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recht





Gesetz zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen, Ger"usche, Erschtterungen und "hnliche Vorg"nge

(Bundes-Immissionsschutzgesetz)


Vom 15. M"rz 1974 (BGBl. S. 721, 1193)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. S. 880)




(Stand: 02/94)



Inhaltsbersicht


Erster Teil

Allgemeine Vorschriften


_ 1 Zweck des Gesetzes

_ 2 Geltungsbereich

_ 3 Begriffsbestimmungen


Zweiter Teil

Errichtung und Betrieb von Anlagen


Erster Abschnitt

Genehmigungsbedrftige Anlagen


_ 4 Genehmigung

_ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger

Anlagen

_ 6 Genehmigungsvoraussetzungen

_ 7 Rechtsverordnungen ber Anforderungen an

genehmigungsbedrftige Anlagen

_ 8 Teilgenehmigung

_ 9 Vorbescheid

_ 10 Genehmigungsverfahren

_ 10a Verwaltungshilfe

_ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und

Vorbescheid

_ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung

_ 13 Genehmigung und andere beh"rdliche Entscheidungen

_ 14 Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen

_ 15 Wesentliche Žnderung genehmigungsbedrftiger

Anlagen

_ 15a Zulassung vorzeitigen Beginns

_ 16 Mitteilungs- und Anzeigepflicht

_ 17 Nachtr"gliche Anordnungen

_ 18 Erl"schen der Genehmigung

_ 19 Vereinfachtes Verfahren

_ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung

_ 21 Widerruf der Genehmigung


Zweiter Abschnitt

Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen


_ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger

Anlagen

_ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit

und den Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger

Anlagen

_ 24 Anordnungen im Einzelfall

_ 25 Untersagung


Dritter Abschnitt

Ermittlung von Emissionen und Immissionen,

sicherheitstechnische Prfungen,

Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit


_ 26 Messungen aus besonderem Anlaá

_ 27 Emissionserkl"rung

_ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei

genehmigungsbedrftigen Anlagen

_ 29 Kontinuierliche Messungen

_ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen

_ 30 Kosten der Messungen

und sicherheitstechnischen Prfungen

_ 31 Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen

_ 31a Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit


Dritter Teil

Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,

Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen


_ 32 Beschaffenheit von Anlagen

_ 33 Bauartzulassung

_ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen

und Schmierstoffen

_ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen

_ 36 Ausfuhr

_ 37 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen

und Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften


Vierter Teil

Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,

Bau und Žnderung von Straáen und Schienenwegen


_ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen

_ 39 Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen

und Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften

_ 40 Verkehrsbeschr"nkungen

_ 41 Straáen und Schienenwege

_ 42 Entsch"digung fr Schallschutzmaánahmen

_ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung


Fnfter Teil

sberwachung der Luftverunreinigung

im Bundesgebiet, Luftreinhaltepl"ne

und L"rmminderungspl"ne


_ 44 Untersuchungsgebiete

_ 45 Verfahren der Messung und Auswertung

_ 46 Emissionskataster

_ 47 Luftreinhaltepl"ne

_ 47a L"rmminderungspl"ne


Sechster Teil

Gemeinsame Vorschriften


_ 48 Verwaltungsvorschriften

_ 48a Erfllung von Beschlssen der

Europ"ischen Gemeinschaften

_ 49 Schutz bestimmter Gebiete

_ 50 Planung

_ 51 Anh"rung beteiligter Kreise

_ 51a St"rfall-Kommission

_ 51b Sicherstellung der Zustellungsm"glichkeit

_ 52 sberwachung

_ 52a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

_ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten fr

Immissionsschutz

_ 54 Aufgaben

_ 55 Pflichten des Betreibers

_ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers

_ 57 Vortragsrecht

_ 58 Benachteiligungsverbot, Kndigungsschutz

_ 58a Bestellung eines St"rfallbeauftragten

_ 58b Aufgaben des St"rfallbeauftragten

_ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenber

dem St"rfallbeauftragten

_ 58d Verbot der Benachteiligung des St"rfallbeauftragten,

Kndigungsschutz

_ 59 Zust"ndigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung

_ 60 Ausnahmen fr Anlagen der Landesverteidigung

_ 61 Bericht der Bundesregierung

_ 62 Ordnungswidrigkeiten

__ 63 (weggefallen)

bis 65


Siebenter Teil

Schluávorschriften


_ 66 Fortgeltung von Vorschriften

_ 67 sbergangsvorschrift

_ 67a sberleitungsregelung aus Anlaá der Herstellung der Einheit

Deutschlands

__ 68 (Žnderung von Rechtsvorschriften,

bis 72 sberleitung von Verweisungen,

Aufhebung von Vorschriften)

_ 73 Berlin-Klausel

_ 74 (Inkrafttreten)



Erster Teil

Allgemeine Vorschriften


Zweck des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das

Wasser, die Atmosph"re sowie Kultur- und sonstige Sachgter vor sch"dlichen

Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedrftige Anlagen

handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen

Bel"stigungen, die auf andere Weise herbeigefhrt werden, zu schtzen und dem

Entstehen sch"dlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.



Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fr

die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,

das Herstellen, Inverkehrbringen und Einfhren von Anlagen, Brennstoffen

und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maágabe der __

32 bis 37,

die Beschaffenheit, die Ausrstung, den Betrieb und die Prfung von

Kraftfahrzeugen und ihren Anh"ngern und von Schienen-, Luft- und

Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmk"rpern und schwimmenden Anlagen nach

Maágabe der __ 38 bis 40 und

den Bau "ffentlicher Straáen sowie von Eisenbahnen und Straáenbahnen nach

Maágabe der __ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fr Flugpl"tze und fr

Anlagen, Ger"te, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive

Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen

Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren

der Kernenergie und der sch"dlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.

Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des

Bundes und der L"nder zum Schutz der Gew"sser etwas anderes ergibt.



Begriffsbestimmungen


(1) Sch"dliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen,

die nach Art, Ausmaá oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile

oder erhebliche Bel"stigungen fr die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft

herbeizufhren.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und

Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosph"re sowie Kultur- und sonstige

Sachgter einwirkende Luftverunreinigungen, Ger"usche, Erschtterungen, Licht,

W"rme, Strahlen und "hnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden

Luftverunreinigungen, Ger"usche, Erschtterungen, Licht, W"rme, Strahlen und

"hnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Ver"nderungen der

natrlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruá, Staub,

Gase, Aerosole, D"mpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

Betriebsst"tten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

Maschinen, Ger"te und sonstige ortsver"nderliche technische Einrichtungen

sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des _ 38 unterliegen, und

Grundstcke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten

durchgefhrt werden, die Emissionen verursachen k"nnen, ausgenommen

"ffentliche Verkehrswege.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand

fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die

praktische Eignung einer Maánahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert

erscheinen l"át. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere

vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die

mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten

oder sonstige Behandeln, dem Einfhren im Sinne dieses Gesetzes das sonstige

Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.



Zweiter Teil

Errichtung und Betrieb von Anlagen


Erster Abschnitt

Genehmigungsbedrftige Anlagen


Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer

Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maáe geeignet sind,

sch"dliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die

Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef"hrden, erheblich zu benachteiligen

oder erheblich zu bel"stigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen

zur Lagerung oder Behandlung von Abf"llen bedrfen einer Genehmigung. Mit

Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedrfen Anlagen, die nicht gewerblichen

Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung

finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maáe geeignet sind,

sch"dliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche

hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten

Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die

Anlagen, die einer Genehmigung bedrfen (genehmigungsbedrftige Anlagen); in

der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daá eine Genehmigung nicht

erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der

Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen

ist und in sbereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben

wird.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedrfen der Genehmigung

nach Absatz 1 nur, soweit sie ber Tage errichtet und betrieben werden. Keiner

Genehmigung nach Absatz 1 bedrfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus

erforderlichen sowie die zur Wetterfhrung unerl"álichen Anlagen.



Pflichten der Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daá

sch"dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile

und erhebliche Bel"stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft

nicht hervorgerufen werden k"nnen,

Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere

durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maánahmen zur

Emissionsbegrenzung,

Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgem"á und

schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht

m"glich oder unzumutbar sind, als Abf"lle ohne Beeintr"chtigung des Wohls

der Allgemeinheit beseitigt, und

entstehende W"rme fr Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die

sich zur Abnahme bereit erkl"rt haben, abgegeben wird, soweit dies nach

Art und Standort der Anlagen technisch m"glich und zumutbar sowie mit den

Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 vereinbar ist.

(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51)

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, bei denen

nutzbare W"rme in nicht unerheblichem Umfang entstehen kann und die

entsprechend den in der Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Anforderungen

nach Absatz 1 Nr. 4 errichtet und betrieben werden mssen.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daá auch nach einer Betriebseinstellung

von der Anlage oder dem Anlagengrundstck keine sch"dlichen

Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und

erhebliche Bel"stigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft

hervorgerufen werden k"nnen und

vorhandene Reststoffe ordnungsgem"á und schadlos verwertet oder als

Abf"lle ohne Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt

werden.



Genehmigungsvoraussetzungen


Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

sichergestellt ist, daá die sich aus _ 5 und einer auf Grund des _ 7

erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfllt werden, und

andere "ffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes

der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.



Rechtsverordnungen ber Anforderungen an genehmigungsbedrftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,

daá die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach

Betriebseinstellung und die betreibereigene sberwachung

genehmigungsbedrftiger Anlagen zur Erfllung der sich aus _ 5 ergebenden

Pflichten bestimmten Anforderungen gengen mssen, insbesondere, daá

die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,

die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht

berschreiten drfen,

die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in

der Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben

oder vornehmen lassen mssen und

die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prfungen sowie

bestimmte Prfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der

Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Verfahren durch einen

Sachverst"ndigen nach _ 29a

a) w"hrend der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,

b) nach deren Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Žnderung im Sinne

des _ 15,

c) in regelm"áigen Abst"nden oder

d) bei oder nach einer Betriebseinstellung

vornehmen lassen mssen, soweit solche Prfungen nicht in

Rechtsverordnungen nach _ 11 des Ger"tesicherheitsgesetzes vorgeschrieben

sind.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1

zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen

nach Ablauf bestimmter sbergangsfristen erfllt werden mssen, soweit zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder

einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der

Bestimmung der Dauer der sbergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen

sind insbesondere Art, Menge und Gef"hrlichkeit der von den Anlagen

ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten

der Anlagen zu bercksichtigen. Die S"tze 1 und 2 gelten entsprechend fr

Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt

hat, kann in ihr bestimmt werden, daá bei in Absatz 2 genannten Anlagen von

den auf Grund der Abs"tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge

gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur,

wenn durch technische Maánahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter

insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer

Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung

der auf Grund der Abs"tze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der

in _ 1 genannte Zweck gef"rdert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin

bestimmt werden, inwieweit zur Erfllung von zwischenstaatlichen

Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch

fr die Durchfhrung technischer Maánahmen an Anlagen gilt, die in den

Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften

kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des

Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die

Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene

sberwachung genehmigungsbedrftiger Anlagen vorschreiben.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, auch in Verbindung mit

Absatz 4, kann auf jedermann zug"ngliche Bekanntmachungen sachverst"ndiger

Stellen verwiesen werden; hierbei ist

in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die

Bezugsquelle genau zu bezeichnen,

die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivm"áig gesichert

niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.



Teilgenehmigung


Auf Antrag kann eine Genehmigung fr die Errichtung einer Anlage oder eines

Teils einer Anlage erteilt werden, wenn

ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,

die Genehmigungsvoraussetzungen fr den beantragten Gegenstand der

Teilgenehmigung vorliegen und

eine vorl"ufige Beurteilung ergibt, daá der Errichtung und dem Betrieb der

gesamten Anlage keine von vornherein unberwindlichen Hindernisse im

Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

Die Bindungswirkung der vorl"ufigen Gesamtbeurteilung entf"llt, wenn eine

Žnderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprfungen im Rahmen sp"terer

Teilgenehmigungen zu einer von der vorl"ufigen Gesamtbeurteilung abweichenden

Beurteilung fhren.



Vorbescheid


(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid ber einzelne

Genehmigungsvoraussetzungen sowie ber den Standort der Anlage entschieden

werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt

werden k"nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines

Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von

zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die

Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verl"ngert werden.

(3) Die Vorschriften der __ 6 und 21 gelten sinngem"á.



Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem

Antrag sind die zur Prfung nach _ 6 erforderlichen Zeichnungen, Erl"uterungen

und sonstigen Unterlagen beizufgen. Reichen die Unterlagen fr die Prfung

nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zust"ndigen Beh"rde

innerhalb einer angemessenen Frist zu erg"nzen.

(2) Soweit Unterlagen Gesch"fts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die

Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muá, soweit es

ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausfhrlich dargestellt

sein, daá es Dritten m"glich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie

von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden k"nnen.

(3) Sind die Unterlagen vollst"ndig, so hat die zust"ndige Beh"rde das

Vorhaben in ihrem amtlichen Ver"ffentlichungsblatt und auáerdem in "rtlichen

Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,

"ffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme

der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur

Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist k"nnen

Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden. Mit Ablauf der

Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf

besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung

und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;

dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu

bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei

ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen;

ein Er"rterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daá die

formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers

oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, er"rtert werden;

darauf hinzuweisen, daá die Zustellung der Entscheidung ber die

Einwendungen durch "ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(weggefallen)

(5) Die fr die Erteilung der Genehmigung zust"ndige Beh"rde

(Genehmigungsbeh"rde) holt die Stellungnahmen der Beh"rden ein, deren

Aufgabenbereich durch das Vorhaben berhrt wird.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbeh"rde die

rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller

und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu er"rtern. Einwendungen, die

auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor

den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(6a) sber den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach

Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben

Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu

entscheiden. Die zust"ndige Beh"rde kann die Frist um jeweils drei Monate

verl"ngern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prfung oder aus Grnden,

die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die

Fristverl"ngerung soll gegenber dem Antragsteller begrndet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu

begrnden und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben

haben, zuzustellen.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen

erhoben haben, kann durch "ffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die

"ffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daá der verfgende Teil des

Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des

Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In

diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der

Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der "ffentlichen

Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begrndung

eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden k"nnen. Mit dem Ende der

Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenber Dritten, die keine Einwendung

erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Nach der "ffentlichen Bekanntmachung k"nnen der Bescheid und seine Begrndung

bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen

erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

(9) Die Abs"tze 1 bis 8 gelten entsprechend fr die Erteilung eines

Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der

Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im

vereinfachten Verfahren (_ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (_

9), einer Teilgenehmigung (_ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (_

15a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch n"her zu bestimmen, welchen

Anforderungen das Genehmigungsverfahren fr Anlagen gengen muá, fr die nach

Nr. 1 der Anlage zu _ 3 des Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung

eine Umweltvertr"glichkeitsprfung durchzufhren ist.

(11) Der Bundesminister der Verteidigung wird erm"chtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren fr

Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Abs"tzen 1 bis

9 zu regeln.




_ 10a   Verwaltungshilfe


(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten

Verordnung zur Durchfhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedrfen, soll

in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zust"ndige

Genehmigungsbeh"rde, nachdem sie geprft hat, ob die geplante Anlage auf Grund

der bestehenden Grundstcks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem

Antragsteller aufgeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Beh"rde zur

Erfllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage

beizubringen. Die Beh"rde muá in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches

des Grundgesetzes liegen. Die Genehmigungsbeh"rde hat die Stellungnahme bei

der Prfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu bercksichtigen.

(2) Bei anderen genehmigungsbedrftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach

Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gef"hrlichkeit

der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen

Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.

(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen

werden, wenn dies wegen der Umst"nde des Einzelfalls, insbesondere wegen der

technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der

Einzelprfungen, nicht erforderlich ist.

(4) Soweit dies zur Durchfhrung von Prfungen erforderlich ist, kann vom

Antragsteller die Vorlage von Sachverst"ndigengutachten verlangt werden.



Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid


Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, k"nnen nach

Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der

Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von

Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht



vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen h"tten

vorgebracht werden k"nnen.



Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden

werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der in _ 6 genannten

Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag fr einen bestimmten Zeitraum erteilt

werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die

genehmigungsbedrftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(3) Die Teilgenehmigung kann fr einen bestimmten Zeitraum oder mit dem

Vorbehalt erteilt werden, daá sie bis zur Entscheidung ber die Genehmigung

widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.



Genehmigung und andere beh"rdliche Entscheidungen


Die Genehmigung schlieát andere, die Anlage betreffende beh"rdliche

Entscheidungen ein, insbesondere "ffentlich-rechtliche Genehmigungen,

Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von

Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspl"ne, Zustimmungen,

beh"rdlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und

wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den __ 7 und 8 des

Wasserhaushaltsgesetzes; die Genehmigung kann mit einem Vorbehalt einer

nachtr"glichen wasserrechtlichen Auflage erlassen werden. _ 4 des

Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt

ge"ndert durch das Auáenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481),

bleibt unberhrt.



Ausschluá von privatrechtlichen Abwehransprchen


Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprche

zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstck auf ein

benachbartes Grundstck kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage

verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es k"nnen nur

Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen

ausschlieáen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht

durchfhrbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich

Schadensersatz verlangt werden.



Wesentliche Žnderung genehmigungsbedrftiger Anlagen


(1) Die wesentliche Žnderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs

einer genehmigungsbedrftigen Anlage bedarf der Genehmigung. sber den

Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.

Im brigen gilt _ 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die zust"ndige Beh"rde soll von der "ffentlichen Bekanntmachung des

Vorhabens und der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der

Tr"ger des Vorhabens dies beantragt und in den nach _ 10 Abs. 3 Satz 2

auszulegenden Unterlagen keine Umst"nde darzulegen w"ren, die nachteilige

Auswirkungen fr die in _ 1 genannten Schutzgter besorgen lassen. Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daá nachteilige Auswirkungen

durch die getroffenen oder vom Tr"ger des Vorhabens vorgesehenen Maánahmen

ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verh"ltnis zu den jeweils

vergleichbaren Vorteilen gering sind.



_ 15a   Zulassung vorzeitigen Beginns


(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach _ 15 kann die

Genehmigungsbeh"rde zulassen, daá bereits vor Erteilung der Genehmigung mit

der Errichtung der Anlage begonnen wird, wenn

mit einer Entscheidung zugunsten des Tr"gers des Vorhabens gerechnet

werden kann,

an der vorzeitigen Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage

wegen der zu erwartenden Verbesserung des Schutzes der Umwelt ein

"ffentliches Interesse besteht und

der Tr"ger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung

durch die Errichtung einschlieálich des Probebetriebs der Anlage

verursachten Sch"den zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt

wird, den frheren Zustand wiederherzustellen.

(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Genehmigungsbeh"rde

auch den Betrieb der Anlage zulassen, wenn die Žnderung der Erfllung einer

sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.

(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann unter dem

Vorbehalt von Auflagen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(3) Die zust"ndige Beh"rde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen,

soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der Pflichten des Tr"gers des

Vorhabens zu sichern.



Mitteilungs- und Anzeigepflicht


(1) Unbeschadet des _ 15 Abs. 1 ist der Betreiber verpflichtet, der

zust"ndigen Beh"rde nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und

welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschlieálich der in Bezug

genommenen Unterlagen eingetreten sind. Dies gilt nicht fr Angaben, die

Gegenstand einer Emissionserkl"rung nach _ 27 Abs. 1 sind. Die S"tze 1 und 2

gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen

waren. _ 52 Abs. 5 gilt sinngem"á.

(2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedrftigen

Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunkts der

Einstellung der zust"ndigen Beh"rde unverzglich anzuzeigen. Der Anzeige sind

Unterlagen ber die vom Betreiber vorgesehenen Maánahmen zur Erfllung der

sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufgen.



Nachtr"gliche Anordnungen


(1) Zur Erfllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten k"nnen nach Erteilung der

Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung

festgestellt, daá die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend

vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen

Nachteilen oder erheblichen Bel"stigungen geschtzt ist, soll die zust"ndige

Beh"rde nachtr"gliche Anordnungen treffen.

(2) Die zust"ndige Beh"rde darf eine nachtr"gliche Anordnung nicht treffen,

wenn sie unverh"ltnism"áig ist, vor allem wenn der mit der Erfllung der

Anordnung verbundene Aufwand auáer Verh"ltnis zu dem mit der Anordnung

angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und

Gef"hrlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr

verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten

der Anlage zu bercksichtigen. Darf eine nachtr"gliche Anordnung wegen

Unverh"ltnism"áigkeit nicht getroffen werden, soll die zust"ndige Beh"rde die

Genehmigung unter den Voraussetzungen des _ 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ganz oder

teilweise widerrufen; _ 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2

abschlieáend festgelegt sind, drfen durch nachtr"gliche Anordnungen

weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen

nicht gestellt werden.

(3a) Die zust"ndige Beh"rde soll von nachtr"glichen Anordnungen absehen,

soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maánahmen an dessen

Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden

Verringerung der Emissionsfrachten fhren als die Summe der Minderungen, die

durch den Erlaá nachtr"glicher Anordnungen zur Erfllung der sich aus diesem

Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar w"re und hierdurch

der in _ 1 genannte Zweck gef"rdert wird. Dies gilt nicht, soweit der

Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachtr"glichen

Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach _ 12 Abs. 1 verpflichtet ist

oder eine nachtr"gliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll.

Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt

vergleichbaren Stoffen zul"ssig. Die S"tze 1 bis 3 gelten auch fr nicht

betriebsbereite Anlagen, fr die die Genehmigung zur Errichtung und zum

Betrieb erteilt ist oder fr die in einem Vorbescheid oder einer

Teilgenehmigung Anforderungen nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind. Die

Durchfhrung der Maánahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die

Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu "ndern und ist in der

Anordnung nicht abschlieáend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfllen ist,

so bedarf die Žnderung der Genehmigung nach _ 15.

(4a) Nach der Einstellung des gesamten Betriebes k"nnen Anordnungen zur

Erfllung der sich aus _ 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nur noch w"hrend eines

Zeitraumes von zehn Jahren getroffen werden.

(5) Die Abs"tze 1 bis 4a gelten entsprechend fr Anlagen, die nach _ 67 Abs. 2

anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 Abs. 4 der

Gewerbeordnung anzuzeigen waren.



Erl"schen der Genehmigung


(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

innerhalb einer von der Genehmigungsbeh"rde gesetzten angemessenen Frist

nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder

eine Anlage w"hrend eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr

betrieben

worden ist.

(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis

aufgehoben wird.

(3) Die Genehmigungsbeh"rde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus

wichtigem Grunde verl"ngern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht

gef"hrdet wird.



Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden,

daá die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in

einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaá und

Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen sch"dlichen Umwelteinwirkungen

und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel"stigungen

mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1

gilt fr Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind _ 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie

die __ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigungsbeh"rde kann auf Antrag des Tr"gers des Vorhabens

zulassen, daá die Genehmigung abweichend von den Abs"tzen 1 und 2 nicht in

einem vereinfachten Verfahren erteilt wird.



Untersagung, Stillegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage einer Auflage,

einer vollziehbaren nachtr"glichen Anordnung oder einer abschlieáend

bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach _ 7 nicht nach und

betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder

den Betrieb der Anlage, so kann die zust"ndige Beh"rde den Betrieb ganz oder

teilweise bis zur Erfllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus

der Rechtsverordnung nach _ 7 untersagen.

(2) Die zust"ndige Beh"rde soll anordnen, daá eine Anlage, die ohne die

erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich ge"ndert wird,

stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn

die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend

geschtzt werden kann.

(3) Die zust"ndige Beh"rde kann den weiteren Betrieb einer

genehmigungsbedrftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung

des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die

Unzuverl"ssigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von

Rechtsvorschriften zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen dartun, und

die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der

Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine

Person betreiben zu lassen, die die Gew"hr fr den ordnungsgem"áen Betrieb der

Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.



Widerruf der Genehmigung


(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtm"áige Genehmigung darf, auch

nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fr die

Zukunft nur widerrufen werden,

wenn der Widerruf gem"á _ 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorbehalten ist;

wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begnstigte

diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfllt hat;

wenn die Genehmigungsbeh"rde auf Grund nachtr"glich eingetretener

Tatsachen berechtigt w"re, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn

ohne den Widerruf das "ffentliche Interesse gef"hrdet wrde;

wenn die Genehmigungsbeh"rde auf Grund einer ge"nderten Rechtsvorschrift

berechtigt w"re, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber

von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den

Widerruf das "ffentliche Interesse gef"hrdet wrde;

um schwere Nachteile fr das Gemeinwohl zu verhten oder zu beseitigen.

(2) Erh"lt die Genehmigungsbeh"rde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf

einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines

Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zul"ssig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs

unwirksam, wenn die Genehmigungsbeh"rde keinen sp"teren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den F"llen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen,

so hat die Genehmigungsbeh"rde den Betroffenen auf Antrag fr den

Verm"gensnachteil zu entsch"digen, den dieser dadurch erleidet, daá er auf den

Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwrdig ist.

Der Verm"gensnachteil ist jedoch nicht ber den Betrag des Interesses hinaus

zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der

auszugleichende Verm"gensnachteil wird durch die Genehmigungsbeh"rde

festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht

werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbeh"rde den Betroffenen auf

sie hingewiesen hat.

(5) Die L"nder k"nnen die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des

Entsch"digungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Fr Streitigkeiten ber die Entsch"digung ist der ordentliche Rechtsweg

gegeben.

(7) Die Abs"tze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem

Dritten angefochten worden ist, w"hrend des Vorverfahrens oder w"hrend des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem

Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.


Zweiter Abschnitt

Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen



Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu

betreiben, daá

sch"dliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der

Technik vermeidbar sind,

nach dem Stand der Technik unvermeidbare sch"dliche Umwelteinwirkungen auf

ein Mindestmaá beschr"nkt werden und

die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abf"lle ordnungsgem"á beseitigt

werden k"nnen.

Fr Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen

wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des

Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschr"nkung von

sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche

gerichtet ist.

(2) Weitergehende "ffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberhrt.



Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den

Betrieb nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,

daá die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht

genehmigungsbedrftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der

Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen sowie

zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen gengen mssen, insbesondere

daá

die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen mssen,

die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht

berschreiten drfen,

die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in

der Rechtsverordnung n"her zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben

oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen

lassen mssen, 4.

die Betreiber bestimmter Anlagen der zust"ndigen Beh"rde unverzglich die

Inbetriebnahme oder eine wesentliche Žnderung der Anlage anzuzeigen haben

und

bestimmte Anlagen nur betrieben werden drfen, nachdem die Bescheinigung

eines von der zust"ndigen obersten Landesbeh"rde bekanntgegebenen

Sachverst"ndigen vorgelegt worden ist, daá die Anlage den Anforderungen

der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach _ 33 entspricht.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 k"nnen auch die Anforderungen bestimmt

werden, denen Sachverst"ndige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl"ssigkeit

und ger"tetechnischen Ausstattung gengen mssen. Wegen der Anforderungen nach

Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Erm"chtigung keinen Gebrauch macht,

sind die Landesregierungen erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im

Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen k"nnen die

Erm"chtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbeh"rden bertragen.



Anordnungen im Einzelfall


Die zust"ndige Beh"rde kann im Einzelfall die zur Durchfhrung des _ 22 und

der auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen

treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maánahme zum Zwecke des

Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.



Untersagung


(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren beh"rdlichen

Anordnung nach _ 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zust"ndige Beh"rde den

Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfllung der Anordnung

untersagen.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen sch"dlichen Umwelteinwirkungen

das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte

gef"hrden, soll die zust"ndige Beh"rde die Errichtung oder den Betrieb der

Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die

Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschtzt werden kann.



Dritter Abschnitt

Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prfungen,

Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit


Messungen aus besonderem Anlaá


(1) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá der Betreiber einer

genehmigungsbedrftigen Anlage oder, soweit _ 22 Anwendung findet, einer nicht

genehmigungsbedrftigen Anlage Art und Ausmaá der von der Anlage ausgehenden

Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine

der von der zust"ndigen obersten Landesbeh"rde bekanntgegebenen Stellen

ermitteln l"át, wenn zu befrchten ist, daá durch die Anlage sch"dliche

Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zust"ndige Beh"rde ist befugt,

Einzelheiten ber Art und Umfang der Ermittlungen sowie ber die Vorlage des

Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(2) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen

zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Ermittlung der Emissionen und

Immissionen beauftragten Stellen hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl"ssigkeit

und ger"tetechnischen Ausstattung gengen mssen.



Emissionserkl"rung


(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage ist verpflichtet, der

zust"ndigen Beh"rde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in

der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen

ber Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen,

die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie ber

die Austrittsbedingungen (Emissionserkl"rung); er hat die Emissionserkl"rung

alle zwei Jahre entsprechend dem neuesten Stand zu erg"nzen. _ 52 Abs. 5 gilt

sinngem"á. Satz 1 gilt nicht fr Betreiber von Anlagen, von denen nur in

geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen k"nnen.

(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die __ 93,

97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1 sowie _ 116 Abs. 1

der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die

Finanzbeh"rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens wegen

einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh"ngenden

Besteuerungsverfahrens ben"tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes

"ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors"tzlich falsche

Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t"tigen Personen handelt.

(3) Einzelangaben der Emissionserkl"rung drfen nicht ver"ffentlicht werden,

wenn aus diesen Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch"ftsgeheimnisse gezogen

werden k"nnen. Bei Abgabe der Emissionserkl"rung hat der Betreiber der

zust"ndigen Beh"rde mitzuteilen und zu begrnden, welche Einzelangaben der

Emissionserkl"rung Rckschlsse auf Betriebs- oder Gesch"ftsgeheimnisse

erlauben.

(4) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der

Emissionserkl"rung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende

Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche

Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht

zur Abgabe einer Emissionserkl"rung befreit sind.



Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedrftigen

Anlagen


Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen

nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Žnderung im Sinne des _ 15

und sodann

nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren

Anordnungen nach _ 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.

H"lt die Beh"rde wegen Art, Menge und Gef"hrlichkeit der von der Anlage

ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch w"hrend des in Nummer 2 genannten

Zeitraums fr erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen,

daá diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgefhrt

werden, wenn dieser hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl"ssigkeit und

ger"tetechnische Ausstattung besitzt.



Kontinuierliche Messungen


(1) Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen anordnen,

daá statt durch Einzelmessungen nach _ 26 oder _ 28 oder neben solchen

Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung

aufzeichnender Meáger"te fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit

erheblichen Emissionsmassenstr"men luftverunreinigender Stoffe oder

erheblichen Abgasstr"men, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von

mehr als 50.000 cbm je Stunde, sollen Anordnungen nach Satz 1 getroffen

werden, soweit eine sberschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder

Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht

ausgeschlossen werden kann.

(2) Die zust"ndige Beh"rde kann bei nicht genehmigungsbedrftigen Anlagen,

soweit _ 22 anzuwenden ist, anordnen, daá statt durch Einzelmessungen nach _

26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter

Verwendung aufzeichnender Meáger"te fortlaufend ermittelt werden, wenn dies

zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage sch"dliche

Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.



_ 29a   Anordnung sicherheitstechnischer Prfungen


(1) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá der Betreiber einer

genehmigungsbedrftigen Anlage einen der von der zust"ndigen obersten

Landesbeh"rde bekanntgegebenen Sachverst"ndigen mit der Durchfhrung

bestimmter sicherheitstechnischer Prfungen sowie Prfungen von

sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die

Durchfhrung der Prfungen durch den St"rfallbeauftragten (_ 58a), einen

Sachverst"ndigen nach _ 14 des Ger"tesicherheitsgesetzes oder einen in einer

fr Anlagen nach _ 2 Abs. 2a des Ger"tesicherheitsgesetzes erlassenen

Rechtsverordnung genannten Sachverst"ndigen gestattet werden, wenn diese

hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl"ssigkeit und ger"tetechnische

Ausstattung besitzen; das gleiche gilt fr einen nach _ 36 Abs. 1 der

Gewerbeordnung bestellten Sachverst"ndigen, der eine besondere Sachkunde im

Bereich sicherheitstechnischer Prfungen nachweist. Die zust"ndige Beh"rde ist

befugt, Einzelheiten ber Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prfungen

sowie ber die Vorlage des Prfungsergebnisses vorzuschreiben.

(2) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen

zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Durchfhrung von

sicherheitstechnischen Prfungen Beauftragten hinsichtlich ihrer Fachkunde,

Zuverl"ssigkeit und ger"tetechnischen Ausstattung gengen mssen, sowie

Regelungen ber die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der

Sachverst"ndigen sowie ber deren Weiterbildung zu treffen.

(3) Prfungen k"nnen angeordnet werden

fr einen Zeitpunkt w"hrend der Errichtung oder sonst vor der

Inbetriebnahme der Anlage,

fr einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,

in regelm"áigen Abst"nden,

im Falle einer Betriebseinstellung oder

wenn Anhaltspunkte dafr bestehen, daá bestimmte sicherheitstechnische

Anforderungen nicht erfllt werden.

Satz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Žnderung im Sinne des _ 15.

(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prfungen der

zust"ndigen Beh"rde sp"testens einen Monat nach Durchfhrung der Prfungen

vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzglich vorzulegen, sofern dies zur

Abwehr gegenw"rtiger Gefahren erforderlich ist.



Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prfungen


Die Kosten fr die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie fr die

sicherheitstechnischen Prfungen tr"gt der Betreiber der Anlage. Bei nicht

genehmigungsbedrftigen Anlagen tr"gt der Betreiber die Kosten fr

Ermittlungen nach _ 26 oder _ 29 Abs. 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daá

Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der

auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden sind

oder

Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der

auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten sind.



Auskunft ber ermittelte Emissionen und Immissionen


Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach _

26, _ 28 oder _ 29 getroffenen Ermittlungen der zust"ndigen Beh"rde auf

Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meáger"te nach _ 29 fnf

Jahre lang aufzubewahren. Die zust"ndige Beh"rde kann die Art der sbermittlung

der Meáergebnisse vorschreiben.



_ 31a   Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit


(1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein

Technischer Ausschuá fr Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuá

fr Anlagensicherheit ber"t die Bundesregierung oder den zust"ndigen

Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von

St"rf"llen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schl"gt dem

Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische

Regeln) unter Bercksichtigung der fr andere Schutzziele vorhandenen Regeln

vor.

(2) In den Technischen Ausschuá fr Anlagensicherheit sind neben Vertretern

von beteiligten Bundesbeh"rden und obersten Landesbeh"rden sowie den

Vorsitzenden der Unterausschsse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter der

Wissenschaft, der Sachverst"ndigen nach _ 29a, der Betreiber von Anlagen, der

Berufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach _ 11 Abs. 2 des

Ger"tesicherheitsgesetzes und nach _ 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung

eingesetzten Ausschsse sowie der Vorsitzende der St"rfall-Kommission zu

berufen. Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit kann Unterausschsse

bilden; diesen k"nnen auch Fachleute angeh"ren, die nicht Mitglied des

Technischen Ausschusses fr Anlagensicherheit sind.

(3) Der Technische Ausschuá fr Anlagensicherheit gibt sich eine

Gesch"ftsordnung und w"hlt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die

Gesch"ftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedrfen der Zustimmung des

Bundesministers fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(4) Sicherheitstechnische Regeln k"nnen vom Bundesminister fr Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anh"rung der fr die Anlagensicherheit

zust"ndigen Landesbeh"rden im Bundesanzeiger ver"ffentlicht werden.



Dritter Teil

Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen

und Schmierstoffen


Beschaffenheit von Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,

daá serienm"áig hergestellte Teile von Betriebsst"tten und sonstigen

ortsfesten Einrichtungen sowie die in _ 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen

und hierfr serienm"áig hergestellte Teile gewerbsm"áig oder im Rahmen

wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt

werden drfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor sch"dlichen

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger"usche oder Erschtterungen

gengen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere

vorgeschrieben werden, daá

die Emissionen der Anlagen oder der serienm"áig hergestellten Teile

bestimmte Werte nicht berschreiten drfen,

die Anlagen oder die serienm"áig hergestellten Teile bestimmten

technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen

mssen.

Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 k"nnen unter Bercksichtigung der technischen

Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung

festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den S"tzen 1 bis 3 gilt _ 7

Abs. 4 entsprechend.

(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, daá die

Anlagen oder die serienm"áig hergestellten Teile gewerbsm"áig oder im Rahmen

wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingefhrt

werden drfen, wenn sie mit Angaben ber die H"he ihrer Emissionen

gekennzeichnet sind.



Bauartzulassung


(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, zum Schutz vor sch"dlichen

Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen nach

Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung



des Bundesrates

zu bestimmen, daá in _ 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Anlagen oder

bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprfung allgemein

zugelassen und daá mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung und zum

Betrieb verbunden werden k"nnen;

vorzuschreiben, daá bestimmte serienm"áig hergestellte Anlagen oder

bestimmte hierfr serienm"áig hergestellte Teile gewerbsm"áig oder im

Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden

drfen, wenn die Bauart der Anlage oder des Teils allgemein zugelassen ist

und die Anlage oder der Teil dem zugelassenen Muster entspricht;

das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln;

zu bestimmen, welche Gebhren und Auslagen fr die Bauartzulassung zu

entrichten sind; die Gebhren werden nur zur Deckung des mit den Prfungen

verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der

Aufwand fr die Sachverst"ndigen, die Prfeinrichtungen und -stoffe sowie

fr die Entwicklung geeigneter Prfverfahren und fr den

Erfahrungsaustausch geh"rt; es kann bestimmt werden, daá eine Gebhr auch

fr eine Prfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu

Ende gefhrt worden ist, wenn die Grnde hierfr von demjenigen zu

vertreten sind, der die Prfung veranlaát hat; die H"he der Gebhrens"tze

richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverst"ndiger

durchschnittlich fr die verschiedenen Prfungen der bestimmten Anlagenart

ben"tigt; in der Rechtsverordnung k"nnen die Kostenbefreiung, die

Kostengl"ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu

erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den

Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.

821) geregelt werden.

(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfllung der in _ 32 Abs. 1 und

2 genannten oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen

sowie von einem Nachweis der H"he der Emissionen der Anlage oder des Teils

abh"ngig gemacht werden.



Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen


(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,

daá Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze zu diesen Stoffen

gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt,

in den Verkehr gebracht oder eingefhrt werden drfen, wenn sie bestimmten

Anforderungen zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen gengen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann

insbesondere bestimmt werden, daá

natrliche Bestandteile oder Zus"tze von Brennstoffen, Treibstoffen oder

Schmierstoffen nach Satz 1, die bei bestimmungsgem"áer Verwendung der

Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze Luftverunreinigungen

hervorrufen oder die Bek"mpfung von Luftverunreinigungen behindern, nicht

zugesetzt werden oder einen bestimmten H"chstgehalt nicht berschreiten

drfen,

1a. Zus"tze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen bestimmte

Stoffe, die Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bek"mpfung von

Luftverunreinigungen behindern, nicht oder nur in besonderer

Zusammensetzung enthalten drfen,

Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach Satz 1 bestimmte Zus"tze

enthalten mssen, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen

begrenzt wird,

Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze nach Satz 1 einer

bestimmten Behandlung, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen

begrenzt wird, unterworfen werden mssen,

derjenige, der gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen

flssige Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze zu diesen

Stoffen herstellt, einfhrt oder sonst in den Geltungsbereich dieses

Gesetzes verbringt, der zust"ndigen Bundesoberbeh"rde

a) Zus"tze zu flssigen Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen,

die in ihrer chemischen Zusammensetzung andere Elemente als

Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzuzeigen hat und

b) n"her zu bestimmende Angaben ber die Art und die eingesetzte Menge

sowie die m"glichen sch"dlichen Umwelteinwirkungen der Zus"tze und

deren Verbrennungsprodukte zu machen hat.

Anforderungen nach Satz 2 k"nnen unter Bercksichtigung der technischen

Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen

festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den S"tzen 1 bis 3 gilt _ 7

Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates vorzuschreiben,

daá bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen oder

Zus"tzen, fr die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden

sind, eine schriftliche Erkl"rung des Herstellers ber die Beschaffenheit

der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze den

Zolldienststellen vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung

mitzufhren und bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestimmungsort dort

verfgbar zu halten ist,

daá der Einfhrer diese Erkl"rung zu seinen Gesch"ftspapieren zu nehmen

hat,

welche Angaben ber die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe,

Schmierstoffe oder Zus"tze die schriftliche Erkl"rung enthalten muá,

daá Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze nach Absatz 1

Satz 1, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in

Zollausschlsse, verbracht werden, bei der Verbringung von dem Einfhrer

den zust"ndigen Beh"rden des Bestimmungsortes zu melden sind,

daá bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffe, Schmierstoffen oder

Zus"tzen nach Absatz 1 Satz 1 Tankbelegbcher zu fhren sind, aus denen

sich die Lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zus"tze

nach Absatz 1 Satz 1 ergeben,

daá derjenige, der gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher

Unternehmungen an den Verbraucher Stoffe oder Zus"tze nach Absatz 1 Satz 1

ver"uáert, diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben ber

bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen hat und

daá derjenige, der Stoffe oder Zus"tze nach Absatz 1 Satz 1 gewerbsm"áig

oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, den

nach Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen ber bestimmte Eigenschaften zu

unterrichten hat.


Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen


(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,

daá bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei

ihrer bestimmungsgem"áen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der

Beseitigung oder der Rckgewinnung einzelner Bestandteile sch"dliche

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsm"áig oder

im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, eingefhrt oder

sonst in den Verkehr gebracht werden drfen, wenn sie zum Schutz vor

sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten

Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung

gengen. Die Erm"chtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf Anlagen,

Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge.

(2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 k"nnen unter Bercksichtigung der

technischen Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der

Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 und

Absatz 2 Satz 1 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.

(3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor sch"dlichen

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vereinbar ist, kann in der

Rechtsverordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen ber die

Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben werden, daá die

Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu

kennzeichnen sind, daá bei ihrer bestimmungsgem"áen Verwendung oder bei ihrer

Verbrennung sch"dliche Umwelteinwirkungen entstehen k"nnen oder daá bei einer

bestimmten Verwendungsart sch"dliche Umwelteinwirkungen vermieden werden

k"nnen.



Ausfuhr


In den Rechtsverordnungen nach den __ 32 bis 35 kann vorgeschrieben werden,

daá die Vorschriften ber das Herstellen, Einfhren und das Inverkehrbringen

nicht gelten fr Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Treibstoffe,

die zur Lieferung in Gebiete auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

bestimmt sind.



Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und

Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften


Zur Erfllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder

von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften kann die

Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse,

Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsm"áig oder im Rahmen wirtschaftlicher

Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden drfen, wenn sie nach

Maágabe der __ 32 bis 35 bestimmte Anforderungen erfllen.



Vierter Teil

Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Žnderung von Straáen und

Schienenwegen


Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen


(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anh"nger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge

sowie Schwimmk"rper und schwimmende Anlagen mssen so beschaffen sein, daá

ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei

bestimmungsgem"áem Betrieb die zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen

einzuhaltenden Grenzwerte nicht berschreiten. Sie mssen so betrieben werden,

daá vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein

Mindestmaá beschr"nkt bleiben.

(2) Der Bundesminister fr Verkehr und der Bundesminister fr Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmen nach Anh"rung der beteiligten

Kreise (_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum

Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die

Beschaffenheit, die Ausrstung, den Betrieb und die Prfung der in Absatz 1

Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den

verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei k"nnen

Emissionsgrenzwerte unter Bercksichtigung der technischen Entwicklung auch

fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.



Erfllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlssen der

Europ"ischen Gemeinschaften


Zur Erfllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder

von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften k"nnen zu dem in _ 1

genannten Zweck der Bundesminister fr Verkehr und der Bundesminister fr

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daá die in _ 38 genannten Fahrzeuge

bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrstung, Prfung und Betrieb

gengen mssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt _ 7 Abs. 5

entsprechend.



Verkehrsbeschr"nkungen


(1) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete

festzulegen, in denen w"hrend austauscharmer Wetterlagen der

Kraftfahrzeugverkehr beschr"nkt oder verboten werden muá, um ein Anwachsen

sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu

vermindern; in der Rechtsverordnung kann auch der zeitliche Umfang der

erforderlichen Verkehrsbeschr"nkungen bestimmt werden. Die

Straáenverkehrsbeh"rden haben in diesen Gebieten den Verkehr der in der

Rechtsverordnung genannten Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise nach Maágabe der

verkehrsrechtlichen Vorschriften zu verbieten, sobald eine austauscharme

Wetterlage im Sinne des Satzes 1 von der zust"ndigen Beh"rde bekanntgegeben

worden ist.

(2) Die Straáenverkehrsbeh"rde kann den Kraftfahrzeugverkehr auf bestimmten

Straáen oder in bestimmten Gebieten unter Bercksichtigung der

Verkehrsbedrfnisse und der st"dtebaulichen Belange nach Maágabe der

verkehrsrechtlichen Vorschriften beschr"nken oder verbieten, soweit die fr

den Immissionsschutz zust"ndige Beh"rde dies im Hinblick auf die "rtlichen

Verh"ltnisse fr geboten h"lt, um sch"dliche Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Die

Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Konzentrationswerte, bei

deren sberschreiten Maánahmen nach Satz 1 zu prfen sind, sowie die

anzuwendenden Meá- und Beurteilungsverfahren.



Straáen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Žnderung "ffentlicher Straáen sowie von

Eisenbahnen und Straáenbahnen ist unbeschadet des _ 50 sicherzustellen, daá

durch diese keine sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsger"usche

hervorgerufen werden k"nnen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaánahme auáer Verh"ltnis

zu dem angestrebten Schutzzweck stehen wrden.



Entsch"digung fr Schallschutzmaánahmen


(1) Werden im Fall des _ 41 die in der Rechtsverordnung nach _ 43 Abs. 1 Satz

1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte berschritten, hat der Eigentmer

einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Tr"ger der Baulast einen Anspruch

auf angemessene Entsch"digung in Geld, es sei denn, daá die Beeintr"chtigung

wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei

baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pl"ne im Planfeststellungsverfahren

oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpl"ne mit ausgewiesener Wegeplanung

bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entsch"digung ist zu leisten fr Schallschutzmaánahmen an den

baulichen Anlagen in H"he der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich

diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach _ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten.

Vorschriften, die weitergehende Entsch"digungen gew"hren, bleiben unberhrt.

(3) Kommt zwischen dem Tr"ger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung

ber die Entsch"digung zustande, setzt die nach Landesrecht zust"ndige Beh"rde

auf Antrag eines der Beteiligten die Entsch"digung durch schriftlichen

Bescheid fest. Im brigen gelten fr das Verfahren die Enteignungsgesetze der

L"nder entsprechend.



Rechtsverordnung der Bundesregierung


(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise

(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur

Durchfhrung des _ 41 und des _ 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu

erlassen, insbesondere ber

bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor sch"dlichen

Umwelteinwirkungen durch Ger"usche nicht berschritten werden drfen,

sowie ber das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,

bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straáen, Eisenbahnen und

Straáenbahnen zur Vermeidung von sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch

Ger"usche und

Art und Umfang der zum Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch

Ger"usche notwendigen Schallschutzmaánahmen an baulichen Anlagen.

In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des

Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt _ 7 Abs. 5 entsprechend.



Fnfter Teil

sberwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepl"ne und

L"rmminderungspl"ne


Untersuchungsgebiete


(1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet zu

erkennen und Grundlagen fr Abhilfe- und Vorsorgemaánahmen zu gewinnen, haben

die nach Landesrecht zust"ndigen Beh"rden in den durch Rechtsverordnung

festgesetzten Untersuchungsgebieten Art und Umfang bestimmter

Luftverunreinigungen in der Atmosph"re, die sch"dliche Umwelteinwirkungen

hervorrufen k"nnen, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend

festzustellen sowie die fr ihre Entstehung und Ausbreitung bedeutsamen

Umst"nde zu untersuchen. Gleiches gilt fr Gebiete, in denen eine

sberschreitung von Immissionswerten oder Immissionsleitwerten, die in zur

Durchfhrung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen

Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden

Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften festgelegt sind, festgestellt wird

oder zu erwarten ist.

(2) Untersuchungsgebiete sind Gebiete, in denen Luftverunreinigungen auftreten

oder zu erwarten sind, die wegen

der H"ufigkeit und Dauer ihres Auftretens,

ihrer hohen Konzentrationen oder

der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener Luftverunreinigungen

sch"dliche Umwelteinwirkungen hervorrufen k"nnen.

(3) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung die

Untersuchungsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 festzusetzen. In der

Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daá die Untersuchung bestimmter

Luftverunreinigungen auf Teile des Untersuchungsgebietes beschr"nkt wird.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 1 und die Emissionskataster nach _ 46 sind

unter Bercksichtigung der metereologischen Verh"ltnisse auszuwerten.



Verfahren der Messung und Auswertung


Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und Entwicklung der

Luftverunreinigung im Bundesgebiet erforderlich ist, erl"át der Bundesminister

fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchfhrung der

Feststellungen nach _ 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine

Verwaltungsvorschriften ber die

Meáobjekte,

Meáverfahren und Meáger"te,

fr die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meástellen zu beachtenden

Grunds"tze,

Auswertung der Meáergebnisse und

Unterrichtung der Bev"lkerung.



Emissionskataster


(1) Die nach Landesrecht zust"ndigen Beh"rden haben fr die in _ 44 Abs. 1

genannten Gebiete ein Emissionskataster aufzustellen, das Angaben enth"lt ber

Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung und die Austrittsbedingungen

von Luftverunreinigungen bestimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit

die Luftverunreinigungen

als Meáobjekte nach _ 45 Nr. 1 festgesetzt oder

Gegenstand der Emissionserkl"rungen (_ 27)

sind. Bei der Ermittlung der Angaben fr das Emissionskataster sind die

Ergebnisse von Messungen nach den __ 26, 28, 29 und 52 zu bercksichtigen. Die

Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung geeignete Stellen

zu bestimmen, die die fr die Aufstellung des Emissionskatasters

erforderlichen Angaben, insbesondere ber die Leistung von Einzelfeuerungen,

die dort eingesetzten Brennstoffe und die H"he der Schornsteine, zu ermitteln

und an die zust"ndige Beh"rde weiterzuleiten haben; dabei sind auch Regelungen

ber die Vergtung zu treffen. Die zust"ndigen Beh"rden haben in regelm"áigen

Zeitabst"nden die Angaben nach Satz 1 zu berprfen und das Emissionskataster

zu erg"nzen. Der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

erl"át mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber

die Grunds"tze, die bei der Aufstellung von Emissionskatastern zu beachten

sind.

(2) Die L"nder k"nnen auch unter anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten

Voraussetzungen die Aufstellung von Emissionskatastern vorschreiben.



Luftreinhaltepl"ne


(1) Ergibt die Auswertung nach _ 44 Abs. 4, daá im gesamten

Untersuchungsgebiet, in Teilen dieses Gebietes oder in einem Gebiet nach _ 44

Abs. 1 Satz 2 Immissionswerte berschritten werden, die in zur Durchfhrung

dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften

zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschlssen der

Europ"ischen Gemeinschaften festgelegt sind, hat die nach Landesrecht

zust"ndige Beh"rde einen Luftreinhalteplan als Sanierungsplan aufzustellen.

Fr ein Untersuchungsgebiet oder Teile eines solchen Gebietes soll sie einen

derartigen Sanierungsplan aufstellen, wenn sonstige sch"dliche

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind.

Ein Luftreinhalteplan kann zur Vorsorge gegen sch"dliche Umwelteinwirkungen

(Vorsorgeplan) aufgestellt werden, wenn die festgestellten oder die zu

erwartenden Luftverunreinigungen Immissionsleitwerte berschreiten, die in zur

Durchfhrung dieses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen

Verwaltungsvorschriften oder in bindenden Beschlssen der Europ"ischen

Gemeinschaften festgelegt sind oder die durch Ziele der Raumordnung und der

Landesplanung vorgesehene Nutzung des Gebietes beeintr"chtigen k"nnen.

Luftreinhaltepl"ne k"nnen auf bestimmte luftverunreinigende Stoffe, auf

bestimmte Teile eines Untersuchungsgebietes und auf bestimmte Arten von

Emissionsquellen beschr"nkt werden. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse

der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.

(2) Der Luftreinhalteplan enth"lt

die Darstellung der festgestellten Emissionen und Immissionen aller oder

bestimmter luftverunreinigender Stoffe,

Angaben ber die festgestellten Wirkungen auf die in _ 1 genannten

Schutzgter,

Feststellungen ber die Ursachen der Luftverunreinigungen und ihrer

Auswirkungen,

eine Absch"tzung der zu erwartenden knftigen Ver"nderungen der Emissions-

und Immissionsverh"ltnisse,

die Angabe der in Absatz 1 genannten Immissionswerte und

Immissionsleitwerte sowie vorgesehenen Nutzungen und

die Maánahmen zur Verminderung der Luftverunreinigungen und zur Vorsorge.

(3) Die Maánahmen des Luftreinhalteplans sind durch Anordnungen oder sonstige

Entscheidungen der zust"ndigen Tr"ger "ffentlicher Verwaltung nach diesem

Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in dem

Luftreinhalteplan planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die

zust"ndigen Planungstr"ger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht

zu ziehen sind.



_ 47a   L"rmminderungspl"ne


(1) In Gebieten, in denen sch"dliche Umwelteinwirkungen durch Ger"usche

hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach

Landesrecht zust"ndigen Beh"rden die Belastung durch die einwirkenden

Ger"uschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.

(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zust"ndige Beh"rde hat fr

Wohngebiete und andere schutzwrdige Gebiete L"rmminderungspl"ne aufzustellen,

wenn in den Gebieten nicht nur vorbergehend sch"dliche Umwelteinwirkungen

durch Ger"usche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung

oder Verminderung der sch"dlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen

gegen verschiedenartige L"rmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die

Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

(3) L"rmminderungspl"ne sollen Angaben enthalten ber

die festgestellten und die zu erwartenden L"rmbelastungen,

die Quellen der L"rmbelastungen und

die vorgesehenen Maánahmen zur L"rmminderung oder zur Verhinderung des

weiteren Anstieges der L"rmbelastung.

(4) _ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.



Sechster Teil

Gemeinsame Vorschriften


Verwaltungsvorschriften


Die Bundesregierung erl"át nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) mit

Zustimmung des Bundesrates zur Durchfhrung dieses Gesetzes und der auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine

Verwaltungsvorschriften, insbesondere ber

Immissionswerte, die zu dem in _ 1 genannten Zweck nicht berschritten

werden drfen,

Emissionswerte, deren sberschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar

ist,

das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,

die von der zust"ndigen Beh"rde zu treffenden Maánahmen bei Anlagen, fr

die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach _ 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen

werden k"nnen, unter Bercksichtigung insbesondere der dort genannten

Voraussetzungen.



_ 48a   Erfllung von Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften


(1) Zur Erfllung von bindenden Beschlssen der Europ"ischen Gemeinschaften

kann die Bundesregierung zu dem in _ 1 genannten Zweck mit Zustimmung des

Bundesrates Rechtsverordnungen ber die Festsetzung von Immissions- und

Emissionswerten einschlieálich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maánahmen

zur Einhaltung dieser Werte und zur sberwachung und Messung erlassen. In den

Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bev"lkerung zu

unterrichten ist. Rechtsverordnungen auf Grund der Erm"chtigung der S"tze 1

und 2 bedrfen auch der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als

erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach

Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maánahmen sind durch

Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zust"ndigen Tr"ger "ffentlicher

Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften

durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben

die zust"ndigen Planungstr"ger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in

Betracht zu ziehen sind.



Schutz bestimmter Gebiete


(1) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung

vorzuschreiben, daá in n"her zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen

Schutzes vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder

Ger"usche bedrfen, bestimmte

ortsver"nderliche Anlagen nicht betrieben werden drfen,

ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden drfen,

ortsver"nderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten

betrieben werden drfen oder erh"hten betriebstechnischen Anforderungen

gengen mssen oder

Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschr"nkt verwendet werden drfen,

soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, sch"dliche

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche hervorzurufen,

die mit dem besonderen Schutzbedrfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind,

und die Luftverunreinigungen und Ger"usche durch Auflagen nicht verhindert

werden k"nnen.

(2) Die Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete

festzusetzen, in denen w"hrend austauscharmer Wetterlagen ein starkes

Anwachsen sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu

befrchten ist. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, daá in

diesen Gebieten

ortsver"nderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten

betrieben oder

Brennstoffe, die in besonderem Maáe Luftverunreinigungen hervorrufen, in

Anlagen nicht oder nur beschr"nkt verwendet

werden drfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zust"ndigen Beh"rde

bekanntgegeben wird.

(3) Landesrechtliche Erm"chtigungen fr die Gemeinden und Gemeindeverb"nde zum

Erlaá von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der

Bev"lkerung vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder

Ger"usche zum Gegenstand haben, bleiben unberhrt.



Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maánahmen sind die fr eine bestimmte

Nutzung vorgesehenen Fl"chen einander so zuzuordnen, daá sch"dliche

Umwelteinwirkungen auf die ausschlieálich oder berwiegend dem Wohnen

dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedrftige Gebiete soweit wie

m"glich vermieden werden.



Anh"rung beteiligter Kreise

Soweit Erm"chtigungen zum Erlaá von Rechtsverordnungen und allgemeinen

Verwaltungsvorschriften die Anh"rung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist

ein jeweils auszuw"hlender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der

Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und

der fr den Immissionsschutz zust"ndigen obersten Landesbeh"rden zu h"ren.



_ 51a   St"rfall-Kommission


(1) Beim Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zur

Beratung der Bundesregierung eine St"rfall-Kommission gebildet. In diese

Kommission sind der Vorsitzende des Technischen Ausschusses fr

Anlagensicherheit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Arbeit und

Sozialordnung Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverb"nde, der

Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft und der fr den Immissions- und

Arbeitsschutz zust"ndigen obersten Landesbeh"rden zu berufen.

(2) Die St"rfall-Kommission soll gutachtlich in regelm"áigen Zeitabst"nden

sowie aus besonderem Anlaá M"glichkeiten zur Verbesserung der

Anlagensicherheit aufzeigen.

(3) Die St"rfall-Kommission gibt sich eine Gesch"ftsordnung und w"hlt den

Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Gesch"ftsordnung und die Wahl des

Vorsitzenden bedrfen der im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Arbeit

und Sozialordnung zu erteilenden Zustimmung des Bundesministers fr Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit.



_ 51b   Sicherstellung der Zustellungsm"glichkeit


Der Betreiber einer genehmigungsbedrftigen Anlage hat sicherzustellen, daá

fr ihn bestimmte Schriftstcke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt

werden k"nnen. Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt werden, daá ein

Bevollm"chtigter bestellt wird, so hat der Betreiber den Bevollm"chtigten der

zust"ndigen Beh"rde zu benennen.



sberwachung


(1) Die zust"ndigen Beh"rden haben die Durchfhrung dieses Gesetzes und der

auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen zu berwachen.

(2) Eigentmer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentmer und Besitzer von

Grundstcken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den

Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten den Zutritt zu den

Grundstcken und zur Verhtung dringender Gefahren fr die "ffentliche



Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnr"umen und die Vornahme von Prfungen

einschlieálich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten

sowie die Ausknfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur

Erfllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit

eingeschr"nkt. Betreiber von Anlagen, fr die ein Immissionsschutzbeauftragter

oder ein St"rfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der

zust"ndigen Beh"rde zu sberwachungsmaánahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im

Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentmer und Betreiber der

Anlagen Arbeitskr"fte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und

Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend fr Eigentmer und Besitzer von Anlagen,

Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit

diese der Regelung der nach den __ 32 bis 35 oder 37 erlassenen

Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentmer und Besitzer haben den

Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten die Entnahme von

Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfllung ihrer Aufgaben

erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens

entstehen, tr"gt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von

Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, tr"gt der

Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige sberwachungsmaánahmen nach

Absatz 2 oder 3 entstehen, tr"gt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die

Maánahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die

sberwachung einer nicht genehmigungsbedrftigen Anlage; in diesen F"llen sind

die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen

ergeben, daá

Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der

auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen nicht erfllt worden oder

Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der

auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen geboten

sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen

verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in _ 383 Abs. 1 Nr. 1

bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh"rigen der Gefahr

strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber

Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.

(6) Soweit zur Durchfhrung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz

gesttzten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die

Eigentmer und Besitzer von Grundstcken, auf denen Anlagen nicht betrieben

werden, den Angeh"rigen der zust"ndigen Beh"rde und deren Beauftragten den

Zutritt zu den Grundstcken und zur Verhtung dringender Gefahren fr die

"ffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnr"umen und die Vornahme der

Prfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung

(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschr"nkt. Bei Ausbung der

Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentmer und

Besitzer Rcksicht zu nehmen; fr entstandene Sch"den hat das Land, im Falle

des _ 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Sch"den unvermeidbare

Folgen der sberwachungsmaánahmen und haben die sberwachungsmaánahmen zu

Anordnungen der zust"ndigen Beh"rde gegen den Betreiber einer Anlage gefhrt,

so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.

(7) Auf die nach den Abs"tzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen

sind die __ 93, 97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung mit _ 105 Abs. 1

sowie _ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht,

soweit die Finanzbeh"rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens

wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh"ngenden

Besteuerungsverfahrens ben"tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes

"ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors"tzlich falsche

Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t"tigen Personen handelt.



_ 52a   Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation


(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus

mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere

vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zust"ndigen

Beh"rde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen ber die

Gesch"ftsfhrungsbefugnis fr die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers

der genehmigungsbedrftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und

nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und

allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung aller

Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberhrt.

(2) Der Betreiber der genehmigungsbedrftigen Anlage oder im Rahmen ihrer

Gesch"ftsfhrungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der

zust"ndigen Beh"rde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, daá die

dem Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren,

erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel"stigungen dienenden Vorschriften

und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.



Bestellung eines Betriebsbeauftragten fr Immissionsschutz


(1) Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen haben einen oder mehrere

Betriebsbeauftragte fr Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu

bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Gr"áe der Anlagen

wegen der

von den Anlagen ausgehenden Emissionen,

technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder

Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgem"áer Verwendung sch"dliche

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ger"usche oder

Erschtterungen hervorzurufen,

erforderlich ist. Der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedrftigen

Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(2) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá Betreiber

genehmigungsbedrftiger Anlagen, fr die die Bestellung eines

Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,

sowie Betreiber nicht genehmigungsbedrftiger Anlagen einen oder mehrere

Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die

Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten

Gesichtspunkten ergibt.



Aufgaben


(1) Der Immissionsschutzbeauftragte ber"t den Betreiber und die

Betriebsangeh"rigen in Angelegenheiten, die fr den Immissionsschutz bedeutsam

sein k"nnen. Er ist berechtigt und verpflichtet,

auf die Entwicklung und Einfhrung

a) umweltfreundlicher Verfahren, einschlieálich Verfahren zur Vermeidung

oder ordnungsgem"áen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb

entstehenden Reststoffe oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur

Nutzung von entstehender W"rme,

b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschlieálich Verfahren zur

Wiedergewinnung und Wiederverwendung,

hinzuwirken,

bei der Entwicklung und Einfhrung umweltfreundlicher Verfahren und

Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und

Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit,

soweit dies nicht Aufgabe des St"rfallbeauftragten nach _ 58b Abs. 1 Satz

2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfllung

erteilter Bedingungen und Auflagen zu berwachen, insbesondere durch

Kontrolle der Betriebsst"tte in regelm"áigen Abst"nden, Messungen von

Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter M"ngel und

Vorschl"ge ber Maánahmen zur Beseitigung dieser M"ngel,

die Betriebsangeh"rigen ber die von der Anlage verursachten sch"dlichen

Umwelteinwirkungen aufzukl"ren sowie ber die Einrichtungen und Maánahmen

zu ihrer Verhinderung unter Bercksichtigung der sich aus diesem Gesetz

oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten.

(2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber j"hrlich einen

Bericht ber die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 getroffenen und

beabsichtigten Maánahmen.



Pflichten des Betreibers


(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu

bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber

hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner

Aufgaben sowie Ver"nderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung

der zust"ndigen Beh"rde unverzglich anzuzeigen. Dem

Immissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuh"ndigen.

(1a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des

Immissionsschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu

unterrichten. Entsprechendes gilt bei Ver"nderungen im Aufgabenbereich des

Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung.

(2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer die

zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverl"ssigkeit

besitzt. Werden der zust"ndigen Beh"rde Tatsachen bekannt, aus denen sich

ergibt, daá der Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfllung seiner

Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverl"ssigkeit besitzt, kann sie

verlangen, daá der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten

bestellt. Der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

wird erm"chtigt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51) durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche

Anforderungen an die Fachkunde und Zuverl"ssigkeit des

Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind.

(3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, so hat der Betreiber

fr die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben,

insbesondere durch Bildung eines Ausschusses fr Umweltschutz, zu sorgen.

Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren

Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen

Vorschriften bestellt werden. Der Betreiber hat ferner fr die Zusammenarbeit

der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten

Personen zu sorgen.

(4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfllung

seiner Aufgaben zu untersttzen und ihm insbesondere, soweit dies zur

Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie R"ume,

Einrichtungen, Ger"te und Mittel zur Verfgung zu stellen und die Teilnahme an

Schulungen zu erm"glichen.



Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers


(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen ber die Einfhrung von Verfahren und

Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des

Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen fr den

Immissionsschutz bedeutsam sein k"nnen.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei den

Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist

derjenigen Stelle vorzulegen, die ber die Einfhrung von Verfahren und

Erzeugnissen sowie ber die Investition entscheidet.



Vortragsrecht


Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaánahmen

sicherzustellen, daá der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschl"ge oder

Bedenken unmittelbar der Gesch"ftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem

zust"ndigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen

Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Gesch"ftsleitung fr erforderlich

h"lt. Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich ber eine von ihm

vorgeschlagene Maánahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der

Gesch"ftsleitung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten

umfassend ber die Grnde ihrer Ablehnung zu unterrichten.



Benachteiligungsverbot, Kndigungsschutz


(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfllung der ihm

bertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung

verpflichteten Betreibers, so ist die Kndigung des Arbeitsverh"ltnisses

unzul"ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur

Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist

berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die

Kndigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung

an gerechnet, unzul"ssig, es sei denn, daá Tatsachen vorliegen, die den

Betreiber zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer

Kndigungsfrist berechtigen.



_ 58a   Bestellung eines St"rfallbeauftragten


(1) Betreiber genehmigungsbedrftiger Anlagen haben einen oder mehrere

St"rfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und

Gr"áe der Anlage wegen der bei einer St"rung des bestimmungsgem"áen Betriebs

auftretenden Gefahren fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich

ist. Die Bundesregierung bestimmt nach Anh"rung der beteiligten Kreise (_ 51)

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die

genehmigungsbedrftigen Anlagen, deren Betreiber St"rfallbeauftragte zu

bestellen haben.

(2) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá Betreiber

genehmigungsbedrftiger Anlagen, fr die die Bestellung eines

St"rfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen

oder mehrere St"rfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall

die Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten

Gesichtspunkt ergibt.



_ 58b   Aufgaben des St"rfallbeauftragten


(1) Der St"rfallbeauftragte ber"t den Betreiber in Angelegenheiten, die fr

die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein k"nnen. Er ist berechtigt und

verpflichtet,

auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,

dem Betreiber unverzglich ihm bekanntgewordene St"rungen des

bestimmungsgem"áen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren fr die

Allgemeinheit und die Nachbarschaft fhren k"nnen,

die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfllung erteilter

Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von St"rungen

des bestimmungsgem"áen Betriebs der Anlage zu berwachen, insbesondere

durch Kontrolle der Betriebsst"tte in regelm"áigen Abst"nden, Mitteilung

festgestellter M"ngel und Vorschl"ge zur Beseitigung dieser M"ngel,

M"ngel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die

technische Hilfeleistung betreffen, unverzglich dem Betreiber zu melden.

(2) Der St"rfallbeauftragte erstattet dem Betreiber j"hrlich einen Bericht

ber die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten

Maánahmen. Darber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen

Maánahmen zur Erfllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 schriftlich

aufzuzeichnen. Er muá diese Aufzeichnungen mindestens fnf Jahre aufbewahren.



_ 58c   Pflichten und Rechte des Betreibers gegenber dem St"rfallbeauftragten


(1) Die in den __ 55 und 57 genannten Pflichten des Betreibers gelten

gegenber dem St"rfallbeauftragten entsprechend; in Rechtsverordnungen nach _

55 Abs. 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen an die

Fachkunde und Zuverl"ssigkeit des St"rfallbeauftragten zu stellen sind.

(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung von

Betriebsanlagen und der Einfhrung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen

eine Stellungnahme des St"rfallbeauftragten einzuholen, wenn diese

Entscheidungen fr die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein k"nnen. Die

Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei den Entscheidungen

nach Satz 1 angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle

vorzulegen, die die Entscheidungen trifft.

(3) Der Betreiber kann dem St"rfallbeauftragten fr die die Beseitigung und

die Begrenzung der Auswirkungen von St"rungen des bestimmungsgem"áen Betriebs,

die zu Gefahren fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft fhren k"nnen oder

bereits gefhrt haben, Entscheidungsbefugnisse bertragen.



_ 58d   Verbot der Benachteiligung des St"rfallbeauftragten, Kndigungsschutz


_ 58 gilt fr den St"rfallbeauftragten entsprechend.



Zust"ndigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung


(1) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates zu bestimmen, daá der Vollzug dieses Gesetzes und der auf

dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der

Landesverteidigung dienen, Bundesbeh"rden obliegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.



Ausnahmen fr Anlagen der Landesverteidigung


(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann fr Anlagen nach _ 3 Abs. 5 Nr. 1

und 3, die der Landesverteidigung dienen, in Einzelf"llen, auch fr bestimmte

Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz

gesttzten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Grnde der

Verteidigung oder die Erfllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern.

Dabei ist der Schutz vor sch"dlichen Umwelteinwirkungen zu bercksichtigen.

(2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach _ 3 Abs. 5 Nr. 2, die ihrer Bauart

nach ausschlieálich zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, von den

Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gesttzten

Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfllung ihrer besonderen

Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die auf Grund v"lkerrechtlicher Vertr"ge

in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen drfen bei Anlagen

nach _ 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in deren Bereich bestimmt sind, von

den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gesttzten

Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfllung ihrer besonderen

Aufgaben zwingend erforderlich ist.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht im Land Berlin.



Bericht der Bundesregierung


Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils ein Jahr nach

dem ersten Zusammentritt Bericht ber

den Stand und die Entwicklung sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen und Ger"usche im Bundesgebiet w"hrend des

Berichtszeitraums sowie ber die voraussichtliche weitere Entwicklung,

die in Durchfhrung dieses Gesetzes getroffenen und beabsichtigten

Maánahmen,

die laufenden und die in Aussicht genommenen Forschungsvorhaben ber die

Wirkung von Luftverunreinigungen und Ger"uschen,

die Entwicklung technischer Verfahren und Einrichtungen zur Verminderung

sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Ger"usche

und

die fr die Forschung und Entwicklung nach den Nummern 3 und 4

aufgewendeten, insbesondere die von Bund und L"ndern zu diesen Zwecken

bereitgestellten Mittel.



Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors"tzlich oder fahrl"ssig

eine Anlage ohne die Genehmigung nach _ 4 Abs. 1 errichtet,

einer auf Grund des _ 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer

solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung

zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten

Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,

eine vollziehbare Auflage nach _ 12 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht

vollst"ndig oder nicht rechtzeitig erfllt,

die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer

genehmigungsbedrftigen Anlage ohne die Genehmigung nach _ 15 Abs. 1

wesentlich "ndert,

einer vollziehbaren Anordnung nach _ 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit

Abs. 5, _ 24 Satz 1, _ 26 Abs. 1, _ 28 Satz 1 oder _ 29 nicht, nicht

richtig, nicht vollst"ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach _ 25 betreibt,

einer auf Grund der __ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, __ 34, 35, 37, 38

Abs. 2, _ 39 oder _ 48a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund

einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung

zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten

Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,

7a. entgegen _ 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anh"nger, die nicht

zum Verkehr auf "ffentlichen Straáen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und

Wasserfahrzeuge sowie Schwimmk"rper und schwimmende Anlagen nicht so

betreibt, daá vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare

Emissionen auf ein Mindestmaá beschr"nkt bleiben oder

entgegen einer Rechtsverordnung nach _ 49 Abs. 1 Nr. 2 oder einer auf

Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung

eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung fr einen

bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vors"tzlich oder fahrl"ssig

entgegen _ 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine

Mitteilung oder entgegen _ 16 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,

nicht vollst"ndig oder nicht rechtzeitig macht,

entgegen _ 27 Abs. 1 eine Emissionserkl"rung nicht, nicht richtig, nicht

vollst"ndig oder nicht rechtzeitig abgibt oder erg"nzt,

entgegen _ 31 das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die

Aufzeichnungen der Meáger"te nicht aufbewahrt,

entgegen _ 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3

Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Ausknfte nicht, nicht richtig, nicht

vollst"ndig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maánahme nicht duldet,

Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer

dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,

entgegen _ 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet,

eine Anzeige nach _ 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht

vollst"ndig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

entgegen _ 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht

vollst"ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuáe bis zu

hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer

Geldbuáe bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.



__ 63 bis 65


(weggefallen)



Siebenter Teil

Schluávorschriften


Fortgeltung von Vorschriften


(1) (weggefallen)

(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemeinen

Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 8. September 1964

(Gemeinsames Ministerialblatt vom 14. September 1964 S. 433),

Technische Anleitung zum Schutz gegen L"rm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum

BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli 1968),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -

Ger"uschimmissionen - vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom

1. September 1970),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -

Emissionsmeáverfahren - vom 22. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 242 vom 30.

Dezember 1970),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -

Emissionsrichtwerte fr Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer

- vom 6. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 1971), ber. am 14.

Dezember 1971 (BAnz. Nr. 235 vom 17. Dezember 1971),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -

Emissionsrichtwerte fr Radlader - RadladerVwV) vom 16. August 1972 (BAnz.

Nr. 156 vom 22. August 1972),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -

Emissionsrichtwerte fr Kompressoren - (KompressorenVwV) vom 24. Oktober

1972 (BAnz. Nr. 205 vom 28. Oktober 1972),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -

Emissionsrichtwerte fr Betonpumpen - (BetonpumpenVwV) vom 28. M"rz 1973

(BAnz. Nr. 64 vom 31. M"rz 1973),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -

Emissionsrichtwerte fr Planierraupen - (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973

(BAnz. Nr. 87 vom 10. Mai 1973),

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -

Emissionsrichtwerte fr Kettenlader - (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973

(BAnz. Nr. 94 vom 19. Mai 1973) und die

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baul"rm -

Emissionsrichtwerte fr Bagger - (BaggerVwV) vom 17. Dezember 1973 (BAnz.

Nr. 239 vom 21. Dezember 1973)

maágebend.



sbergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 oder

_ 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach

diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedrftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung

nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich ge"ndert ist, oder mit deren

Errichtung oder wesentlichen Žnderung begonnen worden ist, muá innerhalb eines

Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zust"ndigen

Beh"rde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach _ 16 Abs. 1 oder _ 25

Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedrftig war oder nach _ 16 Abs. 4 der

Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zust"ndigen Beh"rde sind innerhalb

eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige

Unterlagen gem"á _ 10 Abs. 1 ber Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der

Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3

vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht fr ortsver"nderliche Anlagen,

die im vereinfachten Verfahren (_ 19) genehmigt werden k"nnen.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und

der auf dieses Gesetz gesttzten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende

zu fhren.

(5) Bis zum 4. September 1978 ist

bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (__ 6 und

8) sowie zur wesentlichen Žnderung der Lage, der Beschaffenheit oder des

Betriebs einer Anlage (_ 15),

bei der Erteilung eines Vorbescheides (_ 9),

bei nachtr"glichen Anordnungen (_ 17) und

bei der Anordnung ber Ermittlungen von Art und Ausmaá der von einer

Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich

der Anlage (_ 26)

die Nummer 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 28. August

1974 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 426, 525) anzuwenden; _ 6 bleibt

unberhrt. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch, wenn die Anlage erst nach dem 4.

September 1978 in Betrieb genommen wird.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung fr eine Anlage zum Umgang mit

gentechnisch ver"nderten Mikroorganismen,

gentechnisch ver"nderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt

sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,

Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1

oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive,

rekombinante Nukleins"ure enthalten,

ausgenommen Anlagen, die ausschlieálich Forschungszwecken dienen, gilt auch

nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik

fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als

Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz

angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt.

Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt

oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzglich bei der

zust"ndigen Beh"rde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



_ 67a   sberleitungsregelung aus Anlaá der Herstellung der Einheit

Deutschlands


(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muá eine

genehmigungsbedrftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist

oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von

sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zust"ndigen Beh"rde angezeigt werden.

Der Anzeige sind Unterlagen ber Art, Umfang und Betriebsweise beizufgen.

(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die

Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur

wesentlichen Žnderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer

genehmigungsbedrftigen Anlage wegen der sberschreitung eines Immissionswertes

durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn

die Zusatzbelastung geringfgig ist und mit einer deutlichen Verminderung

der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von

fnf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder

im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert

werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigefhrt wird,

die im Jahresmittel mindestens doppelt so groá ist wie die von der

Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.

(3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar

1986 (GMBl. S. 95, 202) die Durchfhrung von Maánahmen zur Sanierung von

Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verl"ngern sich die

hieraus ergebenden Fristen fr das in Artikel 3 des Einigungsvertrages

genannte Gebiet um ein Jahr; als Fristbeginn gilt der 1. Juli 1990.



__ 68 bis 72


(Žnderung von Rechtsvorschriften, sberleitung von Verweisungen, Aufhebung von

Vorschriften)



Berlin-Klausel


Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des _ 13 Abs. 1 des Dritten

sberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund

der Gewerbeordnung, des Luftverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen

werden, gelten im Land Berlin nach _ 14 des Dritten sberleitungsgesetzes.











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