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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz


Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(Wasserhaushaltsgesetz)


Einleitende Bestimmung


Sachlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt fr folgende Gew"sser:



das st"ndig oder zeitweilig in Betten flieáende oder stehende oder aus

Quellen wild abflieáende Wasser (oberirdische Gew"sser),

1a. das Meer zwischen der Kstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der

seew"rtigen Begrenzung der oberirdischen Gew"sser und der seew"rtigen

Begrenzung des Kstenmeeres (Kstengew"sser),

das Grundwasser.

(2) Die L"nder k"nnen kleine Gew"sser von wasserwirtschaftlich untergeordneter

Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erkl"rt worden sind, von den

Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht fr _ 22.

(3) Die L"nder bestimmen die seew"rtige Begrenzung derjenigen oberirdischen

Gew"sser, die nicht Binnenwasserstraáen des Bundes sind.



Erster Teil

Gemeinsame Bestimmungen fr die Gew"sser


_ 1a   Grundsatz


(1) Die Gew"sser sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften,

daá sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen

einzelner dienen und daá jede vermeidbare Beeintr"chtigung unterbleibt.

(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maánahmen, mit denen Einwirkungen auf ein

Gew"sser verbunden sein k"nnen, die nach den Umst"nden erforderliche Sorgfalt

anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige

Ver"nderung seiner Eigenschaften zu verhten und um eine mit Rcksicht auf den

Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

zu einer Gew"sserbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den

Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,

zum Ausbau eines oberirdischen Gew"ssers.



Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis


(1) Eine Benutzung der Gew"sser bedarf der beh"rdlichen Erlaubnis (_ 7) oder

Bewilligung (_ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder

aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen

etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluá von Wasser

bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des _ 11 berhren sie nicht

privatrechtliche Ansprche auf Zufluá von Wasser bestimmter Menge und

Beschaffenheit.



Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gew"ssern,

Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gew"ssern,

Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gew"ssern, soweit dies auf den

Zustand des Gew"ssers oder auf den Wasserabfluá einwirkt,

Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gew"sser,

4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Kstengew"sser, wenn diese Stoffe

a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Kstengew"ssern nicht nur

vorbergehend errichtet oder festgemacht worden sind, eingebracht oder

eingeleitet werden oder

b) in Kstengew"sser verbracht worden sind, um sich ihrer dort zu

entledigen,

Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,

Entnehmen, Zutagef"rdern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu

bestimmt oder hierfr geeignet sind,

Maánahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur

unerheblichen Ausmaá sch"dliche Ver"nderungen der physikalischen,

chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizufhren.

(3) Maánahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gew"ssers dienen, sind keine

Benutzungen. Dies gilt auch fr Maánahmen der Unterhaltung eines oberirdischen

Gew"ssers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.



Benutzungsbedingungen und Auflagen


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung k"nnen unter Festsetzung von

Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch

zul"ssig, um nachteilige Wirkungen fr andere zu verhten oder auszugleichen.

(2) Durch Auflagen k"nnen ferner insbesondere

Maánahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der

Benutzung und von Beeintr"chtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die

Benutzung angeordnet,

die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben,

soweit nicht die Bestellung eines Gew"sserschutzbeauftragten nach _ 21a

vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,

2a. Maánahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung

zurckzufhrenden Beeintr"chtigung der physikalischen, chemischen oder

biologischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich sind,

dem Unternehmer angemessene Beitr"ge zu den Kosten von Maánahmen auferlegt

werden, die eine K"rperschaft des "ffentlichen Rechts trifft oder treffen

wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeintr"chtigung des Wohls der

Allgemeinheit zu verhten oder auszugleichen.



Vorbehalt


(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, daá

nachtr"glich

zus"tzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder

einzuleitender Stoffe gestellt,

1a. Maánahmen der in _ 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in _ 21a Abs. 2

genannten Arten angeordnet,

Maánahmen fr die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen

angeordnet,

Maánahmen fr eine mit Rcksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame

Verwendung des Wassers angeordnet

werden k"nnen. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so mssen

die Maánahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit

der Benutzung vereinbar sein.

(2) Fr alte Rechte und alte Befugnisse (_ 15) gilt Absatz 1 entsprechend,

soweit nicht _ 15 weitergehende Einschr"nkungen zul"át.



Versagung

Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der

beabsichtigten Benutzung eine Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit,

insbesondere eine Gef"hrdung der "ffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten

ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maánahmen einer K"rperschaft des

"ffentlichen Rechts (_ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhtet oder ausgeglichen wird.



Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis gew"hrt die widerrufliche Befugnis, ein Gew"sser zu einem

bestimmten Zweck in einer nach Art und Maá bestimmten Weise zu benutzen; sie

kann befristet werden. Die Erlaubnis kann fr ein Vorhaben, das nach _ 3 des

Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung einer

Umweltvertr"glichkeitsprfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt

werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fr ein

Grundstck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ber, soweit bei

der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.



_ 7a   Anforderungen an das Einleiten von Abwasser


(1) Eine Erlaubnis fr das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden,

wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei

Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3,

mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik m"glich

ist. _ 6 bleibt unberhrt. Die Bundesregierung erl"át mit Zustimmung des

Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber Mindestanforderungen, die

den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; enth"lt Abwasser

bestimmter Herkunft Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer

Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsf"higkeit oder einer krebserzeugenden,

fruchtsch"digenden oder erbgutver"ndernden Wirkung als gef"hrlich zu bewerten

sind (gef"hrliche Stoffe), mssen insoweit die Anforderungen in den

allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Stand der Technik entsprechen. Die

Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

die Herkunftsbereiche von Abwasser im Sinne des Satzes 3, das gef"hrliche

Stoffe enth"lt. Die Anforderungen nach den S"tzen 1 und 3 k"nnen auch fr den

Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen

nach Absatz 1, so haben die L"nder sicherzustellen, daá die erforderlichen

Maánahmen durchgefhrt werden. Die L"nder k"nnen Fristen festlegen, innerhalb

derer die Maánahmen abgeschlossen sein mssen.

(3) Die L"nder stellen auch sicher, daá vor dem Einleiten von Abwasser mit

gef"hrlichen Stoffen in eine "ffentliche Abwasseranlage die erforderlichen

Maánahmen entsprechend Absatz 1 Satz 3 durchgefhrt werden.



Bewilligung


(1) Die Bewilligung gew"hrt das Recht, ein Gew"sser in einer nach Art und Maá

bestimmten Weise zu benutzen. Sie gew"hrt nicht das Recht, Gegenst"nde, die

einem anderen geh"ren, oder Grundstcke und Anlagen, die im Besitz eines

anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

dem Unternehmer die Durchfhrung seines Vorhabens ohne eine gesicherte

Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und

die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan

verfolgt wird.

Sie darf fr das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gew"sser sowie

fr Benutzungen im Sinne des _ 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2

gilt nicht fr das Wiedereinleiten von nicht nachteilig ver"ndertem

Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(3) Ist zu erwarten, daá die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig

einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur

erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhtet oder

ausgeglichen werden. Ist dies nicht m"glich, so darf die Bewilligung

gleichwohl aus Grnden des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der

Betroffene ist zu entsch"digen.

(4) Die L"nder k"nnen weitere F"lle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen

einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen F"llen gilt Absatz 3

entsprechend; jedoch k"nnen die L"nder bestimmen, daá die Bewilligung auch

erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende

Nutzen den fr den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich bersteigt.

(5) Die Bewilligung wird fr eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in

besonderen F"llen dreiáig Jahre berschreiten darf.

(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fr ein

Grundstck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ber, soweit bei

der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.



Bewilligungsverfahren


Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gew"hrleistet,

daá die Betroffenen und die beteiligten Beh"rden Einwendungen geltend machen

k"nnen. Bei Vorhaben, die nach _ 3 des Gesetzes ber die

Umweltvertr"glichkeitsprfung einer Umweltvertr"glichkeitsprfung unterliegen,

muá das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.



_ 9a   Zulassung vorzeitigen Beginns


(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die fr die Erteilung

der Erlaubnis oder Bewilligung zust"ndige Beh"rde in jederzeit widerruflicher

Weise zulassen, daá bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit

der Benutzung begonnen wird, wenn

mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,

an dem vorzeitigen Beginn ein "ffentliches Interesse oder ein berechtigtes

Interesse des Unternehmers besteht und

der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das

Unternehmen verursachten Sch"den zu ersetzen und, falls die Benutzung

nicht erlaubt oder bewilligt wird, den frheren Zustand

wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit

Auflagen verbunden werden.



Nachtr"gliche Entscheidungen


(1) Hat ein Betroffener (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung

Einwendungen erhoben und l"át sich zur Zeit der Entscheidung nicht

feststellen, ob und in welchem Maáe nachteilige Wirkungen eintreten werden, so

ist die Entscheidung ber die deswegen festzusetzenden Auflagen und

Entsch"digungen einem sp"teren Verfahren vorzubehalten.

(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen w"hrend des Verfahrens nach _

9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, daá dem Unternehmen nachtr"glich

Auflagen gemacht werden. K"nnen die nachteiligen Wirkungen durch nachtr"gliche

Auflagen nicht verhtet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu

entsch"digen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach

dem Zeitpunkt zul"ssig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen

der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der

Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreiáig Jahre

verstrichen sind.



Ausschluá von Ansprchen


(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der

Betroffene (_ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine

Ansprche geltend machen, die auf die Beseitigung der St"rung, auf die

Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder

auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprche

wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daá der

Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fr vertragliche Ansprche.



Widerruf der Bewilligung


(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach _ 5 ohne Entsch"digung

zul"ssig ist, gegen Entsch"digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

von der uneingeschr"nkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche

Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der "ffentlichen

Wasserversorgung, zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligung kann ohne Entsch"digung, soweit dies nicht schon nach _ 5

zul"ssig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer

die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht

begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgebt oder ihrem Umfang

nach erheblich unterschritten hat,

den Zweck der Benutzung so ge"ndert hat, daá er mit dem Plan (_ 8 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2) nicht mehr bereinstimmt,

trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt

die Benutzung ber den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt

oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfllt hat.



Benutzung durch Verb"nde


Wasser- und Bodenverb"nde und gemeindliche Zweckverb"nde bedrfen auch dann

einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gew"sser im Rahmen ihrer

satzungsm"áigen Aufgaben ber die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung

hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte

Befugnis besteht oder soweit am 1. M"rz 1960 fr Einzelvorhaben durch

besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.



Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspl"ne


(1) Wird fr ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gew"ssers verbunden

ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgefhrt, so entscheidet die

Planfeststellungsbeh"rde ber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gew"ssern vor, so

entscheidet die Bergbeh"rde ber die Erteilung der Erlaubnis.

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der fr das Wasser zust"ndigen

Beh"rde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbeh"rden ist die fr

das Wasser zust"ndige Beh"rde zu h"ren.

(4) sber die Beschr"nkung oder Rcknahme einer nach Absatz 1 erteilten

Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der fr das Wasser

zust"ndigen Beh"rde die Planfeststellungsbeh"rde; sie trifft auch

nachtr"gliche Entscheidungen (_ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Fr die Beschr"nkung oder die Rcknahme einer nach Absatz 2 erteilten

Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngem"á.



Alte Rechte und alte Befugnisse


(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die L"nder nichts anderes

bestimmen, nicht erforderlich fr Benutzungen

auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder

durch sie aufrechterhalten worden sind,

auf Grund von Bewilligungen nach _ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ber

Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945

(RGBl. I S. 29),

auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,

zu deren Ausbung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den L"ndern zu

bestimmenden Zeitpunkt rechtm"áige Anlagen vorhanden sind.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich fr

Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder

auf Grund hoheitlicher Widmungsakte fr Anlagen des "ffentlichen Verkehrs, zu

deren Ausbung am 12. August 1957 rechtm"áige Anlagen vorhanden sind.

(3) Die L"nder k"nnen andere in einem f"rmlichen Verfahren auf Grund der

Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten

Benutzungen gleichstellen.

(4) Die in den Abs"tzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte

Rechte und alte Befugnisse) k"nnen gegen Entsch"digung widerrufen werden,

soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeintr"chtigung des

Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie k"nnen ohne Entsch"digung, soweit

dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zul"ssig

war, widerrufen werden,

wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht

ausgebt hat,

soweit die Benutzung im bisher zul"ssigen Umfang fr den Unternehmer nicht

mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zul"ssige Umfang

drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,

wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so ge"ndert hat, daá er mit

der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr bereinstimmt,

wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung

verbundenen Warnung die Benutzung ber den Rahmen des alten Rechts oder

der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder

Auflagen nicht erfllt hat.

Unberhrt bleibt die Zul"ssigkeit nachtr"glicher Anforderungen und Maánahmen

ohne Entsch"digung nach _ 5.



Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse


(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts

wegen in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse k"nnen "ffentlich

aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der

"ffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte

Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder

bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erl"schen zehn Jahre nach der

"ffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist

aus anderen Rechtsgrnden erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der

"ffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch

eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) Dem frheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts

ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen,

soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fr die Erteilung einer Bewilligung

vorliegen.

(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zuf"lle gehindert ist,

die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer

Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.



Andere alte Benutzungen


(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fnf Jahren

seit dem 1. M"rz 1960 erforderlich fr Benutzungen, die ber die nach diesem

Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. M"rz 1960

auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in _ 15 Abs. 1 und 2

genannten Art ausgebt werden durften, ohne daá zu dem dort genannten

Zeitpunkt rechtm"áige Anlagen vorhanden waren, oder

auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zul"ssiger Weise ausgebt

werden durften; fr Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgebt werden

k"nnen, gilt dies nur, wenn zu dem in _ 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt

rechtm"áige Anlagen vorhanden waren.

Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fnf Jahre beantragt

worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der

Entscheidung ber den Antrag fortgesetzt werden.

(2) In den F"llen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen

fristgem"á gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu

erteilen; _ 6 bleibt unberhrt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1

besteht nicht, soweit nach dem am 1. M"rz 1960 geltenden Recht die Aufhebung

oder Beschr"nkung des Rechts ohne Entsch"digung zul"ssig war.

(3) Wird in den F"llen des Absatzes 2 auf Grund des _ 6 eine Bewilligung

versagt oder nur in beschr"nktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein

Anspruch auf Entsch"digung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. M"rz

1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschr"nkung des Rechts ohne

Entsch"digung zul"ssig war.



_ 17a   Erlaubnisfreie Benutzungen bei sbungen und Erprobungen


Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei sbungen und

Erprobungen fr Zwecke

der Verteidigung einschlieálich des Zivilschutzes oder

der Abwehr von Gefahren fr die "ffentliche Sicherheit oder Ordnung

fr

a)  das vorbergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gew"sser und das

Wiedereinleiten des Wassers in ein Gew"sser mittels beweglicher Anlagen

sowie

b)  das vorbergehende Einbringen von Stoffen in ein Gew"sser,

wenn dadurch andere nicht oder nur geringfgig beeintr"chtigt werden, keine

nachteilige Ver"nderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere

Beeintr"chtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der

zust"ndigen Wasserbeh"rde vorher anzuzeigen.



Ausgleich von Rechten und Befugnissen


Art, Maá und Zeiten der Ausbung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten

Rechten und alten Befugnissen k"nnen auf Antrag eines Beteiligten oder von

Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschr"nkt werden, wenn

das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht fr alle Benutzungen ausreicht

oder sich diese beeintr"chtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,

insbesondere die "ffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem

Verfahren k"nnen auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.



_ 18a   Pflicht und Pl"ne zur Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist so zu beseitigen, daá das Wohl der Allgemeinheit nicht

beeintr"chtigt wird. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaát das

Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und

Verrieseln von Abwasser sowie das Entw"ssern von Kl"rschlamm in Zusammenhang

mit der Abwasserbeseitigung.

(2) Die L"nder regeln, welche K"rperschaften des "ffentlichen Rechts zur

Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen

anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein fr verbindlich erkl"rter

Plan nach Absatz 3 andere Tr"ger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung

verpflichtet.

(3) Die L"nder stellen Pl"ne zur Abwasserbeseitigung nach ber"rtlichen

Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspl"ne). In diesen Pl"nen sind

insbesondere die Standorte fr bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser,

ihr Einzugsbereich, Grundzge fr die Abwasserbehandlung sowie die Tr"ger der

Maánahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Pl"nen k"nnen fr verbindlich

erkl"rt werden.



_ 18b   Bau und Betrieb von Abwasseranlagen


(1) Abwasseranlagen sind unter Bercksichtigung der Benutzungsbedingungen und

Auflagen fr das Einleiten von Abwasser (__ 4, 5 und 7a) nach den hierfr

jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so

gilt _ 7a Abs. 2 entsprechend.



_ 18c   Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen


Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Žnderung einer

Abwasserbehandlungsanlage, die fr mehr als 3.000 kg/d BSB(tief)5 (roh) oder

fr mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen

Khlwasser) ausgelegt ist, bedrfen einer beh"rdlichen Zulassung. Die

Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen

des Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung entspricht.



Wasserschutzgebiete


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

Gew"sser im Interesse der derzeit bestehenden oder knftigen "ffentlichen

Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schtzen oder

das Grundwasser anzureichern oder

das sch"dliche Abflieáen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und

den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dnge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln

in Gew"sser zu verhten,

k"nnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

(2) In den Wasserschutzgebieten k"nnen

bestimmte Handlungen verboten oder fr nur beschr"nkt zul"ssig erkl"rt

werden und

die Eigentmer und Nutzungsberechtigten von Grundstcken zur Duldung

bestimmter Maánahmen verpflichtet werden. Dazu geh"ren auch Maánahmen zur

Beobachtung des Gew"ssers und des Bodens.

(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafr

Entsch"digung zu leisten; fr die Beschr"nkung einer Bewilligung gilt _ 12,

fr die Beschr"nkung eines alten Rechts gilt _ 15 Abs. 4.

(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erh"hte Anforderungen fest, die die

ordnungsgem"áe land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstcks

beschr"nken, so ist fr die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile

ein angemessener Ausgleich nach Maágabe des Landesrechts zu leisten, soweit

nicht eine Entsch"digungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch fr

Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Fr

Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.



_ 19a   Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Bef"rdern

wassergef"hrdender Stoffe


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Bef"rdern

wassergef"hrdender Stoffe bedrfen der Genehmigung der fr das Wasser

zust"ndigen Beh"rde. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, die den Bereich

eines Werksgel"ndes nicht berschreiten oder die Zubeh"r einer Anlage zum

Lagern solcher Stoffe sind.

(2) Wassergef"hrdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind

Roh"le, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heiz"le;

andere flssige oder gasf"rmige Stoffe, die geeignet sind, Gew"sser zu

verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu ver"ndern;

sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates bestimmt.

(3) Der Genehmigung bedrfen ferner die wesentliche Žnderung einer unter

Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Žnderung des

Betriebs einer solchen Anlage.

(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger ber. Der

bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zust"ndigen Beh"rde

den sbergang anzuzeigen.



_ 19b   Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gew"sser, insbesondere zum Schutze

des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt

werden; _ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngem"á. Die Genehmigung kann

befristet werden. Auflagen ber Anforderungen an die Beschaffenheit und den

Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zul"ssig, wenn zu

besorgen ist, daá eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige

nachteilige Ver"nderung ihrer Eigenschaften eintritt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den

Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine

sonstige nachteilige Ver"nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch

durch Auflagen nicht verhtet oder ausgeglichen werden kann. Bei

Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die

Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage

begrndet ist, die auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet

oder betrieben werden.

(3) Die Genehmigung kann fr eine Rohrleitungsanlage, die nach _ 3 des

Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung einer

Umweltvertr"glichkeitsprfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt

werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.



_ 19c   Widerruf der Genehmigung


(1) Die Genehmigung nach _ 19a kann gegen Entsch"digung ganz oder teilweise

widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige

nachteilige Ver"nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch,

wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begrndet ist, die

auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.

(2) Die Genehmigung kann ohne Entsch"digung ganz oder teilweise widerrufen

werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs

verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfllt hat.

(3) Unberhrt bleibt die Festsetzung nachtr"glicher Auflagen ohne

Entsch"digung nach _ 19b Abs. 1 Satz 3.



_ 19d   Rechtsverordnungen


Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates zum Schutze der Gew"sser, insbesondere im Interesse der

"ffentlichen Wasserversorgung, fr die nach _ 19a genehmigungsbedrftigen

Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen ber

technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,

1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedrftiger Žnderungen der

Anlagen oder ihres Betriebs,

Prfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelm"áig wiederkehrende

Prfungen und Prfungen auf Grund beh"rdlicher Anordnung durch amtliche

oder fr diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverst"ndige,

Gebhren und Auslagen, die fr die vorgeschriebenen oder beh"rdlich

angeordneten Prfungen der Anlagen von dem Eigentmer und Personen, welche

die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die

Gebhren werden nur zur Deckung des mit den Prfungen verbundenen

Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand fr

die Sachverst"ndigen, die Prfeinrichtungen und -stoffe sowie fr die

Entwicklung geeigneter Prfverfahren und fr den Erfahrungsaustausch

geh"rt. Es kann bestimmt werden, daá eine Gebhr auch fr eine Prfung

erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende gefhrt worden

ist, wenn die Grnde hierfr von den in Satz 1 genannten Personen zu

vertreten sind. Die H"he der Gebhrens"tze richtet sich nach der Zahl der

Stunden, die ein Sachverst"ndiger durchschnittlich fr die verschiedenen

Prfungen ben"tigt. In der Rechtsverordnung k"nnen die Kostenbefreiung,

die Kostengl"ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu

erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den

Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.

821) geregelt werden.



_ 19e   Bestehende Anlagen


(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der

Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem

Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedrfen einer Genehmigung nach _ 19a Abs.

1 nur, wenn fr ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf

Grund des /* _ 24 der Gewerbeordnung */ erlassenen Vorschriften oder eine

wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder

Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit nach _ 19a Abs. 1 noch

nicht erteilt worden ist.

(2) Rohrleitungsanlagen, fr die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach _ 19a

Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach _ 19a Abs. 1 zust"ndigen Beh"rde

innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit fr

Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht fr Rohrleitungsanlagen, fr

die vor Eintritt der Genehmigungsbedrftigkeit auf Grund der

Landeswassergesetze eine beh"rdliche Genehmigung erteilt ist oder die auf

Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind _ 19a

Abs. 3 und 4, _ 21 sowie die Vorschriften nach _ 19d Nr. 3 anzuwenden. _ 19b

Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach _ 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die

Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des _

19c zul"ssig; die Pflicht zur Entsch"digung nach _ 19c Abs. 1 entf"llt, soweit

der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne

Entsch"digung h"tte untersagt werden k"nnen.



_ 19f   Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen

Entscheidungen


(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den fr

berwachungsbedrftige Anlagen im Sinne des _ 2 Abs. 2a des

Ger"tesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die fr die

Erlaubnis zust"ndige Beh"rde auch ber die Erteilung der Genehmigung, ihren

Widerruf, die Erteilung nachtr"glicher Auflagen und ber die Untersagung des

Betriebs. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den

Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbeh"rde auch ber

die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachtr"glicher

Auflagen und ber die Untersagung des Betriebs.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach _ 19a

Abs. 1 zust"ndigen Beh"rde zu treffen.



_ 19g   Anlagen zum Umgang mit wassergef"hrdenden Stoffen


(1) Anlagen zum Lagern, Abfllen, Herstellen und Behandeln wassergef"hrdender

Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergef"hrdender Stoffe im Bereich der

gewerblichen Wirtschaft und im Bereich "ffentlicher Einrichtungen mssen so

beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben

werden, daá eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige nachteilige

Ver"nderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fr

Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgel"ndes nicht berschreiten.

(2) Anlagen zum Umschlagen wassergef"hrdender Stoffe und Anlagen zum Lagern

und Abfllen von Jauche, Glle und Silagesickers"ften mssen so beschaffen

sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daá der

bestm"gliche Schutz der Gew"sser vor Verunreinigung oder sonstiger

nachteiliger Ver"nderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) Anlagen im Sinne der Abs"tze 1 und 2 mssen mindestens entsprechend den

allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut,

aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.

(4) Landesrechtliche Vorschriften fr das Lagern wassergef"hrdender Stoffe in

Wasserschutz-, Quellenschutz-, sberschwemmungs- oder Plangebieten bleiben

unberhrt.

(5) Wassergef"hrdende Stoffe im Sinne der __ 19g bis 19l sind feste, flssige

und gasf"rmige Stoffe, insbesondere

S"uren, Laugen,

Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit ber 30 vom Hundert Silicium,

metallorganische Verbindungen, Halogene, S"urehalogenide, Metallcarbonyle

und Beizsalze,

Mineral- und Teer"le sowie deren Produkte,

flssige sowie wasserl"sliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde,

Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische

Verbindungen,

Gifte,

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische

Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu ver"ndern. Der Bundesminister fr

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erl"át mit Zustimmung des

Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die

wassergef"hrdenden Stoffe n"her bestimmt und entsprechend ihrer Gef"hrlichkeit

eingestuft werden.

(6) Die Vorschriften der __ 19g bis 19l gelten nicht fr Anlagen zum Lagern,

Abfllen und Umschlagen von

Abwasser,

Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivit"t die Freigrenzen des

Strahlenschutzrechts berschreiten.

Absatz 1 und die __ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfllen von

Jauche, Glle und Silagesickers"ften keine Anwendung.



_ 19h   Eignungsfeststellung und Bauartzulassung


(1) Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische

Schutzvorkehrungen, die nicht einfacher oder herk"mmlicher Art sind, drfen

nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zust"ndigen Beh"rde

festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagenteile und Schutzvorkehrungen

serienm"áig hergestellt werden, k"nnen sie der Bauart nach zugelassen werden.

Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschr"nkt, befristet und unter Auflagen

erteilt werden. Sie wird von der fr den Herstellungsort oder Sitz des

Einfuhrunternehmens zust"ndigen Beh"rde erteilt und gilt fr den

Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bedrfen die Anlagen, Anlagenteile oder

technischen Schutzvorkehrungen einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder

eines baurechtlichen Prfzeichens, so entf"llt die Eignungsfeststellung nach

Satz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2; bei der Erteilung der

gewerberechtlichen Bauartzulassung oder des baurechtlichen Prfzeichens sind

die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften zu bercksichtigen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht fr

das vorbergehende Lagern in Transportbeh"ltern sowie das kurzfristige

Bereitstellen oder Aufbewahren wassergef"hrdender Stoffe in Verbindung mit

dem Transport, wenn die Beh"lter oder Verpackungen den Vorschriften und

Anforderungen fr den Transport im "ffentlichen Verkehr gengen,

wassergef"hrdende Stoffe, die

a) sich im Arbeitsgang befinden,

b) in Laboratorien in der fr den Handgebrauch erforderlichen Menge

bereitgehalten werden.



_ 19i   Pflichten des Betreibers


(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung,

Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe

nach _ 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des _ 19l

Abs. 2 erfllt oder nicht eine "ffentliche Einrichtung ist, die ber eine dem

_ 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige sberwachung verfgt.

(2) Der Betreiber einer Anlage nach _ 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und

die Funktionsf"higkeit der Sicherheitseinrichtungen st"ndig zu berwachen. Die

zust"ndige Beh"rde kann im Einzelfall anordnen, daá der Betreiber einen

sberwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach _ 19l abschlieát, wenn er

selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht ber sachkundiges

Personal verfgt. Er hat darber hinaus nach Maágabe des Landesrechts Anlagen

durch zugelassene Sachverst"ndige auf den ordnungsgem"áen Zustand berprfen

zu lassen, und zwar

1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Žnderung,

sp"testens fnf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und

Quellenschutzgebieten sp"testens zweieinhalb Jahre nach der letzten

sberprfung,

vor der Wiederinbetriebnahme einer l"nger als ein Jahr stillgelegten

Anlage,

wenn die Prfung wegen der Besorgnis einer Wassergef"hrdung angeordnet

wird,

wenn die Anlage stillgelegt wird.

(3) Die zust"ndige Beh"rde kann dem Betreiber Maánahmen zur Beobachtung der

Gew"sser und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frhzeitigen Erkennung von

Verunreinigungen, die von Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 ausgehen k"nnen,

erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, daá der Betreiber einen

Gew"sserschutzbeauftragten zu bestellen hat; die __ 21b bis 21g gelten

entsprechend.



_ 19k   Besondere Pflichten beim Befllen und Entleeren


Wer eine Anlage zum Lagern wassergef"hrdender Stoffe befllt oder entleert,

hat diesen Vorgang zu berwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom

ordnungsgem"áen Zustand der dafr erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu

berzeugen. Die zul"ssigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der

Sicherheitseinrichtungen sind beim Befllen oder Entleeren einzuhalten.



_ 19l   Fachbetriebe


(1) Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 drfen nur von Fachbetrieben eingebaut,

aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; _ 19i Abs.

1 bleibt unberhrt. Die L"nder k"nnen T"tigkeiten bestimmen, die nicht von

Fachbetrieben ausgefhrt werden mssen.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

ber die Ger"te und Ausrstungsteile sowie ber das sachkundige Personal

verfgt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach _ 19g Abs. 3

gew"hrleistet wird, und

berechtigt ist, Gtezeichen einer baurechtlich anerkannten sberwachungs-

oder Gtegemeinschaft zu fhren, oder einen sberwachungsvertrag mit einer

Technischen sberwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine

mindestens zweij"hrige sberprfung einschlieát.

Ein Fachbetrieb darf seine T"tigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschr"nken.



Entsch"digung


(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entsch"digung hat den eintretenden

Verm"gensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die

Entsch"digungspflicht ausl"senden beh"rdlichen Verfgung Nutzungen gezogen

werden, ist von dem Maá ihrer Beeintr"chtigung auszugehen; hat der

Entsch"digungsberechtigte Maánahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern,

und ist nachgewiesen, daá die Maánahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert

h"tten, so ist dies zu bercksichtigen. Auáerdem ist eine infolge der

beh"rdlichen Verfgung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von

Grundstcken zu bercksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits

bercksichtigt ist.

(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Maánahmen als

Entsch"digung zugelassen werden, ist die Entsch"digung in Geld festzusetzen.


sberwachung


(1) Wer ein Gew"sser benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine beh"rdliche sberwachung

der Anlagen, Einrichtungen und Vorg"nge zu dulden, die fr die

Gew"sserbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prfung,

ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche

Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die

Benutzung in dem zul"ssigen Rahmen h"lt und ob nachtr"glich Anordnungen auf

Grund des _ 5 oder erg"nzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind,

das Betreten von Betriebsgrundstcken und -r"umen w"hrend der

Betriebszeit,

das Betreten von Wohnr"umen sowie von Betriebsgrundstcken und -r"umen

auáerhalb der Betriebszeit, sofern die Prfung zur Verhtung dringender

Gefahren fr die "ffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und

das Betreten von Grundstcken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar

angrenzenden befriedeten Besitztum von R"umen nach den Nummern 1 und 2

geh"ren, jederzeit

zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des

Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschr"nkt. Er hat ferner zu dem

gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zug"nglich zu machen, Ausknfte zu

erteilen, Arbeitskr"fte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfgung zu stellen und

technische Ermittlungen und Prfungen zu erm"glichen. Benutzer von Gew"ssern,

fr die ein Gew"sserschutzbeauftragter bestellt ist (_ 21a), haben diesen auf

Verlangen der zust"ndigen Beh"rde zu sberwachungsmaánahmen nach den S"tzen 2

und 3 hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngem"á fr den, der

eine Rohrleitungsanlage nach _ 19a errichtet oder betreibt,

eine Anlage nach _ 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt,

unterh"lt oder betreibt oder

Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach _ 19l ist.

Die Eigentmer und Besitzer der Grundstcke, auf denen die Anlagen

hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben

werden, haben das Betreten der Grundstcke zu gestatten, Ausknfte zu erteilen

und technische Ermittlungen und Prfungen zu erm"glichen.

(2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf

solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in _

383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeáordnung bezeichneten Angeh"rigen der

Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz

ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde.

(3) Fr die zur sberwachung nach den Abs"tzen 1 und 2 zust"ndigen Beh"rden und

ihre Bediensteten gelten die __ 93, 97, 105 Abs. 1, _ 111 Abs. 5 in Verbindung

mit _ 105 Abs. 1 sowie _ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht,

soweit die Finanzbeh"rden die Kenntnisse fr die Durchfhrung eines Verfahrens

wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenh"ngenden

Besteuerungsverfahrens ben"tigen, an deren Verfolgung ein zwingendes

"ffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vors"tzlich falsche

Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fr ihn t"tigen Personen handelt.

(4) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates zu bestimmen, daá die beh"rdliche sberwachung im Sinne dieser

Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen,

zum Gesch"ftsbereich des Bundesministers der Verteidigung geh"renden Stellen

bertragen wird.

(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.



_ 21a   Bestellung von Betriebsbeauftragten fr Gew"sserschutz


(1) Benutzer von Gew"ssern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser

einleiten drfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte fr

Gew"sserschutz (Gew"sserschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá die Einleiter von Abwasser in

Gew"sser, fr die die Bestellung eines Gew"sserschutzbeauftragten nach Absatz

1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen

einen oder mehrere Gew"sserschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach _ 4 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher

Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden

ist, gilt als Gew"sserschutzbeauftragter.



_ 21b   Aufgaben


(1) Der Gew"sserschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des

Gew"sserschutzes zu berwachen, insbesondere durch regelm"áige Kontrolle

der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsf"higkeit, den

ordnungsgem"áen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers

nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und

Meáergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte M"ngel mitzuteilen und

Maánahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen,

auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschlieálich

der Verfahren zur ordnungsgem"áen Verwertung oder Beseitigung der bei der

Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken,

auf die Entwicklung und Einfhrung von

a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des

Abwasseranfalls nach Art und Menge,

b) umweltfreundlichen Produktionen

hinzuwirken,

die Betriebsangeh"rigen ber die in dem Betrieb verursachten

Gew"sserbelastungen sowie ber die Einrichtungen und Maánahmen zu ihrer

Verhinderung unter Bercksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften

aufzukl"ren.

(2) Der Gew"sserschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer j"hrlich einen

Bericht ber die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maánahmen.

(3) Die zust"ndige Beh"rde kann im Einzelfalle die in den Abs"tzen 1 und 2

aufgefhrten Aufgaben des Gew"sserschutzbeauftragten

n"her regeln,

erweitern, soweit es die Belange des Gew"sserschutzes erfordern,

einschr"nken, wenn dadurch die ordnungsgem"áe Selbstberwachung nicht

beeintr"chtigt wird.



_ 21c   Pflichten des Benutzers


(1) Der Benutzer hat den Gew"sserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen;

werden mehrere Gew"sserschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen

Gew"sserschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der

Benutzer hat die Bestellung der zust"ndigen Beh"rde anzuzeigen.

(2) Der Benutzer darf zum Gew"sserschutzbeauftragten nur bestellen, wer die

zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverl"ssigkeit

besitzt. Werden der zust"ndigen Beh"rde Tatsachen bekannt, aus denen sich

ergibt, daá der Gew"sserschutzbeauftragte nicht die zur Erfllung seiner

Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverl"ssigkeit besitzt, kann sie

verlangen, daá der Benutzer einen anderen Gew"sserschutzbeauftragten bestellt.

(3) Werden mehrere Gew"sserschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer fr

die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere

durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben

einem oder mehreren Gew"sserschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach

anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden.

(4) Der Benutzer hat den Gew"sserschutzbeauftragten bei der Erfllung seiner

Aufgaben zu untersttzen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfllung

seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie R"ume, Einrichtungen,

Ger"te und Mittel zur Verfgung zu stellen.



_ 21d   Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen


(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die fr den

Gew"sserschutz bedeutsam sein k"nnen, eine Stellungnahme des

Gew"sserschutzbeauftragten einzuholen.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei der

Investitionsentscheidung angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist

derjenigen Stelle vorzulegen, die ber die Investition entscheidet.



_ 21e   Vortragsrecht


Der Benutzer hat dafr zu sorgen, daá der Gew"sserschutzbeauftragte seine

Vorschl"ge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann,

wenn er sich mit dem zust"ndigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen

der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle fr

erforderlich h"lt.



_ 21f   Benachteiligungsverbot


Der Gew"sserschutzbeauftragte darf wegen der Erfllung der ihm bertragenen

Aufgaben nicht benachteiligt werden.



_ 21g   Sonderregelung


Die L"nder k"nnen fr Abwassereinleitungen von Gebietsk"rperschaften, aus

Gebietsk"rperschaften gebildeten Zusammenschlssen und "ffentlich-rechtlichen

Wasserverb"nden eine von den __ 21a bis 21f abweichende Regelung treffen.

Diese Regelung muá eine mindestens gleichwertige Selbstberwachung und

Verst"rkung der Anstrengungen im Interesse des Gew"sserschutzes gew"hrleisten.



Haftung fr Žnderung der Beschaffenheit des Wassers


(1) Wer in ein Gew"sser Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein

Gew"sser derart einwirkt, daá die physikalische, chemische oder biologische

Beschaffenheit des Wassers ver"ndert wird, ist zum Ersatz des daraus einem

anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen

vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu

verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu bef"rdern oder wegzuleiten, derartige

Stoffe in ein Gew"sser, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein,

so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden

Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht

tritt nicht ein, wenn der Schaden durch h"here Gewalt verursacht ist.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gem"á _ 11 nicht geltend gemacht

werden, so ist der Betroffene nach _ 10 Abs. 2 zu entsch"digen. Der Antrag ist

auch noch nach Ablauf der Frist von dreiáig Jahren zul"ssig.



Zweiter Teil

Bestimmungen fr oberirdische Gew"sser


Erster Abschnitt

Erlaubnisfreie Benutzungen


Gemeingebrauch


(1) Jedermann darf oberirdische Gew"sser in einem Umfang benutzen, wie dies

nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer

entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentmer- oder

Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeintr"chtigt werden.

(2) Die L"nder k"nnen das Einleiten von Abwasser in ein Gew"sser als

Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als dies nach dem am 1. M"rz 1960

geltenden Recht als Gemeingebrauch zul"ssig war.



Eigentmer- und Anliegergebrauch


(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung

eines oberirdischen Gew"ssers durch den Eigentmer oder den durch ihn

Berechtigten fr den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeintr"chtigt

werden, keine nachteilige Ver"nderung der Eigenschaft des Wassers, keine

wesentliche Verminderung der Wasserfhrung und keine andere Beeintr"chtigung

des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die L"nder k"nnen den Eigentmergebrauch

ausschlieáen, soweit er bisher nicht zugelassen war.

(2) Die L"nder k"nnen bestimmen, daá die Eigentmer der an oberirdischen

Gew"sser angrenzenden Grundstcke und die zur Nutzung dieser Grundstcke

Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentmer der an Anliegergrundstcke

angrenzenden Grundstcke und die zur Nutzung dieser Grundstcke Berechtigten

(Hinterlieger) oberirdische Gew"sser ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach

Maágabe des Absatzes 1 benutzen drfen.

(3) An Bundeswasserstraáen und an sonstigen Gew"ssern, die der Schiffahrt

dienen oder knstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch

die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.



Benutzung zu Zwecken der Fischerei


Die L"nder k"nnen bestimmen, daá fr das Einbringen von Stoffen in

oberirdische Gew"sser zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine

Bewilligung nicht erforderlich ist.



Zweiter Abschnitt

Reinhaltung


Einbringen, Lagern und Bef"rdern von Stoffen


(1) Feste Stoffe drfen in ein Gew"sser nicht zu dem Zweck eingebracht werden,

sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen

Stoffen.

(2) Stoffe drfen an einem Gew"sser nur so gelagert oder abgelagert werden,

daá eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver"nderung

seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das

gleiche gilt fr die Bef"rderung von Flssigkeiten und Gasen durch

Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberhrt.



Reinhalteordnung


(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen k"nnen durch

Rechtsverordnung fr oberirdische Gew"sser oder Gew"sserteile aus Grnden des

Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen. Die Reinhalteordnungen

k"nnen insbesondere vorschreiben,

daá bestimmte Stoffe nicht zugefhrt werden drfen,

daá bestimmte Stoffe, die zugefhrt werden, bestimmten

Mindestanforderungen gengen mssen,

welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die

Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinfluát werden kann.

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegenber den Inhabern einer

Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaát worden

sind; _ 12 Abs. 1 und _ 15 Abs. 4 bleiben unberhrt. Auf Erlaubnisse und

Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gem"á _ 14 Abs. 1

erteilt worden sind, findet _ 14 Abs. 4 Anwendung.



Dritter Abschnitt

Unterhaltung und Ausbau

Umfang der Unterhaltung


(1) Die Unterhaltung eines Gew"ssers umfaát die Erhaltung eines

ordnungsm"áigen Zustandes fr den Wasserabfluá und an schiffbaren Gew"ssern

auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen

des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der

Gew"sserlandschaft sind zu bercksichtigen. Die L"nder k"nnen bestimmen, daá

es zur Unterhaltung geh"rt, das Gew"sser und seine Ufer auch in anderer

wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsm"áigem Zustand zu erhalten. Das

gilt auch fr Maánahmen zur Verbesserung und Erhaltung des

Selbstreinigungsverm"gens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind; _ 4

Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberhrt.

(2) Fr die Unterhaltung ausgebauter Gew"sser gelten die Vorschriften ber den

Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach _ 31 etwas

anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.



Unterhaltungslast


(1) Die Unterhaltung von Gew"ssern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von

Gebietsk"rperschaften, von Wasser- und Bodenverb"nden oder gemeindlichen

Zweckverb"nden ist, den Eigentmern der Gew"sser, den Anliegern und denjenigen

Eigentmern von Grundstcken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile

haben oder die die Unterhaltung erschweren. Die L"nder k"nnen bestimmen, daá

die Unterhaltung auch anderen Eigentmern von Grundstcken im Einzugsgebiet

obliegt. Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von

Gew"sserstrecken oder von Bauwerken im oder am Gew"sser werden durch Satz 1

und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berhrt. Die L"nder

bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungspflicht zu erfllen ist; sie

k"nnen fr die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast abweichend

regeln.

(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht gengend

erfllt, so ist sicherzustellen, daá die jeweils erforderlichen

Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietsk"rperschaft oder einen Wasser- und

Bodenverband oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgefhrt werden.



Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung


(1) Soweit es zur ordnungsm"áigen Unterhaltung eines Gew"ssers erforderlich

ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankndigung zu

dulden, daá die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die

Grundstcke betreten, vorbergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile fr

die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverh"ltnism"áig

hohen Kosten beschafft werden k"nnen.

(2) Die Anlieger haben zu dulden, daá der zur Unterhaltung Verpflichtete die

Ufer bepflanzt, soweit es fr die Unterhaltung erforderlich ist. Sie k"nnen

verpflichtet werden, die Ufergrundstcke in erforderlicher Breite so zu

bewirtschaften, daá die Unterhaltung nicht beeintr"chtigt wird; sie haben bei

der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Sch"den, so hat der

Gesch"digte Anspruch auf Schadensersatz.



Ausbau


(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gew"ssers

oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchfhrung eines

Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes ber die

Umweltvertr"glichkeitsprfung entspricht. Deich- und Dammbauten, die den

Hochwasserabfluá beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich. Ein Ausbau kann ohne

vorherige Durchfhrung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden,

wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.

(1a) Beim Ausbau sind in Linienfhrung und Bauweise nach M"glichkeit Bild und

Erholungseignung der Gew"sserlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung

des Selbstreinigungsverm"gens des Gew"ssers zu beachten.

(2) In dem Verfahren sind Art und Ausmaá der Ausbaumaánahmen und die

Einrichtungen, die im "ffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger

Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der

Ausgleich von Sch"den anzuordnen.

(2a) _ 9a gilt in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem

Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gew"sser, das der

Verwaltung mehrerer L"nder untersteht, und ist ein Einvernehmen ber den

Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll der Bund auf Antrag eines beteiligten

Landes zwischen den L"ndern vermitteln.



Vierter Abschnitt

sberschwemmungsgebiete


sberschwemmungsgebiete


Soweit es die Regelung des Wasserabflusses erfordert, sind die Gebiete, die

bei Hochwasser berschwemmt werden, zu sberschwemmungsgebieten zu erkl"ren.

Fr solche Gebiete sind Vorschriften zu erlassen, die den schadlosen Abfluá

des Hochwassers sichern.



Dritter Teil

Bestimmungen fr die Kstengew"sser


_ 32a   Erlaubnisfreie Benutzungen


Die L"nder k"nnen bestimmen, daá eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht

erforderlich ist

fr das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei,

fr das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser,

fr das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch die

Eigenschaften eines Kstengew"ssers nicht oder nur in einem unerheblichen

Ausmaá nachteilig ver"ndert werden.



_ 32b   Reinhaltung


Stoffe drfen am Kstengew"sser nur so gelagert oder abgelagert werden, daá

eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Ver"nderung

seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fr die

Bef"rderung von Flssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.



Vierter Teil

Bestimmungen fr das Grundwasser


Erlaubnisfreie Benutzungen


(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich fr das

Entnehmen, Zutagef"rdern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

fr den Haushalt, fr den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, fr das Tr"nken

von Vieh auáerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem

vorbergehenden Zweck,

zum Zweck der gew"hnlichen Bodenentw"sserung landwirtschaftlich,

forstwirtschaftlich oder g"rtnerisch genutzter Grundstcke.

(2) Die L"nder k"nnen allgemein oder fr einzelne Gebiete bestimmen, daá

in den in Absatz 1 aufgefhrten F"llen eine Erlaubnis oder eine

Bewilligung erforderlich ist,

fr das Entnehmen, Zutagef"rdern, Zutageleiten oder Ableiten von

Grundwasser in geringen Mengen fr gewerbliche Betriebe sowie fr die

Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau ber die in Absatz

1 bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht

erforderlich ist.



Reinhaltung


(1) Eine Erlaubnis fr das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur

erteilt werden, wenn eine sch"dliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine

sonstige nachteilige Ver"nderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) Stoffe drfen nur so gelagert oder abgelagert werden, daá eine sch"dliche

Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver"nderung

seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fr die

Bef"rderung von Flssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.



Erdaufschlsse


(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die L"nder zu

bestimmen, daá Arbeiten, die ber eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden

eindringen, zu berwachen sind.

(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die

Beseitigung der Erschlieáung angeordnet werden, wenn Rcksichten auf den

Wasserhaushalt es erfordern.



Fnfter Teil

Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch


Wasserwirtschaftliche Rahmenpl"ne


(1) Um die fr die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverh"ltnisse

notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen fr

Fluágebiete oder Wirtschaftsr"ume oder fr Teile von solchen

wasserwirtschaftliche Rahmenpl"ne aufgestellt werden. Sie sind der Entwicklung

fortlaufend anzupassen.

(2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muá den nutzbaren Wasserschatz, die

Erfordernisse des Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Gew"sser

bercksichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und die Erfordernisse

der Raumordnung sind miteinander in Einklang zu bringen.

(3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpl"ne sind von den L"ndern nach Richtlinien

aufzustellen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erl"át.



_ 36a   Ver"nderungssperre zur Sicherung von Planungen


(1) Zur Sicherung von Planungen fr Vorhaben der Wassergewinnung oder

Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der

Wasserkraftnutzung, der Bew"sserung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus

eines oberirdischen Gew"ssers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, k"nnen

die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch

Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Fl"chen wesentlich

wertsteigernde oder die Durchfhrung des geplanten Vorhabens erheblich

erschwerende Ver"nderungen nicht vorgenommen werden drfen

(Ver"nderungssperre). _ 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965

(BGBl. I S. 306) bleibt unberhrt.

(2) Ver"nderungen, die in rechtlich zul"ssiger Weise vorher begonnen worden

sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfhrung einer bisher ausgebten

Nutzung werden von der Ver"nderungssperre nicht berhrt.

(3) Die Ver"nderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren auáer Kraft,

sofern die Rechtsverordnung keinen frheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von

drei Jahren kann, wenn besondere Umst"nde es erfordern, durch Rechtsverordnung

um h"chstens ein Jahr verl"ngert werden.

(4) Von der Ver"nderungssperre k"nnen Ausnahmen zugelassen werden, wenn

berwiegende "ffentliche Belange nicht entgegenstehen.



_ 36b   Bewirtschaftungspl"ne


(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, stellen die L"nder

zur Bewirtschaftung der Gew"sser (_ 1a) Pl"ne auf, die dem Schutz der Gew"sser

als Bestandteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grundwasservorr"te und

den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungspl"ne). Die Ziele

der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Bewirtschaftungspl"ne sind aufzustellen fr oberirdische Gew"sser oder

Gew"sserteile,

die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder knftige "ffentliche

Wasserversorgung aus diesen Gew"ssern oder Gew"sserteilen beeintr"chtigen

k"nnen,

bei denen es zur Erfllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder

bindender Beschlsse der Europ"ischen Gemeinschaften erforderlich ist.

(3) In den Bewirtschaftungspl"nen fr oberirdische Gew"sser oder Gew"sserteile

werden unter Bercksichtigung der natrlichen Gegebenheiten festgelegt

die Nutzungen, denen das Gew"sser dienen soll,

die Merkmale, die das Gew"sser in seinem Verlauf aufweisen soll,

die Maánahmen, die erforderlich sind, um die festgelegten Merkmale zu

erreichen oder zu erhalten, sowie die einzuhaltenden Fristen,

sonstige wasserwirtschaftliche Maánahmen.

(4) Die Bewirtschaftungspl"ne sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen.

(5) Die Bewirtschaftungspl"ne sind durch die nach diesem Gesetz und nach den

Landeswassergesetzen zu treffenden Entscheidungen, insbesondere durch

zus"tzliche Anforderungen (_ 5), den Widerruf von Erlaubnissen (_ 7 Abs. 1),

den Widerruf von Bewilligungen (_ 12), den Widerruf von alten Rechten und

alten Befugnissen (_ 15), Ausgleichsverfahren (_ 18), den Erlaá von

Reinhalteordnungen (_ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan festgelegte

Maánahmen durchzusetzen. Sie k"nnen nach Landesrecht auch fr andere Beh"rden

fr verbindlich erkl"rt werden.

(6) Soweit fr ein oberirdisches Gew"sser oder einen Gew"sserteil ein

Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt ist, darf das Einleiten von Stoffen,

durch das eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse nicht nur

unerhebliche nachteilige Ver"nderung der Beschaffenheit dieses Gew"ssers oder

Gew"sserteils zu erwarten ist, nur erlaubt werden, wenn dies berwiegende

Grnde des Wohls der Allgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngem"á fr

sonstige beh"rdliche Entscheidungen ber Vorhaben, die zu einem Einleiten von

Stoffen in ein oberirdisches Gew"sser fhren. _ 6 bleibt unberhrt.

(7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine

Verwaltungsvorschriften Grunds"tze ber die Kennzeichnung der Merkmale fr die

Beschaffenheit des Wassers erlassen und bestimmen, welche Merkmale in die

Bewirtschaftungspl"ne zwingend aufzunehmen und wie diese Merkmale zu ermitteln

sind.



Wasserbuch


(1) Fr die Gew"sser sind Wasserbcher zu fhren.

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen

Erlaubnisse (_ 7), die nicht nur vorbergehenden Zwecken dienen,

Bewilligungen (_ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (_ 16),

Wasserschutzgebiete (_ 19),

sberschwemmungsgebiete (_ 32).



Sechster Teil

Buágeld- und Schluábestimmungen


__ 38 bis 40

(weggefallen)



Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors"tzlich oder fahrl"ssig

entgegen _ 2 eine Benutzung ohne beh"rdliche Erlaubnis oder Bewilligung

ausbt oder einer vollziehbaren Auflage nach _ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1,

2 oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach _ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder

1a, soweit sie Maánahmen nach _ 4 Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer

vollziehbaren Anordnung nach _ 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung

mit _ 5 Abs. 2, zuwiderhandelt,

einer Rechtsverordnung nach _ 19 Abs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit die

Rechtsverordnung fr einen bestimmten Tatbestand auf diese

Buágeldvorschrift verweist,

entgegen _ 19a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung

errichtet oder betreibt oder eine solche Anlage oder den Betrieb

wesentlich "ndert oder einer vollziehbaren Auflage nach _ 19b Abs. 1

zuwiderhandelt,

einer Rechtsverordnung nach _ 19d Nr. 1, 1a oder 2 oder _ 36a Abs. 1

zuwiderhandelt, soweit sie fr einen bestimmten Tatbestand auf diese

Buágeldvorschrift verweist,

entgegen _ 19e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig

anzeigt oder einer vollziehbaren Auflage nach _ 19e Abs. 2 Satz 4 in

Verbindung mit _ 19b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,

a) entgegen _ 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder

Betrieb der Anlagen im Sinne des _ 19g Abs. 1 oder 2 die allgemein

anerkannten Regeln der Technik nicht einh"lt,

b) entgegen _ 19h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile einer Anlage oder

technische Schutzvorkehrungen verwendet, deren Eignung nicht

festgestellt ist,

c) als Betreiber einer Anlage nach _ 19g Abs. 1 oder 2 entgegen _ 19i

Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung

oder Reinigung der Anlage nicht Fachbetriebe nach _ 19l beauftragt,

entgegen _ 19i Abs. 2 Satz 1 die Anlage nicht st"ndig berwacht,

entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach _ 19i Abs. 2 Satz 2 einen

sberwachungsvertrag nicht abschlieát oder entgegen einer vollziehbaren

Anordnung nach _ 19i Abs. 3 Satz 2 einen Gew"sserschutzbeauftragten

nicht bestellt,

d) entgegen _ 19k einen Vorgang nicht berwacht, sich vom ordnungsgem"áen

Zustand der Sicherheitseinrichtungen nicht berzeugt oder die

Belastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen nicht

einh"lt,

e) entgegen _ 19l Abs. 1 Anlagen nach _ 19g Abs. 1 und 2 einbaut,

aufstellt, instandh"lt, instandsetzt oder reinigt, ohne daá er

berechtigt ist, Gtezeichen einer baurechtlich anerkannten

sberwachungs- oder Gtegemeinschaft zu fhren, oder einen

sberwachungsvertrag mit einer Technischen sberwachungsorganisation

abgeschlossen hat,

entgegen _ 21

a) das Betreten von Grundstcken, Anlagen oder R"umen nicht gestattet,

Anlagen oder Einrichtungen nicht zug"nglich macht oder technische

Ermittlungen oder Prfungen nicht erm"glicht,

b) die erforderlichen Arbeitskr"fte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur

Verfgung stellt oder

c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollst"ndig oder nicht rechtzeitig

erteilt,

d) den Gew"sserschutzbeauftragten nicht zu sberwachungsmaánahmen

hinzuzieht,

entgegen _ 21a Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach _

21a Abs. 2 einen Gew"sserschutzbeauftragten nicht bestellt,

einer Vorschrift des _ 26 oder _ 32b oder _ 34 Abs. 2 ber das Einbringen,

Lagern, Ablagern oder Bef"rdern von Stoffen zuwiderhandelt,

10. einer Rechtsverordnung nach _ 27 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie fr

einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist,

11. einen Ausbau ohne einen nach _ 31 Abs. 1 festgestellten oder genehmigten

Plan vornimmt oder bei dem Ausbau vom Plan abweicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu hunderttausend

Deutsche Mark geahndet werden.



__ 42 und 43

(weggefallen)



Berlin-Klausel


Dieses Gesetz gilt nach Maágabe des _ 13 Abs. 1 des Dritten

sberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund

dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach _ 14 des Dritten

sberleitungsgesetzes.




(Inkrafttreten)








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