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Das RB - Gewerbe nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Anmeldungs-Gewerbe

Das RB - Gewerbe

nicht bewilligungspflichtiges gebundenes (Anmeldungs-)Gewerbe



Früher war das Reisebüro ein konzessioniertes, gebundenes Gewerbe, eine Bewilligung durch den Landeshauptmann war nötig. Durch den EWR - Beitritt 1994 trat am 01.07.1993 eine Gewerberechtsnovelle in Kraft. Seitdem ist ein RB nicht mehr bewilligungspflichtig.


Jedoch ist es an folgende allgemeine und besondere Gewerbeantritts - Vorraussetzungen gebunden:



Allgemeine Gewerbeantritts - Vorraussetzungen

a Eigenberechtigung (Volljährigkeit, Mündigkeit)

a persönliche (polizeiliches Führungszeugnis) und wirtschaftliche (höchstens 1 Ausgleich, keinen Konkurs verursacht) Verläßlichkeit

a EU - Bürgerschaft


Besondere Gewerbeantritts - Vorraussetzungen

a Befähigungsnachweis

a Einhaltung der (für das RB - Gewerbe geltenden) Ausübungsvorschriften






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