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Betriebsverfassungsgesetz BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)


Das ursprüngliche Betriebsverfassungsgesetz stammt vom 11.10.1952, wurde jedoch von einem neuen Bundesgesetz vom 15.01.1972 abgelöst (Neufassung dieses Gesetzes 23.12.1988). Im 1.August 2001 traten dann Anderungen ein, die das Gesetz erneut modernisierten.


Das Betriebsverfassungsgesetzt räumt den Arbeitnehmern eine wesentlich schwächere Stellung ein, als die beiden anderen Gesetze zur Mitbestimmung.

Sowohl das Mitbestimmungsgesetz als auch das. Montanmitbestimmungsgesetzt sehen eine gleichmäßige Besetzung des Aufsichtsrates mit jeweils zur Hälfte Arbeitnehmern und zur Hälfte Kapitaleignern. Das Betriebsverfassungsgesetz jedoch räumt den Arbeitnehmern nur ein Drittel der Plätze im Aufsichtsrat ein. Zudem muss der Aufsichtsratvorsitzende einer der Kapitaleigner sein.



Bei Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (eGmbH) mit 501 bis 2000 Beschäftigten treffen die Verordnungen des Betriebsverfassungsgesetz zu.

Nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes kann schon ab fünf ständig beschäftigten Mitarbeitern ein Betriebsrat gewählt werden. Seit diesem Jahr wird der Betriebsrat alle vier Jahre - vorher alle drei Jahre- in der Zeit vom 1.März bis 31.März gewählt. Wahlberechtigt sind die Arbeiter und Angestellten des Betriebes

Auch ist in Betrieben mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern (außer Tendenzbetrieben) ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der 3-7 Mitglieder hat, darunter mindestens ein Betriebsratmitglied. Der Ausschuss soll einmal monatlich zusammentreten und hat Beratungs- und Unterrichtungsrechte in wirtschaftlichen Fragen.

Insgesamt sind die Strukturen zur Mitbestimmung bei Betriesverfassungsgesetz relativ einfach gehalten. Auf der einen Seite gibt es Wahlvorschläge der Betriebsräte oder aus der Belegschaft. Die Mitarbeiter des Unternehmen können getrennt oder gemeinsam Kandidaten vorschlagen, ebenso können die im Betreib vertretenen Gewerkschaften Kandidaten vorschlagen  Über diese findet dann eine Abstimmung bei der Belegschaft statt.

Auf der anderen Seite stimmen die Aktionäre bei der Hauptversammlung über ihre Vertreter im Aufsichtsrat ab.

Insgesamt wird das Recht der Arbeitnehmer im Unternehmen hauptsächlich durch den Betriebsrat wahrgenommen. Jedoch sind seine Einwirkungs- und Schutzmöglichkeiten von jeweils abgestufter Wirksamkeit.

Die Rechte reichen  von einem zwingenden Mitbestimmungsrecht zu Mitwirkungsrechten bis zu Beratungsrechten. Bei sozialen Entscheidungen hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Er ist in diesen Punkten der Betriebsleitung gleichberechtigt. Hier ist die Zustimmung des Betriebsrat immer erforderlich. Zu den sozialen Angelegenheiten zählen z.B. die Betriebsordnung, Lage der Arbeitzeit und der Pausen, usw. Bei allgemeinen personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat auch das gleiche Mitbestimmungsrecht, jedoch kann er keine eigenen Maßnahmen einleiten (kein Initiativrecht).

Bei vielen Entscheidungen im Unternehmen hat das Unternehmen nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Dies betrifft vor allem personelle Einzelmaßnahmen oder Kündigungen. Hier kann der Betriebsrat nur seine Zustimmung verweigern, wenn gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde. Bei personellen Einzelmaßnahmen setzt sein Mitwirkungsrecht erst bei Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern an. Der Arbeitgeber kann zudem beim Arbeitgericht beantragen, die Zustimmung durch eine richterliche Entscheidung zu ersetzen.

In wirtschaftlichen Angelegenheiten muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und sich mit ihm beraten. Ein Widerspruch des Betriebsrates ist aber rechtlich unwirksam, der Arbeitgeber kann letztlich allein entscheiden.

Man kann sagen, dass das Betriebsverfassungsgesetz die Idee der Partnerschaft durch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertretungen aller Arbeitnehmer im Betrieb und im Gesamtunternehmen verwirklichen. Oberster Grundsatz ist, dass Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten.

Als zentrales Vertretungsorgan hat der Betriebsrat über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, der Unfallverhüttungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu wachen.

In der Praxis liegt seine Haupttätigkeit jedoch in den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten in betriebsorganisatorischen Angelegenheiten (z.B. Verteilung der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen), in personellen Angelegenheiten (Einstellung, Kündigung, Versetzung und in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Wirtschaftsausschuss)







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