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Konsumentenschutz



Konsumentenschutz


Herzlich Willkommen zu meinem heutigen Referat. Ich befasse mich heute mit dem Konsumentenschutz und den dazugehörigen Gesetzen. Bei einigen Teilbereichen habe ich unterschiedliche Problemstellungen vorbereitet. Ich lade sie deshalb herzlich dazu ein bei den Fragen aktiv mitzuarbeiten.


Aber nun zurück zum eigentlichen Thema, dem Konsumentenschutz. Zuallererst einmal: Was ist ein Konsument? Ein Konsument ist eine Person, die die Ware nur für den Eigengebrauch kauft. Der Konsument treibt keinen erwerbsmäßigen Handel mit der eingekauften Ware. Im Gegensatz zum Konsument gibt es den Kaufmann. Er kauft Waren bei anderen Kaufleuten ein um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Im Grunde gibt es 3 Gesetzestexte. Jedem dieser Gesetzestexte ist ein bestimmter Bereich zugeteilt. Wir unterscheiden aus folgenden Gesetzen: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und dem Konsumentenschutzgesetz. Die Abkürzungen für diese Gesetze lauten: ABGB, HGB, KSchG. Bevor wir uns die einzelnen Teilbereiche ansehen wären noch einige Worte zum ABGB zu sagen.




Dieses Gesetz ist die Basis für alle anderen Gesetze, das heißt es gilt bei immer. Das HGB und KSchG sind lediglich Ergänzungen zum ABGB und teilweise auch Abänderungen. Wann wie und unter welchen Umständen die jeweiligen Gesetze gelten zeigt uns folgende Folie. (FOLIE) Wie gesagt gilt das ABGB bei allen hier angeführten Teilbereichen. Das HGB gilt nur dann, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer sind. Keiner der beiden Personen darf als Konsument gelten. Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Konsument so gilt das KSchG. Das KSchG hat zusätzlich noch eine Besonderheit.


Alle in ihm angeführten Regelungen sind zwingend. Das heißt, das keine der Regelungen durch einen Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer abgeändert werden können. Bei ABGB und KSchG ist das anders. Hier können gegebenenfalls einzelne Regelungen durch Verträge abgeändert werden. Wir bezeichnen solche Gesetze als nachgiebig. Zum Schluß dieser Aufstellung kommt das ABGB. Es gilt als einziges Gesetz bei Privatverkäufen. Die folgenden Problemstellungen sollen helfen, die einzelnen Gesetze den vorliegenden Geschäftsfällen richtig zuzuordnen. (FOLIE) a: Schlossermeister Müller kauft für seine Werkstatt im Baumarkt eine Drehbank. Beide Beteiligten sind Unternehmer und Herr Müller gilt nicht als Konsument, denn die Drehbank ist für seine Firma. Somit gelten das ABGB und das HGB. B: Frau Dr. Mayer kauft für ihre Wohnung Vorhänge. Frau Dr. Mayer gilt in diesem Fall als Konsument, denn die Vorhänge sind nicht für die Ordination sondern für ihre Privatwohnung. Es gelten das ABGB und das KSchG. c: Frau Richter verkauft ihr Moped an eine Freundin. Keine der Beteiligten gilt als Unternehmer. Somit gilt nur das ABGB.


Der letzte Fall ist denkbar einfach. d: Der Rechtsanwalt Dr. Büchner kauft für sein Büro einen Computer von VOBIS. Beide Personen gelten als Unternehmer, denn Dr. Büchner verwendet den Computer für seine Kanzlei. Es gelten das ABGB und das HGB. Der nächste Punkt in meinem Referat sind die Haustürgeschäfte und die Rücktrittsmöglichkeiten aus solchen Geschäften.


Ein Haustürgeschäft ist ein Geschäft, das außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Verkäufers stattfindet. Beispiele dafür sind ein plötzlicher Vertreterbesuch oder die Anteilnahme an einer Werbefahrt. Messen, Marktstände und dergleichen zählen nicht zu diesem Bereich, denn der potenzielle Käufer geht freiwillig auf die Messe und auf den Marktstand. Auf folgender Folie sind die Voraussetzungen für den Rücktritt aus einem Haustürgeschäft aufgelistet. Der Käufer muß als Konsument gelten wenn er zurücktreten möchte. Der Vertragsabschluß muß außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Verkäufers getätigt worden sein. z.B.: Vertreterbesuch, Werbefahrt Sollte der Vertragsabschluß auf einer Messe oder Markt gemacht worden sein, so war das kein Haustürgeschäft.


Der Rücktritt von einem Haustürgeschäft stellt uns vor einige Fragen. (FOLIE) Wurde ein schriftlicher Kaufvertrag übergeben, so beträgt die Rücktrittsfrist 1 Woche ab Vertragsabschluß. Wurde kein schriftlicher Kaufvertrag übergeben, dieser nur mündlich abgeschlossen oder keine Rücktrittsbelehrung ausgesprochen, so verlängert sich diese Frist auf 1 Monat. Die Form des Rücktrittsgesuches sollte wie folgt aussehen: Prinzipiell sollte ein Rücktritt aus einem unterschriebenen Vertrag immer schriftlich erfolgen. Zu diesem hinzu kommt noch eine besondere Art der Versendung mit der Post. Der Brief sollte per Einschreiben verschickt werden. So ist es bestätigt, dass der Brief auch wirklich beim Empfänger ankommt und dieser sich nicht auf verlorengegangene Postsendungen berufen kann. (FOLIE) Wurde die Ware dem Käufer aber bereits übergeben, so berechtigt dies den Käufer dazu die Ware auf Kosten des Verkäufers zurückzusenden. Hat der Käufer die Ware jedoch schon benützt oder teilweise verbraucht, so kann er vom Verkäufer nicht den vollen Geldbetrag zurückfordern. Die Wertminderung trägt somit der Käufer. Die folgende Problemstellung zum Thema Haustürgeschäft soll wieder helfen noch etwaige Fragen zu beantworten. Frau Gerda Handsamer bestellt bei einem Vertreter einige Zeitschriften. Die Bestellung sieht so aus: (FOLIE) Sie bestellt bei einem Vertreter an der Haustür ein Abo für diverse Zeitschriften. Die Rücktrittsbelehrung sieht wie folgt aus: Eine Kündigung ist erstmals im Dezember möglich und muß bis 31. Oktober erfolgen.




Nun zu den Fragen: a: Rein rechtlich gesehen, innerhalb welcher Frist ist ein Rücktritt aus diesem Geschäft möglich? Die Frist beträgt 1 Monat. b: Kann man bereits bezogene Hefte zurückschicken? Die Antwort ist ja. c: Welche Probleme ergeben bereits bezogene Hefte? Sie könnten Gebrauchsspuren aufweisen und somit zur Wertminderung beitragen. d: War die Rücktrittsbelehrung korrekt? Nein, sie war vollkommen falsch, denn man kann innerhalb einer Woche vom Geschäft zurücktreten. In diesem Fall wäre diese Frist sogar ein Monat, denn die Rücktrittsbelehrung entsprach nicht dem KSchG. Ein letztes Beispiel sollte uns nicht vorenthalten werden. Der Sachverhalt sieht so aus: Herr Peter Müller bestellt auf der Welser Messe einen Rasenmäher. Die Lieferung sollte nach 4 Wochen frei Haus erfolgen.


Zwei Wochen nach Messeschluß verfaßt Herr Müller ein Rücktrittsschreiben, in dem er sich auf die Regelungen des KSchG beruft. Er meint, er sei im Recht wenn er sich auf die Regelung der Haustürgeschäfte beruft. Hat er Recht? Nein er hat nicht Recht, denn Messen sind keine Haustürgeschäfte. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, seine Bestellung zu annulieren. Der letzte Punkt in meinem Referat ist die Konsumentenschutznovelle der Bundesregierung. Die Konsumentenschutznovelle, die ab dem 1. Juni 2ooo gilt, befaßt sich ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln. Fernkommunikationsmittel sind Internet und Telefon. Daher bezieht sich die Novelle nur auf Teleshopping und E-commerce. Wir haben in BW schon ein Referat über solche Formen des Einkaufs gehört und deshalb verzichte ich auf eine genauere Erklärung. Nach dieser Novelle ist der Verkäufer fortan verpflichtet, im Internet und Fernsehen seinen genauen Namen und Anschrift anzugeben, er muß den Käufer über die wesentlichen Eigenschaften der Ware informieren, deren Preis zu nennen und eine Rücktrittsbelehrung zu geben. Natürlich muß er zum Preis der Ware auch noch seine genauen Lieferbedingungen angeben. Von solchen Geschäften hat man grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 7 Werktagen. Gibt der Verkäufer die oben genannten Informationen ungenau an, so verlängert sich das Rücktrittsrecht auf 3 Monate. Den Rücktritt muß der Konsument prinzipiell nicht begründen. Das waren soweit die wichtigsten Informationen über die Konsumentenschutznovelle, und wer Lust hat sich genauer darüber zu informieren, der kann das im Internet tun. Folgende Adressen stehen zur Auswahl: (FOLIE) www.ris.bka.gv.at und www. help.gv.at Ich hoffe, sie haben den kleinen Einblick in die Welt der Gesetze genossen und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.










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