vorteilen der Gesellschaft mbH:


-Beschränkung der Haftung

dies ist der Grund, warum heute häufig Personengesellschaften in GesmbH´s umgewandelt werden. In diesen Fällen haben die Gesellschafter meist umfangreiche oder alle Kontrollrechte, da sie sich selbst zu Geschäftsführern bestellen. Das heißt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden häufig wie eine OHG geführt, jedoch wird die Form der Gesellschaft mbH wegen der Haftungsbeschränkung gewählt.


-Kleine Gesellschaften haben keine Prüfungspflicht

Sie müssen nur Ihre Bilanzen zum Firmenbuch einreichen. Alle übrigen Gesellschaften mbH sind prüfungspflichtig und müssen ihren Jahresabschluss zum Firmenbuch einreichen. Publikationen in städtischen Zeitungen sind dabei nicht vorgesehen.



1.2.3 Nun die Nachteile einer Gesellschaft mbH:


-geringere Kreditfähigkeit gegenüber einer AG


dies gilt vor allem für kleinere Gesellschaften.




1.2.4. Geschäftsanteil und Stammkapital


Aufgrund der geleisteten Stammeinlage wird das Mitgliedschafts

recht an einer GesmbH erworben.

Dieses Mitgliedschaftsrecht bezeichnet man als Geschäftsanteil.


Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft muss der Geschäftsanteil nicht verbrieft sein, das heißt, es braucht keine Urkunde ausgestellt zu werden.


Der Betrag der Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter kann verschieden hoch sein. Jeder Gesellschafter hat nur einen Geschäftsanteil.

Die Geschäftsanteile werden in einem von der Gesellschaft geführten Geschäftsanteilbuch verzeichnet. Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann nur durch einen Notariatsakt erfolgen.


Das Stammkapital setzt sich aus der Stammeinlage der Gesellschafter zusammen.

Das Stammkapital muss mindestens € 35.000 betragen.

Die gesetzliche Mindesthöhe eines Geschäftsanteils

beträgt € 1000.


1.2.5. Organisation und Geschäftsführung einer GmbH


Gleich den anderen juristischen Personen bedarf auch die GmbH entsprechender Organe, die für sie handeln.



Generalversammlung


bestellt wählt


Geschäftsführer kontrolliert Aufsichtsrat



Generalversammlung


wird jährlich vom Geschäftsführer einberufen

besteht aus allen Gesellschaftern

Aufgaben sind ähnlich der Hauptversammlung der AG

das Stimmrecht hängt von der Höhe des Geschäfts-

anteils des jeweiligen Gesellschafters ab.



Geschäftsführer:


Führen und vertreten die Gesellschaft

(wie der Vorstand einer AG)



Aufsichtsrat:


Ein Aufsichtsrat muss erst dann gebildet werden, wenn


  1. das Stammkapital € 72 000 übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder wenn
  2. die Satzung einen Aufsichtsrat vorsieht oder wenn
  3. die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt.

Die Arbeitnehmer müssen im Aufsichtsrat nach den gleichen Vorschriften beteiligt sein wie bei der AG.


Der Aufsichtsrat ist wie bei der AG ein Kontrollorgan.


1.2.6. Steuerrecht

Steuerlich ist die GmbH ebenfalls ein völlig eigenständiges Rechtssubjekt. Sie unterliegt einer eigenen Steuerpflicht, nämlich insbesondere der Körperschaftssteuer. Die Gesellschafter haben ihre Einkünfte aus der GmbH, soweit sie nicht z.B. Tätigkeitsvergütungen darstellen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Das bedeutet für den Fall von Verlusten der GmbH, dass diese durch den Gesellschafter nicht mit eigenen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden können.



1.2.7 Zusammenfassung


Die Rechtsform der GmbH ist zu empfehlen:


  • wenn der Eigenkapitalbedarf für das Unternehmen durch die Gesellschafter selbst gedeckt werden kann,
  • wenn die Gesellschaft ein Familienunternehmen sein soll,
  • wenn die Gesellschafter in der Gesellschaft selbst tätig sind,
  • wenn die Gesellschafter die Geschäftsführerführer stark kontrollieren wollen,
  • wenn keine hohen Anlaufverluste für die Unternehmensidee entstehen, die über den Kapitalmarkt finanziert werden müssten.

In Österreich gibt es rund 66.600 Gesellschaften mit beschränkter Haftung.




Kleine Gesellschaften: Bilanzsumme nicht größer als € 2,7 Millionen, Umsatzerlöse nicht größer als € 5,4 Millionen, nicht mehr als 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt






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