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Todesstrafe

Todesstrafe


Die Einführung in das österreichische Strafrecht (1923): Der Kampf gegen die Todesstrafe Der Kampf gegen die Todesstrafe wurde geführt, seit Beccaria im Jahre 1764 in seiner berühmten Schrift „Von den Verbrechern und den Strafen“ als Gegner der Todesstrafe aufgetreten war. Sie ist eine starre Strafe, die keine Individualisierung zulässt. Sie trifft die Familie des Verbrechers auf das härteste und ihre Wirkung ist nicht wieder gut zu machen, wenn sich das Todesurteil nachträglich als Fehlurteil herausstellt. Die Todesstrafe schließt nicht nur jede Möglichkeit aus, den Verbrecher zu bessern, auch ihre abschreckende Wirkung wird von ihren Gegnern in Abrede gestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch nach Abschaffung der Todesstrafe in einem Staat erfahrungsgemäß die früher mit dem Tode bedrohten Verbrechen nicht häufiger wurden. Der Verbrecher denke eben vor Begehung der Tag nicht an die Strafe und hoffe jedenfalls dem Arme der Gerechtigkeit zu entrinnen. Abschreckend wirke nicht die Art der angedrohten Strafe, sondern die Sicherheit der Entdeckung und Ergreifung der Übeltäter. In Österreich war es Joseph II., der im Jahre 1783 verfügte, dass Todesurteile nicht zu vollstrecken und dem Delinquenten auch nicht anzukündigen seien und dass die Entscheidung über die Vollstreckung dem Kaiser vorbehalten werde. Er bestätigte seither nur ein Todesurteil und schaffte in dem sogenannten „Josephinischen Strafgesetzbuche“ vom Jahre 1787 die Todesstrafe ab. Nur für das Standrecht wurde sie beibehalten. Kaiser Joseph, ein Anhänger der Abschreckungstheorie, ersetzte die Todesstrafe durch äußerst grausame Strafen, die er für „weit schöckbarer und empfindlicher“ hielt als den Tod. Hierher gehörte insbesondere die Strafe des Schiffziehens, die in Ungarn vollzogen wurde. Hierüber schreibt von Maasburg: „Das slawonisch-banater Generalkommando berichtete, dass die vorher ausgemergelten, vom Hunger ausgezehrten Verbrecher, welche zum Schiffziehen abgegeben wurden, in Reihen vor die Fahrzeuge gespannt, oft über den halben Leib oder bis an den Hals im Wasser, Moräste durchwaten und zugleich unausgesetzt arbeiten müssen. Wenn hiebei ein oder der andere Sträfling von Mattigkeit und Schwäche befallen dahinsinke, werde derselbe einfach losgemacht, und im Falle seines Todes sofort eingegraben, eventuell in eines der Schiffe gebracht und daselbst, ohne dass man sich weiter um ihn bekümmere, bis zur Erreichung des nächsten Strafortes belasse. Die den Tag über durch und durch nass gewordenen Sträflinge würden abends in den Kleidern, welche ihnen am Leibe trocknen müssen, auf die Erde hingestreckt, angeschiedet; am nächsten Tage aber beginne der Zug von neuem.“ Von 1173 Sträflingen, die in den Jahren 1784 bis 1789 zum Schiffziehen verwendet wurden, waren bis zum Jahre 1790 721 gestorben. Leopold II. Hob im Jahre 1790 das Schiffziehen auf und ordnete humanen Strafvollzug an. Franz II. Führte im Jahre 1795 die Todesstrafe zunächst für Hochverrat und 1796 im „Westgalizischen Strafgesetzbuch“ auf für schwere vorsächtzliche Tötung ein. In unseren Strafgesetzbüchern von 1803 und 1852 wurde das Anwendungsgebiet der Todesstrafe immer mehr erweitert. Nach dem Umsturz wurde sie mit Artikel 85 des Bundesverfassungsgesetztes über die richterliche Gewalt im ordentlichen Verfahren abgeschafft. Sie besteht also derzeit wie unter Joseph II. Nur im Falle des Standrechtes. In Frankreich ist die Todesstrafe seit 1848 für politische Verbrechen aufgehoben, es liegt dort in der Hand des Geschworenen, durch Annahme von mildernden Umständen die Anwendung der Todesstrafe auch bei gemeinen Verbrechen auszuschließen. In England besteht die Todesstrafe auch für andere Arten von Tötung als Mord und für Hochverrat. Das schwedische Gesetz überlässt ihre Anwendungen den meisten Fällen dem richterlichen Ermessen.. Das geltende deutsche Strafgesetzbuch enthält die Todesstrafe, jedoch nur für vollendeten Mord (früher auch für Mordversuch am Kaiser oder an Landesherren). Der neueste, noch nicht veröffentlichte Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches hat die Todesstrafe nicht mehr aufgenommen. In Italien, Holland, Norwegen, Portugal, Rumänien, in den meisten Kantonen der Schweiz und in mehreren der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Todesstrafe bereits abgeschafft.









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