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Todesstrafe




Referat zum Thema Todesstrafe





Verfolgen wir die Geschichte, stoßen wir immer wieder auf die Todesstrafe. In jeder Epoche

wurde aus verschiedensten Motiven mit der Todesstrafe reagiert. Die Motive sind dabei sehr

weitläufig. Es wurde immer wieder hingerichtet. Im Namen der Gerechtigkeit, im Namen der

Götter, im Namen des Volkes oder aus politischen Gründen. Den später Hingerichteten

wurde in den meisten Fällen kein Prozeß zu Teil, in dem Sie sich ordentlich verteidigen

hätten können. Die Urteile standen zumeist schon vor der Verhandlung, wenn es überhaupt

eine gab, fest. So wurde es Zeit, daß endlich der erste Versuch unternommen wurde ein

System zu etablieren.


In der 'Caroliner Gerichtsordnung' oder 'Peinliche Gerichtsordnung (Constituto Criminalis)',

die 1532 von Karl V eingeführt wurde und auf der 'Babenbergischen Halsgerichtsordnung'

basierte, wurde der erste Versuch unternommen, eine feste Einteilung zu schaffen um die

Bestrafung nach einer festen Ordnung vorzunehmen. Die Bestrafungen, die vorgesehen

waren, galten als sehr hart. Die Todesstrafe (z.B. durch Vierteilen ,durch Zerschneiden des

Leibes in vier Stücke, Zerstoßen der Glieder durch das Rad, Ertränken, Lebendig begraben

und den Feuertod) war fester Bestandteil. Alles basierte noch auf dem archaischen

Rechtsprinzip der Vergeltung 'Talion (lat. Ie talionis)' entsprechend dem biblischem 'Auge

um Auge, Zahn um Zahn'.


[archaisch = (gr. arche ‑> Anfang) Bezeichnung für das Frühstadium einer vorklassischen

(alten) Stilepoche.]


Die Caroliner Gerichtsordnung galt in Österreich bis 1768. Im diesem Jahrhundert wurden

auch die ersten Zweifel an der Todesstrafe gehegt. In der Aufklärungsphase entstanden

unter 'Becceria', dem 'Sonnenfels' in Österreich folgte, die ersten Zweifel.


[Becreria Cesare Bonesano: ital. Jurist und Schriftsteller, der durch seine Schrift 'Von den Verbrechen und Strafen (Dei delitti e delle pene)', die in 22 Sprechen übersetzt wurde bekannt geworden ist (von Hommel 1778 ins Deutsche übersetzt).

Er bekämpfte darin die Tortur und die Todesstrafe.]

[Sonnenfels Johann Freiherr: Österr. Jurist. Er war der erste Jurist, der in Österreich auf strafrechtlichem Gebiet die Ansichten der Aufklärung vertrat.)

(Quelle: Der große Brockhaus ‑ Auflage 1934)


Dabei wurde das erste mal die Frage in den Raum gestellt: 'Hat der Staat das Recht, das Leben eines Menschen zu fordern? Ist die Todesstrafe der geeignete Schutz gegen schwerste Verbrechen?'.


1787 wurde die Todesstrafe von Kaiser Joseph II Österreich außer für 'Verbrechen, bei denen mit dem Standrecht verfahren werden mußte (Hinrichtung durch den Strang)' abge­schafft. 7 Jahre später wurde sie aber wieder für gewisse Verbrechen, zu denen z.B. Hochverrat und Mord gehört, wieder eingeführt. In den Jahren 1874 bis 1918 wurden in Österreich 2786 Todesurteile ausgesprochen, von denen auch 85 vollzogen wurden. 1919 wurde die Todesstrafe neuerlich für 'gewöhnliche Verbrechen' abgeschafft. Es wurde eine entsprechende Bestimmung in der Bundesverfassung verankert. Mit dem Standrecht vom November 1933 kam es aber zur Wiedereinführung der Todesstrafe für schwere Verbrechen wie Mord, ein Jahr später wurde das Gesetz erweitert, so daß z.B. auch der Besitz von Sprengstoff als Kapitalverbrechen gewertet wurde.


[Standrecht: in Kriegs‑ und Ausnahmezuständen eintretendes Recht, bei dem militärische Standgerichte bestehende Verbrechen und Vergehen in abgekürzten Verfahren aburteilen und vollstrecken]


Es dauerte bis 1950; daß die Todesstrafe in einer geheimen Sitzung vom Nationalrat mit 86 zu 64 Stimmen abgeschafft wurde. J~ wurde auch die Ausnahme Standrecht abgeschafft und somit die Todesstrafe für jegliche Art der Verbrechen in Österreich abgeschaffen. Dies wurde in Artikel 85 der Österr. Verfassung mit den Worten 'Die Todesstrafe ist abge­schafft' verankert. Die letzte Hinrichtung in Österreich fand am 24. März 1950 statt.



In folgenden Ländern Europas wurde die Todesstrafe ebenfalls abgeschafft:


Portugal 1867

Niederlande 1870

Norwegen 1905

Schweden 1921

Island 1928

Dänemark 1930

Schweiz 1937

Italien 1944

Finnland 1949

Deutschland 1951

Großbritannien 1969

Spanien 1978

Frankreich 1981


So sehr sich die Menschen in jeder Beziehung weiterentwickelt haben und neue Errungenschaften entdeckten, vertritt ein Teil unserer Bevölkerung nach wie vor die Meinung, die Todesstrafe wäre unbedingt erforderlich. Selbst eindeutige Fakten, die jegliches Argument sofort als haltlos darstellen, werden ignoriert. Die Frage, die sich uns zu Beginn gestellt hat: was ist eigentlich 'Todesstrafe' für die in vielen Orte plädiert wird? Wenn man die Geschichte betrachtet, wird immer nur der Zusammenhang von Todesstrafe und Verbrechen erwähnt. Nun stellt sich aber die Frage nach der Definition des Wortes Verbrechen. In welchem Umfang kann man Verbrechen definieren? Ist es schon Verbrechen wenn ein Hungriger sein Essen stiehlt, wenn er keine Möglichkeit hätte sonst zu überleben und dafür hingerichtet wird? Ist es ein Verbrechen, wenn ein Mensch seine eigene Meinung bildet und diese auch unabweichlich vertritt. Ist es ein Verbrechen wenn ein Mensch nicht so vollkommen ist, als vielleicht ein anderer. Wer kann mit Objektivität Unterschiede im' Leben definieren?


'Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit seiner Person.' heißt es in Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. So gut sich dieses aber auch liest, ist es dennoch auch nicht korrekt. Denn in Artikel 1 eben dieser Erklärung heißt es schon 'Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens aus­gesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.'

(Quelle: Österr. Bundesverffassungsgesetze ‑ Reclam ‑ Elfte Auflage Juni 1985).

Die Frage die sich dabei schon stellt ‑ ab welchem Zeitpunkt beginnt ein Mensch sein Menschsein zu verlieren?. Diese Frage gilt es auch dann zu stellen, wenn man lesen muß, daß in Teilen unserer Erde auch Menschen hingerichtet werden, deren einziger Fehler es ist, mit diversen Behinderungen geboren worden zu sein. Ab welchem Kriterium beginnt ein Mensch in solchen Ländern als Mensch anerkannt zu werden? Das wohl schlimmste Beispiel dieser Klassifizierung war wohl die Judenverfolgung während des NS‑Regimes. Ein weiteres Thema sind die Inquisitionsprozeße die im Namen der Kirche durchgeführt wurden. Menschen, die nicht genug Macht oder Ansehen hatten, wurden als Ketzer hingerichtet. Dienten diese Hinrichtungen nicht nur der Einschüchterung des Volkes und dem Zweck der Kirche, die Machtposition zu sichern?


Heute wird die Todesstrafe noch immer in vielen Staaten der Erde vollstreckt. Die Rechtfertigungen, die dafür immer wieder verwendet werden, sind schon antiquiert. Immer wieder werden folgende Gründe vorgebracht:


Die Todesstrafe dient der Abschreckung

Dieses Argument wurde bereits vor längerem durch Studien widerlegt. Keine Studie, keine wissenschaftliche Statistik konnte dieses Argument je belegen. Im Gegensatz dazu belegen Studien eindeutig, daß die meisten Länder, die die Todesstrafe abgeschafft haben eine nied­rigere Mord‑ und Mordversuchsrate haben als die Länder, in denen diese Strafe noch prakti­ziert wird. Kriminologen sind sogar davon überzeugt, daß Hinrichtungen Gewaltverbrechen fördern können, da die Hemmschwelle vom Staat gebrochen wird, indem der Staat selbst das Töten für sich billigt. Die Vorbildfunktion des Staates geht dabei verloren. Als Beispiel kann man die US‑Bundesstaaten Texas, Louisiana und Florida anführen. In diesen Staaten werden die meisten Hinrichtungen vollzogen ‑ dabei haben diese Staaten auch die höchste



Rate an Gewaltverbrechen der Vereinigten Staaten. Da die meisten Kapitalverbrechen in einer

enormen Streßsituation ausgeführt werden, ist es auch nicht anzunehmen, daß der Täter in dieser Situation in der Lage ist, Tat und daraus resultierende Konsequenzen gegen­einander abzuwägen.


Die Todesstrafe dient der Vergeltung.

Niemandem kann durch den Tod des Täters geholfen werden. Es kann weder das Verbrechen gemindert noch ungeschehen gemacht werden. Es werden bei den Anhängern der Todesstrafe nur Rachegelüste befriedigt. Ist der Staat nicht verpflichtet solchen Gelüsten überlegen gegenüber zu stehen? Wird nicht eher der moralische Standpunkt des Staates in Frage gestellt?


Wer tötet, hat sein leben selber verwirkt.

Mit der Verhängung der Todesstrafe stellt sich der Staat auf das selbe Niveau das der Täter zur Zeit der Ausübung der Tat hatte. Man muß sogar sagen, daß dem Staat in diesem Fall noch mehr Schuld zukommt, da dieser ja den Tot in vollem Bewußtsein anordnet. Weiters maßt sich der Staat eine Entscheidung göttlicher Art an. Der Staat soll dem in ihm lebenden Volk ein angenehmes Zusammenleben ermöglichen aber nicht über Tot oder Leben der Bevölkerung entscheiden dürfen. Es gibt keinen Gesetzestext, der auf dieser Einstellung basieren könnte. Ein Dieb hat ja auch nicht das Recht auf Eigentum verwirkt. Stellt man nun folgende Faktoren gegenüber, wird man zu einem erschütternden Ergebnis kommen müs­sen. Der Verurteilte handelt in der Regel als Einzelperson, er leidet an einer psychischen Erkrankung, hat Probleme mit Drogen, Alkohol oder ist fanatisch. Seine Handlungen werden zumeist in einer enormen Streßsituation durchgeführt, in der er dem Zufall des Geschehens mehr oder weniger ausgeliefert ist. Seine Handlung ist sicher nicht befürwortbar oder entschuldbar. Es ist auch unbestritten, daß eine Bestrafung notwendig ist. Im Gegensatz aber zum Staat, in dem mehrere 'normale' Menschen urteilen. Völlig ruhig und bedacht zu Gericht sitzen und über das Schicksal des Täters planen. Wie kann man einen Staat nennen der nach dem Kopf eines vielleicht verwirrten oder kranken Menschen ruft, sich aber selber anmaßt, mit ruhigem Gewissen über Leben und Tod zu entscheiden.


Die Todesstrafe hält Terroristen von Attentaten ab.

Dieses Argument ist insofern nicht anwendbar, als Terroristen aus Überzeugung töten und sich von nichts abschrecken lassen würden. Durch die Anwendung der Todesstrafe wird sogar das Gegenteil bewirkt. Werden Terroristen hingerichtet, werden diese von den Mitstreitern noch als Märtyrer angesehen. Nebenbei werden diverse Racheanschläge durch­geführt, die den Verlust des Lebens Unbeteiligter nach sich zieht.



Die Todesstrafe ist die gerechte Strafe.

Die Todesstrafe wird immer wieder zur Unterdrückung oppositioneller, rassischer. ethnischer, religiöser und unterprivilegierter Gruppen benutzt. Eine Kommission hat z.B. im Auftrag des Präsidenten der Vereinigten Staaten eine Untersuchung durchführen lassen, deren Ergebnis folgendermaßen lautet: ' Die Todesstrafe wird überproportional oft für Arme, Schwarze oder AußenseiterInnen der Gesellschaft verhängt.' Weiters wurde durch Studien belegt das z.B. in Florida vierzigmal mehr Schwarze zum Tode verurteilt werden als Weiße. Wenn der Staat die Ermordung eines Menschen anordnet ist es nebenbei auch etwas unverständlich, daß Mord etwas unrechtes darstellt. Die Härte der Folter und der Todesstrafe rechtfertigt niemals deren Anwendung, geschweige denn auch nur einen Gedanken an eine solche Rache. Durch die Todesstrafe wird einem Delinquenten jegliche Möglichkeit einer Sühne genommen.


Die Todesstrafe ist die kostengünstigere Variante.

Studien in verschiedenen Amerikanischen Bundesstaaten haben dieses Argument eindeutig

widerlegt. Eine sehr detaillierte Studie der Duke University aus dem Mai 1993 hat ergeben,

daß dem Staat North Carolina eine Exekution um 2.16 Millionen Dollar mehr kostet

als würde man den Täter lebenslänglich in Haft behalten. Noch deutlicher wird dieses

an der Berechnung von Professor Richard Moron und Joseph Ellis anhand der Stadt New

York.

Es wurde berechnet, daß wenn man in New York fünf Jahre lang mit der Todesstrafe

bestra­fen würde, um die selben Kosten weitere 250 Polizeibeamte eingestellt werden könnten als

auch Gefängnisse für 6000 zu lebenslanger Haft verurteilter Täter gebaut werden könnten.



7.) Die Todesstrafe ist humaner als die lebenslängliche Haft.

Denkt man nur an die Zeit bis zur Vollstreckung der Exekution, ist es human einem Menschen in einer Zelle mit der Größe von 1,5 mal 2,4 Meter für Jahre ohne jegliche Perspektive auf den Tod warten zu lassen? Jeden Tag nicht über das Getane, sondern über den bevorstehenden Tod nachdenken zu lassen. Ihm jegliche Art der Persönlichkeit zu nehmen? Faßt man dann auch noch die Prozedur der Exekution in das Auge, muß man die­ses Argument eindeutig als lächerlich zurückweisen. Als Beispiel möchten wir z.B. folgenden Gesetzestext aus dem Iran anführen :'Die Steine, die bei der Steinigung verwendet werden, dürfen nicht so groß sein, daß die Person, wenn sie von einem oder zwei Steinen getroffen wird, stirbt; sie dürfen aber auch nicht so klein sein daß man sie nicht mehr als Steine bezeichnen kann.' Nach erfolgter 'Steinigung' werden die Köpfe noch mit Schaufeln zer­schmettert um den erfolgten Tod sicherzustellen. Nebenbei wird in diesem Zusammenhang aber auch immer erwähnt, daß es ja vielleicht auch für den Verurteilten besser sei 'kurz und schmerzlos' gerichtet zu werden als den Rest seines Lebens hinter Gittern verbringen zu müssen. Tatsächlich hat es auch schon Fälle gegeben, in denen zu lebenslanger Haft Verurteilte für sich die Todesstrafe forderten. Nun ist in so einem Falle zu erwägen, daß diese Aussprüche, für die dann in den Kreisen der Anhänger geworben wird, in einer Zeit ausgesprochen wird als der Täter gerade verurteilt wurde und noch keine Zeit hatte, neue Perspektiven für sich zu entwickeln. Liest man die Methoden, wie hingerichtet wird, ist die Frage, ob es human sei sicher mit 'NEIN' zu beant­worten.


Die Hinrichtung wird heute auf folgende Arten vollzogen:


7.1.) Der elektrische Stuhl

Die Hinrichtung durch den elektrischen Stuhl wurde 1888 in den USA mit der Begründung,

sie sei humaner als der Tod durch den Strang eingeführt. Die Methode ist folgende: nach­

dem das Opfer auf einen eigens gebauten Stuhl gefesselt wurde, werden an Kopf und

Beinen des Delinquenten auf zuvor rasierten Stellen Elektroden befestigt. Dann werden kurz

Stromstöße mit ca. 2000 Volt durchgeführt. Der Tod sollte durch einen Herzstillstand

eintre­ten. Obwohl bereits nach dem ersten Stromstoß Bewußtlosigkeit eintreten sollte, geschieht

es immer wieder, daß dies nicht der Fall ist.


7.2.) Die Gaskammer

Dabei wird der Delinquent in einer luftdichten Kammer auf einen Stuhl geschnallt. Durch ein

auf der Brust befestigtes Stethoskop, das in einen benachbarten Raum geleitet ist, kann ein

anwesender Mediziner den Tod feststellen. Während der Exekution wird Zyanid ‑Gas in die

Kammer geleitet, das sofort beim Einatmen die Bildung von Atemenzymen hemmt und

dadurch die Sauerstoffzufuhr unterbricht. Unter Umständen tritt sofortige Bewußtlosigkeit

ein. Versucht der Verurteilte jedoch durch Anhalten der Luft sein Leben zu verlängern kön­nen lebenswichtige Organe weiterfunktionieren und der Verurteilte muß unsagbare Qualen

durchleiden.


7.3.) Der Galgen

Dem Hinrichtungsopfer wird eine Schlinge um den Hals gelegt. Es stirbt infolge des Drucks,

den der Strang beim Fall des Körpers bewirkt. Bewußtlosigkeit und Tod treten entweder

durch Bruch der Wirbelsäule oder durch Ersticken, das mehrere Minuten dauern kann, ein.

In manchen Ländern wird der Tod durch Ersticken provoziert, indem der Verurteilte langsam

hochgezogen wird oder die Fallhöhe zu gering bemessen wird.


7.4.) Die Gift‑ Injektion

Bei der Exekution mit der Giftspritze wird dem Verurteiltem eine Überdosis eines schnell

wirkendem Betäubungsmittels, kombiniert mit einem chemischen Lösungsmittel, intravenös

injiziert. Wehrt sich das Opfer während der Hinrichtung, so besteht die Möglichkeit, daß das

Gift in die Arterie oder in die Muskeln gelangt, was sehr schmerzvoll sein kann. Werden die

Mengen falsch berechnet, kann die Lösung dickflüssig werden und die Nadel verstopfen, so

daß das Gift nur sehr langsam eintritt, was den Sterbevorgang verlängert. Das Opfer ist

möglicherweise bei vollem Bewußtsein, wenn die Lähmung der Lunge eintritt.


7.5.) Erschießen

Hinrichtungen durch Erschießen werden entweder durch einen Einzelschützen oder durch ein

Exekutionskommando durchgeführt. Das Opfer stirbt durch Verletzung lebenswichtiger

Organe wie z.B. dem Herzen, Schädigung des Nervensystems oder durch Verbluten.

Eine gezielter Schuß in den Kopf hat die sofortige Bewußtlosigkeit des Opfers zur Folge.

Durch die höhere Entfernung bei Erschießungskommandos ist die Wahrscheinlichkeit von

Fehlschüssen aber höher, da die Exekutoren gezwungen sind, auf den Rumpf zu schießen.



7.6.)Enthaupten

Bei dieser Art der Tötung wird dem Opfer mit einem scharfen Schwert oder Fallbeil der Kopf

vom Körper abgetrennt. Es ist vorgesehen, daß die Klinge beim ersten Schlag den Kopf vom

Körper abtrennt. Beim Schwert kann dies jedoch länger dauern, da es eine leichte Waffe

darstellt und die Kraft des Schlages von der Kraft und Statur des Henkers abhängig ist.


7.7.) Steinigen

Beim Vollzug durch Steinigen wird das Opfer normalerweise vorher bis zum Hals in die Erde

eingegraben oder auf andere Weise festgehalten. Der Tod tritt durch Ersticken oder durch

Verletzungen am Kopf ein. Da es durchaus üblich ist, daß ein Mensch mehrere Steinwürfe

aushält ohne das Bewußtsein zu verlieren, kann eine Steinigung ein langsames Sterben

bewirken.


Die Todesstrafe läßt sich nicht mehr korrigieren. Weiters spricht gegen die Todesstrafe, daß es immer wieder vorkommt, daß Unschuldige für Taten, die sie nie begangen haben, verurteilt werden. Bei einem in Haft Befindlichen besteht die Möglichkeit einer teilweisen Gutmachung, auch wenn diese nie die üblen Erfahrungen wieder löschen können. Wurde ein Unschuldiger hingerichtet, gibt es keine Möglichkeit mehr, dieses ungeschehen zu machen. Es darf dafür keine Ausrede geben. Paradox dazu ist zu erwähnen, daß es in den Vereinigten Staaten möglich ist, daß jemand dennoch unschuldig hingerichtet wird wenn sich seine Unschuld nach Ablauf einer bestimmten Frist herausstellen sollte wie sich dies z.B. im Fall des Hispoamerikaners Leonel Herrera herausgestellt hat. Dieser wurde im Mai 1993 hingerichtet. Es gab eindeutige Beweise für seine Unschuld. Da diese aber erst nach Ablauf der 30‑ tägigen gesetzlichen Berufungsfrist vorgelegt werden konnten wurden sie von der Texanischen Behörde zurückgewiesen und nicht weiters beachtet. In diesem Jahrhundert wurden in Amerika nachweislich 23 Menschen exekutiert, obwohl ihre Unschuld eindeutig nachgewiesen werden konnte. Seit 1980 sind es schon 21 Personen, die in den Vereinigten Staaten zum Tod verurteilt wor­den waren und deren Unschuld sich erst danach herausstellte.


Die meisten Zahlen werden aber nur durch 'offizielle Verfahren'' bekannt. Die Dunkelziffer liegt sicher höher. Auch kann die Todesstrafe nur angewandt werden, um die Bevölkerung einfach nur mundtot zu machen oder unerwünschte Personen aus dem Weg zu räumen.


Angesichts der Fakten, die diverse Studien eindeutig aufgezeigt haben, sind die Argumente die als pro vorgebracht werden absolut nicht haltbar.


Mit Stand Juli 1997 haben 53 Staaten und Territorien die Todesstrafe für alle

Delikte abgeschafft.

16 Staaten haben die Todesstrafe für alle, außer für besonders schwere Delikte wie z.B.

Kriegsverbrechen abgeschafft.

21 Staaten haben die Todesstrafe de facto abgeschafft. Die Todesstrafe blieb in der

Gesetzgebung vorgesehen, wurde aber in den letzten 10 Jahren nicht mehr angewendet.

Das ergibt 99 Staaten, die die Todesstrafe in der Gesetzgebung oder in der Praxis der

Rechtsprechung abgeschafft haben.

Die restlichen 90 Staaten haben die Todesstrafe beibehalten und wenden diese

auch an.

Die Zahl derer aber, die die Todesstrafe anwenden wird von Jahr zu Jahr geringer. In den

letzten Jahren konnten folgende Fortschritte im Kampf gegen die Todesstrafe verzeichnet

werden:

Durchschnittlich mehr als 2 Staaten pro Jahr haben seit 1989 die Todesstrafe für geringfügi­ge Delikte abgeschafft oder sie generell abgeschafft.

Mehr als 20 Staaten haben seit 1989 die Todesstrafe für geringfügige oder für alle

Delikte abgeschafft. Das sind Staaten in Afrika (Angola, Mauritius, Mozambique,

Südafrika), Asien (Kambodscha, Hongkong), Lateinamerika (Paraguay), Osteuropa (Ungarn,

Moldavien, Rumänien), Westeuropa (Belgien, Griechenland, Italien, Spanien, Schweiz) und

dem Pazifik (Neu Seeland).


Wurde die Todesstrafe in einem Land einmal abgeschafft, wird diese nur mehr sehr selten wieder eingeführt. Seit 1985 haben 25 Staaten die Todesstrafe abgeschafft, davon haben diese 3 wieder eingeführt. In diesen 3 Staaten (Gambia, Papua Neu Guinea, Philippinen) wurde aber dennoch keine Exekution mehr durchgeführt.



Länder und Ihrer Stellung zur Todesstrafe (Stand 1994)


53 Staaten haben die Todesstrafe ganz abgeschafft:


Andorra 1990 Island 1928 Österreich 1968

Angola 1992 Kambodscha 1989 Panama 1976

Australien 1985 Kap Verde 1981 Portugal 1976

Costa Rica 1877 Karibati 1910 Rumänien 1989

Dänemark 1978 Kolumbien 1910 Salomonen 1865

Deutschland 1949 Kroatien 1990 San Marino 1865

DDR 1987 Liechtenstein 1987 Sao Dome 1990

Dominik.Rep. 1966 Luxemburg 1979 Schweden 1972

Ecuador 1906 Marschall Ins. 1979 Schweiz 1992

Finnland 1972 Mazedonien 1979 Slowenien 1989

Frankreich 1981 Mikronesien 1979 Slowakei 1990

Gambia 1993 Monaco 1962 Tschechien 1990

Griechenland 1993 Mozambique 1990 Tuvalu 1990

Guinea 1993 Namibia 1990 Ungarn 1990

Haiti 1987 Neuseeland 1989 Uruguay 1907

Honduras 1956 Nicaragua 1979 Vanuatu 1907

HongKong 1993 Niederlande 1982 Vatikanstaat 1969

Irland 1990 Norwegen 1979 Venezuela 1863


16 Staaten sehen die Todesstrafe für Ausnahmefälle vor, etwa für Kriegsrecht.


Argentinien Italien Peru

Brasilien Kanada Seychellen

El Salvador Malta Spanien

Fidschi Mexiko Zypern

Großbritannien Nepal

Israel Paraguay


21 Länder haben die Todesstrafe in der Praxis abgeschafft (keine Hinrichtungen mehr in den letzten Zehn Jahren), sehen sie jedoch noch immer in ihren Gesetzen vor:


Bahrain Dschibuti Philippinen

Belgien Komoren Ruanda

Bermudas Madagaskar Senegal

Bhutan Malediven Sri Lanka

Bolivien Mauru Togo

Brunei Niger Tonga

Cote d' Ivoire Papua Neuguinea Westsamoa

In 103 Ländern ist die Todesstrafe noch voll in Kraft:

Quelle: Amnestie International ‑ Jahresbericht 1997


Weltweit wurden 1996 in 39 Staaten 4272 Hinrichtungen bekannt. 7107 Personen wurden in 76 Staaten zum Tode verurteilt. Die Dunkelziffer liegt aber nach Schätzungen von Amnesty International bei weitem höher. Es sind aber nur einzelne Staaten, bei denen die Hinrichtung einen wichtigen Aspekt des Rechtsempfindens darstellt. Dazu gehört mit 3500 Hinrichtungen China, mit 167 Hinrichtungen die Ukraine, mit 140 Hinrichtungen die Russische Föderation, und 110 Hinrichtungen der Iran. Diese vier Staaten sind laut Amnesty International für 92 Prozent aller Hinrichtungen weltweit verantwortlich. Unbestätigt sind Berichte von 123 Hinrichtungen in Turkmenistan und zahlreichen Hinrichtungen im Irak.


Die wohl wichtigste Entwicklung der letzten Jahre war der Abschluß internationaler Abkommen in denen sich die unterzeichnenden Staaten zur Nichtanwendung der Todesstrafe verpflichten. Bis jetzt existieren drei derartige Abkommen:


Das zweite Zusatzprotokoll zu dem Internationalen Abkommen über zivile und politi­sche Rechte, das bis jetzt von 29 Staaten bestätigt wurde. 4 weitere Staaten haben mit der Absicht, später beizutreten unterzeichnet. Das sechste Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das bis jetzt von 24 europäischen Staaten bestätigt wurde und von 6 weiteren unterzeichnet wurde. Das Protokoll zu der amerikanischen Menschenrechtskonvention zur Abschaffung der Todesstrafe, das von 4 Staaten aus Süd‑, Mittel‑, und Nordamerika bestätigt wurde und von 3 weiteren Staaten ratifiziert wurde.


Das Sechste Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet die Abschaffung der Todesstrafe zu Friedenszeiten. Die zwei anderen Protokolle gewährleisten eine totale Abschaffung der Todesstrafe, gestatten aber den unterzeichnenden Staaten, im Kriegsfalle die Todesstrafe als Ausnahmeregelungen wieder einzuführen.


Zum Abschluß ein kurzes Zitat von Erich Fried zum Thema Todesstrafe:


Wer einen Menschen zum Tod verurteilt

oder mit eigener Hand tötet

der ist ein Mörder

Wer zwei Menschen ..um Tod verurteilt

oder mit eigener Hand tötet

der ist ein Doppelmörder

.i_ ~

Wer zwanzig Menschen zum Tod verurteilt

oder mit einer Maschinenpistole tatet

der ist ein Massenmörder


Wer zwanzig Millionen oder 200 Millionen Menschen zum Tod verurteilt

oder zum Töten zwingt oder mit eigener Hand einen Knopf drückt

der ist oder der war ein führender Staatsmann.





Quellen: Amnesty International ‑ Arbeitskreis Menschenrechtserziehung,    

Death Penalty Information Center ‑ Washington DC









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