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Der Europaische Wirtschaftsraum



Der Europäische Wirtschaftsraum


Die Minister der Mitgliedsstaaten der damaligen EG, heute EU, und der EFTA haben am 22. Oktober 1991 in Luxemburg eine politische Vereinbarung zur Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) getroffen. Durch dieses Vertragswerk wird der Binnenmarkt der EU auch den EFTA-Staaten geöffnet und umgekehrt. Der EWR ist also kein Beitritt zur EU. Der Abbau der Handelshemmnisse zwischen den einzelnen Staaten wird in den sogenannten vier Freiheiten geregelt, sie sind das Herzstück der Verträge:


Freier Warenverkehr:

Dadurch können die meisten Verkaufswaren unbelastet von Zöllen und landesinternen Vorschriften im ganzen EWR-Gebiet angeboten werden. Ausgenommen sind dabei die landwirtschaftlichen Güter. Weitere Beschränkungen gibt es aber zugunsten der öffentlichen Ordnung und des Gesundheitswesens.




Freier Personenverkehr:

Es gelten im EWR-Raum Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit für alle Arbeitnehmer mit einer Arbeitsstelle, für Selbständigerwerbende und für alle juristischen Personen. Einzige Beschränkung ist dass sie aus einem EWR-Mitgliedsland kommen.


Freier Dienstleistungsverkehr:

Dienstleistungen, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche, können im ganzen EWR-Gebiet erbracht werden. Hier gelten Einschränkungen vor allem im Verkehrsbereich.


Freier Kapitalverkehr:

Darin wird geregelt, dass es keine Beschränkungen für Ansässige im EWR-Raum im Bezug auf den Kapitalverkehr und die Zahlungen, gibt die mit dem Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen zusammenhängen.


Darüber hinaus regelt der EWR noch weitere wichtige Punkte:


Zugang der EFTA-Staaten zu den EU-Programmen in den Bereichen: Umwelt, Bildung, Forschung, Verbraucherschutz und Kleingewerbe.

Vereinbarungen die den freien Markt stören, wie zum Beispiel Subventionen auf dem Gebiet der vier Freiheiten, sind verboten.



In Wirtschaft- und Währungspolitik findet ein Meinungs- und Informationsaustausch statt.


Der EWR ist ein sogenanntes Assoziationsabkommen, in dem die EU die Leitrolle besitzt. Auch die Behörden des EWR bestehen hauptsächlich aus den entsprechenden Behörden der EU. Der EWR-Vertrag kennt eine automatische Rechtsanpassung. Das heisst, wenn die EU-Staaten ihr Recht ändern, wird die Anderung quasi automatisch auf alle dem EWR angehörenden Staaten ausgedehnt. Die Regierungen der EFTA-Staaten werden dabei zwar um ihre Meinung gefragt, haben aber kein eigentliches Mitbestimmungsracht.


Wie schon gesagt ist ein Beitritt zum EWR nicht ein Beitritt zur EU, doch für damaligen EFTA-Staaten Schweden, Österreich und Finnland war es ein Schritt zum späteren Eintritt in die EU.












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