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Die innenpolitischen Streitfragen zur Wiedervereinigung Deutschlands 1990



Die innenpolitischen Streitfragen zur Wiedervereinigung Deutschlands 1990








Am 18. März 1990 gewann die CDU die Wahlen in der DDR. Es war eine deutliche (durch die damalige Vereinigungseuphorie aufkommende) Zustimmung der Ostdeutschen an der westlichen Politik.

Direkt nach der Wahl kam es zu Diskussionen zwischen der Regierung in Bonn und der neuen CDU-geführten ostberliner Stadtregierung.

Es wurde diskutiert über folgende innenpolitische Themen:






Berlin oder Bonn als neue Bundeshauptstadt?


Sollte die DDR ein Bundesland bilden oder sollten die alten Länder in der DDR wieder erstehen?


Sollte die Vereinigung mit oder ohne Verfassungsänderungen erfolgen? (Art. 23 od.

Art. 146 GG)


Sollte die Angleichung der DDR in einem Schritt erfolgen oder sollte es eine Übergangslösung geben, um den Veränderungsschock zu vermeiden?


Sollte für die Wiedergutmachung von Enteignungen in der DDR das Prinzip:

"Entschädigung statt Rückgabe" (Forderung der SPD)

oder sollten

"Eigentumsrechte der westlichen Bürger haben Vorrang" (Forderung der CDU)

gelten?











Berlin oder Bonn als neue Bundeshauptstadt?


Geschlagene zwölf Stunden dauerte die Debatte im Bundestag. Mehr als 100 Abgeordnete lieferten sich eine Redeschlacht, wie sie das Parlament bis dahin noch nicht erlebt hatte.
An diesem 20. Juni 1991 sollte sich endgültig entscheiden, ob die Bundesregierung, ihre Ministerien und der Bundestag in Bonn bleiben oder nach Berlin abwandern. Gleichzeitig ging es um den Hauptstadt-Status. Bonn oder Berlin, die alte 'westdeutsche' Hauptstadt oder ein neues Entscheidungszentrum für 'Gesamtdeutschland' - darüber stritten die Parlamentarier.


Drei Alternativen

Drei Alternativen hatten die Abgeordneten: der schließlich angenommene Antrag 'Vollendung der Einheit' sah vor, Regierung, Parlament und zentrale Bundesbehörden an die Spree zu verlegen. Die Bonnbefürworter stritten für die Lösung: Parlament und Regierung bleiben am Rhein, nur Bundespräsident und Bundesrat residieren in Berlin. Ein chancenloser Kompromiß des CDU-Politikers Heiner Geißler schlug die Trennung von Parlament in Berlin und der Regierung in Bonn vor.

Auffälligstes Merkmal der Redeschlacht war, daß die Parteizugehörigkeit diesmal nichts zählte. Der rhetorische Glaubenskrieg über Metropole und Provinz, Föderalismus und Zentralismus und dem künftigen Selbstverständnis der gesamtdeutschen Republik wurde ohne feste politische Frontlinien ausgetragen. Helmut Kohl stand Seite an Seite mit Willy Brandt und Gregor Gysi. Für Bonn schlugen sich Rita Süssmuth, Johannes Rau, Theo Waigel und Otto Graf Lambsdorff als prominente Fürsprecher in die Bresche.


Ungewöhnlicher Verlauf der Debatte
Seine Verwirrung über den Verlauf der Debatte brachte Rau, damals noch Ministerpräsident in Nordrhein-Westfalen, so auf den Punkt: 'Da sitzt man da und schüttelt den Kopf bei Rednern, die man seit Jahren und Jahrzehnten verehrt hat und



mit denen man befreundet ist. Da gibt man Leuten Beifall, bei den man früher keine Hand gerührt hätte.'

Raus Seitenhieb richtete sich wohl in erster Linie gegen Willy Brandt, der mit viel Pathos ein dramatisches Plädoyer für Berlin abgelegt hatte. 'Es geht um eine nationale Weichenstellung', so leitete der frühere Berliner Bürgermeister und SPD-Kanzler seinen Beitrag ein. Auf scharfen Widerspruch stieß er mit seinem eigentümlichen Bonn-Vichy-Vergleich:

In Frankreich sei auch niemand auf die Idee gekommen, nach der Befreiung von Paris die Hauptstadt in Vichy, dem Sitz der mit Hitler-Deutschland kollaborierenden Regierung von Marschall Petain, zu belassen. Bonn-Befürworter sahen darin eine üble Beleidigung.


Flammende Plädoyers

Neben Brandt sorgte vor allem auch Innenminister Wolfgang Schäuble mit seinem flammenden Plädoyer dafür, noch schwankende Abgeordnete ins Berlin-Lager herüberzuziehen. 'In Wahrheit geht es um die Zukunft Deutschlands. Das ist die entscheidende Frage', rief der an den Rollstuhl gefesselte Unterhändler der deutschen Einheit in den Saal. Emotional legte sich auch SPD-Fraktionschef Hans-Jochen Vogel für Berlin ins Zeug. Die Bonner Wortführer wie Peter Glotz und Norbert Blüm hatten mit ihren Warnungen vor einer zentralistischen Sogwirkung des Berlin-Votums und den enormen Kosten einen schweren Stand.

Den Ausschlag für die hauchdünne Mehrheit gaben bei der namentlichen Abstimmung die kleinen Fraktionen. Insbesondere die 17 Stimmen der PDS-Gruppe und die klare Mehrheit in der FDP (53 gegen 26) verhalfen Berlin zum Sieg. Bei Union (164:154) und SPD (126:110) gab es jeweils Mehrheiten für Bonn.

Wohl zehn Jahre werde die volle Umsetzung des Berlin-Beschlusses dauern, zeigte sich Kanzler Kohl direkt nach der Abstimmung überzeugt. Für diese pessimistische Vorhersage bekam er damals von den Berlin-Enthusiasten, die am liebsten schon am nächsten Tag an die Spree gewechselt wären, viel Schelte. Doch Kohl lag fast richtig mit seiner Einschätzung, bis der Umzug tatsächlich über die Bühne ging.



Sollte die DDR ein Bundesland bilden oder sollten die alten Länder in der DDR wieder erstehen?


Bei dieser Frage setzten sich die Ostberliner Regierung (ein einziges mal bei den innenpolitischen Diskussionen) gegen Helmut Kohl durch. Ostdeutschland wurde in die ,fünf neuen Bundesländer' eingeteilt.


Mit Ausnahme einiger Landkreise, die jeweils aus- oder eingegliedert werden, umfaßt das Bundesland Brandenburg nun die ehemaligen DDR-Bezirke Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam, Mecklenburg-Vorpommern wird aus den Bezirken Neubrandenburg, Rostock und Schwerin gebildet. Der Freistaat Sachsen setzt sich aus den Bezirken Dresden, Chemnitz und Leipzig, Sachsen-Anhalt aus den Bezirken Halle und Magdeburg und der Freistaat Thüringen aus den Bezirken Erfurt, Gera und Suhl zusammen. Nach dem Ländereinführungsgesetz erarbeiten die im Oktober 1990 neu gewählten Landtage Verfassungsentwürfe für ihre Länder, die zwischen Mai 1992 (Sachsen) und Oktober 1993 (Thüringen) von den Landtagen verabschiedet werden. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen werden sie zudem durch Volksabstimmungen legitimiert.


Die Bevölkerungszahl der neuen Länder liegt mit Ausnahme Sachsens im unteren Drittel der nun 16 Bundesstaaten. Entsprechend der Einwohnerzahl entfallen auf sie 19 von 69 Stimmen im Bundesrat. Mecklenburg-Vorpommern hat dort drei, alle übrigen je vier Stimmen. Die aus der DDR übernommenen Wirtschaftsprobleme, ökologischen Altlasten, infrastrukturellen und baulichen Substanzschäden sowie die ökonomisch-sozialen Strukturbrüche in den neuen Ländern machen die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet - nach Artikel 72 Absatz 3 Grundgesetz Aufgabe der staatlichen Politik - zu einem vordringlichen Entwicklungsziel, um auch die innere Einheit Deutschlands zu gewährleisten.






Sollte die Vereinigung mit oder ohne Verfassungsänderungen erfolgen?


Der Prozeß der Wiedervereinigung Deutschlands fand ohne neue Verfassunggebung auf Bundesebene statt. Vielmehr wurde das Grundgesetz seit 1990 nur punktuell verändert. Dennoch war die Verfassungsentwicklung in der Bundesrepublik keine ruhige, beschauliche. So wurde noch vor der Wiedervereinigung mit dem Entwurf des Zentralen Runden Tisches vom April

1990 für eine neue Verfassung der DDR der Versuch einer Verfassunggebung unternommen. In den Artikeln 1-40 enthielt der Verfassungsentwurf einen umfangreichen Katalog der Menschen- und Bürgerrechte. Er ist das Vermächtnis der Wende in der DDR, gedacht auch als Beitrag für die seinerzeit erwartete

gesamtdeutsche Verfassungsdiskussion. Im Juni 1991 trat das Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder mit einem Entwurf einer Verfassung für Deutschland hervor. Auch dieser hatte sich die Ausweitung und Aktualisierung von Grundrechten zur Aufgabe gemacht. Zahlreiche weitere politische Gruppen traten mit der Forderung nach einer neuen gesamtdeutschen Verfassung oder zumindest nach grundlegenderen Verfassungsänderungen auf den Plan. Zur Umsetzung kamen diese Bestrebungen allesamt nicht; die Weichen waren mit dem Staatsvertrag über die Währungsunion vom

18. Mai 1990 früh in Richtung Bewahrung des Grundgesetzes gestellt. Dennoch erreichte die Bewegung auch die praktische Politik. Bundestag und Bundesrat nahmen sich gemäß Artikel 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 der Frage zumindest einer Verfassungsänderung an und setzten die Gemeinsame

Verfassungskommission ein. Auf ihre Empfehlung geht im Grundrechtsbereich die Ergänzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes um eine Frauenförderklausel zurück. Insgesamt ergingen seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages zehn Gesetze zur Anderung des Grundgesetzes.








Sollte die Angleichung der DDR in einem Schritt erfolgen oder sollte es eine Übergangslösung geben, um den Veränderungsschock zu vermeiden?


Der spektakuläre Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989, der vom Volk ausging, hatte eine solche Euphorie zur Folge, daß man die negativen Nebeneffekte der Wiedervereinigung leicht vergaß. Viele Experten haben der Regierung empfohlen, daß es bei der Annexion der DDR eine Übergangslösung geben müsse um einen Veränderungsschock zu vermeiden. Sie stellten sich eine Einführung der Marktwirtschaft und ein Ankurbeln der Wirtschaft in der DDR vor.

Aber die Regierung Kohl wollte schnellstmöglich ein vereinigtes Deutschland, nicht zwei noch immer geteilte Länder. Das war verständlich, wenn man den historischen Kontext, die Euphorie, beachtet. Allerdings hatten die Experten Recht: Hohe Arbeitslosigkeit, vor allem in Ostdeutschland, schwächere Wirtschaft, der Solidaritätszuschlag wurde erneut verlängert, die Verschuldung der neuen Bundesländer ist immer noch sehr hoch.

Das ist der Preis, den man für ein vereintes Deutschland, eine Welt ohne Kalten Krieg zahlen muß. Aber das ist er Wert.


Sollte für die Wiedergutmachung von Enteignungen in der DDR das Prinzip:

"Entschädigung statt Rückgabe" (Forderung der SPD)

oder sollten

Eigentumsrechte der westlichen Bürger Vorrang haben? (Forderung der CDU)

gelten?


Die Regierung Kohl setzte sich ein weiteres Mal durch, und beschloß, daß die Eigentumsrechte der westlichen Bürger Vorrang haben sollten. Dadurch kam es zu zahlreichen ,Rausschmissen' langjähriger Bewohner diverser Immobilien in der damaligen DDR. Diese wurden oftmals nur bedingt entschädigt.





Quellen: stern.de,wdr.de,dhm.de,chronik-der-wende.de,Dokumente: easyscript.de

Dokumente:

Thema: Probleme der Enteignung


§§§ "Alteigentümer: BVerfG lehnt Entschädigungsforderungen ab §§§


Kurzschilderung:


Die in der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 enteigneten Bürger haben

keinen Anspruch auf höhere als die ihnen schon zugestandenen Entschädigungen. Das hat das

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Die gesetzliche Regelung von 1994, wonach der finanzielle Ausgleich in der Regel deutlich

unter dem heutigen Wert der Immobilien bleibt, ist demnach mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Kläger hatten vor Gericht eine Ungleichbehandlung mit jenen Eigentümern geltend

gemacht, denen ihre Grundstücke nach der Wiedervereinigung zurückgegeben worden waren.

Detailschilderung

(die Anmerkungen in Klammern sind Kommentar- und Denkanstöße hinsichtlich des

Grundstudiums-Stoffes zum Ö-Recht):


a)     Betroffene des Urteils


Betroffene des Urteils sind drei Gruppen von so genannten "Alteigentümern":

- während der sowjetischen Besatzung in den Jahren 1945 - 1949 Enteignete

- Alteigentümer, deren enteignete Grundstücke bspw. zwischenzeitlich von DDR-Bürgern

redlich erworben wurden; Rückgabe deshalb oder aus anderen Gründen

ebenfalls ausgeschlossen

während des NS-Regimes zwischen 1933 - 1945 Enteignete.


b)    Begründung des Urteils


Der Erste Senat des BVerfG begründete seine Entscheidung u.a. mit den Kosten der

deutschen Einheit. Der Gesetzgeber dürfe auf seine finanziellen Möglichkeiten Rücksicht

nehmen (für den Entschädigungsfonds würden 12,3 Mrd. DM bezahlt worden) und eine

Verkehrswertentschädigung sei nach der Wiedervereinigung nicht finanzierbar erschienen.

Das Gericht billigte den für die Enteigneten zw. 1945 und 1949 praktizierten Grundsatz

"Entschädigung statt Rückgabe". Seine Anwendung sei keine verfassungswidrige

Schlechterstellung ggü. denjenigen Alt-Eigentümern, die nach 1949 in der DDR enteignet

worden waren und für die der Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" festgelegt wurde.

Die Rückgabe habe dem Ziel gedient, vernünftige Eigentumsstrukturen in den neuen Ländern

aufzubauen.

Einhellig lehnte das Verfassungsgericht die Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG) als

Prüfmaßstab ab, weil die Enteignungen nicht unter der Herrschaft des Grundgesetzes erfolgt

seien.

(Das ist allerdings ein "Totschlag"-Argument! Wird subjektiv empfundenes "Unrecht" immer

dann nicht ausgeglichen, wenn Grundrechte verletzt wurden, die bislang nicht auf einem

gewissen Territorium galten? Genauso gut hätte sich dann Egon Krentz seinerzeit aus der

Affäre ziehen können, indem er argumentiert hätte, zu Zeiten des DDR-Schießbefehls galt das

Grundgesetz noch nicht auf DDR-Boden - diese Handlung könne deshalb auch kein Unrecht

gewesen sein. Diese Argumentation wurde vom BVerfG abgelehnt! [vgl. EasyScript,

Öffentliches Recht, 3. u. 4. Auflage 2000, S. 12 f.] Vorliegende Konstellation eignet sich auch

gut zur Erörterung der Frage: Gelten Grundrechte des GG nur auf deutschem Boden, sind also

Grund- und Menschenrechte nur "territorial" einklagbar? Oder gelten Grund- und

Menschenrechte weitweit? Gibt es hierbei Differenzierungen zwischen einzelnen

Grundrechten? - Schachti würde darauf bestimmt antworten: "Schreiben Sie mal 'nen Essay

drüber!" ;-) )

Es liege auch kein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip vor. Den Staat treffe

zwar eine Pflicht zur Lastenverteilung, der Gesetzgeber habe aber einen besonders weiten

Regelungs- und Gestaltungsspielraum (objektive Dimension der Grundrechte! =>

Grundrechte in ihrer objektiven Dimension erlegen dem Staat ein gesetzliches

Gestaltungsgebot auf).

Einige der Beschwerdeführer zeigten sich enttäuscht. Der Bundesrepublik seien durch die

Enteignungen unermessliche Vermögenswerte zugeflossen, sagte ein Betriebsinhaber. Das

Finanzministerium hingegen sieht sich bestätigt. Jetzt könne man wie vorgesehen von 2004 an

mit den Entschädigungszahlen beginnen - pro Jahr 2,5 Mrd. DM. (Aktenzeichen: 1 2307/94)

(Dieser Fall dürfte recht interessant auch für die Schachtschneider-Vorlesung sein. Vielleicht

sollte man doch mal in nächster Zeit die Vorlesung von unserem allseits beliebten "Hüter des

kategorischen Imperativs" besuchen - ich kann mir nicht vorstellen, dass er dieses Thema

nicht anspricht)



§§§ Neuerungen im BGB (i.W.: Verzugsrecht, Werkvertragsrecht) §§§



Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I 330) wurde

u.a. das Verzugsrecht und das Werkvertragsrecht im BGB geändert, was auch für das

Vordiplom in P-Recht an der WISO-Fakultät durchaus Klausurrelevanz besitzt.

Im Einzelnen wurden folgende §§ geändert (geänd.), neu gefasst (neugef.) oder eingefügt

(eingef.) bzw. angefügt (angef.):

§§ 284 III, 640 I 2 u. 3, 648 a V 3 u. 4 (angef.)

§§ 288 I 1, 648 a I 2 (neugef.)

§§ 632 a, 641 II u. III, 641 a (eingef.)

§§ 640 II, 648 a I 1 (geänd.)


Das bedeutet konkret:


§ 284 III BGB:

Bei Geldforderungen entfällt das bisherige Mahnverfahren; vielmehr tritt ein Verzug bereits

nach 30 Tagen nach Fälligkeit (Zugang der Rechnung etc.) ein, was eine Beschleunigung

fälliger Zahlungen zweifelsohne bewirkt. (Diese Regelung gab es vorher nicht)


§ 640 I 2 u. 3 BGB:


Verschärfung der Abnahmepflicht einer Werkleistung (Werkvertrags-Recht): Wegen

unwesentlicher Mängel kann die Abnahme durch den Werk-Besteller nicht verweigert

werden; des Weitern besteht eine Abnahmepflicht für den Werk-Besteller, wenn der Besteller

das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Werk-Unternehmer bestimmten (angemessenen)

Frist nicht abnimmt. (Diese Regelung gab es vorher nicht)


§ 648 a V 3 u. 4 BGB:


Weitere Details zur Sicherheitsleistung des Bestellers, u.a. Vermutung des entstandenen

Schadens i.H.v. 5 % der vereinbarten Werk-Vergütung (wohl nur am Rande klausurrelevant

fürs Grundstudium, weil zu spezifisch)


§ 288 I 1 BGB:


Die bürgerlich-rechtlichen Verzugszinsen wurden von 4 % auf 5 % angehoben. Damit wurden

diese in der Höhe den handelsrechtlichen (Verzugs-)Zinsen iSd §§ 352 ff. HGB angeglichen.


§ 648 a I 2 BGB:


Neufassung der Sicherheitsleistung und gleichzeitige Konkretisierung der Nebenforderungen

i.H.v. 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruches. (wohl nur am Rande klausurrelevant

fürs Grundstudium)


§ 632 a BGB:


Neueinführung von so genannten "Abschlagszahlungen": für in sich abgeschlossene Teile,

über deren Eigentum der Werk-Besteller nach Werkerstellung verfügt, z.B. durch

Eigentumsübertragung (unbedingte Voraussetzung!), darf der Werk-Unternehmer von dem

Besteller Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen (auch

für eigens angefertigte oder angelieferte Stoffe bzw. Bauteile).


§ 641 II und III BGB:


Der bisherige Absatz 2 (641 II) ist jetzt Absatz 4, ohne inhaltliche Anderung (641 IV).

Neu sind die Absätze 2 und 3:

Spezifika für die Vergütung des Werkunternehmers für die Werkleistung an einen Besteller,

der wiederum die Herstellung des Werks einem Dritten versprochen hat. U.a. hat der Besteller

spätestens dann zu zahlen (Fälligkeit der Vergütung des Bestellers an den Werkunternehmer),

wenn der Besteller von dem Dritten für das Werk eine (Teil-)Vergütung erhalten hat.

(wohl eher weniger relevant für Klausuren zu P-Recht im Grundstudium, aber noch denkbar)


§ 641 a BGB:


Legaldefinition und Neueinführung einer so genannten "Fertigstellungsbescheinigung" seitens

eines neutralen Gutachters (wer Gutachter sein darf, regelt § 641 a II BGB; die

Unparteilichkeit regelt § 641 a II 2 BGB). Im Wesentlichen besagt diese neue Norm, dass die

Ausstellung einer Fertigstellungsbescheinigung mit der Abnahme gleichzusetzen ist - hiermit

wird also eine Abnahmepflicht nach § 640 I BGB begründet (was indirekt auch aus dem

Wortlaut des § 641 a I 3 - "§ 640 Abs. 2 ist nicht anzuwenden." - abzuleiten ist).

§ 640 II BGB:

Die Rechte aus §§ 633, 634 BGB stehen dem Besteller unter den in § 640 II BGB genannten

Voraussetzungen nur im Falle der Abnahme iSd § 640 I 1 zu (also nicht bei "unwesentlichen

Mängeln" iSd S. 2 bzw. auch nicht im Falle der Nichtabnahme innerhalb einer gesetzten Frist

iSd S. 3).


§ 648 a I 1 BGB:


Eingefügt wurde hier der zusätzliche Anspruch des Werkunternehmers auf "dazugehörige

Nebenforderungen" neben der Sicherheitsleistung des Bestellers.








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