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Rechte und Pflichten eines Mittelschulers

Rechte und Pflichten eines Mittelschülers


Sowie es überall, und in jedem Lebensgebiet einiger Rechte und Pflichten bedarf, existieren auch in der Schule einige Regeln die eingehalten werden müssen.Schulgesetze sind nötig um die Rechte und Pflichten des einzeln

en festzuhalten und um Streitfragen in der Schule zu regeln. Viele Schüler kennen die Schulgesetze

überhaupt nicht, und deshalb finde ich, daß jeder in der 1.Klasse über die wichtigsten des Schunterrichtsgesetzes informiert werden sollte. In unserer Hausordnung findet man nur Pflichten eines Schülers, von den Rechten allerdings ist wenig zu sehen.




Ich habe die für mich am wichtigsten Regeln aus dem SCHUG herausgesucht:


Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern.Wichtig ist die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.


Die Schüler haben außerdem den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend, vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.


Der Schüler ist auch über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes oder eines Lehres verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.


In unserer Schule ist auch ein Schlüsselordner zu bestimmen, der den Klassenraum Ende des Vormittagsunterrichts, wenn er leer ist, abschließt und den Schlüssel nach Unterrichtsschluß wieder beim Schulwart abgibt.                           


Außerdem ist es uns Schülern untersagt, Getränke aus dem Automaten in andere Stockwerke bzw. Klassenräume zu nehmen.

Alkohol und Rauchverbot gilt im ganzen Schulbereich. Jedoch für Schüler ab dem vollendeten 16 Lebensjahr wird das Rauchverbot insofern gelockert, als sie mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten in der 2. und 4. Pause (10 und 12 Uhr) in einem eigens dafür bestimmten Teil des Hofes rauchen dürfen. Anderen Schülern ist der Aufenthalt im 'Raucherhof' nicht gestattet.


Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu einer Schulveranstaltung hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben. Das Fernbleiben vom Unterricht ist aber nur zulässig:       


a)  bei gerechtfertigter Verhinderung,


b)  bei Erlaubnis zum Fernbleiben,


c)  bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen.


Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere, Krankheit des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.


Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als 1 Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.


Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen und auf schriftliche Aufforderung hin einen Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörden erster Instanz zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtsw

ürdigen Gründen unterblieben ist.


Außerdem ist ein Schüler vom Ausschluß gefährdet, wenn er seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung a

anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Erziehungsmittel hat der Lehrer im Rahmen der Mitwirkung der an der Erziehung der Schüler in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die der E

Erziehungssituation angemessen ist, anzuwenden; die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.


Körperliche Züchtigung, beleidigende Außerungen und Kollektivstrafen sind verboten.


Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 (wenn Schüler die Pflichten nicht erfüllen usw.) hat die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrags ist dem Schüler zuzustellen. Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel möglich.


Wenn der Schüler nicht vom Ausschluß gefährdet ist, hat er das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit an der Gestaltung des Unterrichts und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit aber von der Aufgabe der österreichischen Schule leiten zu lassen. Im Rahmen der Interessensvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern folgende Rechte zu:


1) Mitwirkungsrechte


a) das Recht auf Anhörung


b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen.


c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen


d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Leistungsbeurteilungen einzelner Schüler sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen der Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern.


e) das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des        Lehrplanes


f)  das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel


2) Mitbestimmungsrechte


a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln


b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines  Schülers


Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.


Ab der neunten Schulstufe ist der nicht eigenberechtigte Schüler zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungs- berechtigten nachgewiesen wird. Die Erziehungsberechtigen können aber durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen von a) bis w) genannten Angelegenheiten laut 68 des SCHUG schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen können. Ich nenne nur 3 Beispiele:

a) Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände


b) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt.


c) Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule.


Die Beurteilung der Leistung der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die, Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungfeststellung zu gewinnen. Durch die Noten ist Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen. Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.


Das Verhalten des Schülers in der Schule darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.


Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, bildnerischer Erziehung und Werkerziehung sowie Leibesübungen sind mangelnde Anlagen und mangelte körperliche Fähigkeiten bei erwiesenen Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.


Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler 2 Wochen vorher zu verständigen

ist.


Über den Verlauf einer Prüfung hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen


Zur Ergänzung können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Ferien erarbeitet werden müßten, dürfen nicht aufgetragen werden.


Ich hoffe ich konnte hier bei diesem Referat, die wichtigsten Regeln erörtern. Ich bin froh, daß ich mich mit diesem Thema auseinandersetzen mußte, denn obwohl ich schon sehr lange in die Schule gehe, habe ich von den meisten Bestimmungen nichts gewußt. Ich kann also wirklich nur jedem empfehlen, der er sich ungerecht behandelt fühlt, beim Unterrichtsministerium nachzufragen, oder sich eine Ausgabe des SCHUG zu besorgen.








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