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GESELLSCHAFTSFORMEN

GESELLSCHAFTSFORMEN (Teil 2)


1. Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Plichten der Gesellschafter: (bei einer OHG, mit >zwei Gesellschaftern)

Einlagepflicht, Mitarbeitspflicht, Haftungspflicht, Beachtung des Konkurrenzverbots


1) Einlagepflicht: wird im Gesellschaftsvertrag gerelgelt. Die Einlage kann bestehen aus Geld, materiellen Gütern, immateriallen Gütern (Forderungen, Lizenzen).

Es ist auch möglich, Gesellschafter ohne Einlage von Geld, materiellen oder imateriellen Gütern an der OHG zu beteiligen. Diese Personen bringen dann ihr Wissen und ihre Arbeitskraft ein (z.B. Beteiligung eines Erfinders).


2) Mitarbeitspflicht: Gesetzlich sind alle Gesellschafter zur Mitarbeit verpflichtet. Diese 'Mitarbetispflicht' ist ein wesentlicher Punkt der gesetzlichen Regelungen.



Durch Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.


3) Haftungspflicht: Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Neueintretende Gesellschafter haften für sämtliche Schulden der Gesellschaft, auch wenn diese vor dem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind. Ausgeschiedene Gesellschafter haften noch durch fünf Jahre für jene Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens vorhanden waren.


4) Beachtung des Konkurrenzverbots (Wettbewerbsverbots): Kein Gesellschafter darf im selben Geschäftszweig wie die Gesellschaft für sich Geschäfte machen oder als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft beteiligt sein, die im selben Geschäftszweig tätig ist.


1.1. Rechte der Gesellschafter

Recht auf Geschäftsführung, recht auf Vertretung der Gesellschaft nach außen, Recht auf Anteil am Gewinn, Recht auf Privatentnahmen, Recht auf Ersatz von Anwendungen, recht auf Kündigung, Recht auf Anteil am Liquidationserlös.


1.1.1. Recht auf Geschäftsführung

= alle Maßnahmen, die für die Abwicklung der Geschäfte notwendig ist.

(Einkauf, Verkauf, Rechnungswesen)

Es ist möglich jenes Recht Vertraglich zu beschränken.


1.1.2. Recht auf Vertretung der Gesellschaft nach außen

Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen, so gilt:


-Einzelvertretung: Jeder Gesellschafter ist allein für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Jeder Außenstehende kann annehmen, daß jeder Gesellschafter zur Einzelvertretung berechtigt ist, wenn im Handelregister keine Einschränkung eingetragen ist.


Es sind jedoch folgende vertragliche Einschränkungen der Vertretung möglich:


-Gesamtvertretung: Im Gesellschaftsvertrag wird bestimmt, daß nur mehrere Gesellschafter oder alle Gesellschafter gemiensam dür die Gesellschft zeichnungsberechtigt sind.


-Gemischte Vertetung: Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß jeder Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt ist.


1.1.3. Recht auf Anteil am Gewinn

Die Gewinnverteilung wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt. Sie kann nach Köpfen oder nach Kaptalanteilen erfolgen.


1.1.4. Recht auf Privatentnahmen

Da die Gesellschafter in der Regel ihren Lebensunterhalt aus der Gesellschaft bestreiten müssen, stehen ihnen Privatentnahmen zu.

Privatentnahmen sind jedoch unzulässig, wenn dadurch die Gesellschaft zu Schaden kommen könnte (z.B. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft).


1.1.5. Recht auf Ersatz von Anwendungen

Macht der Gesellschafter Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten (z.B. Geschäftsreise), so muß er diese Aufwendungen von der Gesellschaft vergütet erhalten.


1.1.6. Recht auf Kündigung

Jeder Gesellschafter kann spätestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres für das Ende des Geschäftsjahres kündigen, wenn nicht anders Vertraglich festgelegt.


1.1.7. Recht auf Anteil am Liquidationserlös

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so hat jeder Gesellschafter Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös.



2. Die Kommanditgesellschaft (KG)


§ 161 HGB: Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer best. Vermögenseinlage beschränkt ist. (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung nich stattfindet (Komplementäre)


Es gelten diesselben Vorschriften wie bei der OHG.


Vorteile der KG:

für den Komplementär: Verbreiterung der Eigenkapitalbasis, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen.

für Kommanditisten: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung.

Nachteile der KG:

für den /die Komplementär(e): enge Bindung an die Gesellschaft, persönliche und solidarische Haftung

für den Kommanditisten: beschränkte Kontroll- möglichkeit.


KG`s entstehen häufig dadurch, daß die Erben eines Gesellschafters einer OHG zwar weiterhin an der Gesellschaft beteiligt sein wollen, jodoch nicht die notwendige Sachkenntnis oder die notwendige Zeit für die Mitarbeit aufbringen.


2.1. -Pflichen der Gesellschafter:

-Für die Komplementäre wie bei der OHG

-Kommanditisten haben nur eine auf die Einlage beschränkte Haftung. Wurde  die Einlage durch Verluste gemindert, so muß sie zwar nicht durch weitere Einlagen ergänzt werden, jedoch sind die folgenden Gewinne zunächts zur Wiederauffüllung der Einlage zu verwenden.


2.2. Rechte der Gesellschafter:

-Für die Komplementäre wie bei der OHG

Kommanditisten haben nur das Recht auf einen Gewinnanteil (jedoch kein Recht auf Privatentnahmen), sie besitzen überdies das Kontrollrecht: siehe Buch S. 23



3. Die stille Gesellschaft

§ 335 HGB: Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.


Jeder einzelne stille Gesellschafter bildet mit dem Handelsgewerbe, an dem er sich beteiligt, eine eigene stille Gesellschaft.

Die stille Gesellschaft hat keine Firma. Sie wird nicht in des Handelsregister eingetragen.


Das Unternehmen kann, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt, eine Firma haben, wenn dem/n anderen Gesellschafter/n Vollkaufmannschaft zukommt.


Wichtig: Der stille Gesellschafter ist nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Er hat daher im Auflösungsfall keinen Anspruch auf seine Einlage, soweit sie nicht durch Verluste herabgemindert ist.

Es ist jedoch möglich, den stillen Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft zu beteiligen. Man spricht dann von einem unechten stillen Gesellschafter oder einem atypischen stillen Gesellschafter.


3.1. -Pflichen der Gesellschafter:

Nur Einlagepflicht. Wurde sie durch Verluste gemindert, muß sie durch weitere Einlagen ergänzt werden, jedoch sind die nachfolgenden Gewinne zur wiederauffüllung der Einlage zu verwenden.


3.2. -Rechte der Gesellschafter:

Recht auf Gewinn (Kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, vom Verlust aber schon).



4. Die Aktiengesellschaft (AG)

§1 Aktiengesetz (AktG): Gesellschaft mit eigender Rechtspersönlichtkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.


Das AktG hat bei einer Neugründung den Mindestnennbetrag des Grundkapitals mit S 1,000,000,- und den Mindestnennbetrag der Aktien mit S 100,- festgesetzt.


Vorteile der AG

-Durch Beteiligung vieler Aktionäre können große Kapitalsummen durch viele relativ kleine Beträge aufgebracht werden.

-Die Haftung ist für den einz. Aktionär auf das Ausmaß der Beteiligung begrenzt.

-Die Aktie ist jederzeit übertragbar.

Nachteile der AG

-Praktisch keine Bindung zwischen den Gesellschaftern (Aktionären) und Unter- nehmungsleitung.

-Häufig gegensätzliche Interessen von Aktionären.

-Die Kontrollrechte sind durch die mangelnde Informationsmöglichkeit stark eingeschränkt.


Für Großunternehmen dennoch häufigste Gesellschaftsform.


5. Aktien (Exkurs)

5.1. Aktien und Grundkapital

Eine Aktie ist eine Urkunde über das anteilsmäßige Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft. Die Aktie ist ein Wertpapier, da alle Rechte nur ausgeübt werden können, wenn man im besitz der Urkunde ist. Das Grund- oder Aktienkapital ist in Aktien zerlegt.


6. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ges.m.b.H.)


§ 1 GmbHG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigem Zwecke errichtet werden. (Für Versicherungen ist diese Gesellschaftsform verboten!)


Die GesmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtpersönlichkeit, dren Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.


Das Stammkapital einer Gesmbh ist mit mindestens 500,000 festgelegt. Mindestenes die Hälfte davon muß in Geld aufgebracht werden.






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