Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG)
Inhaltsverzeichnis
A. Begriff und Wesen
B. Entwicklung des schweizerischen
Produktehaftpflichtgesetzes
1. Weitere
Entwicklung
2. Der
schweizerische Juristentag von 1967
3. Vorstösse
im National- und Ständerat
4. Der
'Schachtrahmenfall-Fall' (BGE 110 II 456)
C. Grundvoraussetzung der Haftung aus
Produkthaftpflicht
( bzw. nach Art. 1 Abs. 1 PRHG)
1.
Produktbegriff
2. Fehlerbegriff
2.1
Fabrikationsfehler
2.2
Konstruktionsfehler
2.3
Instruktionsfehler
2.4
Entwicklungsrisiken
2.5
Produktbeobachtungspflicht
3.
Hersteller, Importeur, Händler
4.
Ersatzfähiger Schaden
D. Geschützte Rechtsgüter
1. Allgemein
2.
Personalsachschäden
2.1
Tötung eines Menschen
2.1.1
Direkter Schaden
2.1.2
Versorgerschäden
2.1.3
Voraussetzungen
2.1.4
Umfang der Versorgungsschäden
2.2
Körperverletzung - Bestandteile des zu
ersetzenden Schadens
2.2.1 Kosten
2.2.2
Erwerbsausfällle
2.2.3
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
2.3
Genugtuung
3.
Sachschaden
3.1
Begriff des Sachschadens
3.2
Anwendungsbereich des PrHG
3.2.1
Kreis der Anspruchsberechtigten
3.2.2
Keine Schäden am Produkt selbst
3.2.3
Privater Gebrauch und Verbrauch
3.3
Umfang des Schadens
3.3.1
Kosten für vorübergehende Ersatzbenützung
3.3.2
Entgangener Gewinn
3.3.3
Anwaltkosten
E. Beweislast
F. Verjährung
G. Anhang
H. Quellenverzeichnis
A. Begriff und Wesen
Als Produkthaftung bezeichnet man das Einstehenmüssen
des Herstellers für Schäden, die aus dem Gebrauch eines in Verkehr gebrachten,
fehlerhaften
Produktes entstehen. Das Produkt muss also einen
Fehler aufweisen und in den Verkehr gebracht worden sein. Gehaftet wird nur für
Mangelfolgeschä-
den, also nicht für Schäden am Produkt selbst.
Produktschäden fallen aus-
schliesslich unter die Sachgewährleistung nach Art.
197ff - OR.
Die Produktehaftung ist von grosser Bedeutung, weil
der Verkäufer, der selbst nicht herstellt, für Mangelfolgeschäden im
allgemeinen nicht haftet. Denn eine Haftung nach OR Art. 208 III besteht nur,
wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft, was dann der Fall sein wird, weil
der Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, grundsätzlich keine
Untersuchungspflicht hat; ferner deshalb, da der Geschädigte mit dem Käufer des
Produktes nicht notwendig
identisch ist, so dass nur eine ausservertragliche
Haftung zwischen ihm und dem Produzenten in Betracht kommt. Steht der
geschädigte Konsument mit dem Hersteller ausnahmsweise in einem vertraglichen
Verhältnis, so konkur-
rieren Produzenten- und Sachmangelhaftung.
Das Wesen der Produktehaftung besteht in einer
verschuldensunabhängigen
Kausalhaftung.
Schwierigkeiten bei der Statuierung einer
solchen Haftung ergeben sich aus dem Umstand, dass man einerseits den
technischen Fortschritt und die mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigen
muss. Anderseits ein übertrie-benes Anspruchsdenken zurückdrängen sollte.
Zutreffend ist das Argument, dass der Hersteller die
Produktionsrisiken ver-sichern und die jeweiligen Prämienkosten über die
Warenpreise auf den Konsument abwälzen kann.
Dies führt zu einer nicht zu unterschätzenden
Verteuerung der Produkte!
B. Entwicklung des schweizerischen
Produktehaftpflicht-
gesetzes
Die Produktehaftung ist ein juristisches Produkt. Sie
ist (als relativ neues Phänomen) ein Erzeugnis der modernen industriellen
Massenherstellung oder vielmehr: eine Reaktion auf deren immensen Risiken,
die sich in vereinzelten Fällen auf spektakuläre Weise manifestiert haben - man
denke an die Conterganaffäre.
In der Schweiz ist die Produktehaftung schon lange ein
Thema in der Rechts-
literatur . und der Rechtssprechung.
Bereits 1923 setze sich das Bundesgericht im Anilin-Fall
(BGE 49 I 465)1, mit einem durch ein Produkt entstandenen
Schadensfall, auseinander. Hier eine kurze Darstellung des Sachverhaltes:
Die Klägerin hatte zum Einfärben ihrer Schuhe eine
bestimmte Leder-schwärze benutzt. Beim Durchqueren einer feuchten Wiese löste
sich die Lederschwärze und kam mit der Haut in Berührung. Die Folge war ein
starkes Ekzem, das sich mit der Zeit über den ganzen Körper ausbreitete. Die
Frau musste sich einem längeren Spitalaufenthalt unterziehen. Daraufhin erhob
sie Klage gegen den Hersteller.
Das Bundesgericht beurteilte den Fall zwar unter
strafrechtlichem Aspekt. Die Parallelen zur modernen
Produktehaftungsproblematik sind jedoch un-übersehbar.
1. Weitere Entwicklung
Die weitere Entwicklung des schweizerischen
Produktehaftungsrechts wurde auch in den nächsten 50 Jahren von einigen wenigen
Entscheiden des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte geprägt.
Nater, SJZ2 1976, 39,
begründet die geringe Zahl von Urteilen mit der weiten Verbreitung der
Unfallversicherung, einer grosszügigen Schadensregelung durch die Versicherer
und dem geringen Wettbewerbsdruck auf schweizer Produkte und Hersteller.
2. Der schweizerische Juristentag von 1967
Auf dem schweizerischen Juristentag befassten sich P.
Jäggi und F. Gilliard näher mit der Produktehaftung. Sie erhoben die Forderung,
eine verschul-dungsunabhängige Produzentenhaftung in Form einer
Organisationshaftung für Betriebsmängel einzuführen oder aber den Art. 55 OR in
Produkte-haftungssachverhalten zu revidieren, dass kein Entlastungsbeweis des
Her-stellers möglich sein könne.
1Bundesgerichtsentscheid
2Schweizerischen
Juristenzeitung
3. Vorstösse im National- und Ständerat
Diese Diskussion kam mit der Ankündigung einer
Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes zum Stillstand. Es folgten jedoch Vorstösse
im National- und Ständerat zur Produktehaftpflicht. Die
Parlamentsmitglieder Neukomm sowie Liebherr, versuchten 1979 das Problem der
Produktehaftungspflicht über das Gesetzgebungsverfahren zu lösen. Ihre
Vorstösse hatten jedoch keinen Erfolg: weder der National- noch der Ständerat
zeigten sich ernstlich an einer (gesetzlichen) Verschärfung der Produktehaftung
interessiert.
Auch die parallel dazu verlaufende Entwicklung eines
künftigen europäischen Produktehaftungsrechtes vermochte der schweizerischen
Entwicklung keine entscheidenden Impulse zu vermitteln.
Durch die in der Frühjahrssession 1986 eingebrachte
Motion Neukomm kam das Thema der Produktehaftung erneut vor die Räte. Der
Abgeordnete verlangte die Einführung einer verschuldensunabhängigen
Produktehaftung zu prüfen. Aufgrund dieser Motion setzte der Bundesrat im
August 1988 eine Studienkommission zur Revision des Haftpflichtrechtes ein.
4. Der 'Schachtrahmen-Fall' (BGE 110 II 456)
Den entscheidenden Wechsel im schweizerischen
Produktehaftungsrecht führte in der Zwischenzeit das Bundesgericht mit dem
'Schachtrahmen-Fall'
herbei.
Der Fall:
Als ein 690 kg schwerer Schachtrahmen mit Hilfe eines
Baggers hoch-gehoben wurde, riss eine der beiden im Schachtrahmen eingegossen
Aufhängeschlaufen, worauf der Rahmen herabfiel und den Fuss des Klägers, eines
Bauarbeiters, zerquetschte. Die Verletzung hatte eine starke Defor-mation des
rechten Fusses zur Folge. Der Kläger war nach dem Unfall für seinen Arbeitgeber nur noch beschränkt
einsetzbar. der geschädigte Bau-arbeiter verlangte aufgrund von Art. 55 OR
Schadenersatz und Genugtuung. Ein Gutachten ergab, dass drei Fabrikationsfehler
vorlagen, die aber von Aussen nicht zu erkennen waren.
Das Bundesgericht verschärfte die Anforderungen
an den Entlastungsbeweis
(=Exculpationsbeweis) des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR. Gemäss dem Entscheid
muss der Geschäftsherr, will er sich mit dem Sorgfaltsbeweis entlasten können,
muss er beweisen, dass sein Betrieb bzw. der Arbeitsort 'einwandfrei'
organisiert sei.
Erst im Schachtrahmen-Fall präzisierte das
Bundesgericht was bei Produkte-haftungssachverhalten unter diesem zusätzlich
erschwerenden Element zu verstehen sei. Nämlich das Ergreifen sämtlicher
Massnahmen, um Produkte-fehler bzw. daraus möglicherweise entstehende Schäden
zu verun-möglichen, Das war nichts anderes als eine Ausdehnung der
Geschäfts-herrenhaftung.
Insbesondere bedeutet dies für den Geschäftsherrn die Pflicht
zur zweck-mässigen Organisation des gesamten Herstellungsvorganges und zur
Durchführung der zur Schadensverhütung erforderlichen Kontrollen.
Weiter hat das Bundesgericht die Pflicht betont, eine
zweckmässige Arbeits-organisation und Endkontrolle zu schaffen.
C. Grundvoraussetzung der Haftung aus
Produkthaftpflicht
( bzw. nach Art. 1 Abs. 1 PRHG)
Folgende Haftungsvoraussetzungen müssen nach Art. 1
Abs.1 PrHG erfüllt sein, damit der Hersteller auf Schadenersatz in Anspruch
genommen werden kann:
. Es muss Schaden
nach Art.1 Abs.1 PrHG vorliegen.
. Das 'schadensstifende Ding' muss ein Produkt
im Sinne von Art. 3 PrHG
sein.
Bei Schäden
durch Dienstleistungen oder Tätlichkeiten greift das PrHG
nicht ein.
. Das Produkt muss
fehlerhaft im Sinne von Art. 4 sein. Für Schäden durch
gefährliche,
aber fehlerfreie Produkte (Messer, chemische Lösungen,
Werkzeuge) wird
nach dem Gesetz nicht gehaftet.
. Die
haftpflichtige Person muss Herstellerin im Sinne von Art. 2 sein
. Es muss ein
Mensch getötet oder verletzt worden sein, oder die
Beschädigung
einer privat genutzten Sache vorliegen
. Der
Produktefehler muss den Schaden verursacht haben.
. Der Hersteller kann keine der 'Ausnahmen
der Haftung' nach Art. 5 PrHG
beweisen.
1. Produktbegriff
Wie schon bei den Haftungsvoraussetzungen erwäht,
setzt das Produkte-haftpflichtgesetz voraus, dass der Schaden auf ein
fehlerhaftes Produkt zurückzuführen ist. Damit stellt sich die Frage, welche
Erzeugnisse unter den gesetzlichen Begriff des Produktes fallen. Die
Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit1. a geht
grundsätzlich von beweglichen Sachen aus.
Für das PrHG ist das schweizerische Sachenrecht
massgebend. Das Produkt muss nach Art. 713 ZGB unpersönlich, körperlich
abgegrenzt und rechtlich beherrschbar sein. Allerdings erfährt der Begriff des
Produktes in Art. 3 Abs 1 lit. a einerseits eine Ausdehnung gegenüber der
beweglichen Sache nach ZGB, anderseits werden in Abs. 2 bestimmte bewegliche
Sachen vom Produktbegriff ausgenommen. Das Sachrecht liefert somit nur einen
ersten Anhaltspunkt für die Eignung eines Erzeugnisses als Produkt.
Bewegliche Sachen und damit Produkte sind zum Beispiel
Konsumgüter, technische Anlagen, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, chemische
Stoffe, Nahrungsmittel und Verpackungsmaterialien.
Auch Grundstoffe, wie zum Beispiel Kohle,
Edellmetalle, Erdöl, Sand, Kies und Wasser, können Produkt sein. Das Gesetz
enthält deutliche Hinweise auf die Einbeziehung dieser Stoffe: Art. 2 Abs. 1
lit a bezeichnet als Her-steller auch denjenigen, der einen Grundstoff
hergestellt hat. Nur land-
1litera: Buchstabe
wirtschaftliche Bodenerzeugnisse, sowie Erzeugnisse
aus der Tierzucht, Jagd und Fischerei sind laut Art. 3 Abs. 2 vor ihrer ersten
Verarbeitung keine
Produkte. Daraus lässt sich schliessen, dass es sich
bei den anderen Grundstoffen um Produkte handeln kann.
PrHG 3II gilt nicht für Natuprodukte, sondern nur für
landwirtschaftliche Naturprodukte.
Unbewegliche Sachen, wie Grundstücke, Strassen,
Brücken, Tunnels und Häuser kommen als Produkt nicht in Betracht. Weiter
scheiden nach dem oben gesagten Dienstleistungen, zum Beispiel die
Unternehmensberatung, die ärztliche Behandlung oder die Beredung eines
Ingenieurs, aus dem Anwendungsbereich des PrHG aus. Sie stellen unkörperliche
Güter dar. Auch Rechte können nicht Produkte sein. Unter den Sachbegriff fällt
ausserdem nur, was nicht zur menschlichen Person gehört. Keine Sachen sind also
der menschliche Körper und seine Teile.
Die Definition des PrHG erweitert den Produktebegriff
über den der Sache im Sinne des Art. 713 ZGB. Die Bestimmung des Produktes kann
demzufolge nicht ausschliesslich nach dem Begriff der Sache im Sinne des Art.
713 ZGB erfolgen. Sie hat sich in jedem Fall an den haftungsrechtlichen
Erwägungen zu orientieren. Dabei ist immer das mit dem PrHG bezweckte Ziel des
Verbraucherschutzes im Auge zu behalten. Diese Erweiterung hat vor allem
Auswirkungen auf die Fälle von Einbau, Vermischung und Verbindung. Die
haftunsrechtliche Selbstständigkeit eines Produktes geht durch diese Vor-gänge
nicht in jedem Falle verloren und steht damit der Sachenrechtlichen Beurteilung
entgegen.
Elektrizität ist zur Vermeidung von Missverständnissen im Gesetz aus-drücklich
genannt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Klarstellung allerdings mehr Fragen
aufgeworfen als beantwortet. Nicht geregelt ist vor allem die strittige Frage,
ob Stromschäden (zB. Tiefkühltruhen, oder allgemein elektrische Geräte) unter
die Produktehaftung fallen. Die herrschende Lehre lehnt dies ab, weil die
Nichtlieferung nicht mit der fehlerhaften Lieferung gleichgesetzt werden könne.
Es macht aber keinen Unterschied, ob die Beschädigung eines Computers oder
einer Datei durch Stromunterbruch oder durch Stromschwankungen verursacht
worden ist. Diskutiert wird auch die Frage, ob das
Energieversorgungsunternehmen auch für Überspannungen haftet, die durch
Blitzschlag entstehen können.
Eine Besonderheit des Energielieferungsvertages ist,
dass der Hersteller
gleichzeitig Lieferant des Verbrauchers ist.
Es stellt sich aber die generelle Frage, ob die
autonome Risikoverteilung durch die Parteien unbedingt durch zwingendes Recht
ausgehandelt werden muss.
Produkte sind das menschliche Blut und menschliche Organe.
Produzent ist nicht der Spender, sondern die Blut- oder Organbank. Die
Produkteigen-schaft von Blut, spielt insbesondere im Zusammenhang mit den neuen
Aids-skandalen eine Rolle.
Umstritten ist, ob die Produktehaftung auch für Druckwerke
und Computersoftware gilt.
Ein berühmter Haftpflichtfall war der Entscheid BGH JZ
1971,63:
Dort war in einem medizinischen Handbuch infolge eines
Kommafehlers für die Herstellung einer Infusionslösung eine 25prozentige
Kochsalzlösung angegeben statt einer solchen von 2.5% . Ein junger unerfahrener
Arzt brachte deshalb einen Patienten beinahe um. Der Bundsgerichtshof hat
damals nur den Arzt, nicht den Verleger oder den Autor verurteilt.
Eine Anwendung des PrHG auf inhaltliche Fehler von
Druckwerken ist abzulehnen, weil die Information eines Druckwerkes für sich
betrachtet nicht gefährlich ist, sondern dies erst wird, wenn der Leser
handelt, ohne zuvor sich zu vergewissern, ob die Information richtig ist. Der
Buchinhalt stellt eine geistige Leistung dar, auf die das Produkthaftungsgesetz
nicht anwendbar ist, weil es nur um Gefahren geht, die von der Körperlichkeit
der Sache aus-gehen.
Dasselbe sollte für Computer Software gelten, die
selten vollkommen und fehlerfrei ist. Aus kleinsten Fehlern können enorme
Schäden entstehen. Zum Beispiel geriet in den 60er Jahren die amerikanische
Raumsonde Mariner wegen einer einzigen falschen Zahl im Programm (0 Statt 1; in
einer Kolonne von Millionen Zahlen!) aus ihrer Bahn und ging verloren.
2. Fehlerbegriff
Der Produkthaftpflichtrechtliche Fehlerbegriff gründet
sich auf die mangelnde Sicherheit der Sache. Der Zweck des
Produktehaftpflichtgesetzes beschränkt sich auf die Behandlung von
Gesundheitsschäden ('Körperliche Integrität') und
Konsumentensachschäden.
Die 'berechtigten Sicherheitserwartungen', die ein
Dritter bei der Benutzung eines Produktes hat, ist als unbestimmter
Rechtsbegriff zu qualifizieren und somit von der Rechtsprechung auszufüllen.
Dabei sind nach Art. 4 Abs. 1 alle Umstände zu
berücksichtigen. Die Wertung aller Umstände kann nämlich dazu führen, dass die
zuvor aus einem Umstand gewonnene Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit wieder so
relativiert wird, dass nach der wertenden Gesamtschau nicht mehr von einem
Fehler des Produktes ausgegangen werden kann.
Unerheblich ist somit, ob eine Sache fehlerhaft in dem
Sinne ist, dass sie nicht zu dem Gebrauch taugt, zu dem die bestimmt ist, oder
nicht den erwarteten Wert hat. Dieser Fehlerbegriff gehört dem Kaufrecht an und
umschreibt den Mangel, der vorliegt, wenn der Kaufgegenstand die
Vertrags-erwartungen des Käufers nicht erfüllt und dadurch dessen Interesse an
Gleichwertigeit von Leistung und Gegenleistung (Aquivalenzinteresse) gestört
ist.
Die herkömmliche Unterscheidung zwischen
Fabrikations-, Konstruktions-, und Instruktionsfehler findet sich immer noch,
wenngleich sie heute nach dem Gesetz keine Rolle mehr spielt. Ganz generell ist
ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die
berechtigterweise erwartet werden kann (PrHG 4).2.1 Fabrikationsfehler
Keine Schwierigkeiten bereitet die Beurteilung der
Sicherheitserwartung bei Fabrikationsfehlern, bei denen das Produkt von
dem vom Hersteller selbst gesetzten Standards und Qualitätsvorgaben abweicht.
Für sogenannte Ausreisser haftet man immer. Im
Gegensatz zum früheren Recht kommt es nicht mal darauf an, ob die durch
Kontrollen hätten ver-mieden werden können.
Beispiele für Fabrikationsfehler gibt es zahlreich:
zum Beispiel fehlerhafte Thermostate oder Schutzschalter, Salmonellen im
Dessert, klemmendes Gaspedal, aidsverseuchte Blutkonserve u.s.w.
2.2 Konstruktionsfehler
Bei Konstruktionsfehlern geht die
Sicherheitserwartung im allgemeinen dahin, dass das Produkt so konzipiert ist,
dass es unter Beachtung der Gebrauchsanleitung gefahrlos benutzt werden kann.
In den USA hat dieser Sicherheitsbegriff teilweise zu
unsinnigen Entscheidungen geführt. So hat man zB. sogar die Hersteller von an
sich tadellosen Leitern verurteilt, weil Leitern stets gefährlich sind.
Beispiele für Konstruktionsfehler sind etwa: fehlende
Schutzvorrichtungen an Maschinen, Typhusbazillen in Trinkmilch u.s.w.
Streitig ist die Frage, ob ein wirkungsloses
Produkt fehlerhaft im Sinne des Gesetzes ist. Das klassische Beispiel
hierfür ist der unwirksame Feuer-löscher oder Herzschrittmacher.
2.3 Instruktionsfehler
Bei den Instruktionsfehlern handelt es sich häufig um
den fehlenden Hinweis, zum Beispiel auf Säuregehalt oder Feuergefahlichkeit von
Rostschutz- oder Klebemitteln.
Häufig sind auch unzulängliche Gebrauchs-, Bedienungs-
oder Dosierungs-anleitungen.
2.4 Entwicklungsrisiken
Nach PrHG 5 I lit. e entfällt die Haftung, wenn der
Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des
Inverkehrsbringens nicht erkannt werden konnte. Damit sind Entwicklungsrisiken
von der Haftung ausge-schlossen. Dies spielt vor allem bei pharmazeutischen
Präparaten eine Rolle.
2.5 Produktbeobachtungspflicht
Eine Produktbeobachtungspflicht ergibt sich aus
dem PrHG nicht .
(Beobachtungs- und gegebenfalls Rückrufpflichten
kommen aber nach allgemeinen Deliktsrecht in Betracht)
3. Hersteller, Importeur, Händler
Nach Art.2 PrHG wird der Hersteller definiert. Das
Gesetz geht davon aus, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften
sollen.
Neben dem Hersteller im eigentlichen Sinne tritt also
der Teilhersteller, der nur einzelne Teile oder Grundstoffe liefert, der
sogenannte Quasihersteller, der das Produkt mit seinem Firmennamen oder
einer Marke kennzeichnet, der Importeur und schliesslich auch der Händler.
Die Hersteller haften nach PrHG 7 solidarisch.
Teilhersteller können sich allerdings nach PrHG 5 II
durch den Nachweis entlasten, dass der Fehler durch die Konstruktion des
Produktes, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder
durch die An-leitungen des Hersteller dieses Produktes verursacht worden ist.
Reine Herstellertätigkeit ist im allgemeinen das
blosse Verpacken, sonst müsste der Verpacker als Endhersteller haften.
Als Hersteller des Endprodukts gilt aber der Assembler,
der lediglich Teile verschiedener Hersteller zusammenbaut. Zweifelhaft ist, ob
der Abfüller als Endhersteller anzusehen ist. Bejaht man dies, so haftet
zB. der Limonaden-abfüller nicht nur für die explodierende Limonadenflasche,
sondern auch für eine Gesundheitsschädlichkeit des Getränkes. Bei schlichter
Abfüllung geht die zuweit. Etwas anderes gilt, wenn der Hersteller ein
Konzentrat erhält und das Getränk durch Beigabe von Wasser und Kohlensäure
u.s.w. fertiggestellt wird.
Quasihersteller ist, wer sich als Hersteller ausgibt,
in dem er das Produkt mit seinem Namen (Warenzeichen) kennzeichnet. Jedenfalls
haftet zB. die Auto-garage nicht, die ihren Firmennamen an einem Wagen
anbringt, denn sie gibt sich dadurch nicht als Hersteller aus.
Die Importeurhaftung wurde eingeführt, um den
Konsumenten einen inländischen Haftungspflichtigen zu verschaffen. Die
Benachteiligung schweizerischer und ausländischer Importeure, die aus der
Nichtmitglied-schaft der Schweiz in der EU resultiert, hat der Gesetzgeber in
Kauf ge-nommen.
4. Ersatzfähiger Schaden
Die Frage nach dem Umfang des Schadenersatzanspruches
sollte am wenigsten Schwierigkeiten bereiten. Zu ersetzen sind alle
Personenschäden, die durch das Produkt verursacht werden. Für Sachschäden gelten
zwei wichtige Einschränkungen: Einmal ist der Schaden am Produkt selbst
ausdrücklich von der Haftung ausgenommen. Zum anderen kommen nur Schäden an
privat genutzten Sachen in Betracht.
Für Personenschäden gilt die Beschränkung auf private
Nutzung nicht, sie sind also auch bei gewerblicher Nutzung zu ersetzen. Nach
der herr-schenden Lehre hat der Geschädigte Anspruch auf Genugtuung.
D. Geschützte Rechtsgüter
1. Allgemein
Die durch das PrHG statuierte Haftpflicht erfasst nur
Schäden infolge Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter. Geschützt werden
einerseits die persönliche Integrität und anderseits das Eigentum bzw. der
Besitz an Sachen.
Im Gegensatz zu vertraglichen Haftungen wird der
Hersteller aufgrund des PrHG nicht nur gegenüber seinen Vertragspartnern oder
den Benutzern seines Produktes, sondern gegenüber allen Personen, d.h. auch
gegenüber den sogenannten 'Bystanders' (=Unbeteiligte Dritte),
ersatzpflichtig. Die Haftung für Sachschäden nach dem PrHG wird allerdings
eingeschränkt, indem Schäden an überwiegend gewerblich benutzten Sachen nicht
zu ersetzen sind.
2. Personensachschäden
2.1 Tötung eines Menschen
2.1.1 Direkter Schaden
Der direkte Schaden infolge Tötung eines Menschen
umfasst sowohl die Kosten vergeblicher Heilungsversuche und der Bestattung, als
auch Einkommenseinbussen während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit.
2.1.2 Versorgerschäden
Verlieren andere Personen durch die Tötung ihren
Versorger, so stellt der Ausfall ihrer Versorgung einen Reflexschaden der
Tötung da, für welche grundsätzlich kein Schadenersatz zu leisten ist. Art. 45
Abs. 3 OR, der den zu Versorgenden ausdrücklich einen Schadenersatzanspruch
einräumt, stellt eine Ausnahmeregelung dar, aufgrund welcher die
Hinterbliebenen einen Anspruch aus eigenem Recht erhalten, unabhängig ihrer
erbrechtlichen Beziehung zum Verstorbenen.
2.1.3 Voraussetzungen
Erste Voraussetzungen für einen Versorgungsschaden ist
eine gesetzliche oder vertragliche Unterstützungspflicht des Versorgers, wobei
regelmässige, freiwillige Unterstützungen genügen, die erfolgt sind und in
Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgt wären. Dementsprechend können
nicht nur nahe Angehörige, sondern auch Verlobte und ev. auch Konkubinats-partner einen Versorgungsschaden
geltend machen. Ausschlaggebend dabei ist nicht der eheähnliche und dauerhafte
Charakter des Konkubinats-verhältnisses, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass
die Unterstützung auch in Zukunft erfolgt wäre.
Ausserdem muss der Geschädigte unterstützungsbedürftig
sein. Die Beurteilung der Bedürftigkeit erfolgt jedoch nicht aufgrund des
Existenz-minimums. Den Hinterbliebenen soll vielmehr eine Beeinträchtigung
ihrer bisgerigen Lebensweise erspart werden, ohne sie zu einer Anderung oder
Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu zwingen.
2.1.4 Umfang der Versorgungsschäden
Bei der Bestimmung des Versogungsschadens muss der
Prozentsatz des Einkommens des Verstorbenen bestimmt werden, welches zur
Versorgung aufgewendet werden musste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
gewisse Fixkosten trotz des Todes weiterlaufen und die Überlebenden
Familien-mitglieder daher in Zukunft einen höheren Anteil am Einkommen zur
Beibe-haltung des Lebensstandards benötigen werden als bisher.
2.2 Körperverletzung - Bestandteile des zu ersetzenden
Schadens
Unter Körperverletzung ist die Beeinträchtigung der
physischen oder psychischen Integrität zu verstehen, welche gesundheitliche
Störungen bewirkt. Der zu ersetzende Schaden umfasst gemäss Art. 46 Abs. 1 OR
sowohl die entstehenden Kosten, als auch die Nachteile infolge voller oder
teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
2.2.1. Kosten
Die Kosten umfassen neben den mit der medizinischen
Behandlung verbundenen Auslagen, inklusive Prothesen, Kuren, kosmetische
Operationen, Transport und Betreuung, auch Aufwendungen im Zusam-menhang mit
der Anpassung der Umgebung, wie zusätzliche Hilfsmittel, Umbauten oder auch
Wohnungswechsel.
2.2.2 Erwerbsausfälle
Bei der Berechnung des Schadens muss das hypothetische
Einkommen des Geschädigten, wie es sich in Zukunft entwickeln wird, dem
Einkommen wie es sich ohne das schädigende Ereignis entwickelt hätte, gegenüber
gestellt werden. Dabei sind sowohl zu erwartende Reallohnsteigerungen als auch
allfällige Berufswechsel bzw. Berufswahl bei Kindern zu berücksichtigen.
Ansprüche auf Lohnfortzahlungen
gegenüber dem Arbeitgeber sowie auch Beiträge der Sozialversicherungen sind
anzurechnen, nicht aber freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder einer
privaten Summenversicherung.
Inwieweit der Arbeitgeber seinerseits einen
Regressanspruch geltend machen kann, bestimmt sich aufgrund von Art. 51 OR.
Zumindest die, über das gesetzliche Minimum
hinausgehenden, vertraglich vereinbarten Leistungen müssten aber als
vertragliche Schadenstragung gesehen werden, weshalb diesbezüglich ein
Verschulden des Herstellers entscheiden wird.
Lohnausfälle sind auch bei Schülern möglich, die
aufgrund eines Unfalls ein Schuljahr verlieren. Ihr Erwerbsausfall ergibt sich
aus ihrer um ein Jahr späteren Erwerbsaufnahme, welcher für den aufgrund der
Fähigkeiten und Neigungen des Kindes in Frage kommenden Beruf erwartet werden
kann.
Zur Abschätzung der Einkommenseinbusse wurde in der
neueren Bundesgerichtspraxis stets vom Bruttolohn inklusive der rentenbildenden
Arbeitgeberbeiträge ausgegangen.
Im weiteren entspricht der Invaliditätsgrad und die
daraus resultierende theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht
automatisch der haftrechtlichen Erwerbsausfallentschädigung. Massgebend ist
vielmehr die noch wirtschaftlich nutzbare Erwerbsfähigkeit, welche z.B. trotz
einer 20%igen Arbeitsfähigkeit unter Umständen nicht mehr existiert.
2.2.3 Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
Einen zu ersetzenden Vermögensschaden kann auch die
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bewirken. Darunter sind über die
eigentliche Erwerbsfähigkeit hinausgehende Hindernisse für die wirtschaftlich
relevante Entwicklung zu sehen. Verstümmelungen oder Entstellungen
beeinträchtigen meist die eigene Situation auf dem Arbeitsmarkt, die sich auch
in Lohn-einbussen oder Übergehung bei Beförderungen zeigt.
2.3 Genugtuung
Genugtuung ist eine Ausgleichsleistung, die der Wiedergutmachung immaterieller
Unbill (als Gegenstück zum Vermögensschaden) dient. Die Genugtuung besteht
im Regelfall in einer Geldleistung an den Beeinträchtigten.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die
Genugtuungsforderung 'abtretbar'.
Eine geerbte Genugtuungssumme kann bei der Festlegung
des dem Erben zustehenden eigenen Genungtuungsanspruches berücksichtigt werden.
3. Sachschaden
3.1 Begriff des Sachschadens
Es handelt sich um eine Vermögenseinbusse, welche
durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust einer Sache entstanden ist. Dies im
Gegensatz zum reinen Vermögensschaden.
Vom PrHG werden reine Vermögensschäden überhaupt nicht
und die Sach-schäden nur zum Teil erfasst.
3.2 Anwendungsbereich des PrHG
3.2.1 Kreis der Anspruchsberechtigten
Durch das PrHG sind nicht nur Schäden an Sachen eines
Vertragspartners oder eines Benutzers, sondern auch an denjenigen eines
Unbeitiligten, 'Bystanders' erfasst.
3.2.2 Keine Schäden am Produkt selbst
Schäden am Produkt selbst werden, wie schon erwähnt
wurde, dicht durch das PrHG erfasst. Dies gilt auch für Fehler eines
Teilproduktes, die zu einer Schädigung des Endproduktes führen. Man spricht
insoweit von 'weiter-fressenden Schäden'. Der Teilhersteller haftet
nicht für die Beschädigung des Endproduktes, die durch den weiterfressenden
Mangel seines Einbau-teiles verursacht worden ist.
3.2.3 Privater Gebrauch und Verbrauch
Nach dem PrHG ist der Schadenersatz bei Sachbeschädigung
auf Sachen beschränkt, die 'privat' genutzt werden. Unter dem Begriff privater
Gebrauch ist der persönliche oder familiäre Gebrauch zu verstehen, der im
Gegensatz zum beruflichen oder gewerblichen Gebrauch steht. Daher liegt ein
privater Gebrauch oder Verbrauch nur vor, wenn sich die Verwendung der
über-wiegend in der Befriedigung persönlicher Interessen erschöpft und nicht
darüber hinausgehenden Zwecken dreht, zum Beispiel denen des Gewerbes.
Dazu gehören zB. Wohnungsmöbel, Spielsachen,
Heimwerkgeräte, Kleider, Fahrräder, Fernseher.
Zum gewerblichen oder beruflichen Gebrauch oder
Verbrauch bestimmt sind unter anderem Lastkraftwagen, schwere Baumaschinen,
Praxiseinrichtungen, usw.
3.3 Umfang des Schadens
3.3.1 Kosten für vorübergehende Ersatzbenützung
Da das PrHG nur Schäden an Sachen, welche
hauptsächlich privat ver-wendet worden sind, erfasst, dürften durch den
vorübergehenden Ausfall der Sache relativ selten Vermögenseinbussen entstehen,
da dem Geschädigten im allgemeinen zuzumuten ist, einige Zeit auf eine privat
genutzte Sache zu verzichten.
So wird zum Beispiel die Miete für ein Ersatzfahrzeug
nur dann als Schaden ersatzpflichtig, sofern der Geschädigte auf sein Auto
angewiesen ist und dieses nicht nur der Bequemlichkeit halber für seinen Arbeitsweg
oder in der Freizeit benützt.
Auch ein Ersatz für entgangenen Feriengenuss wird
abgelehnt, da keine Ver-mögenseinbusse daraus resultiere.
3.3.2 Entgangener Gewinn
Da nach dem PrHG Schadenersatz auch für Sachen
gefordert werden kann, die zeitweilig wirtschaftlich genutzt werden, ist es
möglich, dass der Ausfall dieser Sache die Erzielung einer Vermögensvermehrung
verhindert. Aber auch die Beschädigung einer nur privat verwendeten Sache kann
einen Schaden in Form eines entgangenen Gewinns nach sich ziehen.
Für den Anspruch auf entgangenen Gewinn ist es
unerheblich, ob auf die erwartete aber nicht eingetretene Vermögensvermehrung
ein Rechts-anspruch bestanden hat. Von Belang ist lediglich die Möglichkeit der
Gewinn-erzielung, die sich zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit verdichtet
haben muss.
Als Massstab hat
man sich an der allgemeinen Lebenserfahrung zu orientieren.
3.3.3 Anwaltskosten
Vorprozessuale Anwaltskosten bilden einen Bestandteil
des Schadens.
Dasselbe gilt für Anwaltskosten in einem
Strafverfahren,welche dem Geschädigten als Zivilpartei im Strafverfahren gegen
den Schadens-verursacher entstehen, oder welche in einem Strafverfahren gegen
den später freigesprochenen Geschädigten entstanden sind.
E. Beweislast
Nach PrHG 1 IV hat der Geschädigte den Schaden, den
Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu
beweisen.
Fehlendes Inverkehrbringen, kein Fehler in diesem
Zeitpunkt, Vorliegen eines Entwicklungsrisikos, usw. klingt wie eine Entlastung
für den Hersteller, ist es aber nicht. Der Gesetzgeber bürdet während der
Verjährungsfrist von 10 Jahren dem Hersteller die Beweislast dafür auf, dass
das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrsbringens fehlerfrei war und erst durch
nachträgliche Veränderung, insbesondere durch unrichtigen Gebrauch fehlerhaft
geworden ist. Der Hersteller trägt also die Beweislast für das
Veränderungsrisiko, obgleich er nicht wissen kann, wie der Konsument mit dem
Produkt umge-gangen ist.
G. Verjährung
Nach PrHG 9 beträgt die relative Verjährungsfrist 3
Jahre, die absolute Frist 10 Jahre. Die absolute Frist beginnt mit dem
Inverkehrbringen des Produktes. Die absolute 10 Jahresfrist ist problematisch,
da der Hersteller bei Fehlern, die während dieses Zeitraums auftreten, die
Beweislast dafür trägt, dass sie nicht von Anfang an vorhanden waren.
H. Quellenverzeichnis
. Repetitorium zum
Schweizerischen Obligationenrecht
1. Teil: Art.
1-183
Salome
Zimmermann Oertli
Paul Haupt
Verlag Bern 1996
. Grundriss der Produktehaftpflicht
Walter
Fellmann / Gabrielle von Büren-von Moos
Verlag
Stämpfli+Cie AG Bern 1993
.
Produktehaftpflicht - Definition, Rechtslage, Risikoverminderung
Schriftenreihe
SAP-Publikationen - Heft Nr. 10
Zürich 1983
.
Produktehaftung - Schweiz-Europa-USA
Verlag
Stämpfli&Cie AG Bern 1986
. Artikel von
Schweizer Tageszeitungen
Vorwort
Gesetze waren und sind bis heute in allen Formen von
Zivilisation eine Grundlage für den reibungslosen Ablauf des täglichen Lebens.
In unserer heutigen schnellebigen und konsumfreudigen
Gesellschaft ist alles und jede Kleinigkeit genauestens geregelt. So zum
Beispiel die Gesetze. Zuerst gab es eine Verfassung, dann ein Zivilgesetzbuch,
das Obligationenrecht als Ergänzung dazu und die sogenannten Ergänzungs- und
Ausführungserlasse zum OR. Man wird regelrecht überrollt.
Der Grund, wieso ich mich mit dem Bundesgesetz über
die Produktehaftpflicht befassen wollte, war ein Artikel in einer Schweizer
Boulevard-Zeitung, welche jemand im Tram liegengelassen hatte (siehe Anhang).
Doch muss ich ehrlicherweise gestehen, setzte bei mir
während der Bearbeitung nach einer gewissen Zeit Ernüchterung ein. Ich kam wie
man so schön sagt in die Mühlen der Justiz.
Jedoch nicht wegen einer kriminellen Tat, sondern
wegen der Flut von Ausnahmen und Begriffserklärungen,die ein einziges Gesetz
zur Folge haben kann.
Trozdem hat die Bearbeitung dieses Themas grosses
Interresse bei mir geweckt und meinen Wissenshorizont erweitert.