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OHG Offene Handelsgesellschaft

OHG (Offene Handelsgesellschaft)

(Gesellschafter haben Kaufmannseigenschaft)


Art:

Reine Personengesellschaft


Firma:

Personenfirma




Haftung:

Alle Gesellschafter sind Vollhafter (sie haften unbeschränkt u. solidarisch, und             nach dem Austreten noch 5 Jahre für alle Schulden die bei ihrem Austritt bereits bestanden haben


Geschäftsführung:

Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet


Mitarbeit:

Jeder Gesellschafter ist zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt (kann aber im
Gesellschaftsvertrag anders vereinbart werden)


Vorteile:

volle Kontrollmöglichkeit aller Unternehmer
Arbeitsteilung möglich

erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten


Nachteile:

Konkurrenzverbot (s BS 15)
unbeschränkte, solidarische Haftung. Diese gilt sogar 5 Jahre nach dem Ausscheiden
für alle Schulden, die beim Austritt bestanden!)



KG(Kommanditgesellschaft)

(Komplementär hat Kaufmannseigenschaft, Kommanditist nicht)


Art:

Personengesellschaft


Firma:

Personenfirma


Haftung:

Die Vollhafter (Komplementäre) haften unbeschränkt u. solidarisch (wie OHG-Gesellschafter); sind am Wertzuwachs beteiligt


Die Teilhafter (Kommanditisten) nur mit der Einlage sie sind nicht am
Wertzuwachs beteiligt


Geschäftsführung:

Jeder Komplementär ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet
(Kommanditisten nicht)


Mitarbeit:

Komplementäre sind zur Mitarbeit berechtigt bzw. verpflichtet
Kommanditisten haben nur bestimmte Kontrollrechte


Vorteile:

Komplementär: Verbreiterung der Eigenkapitalbasis, ohne die Geschäftsleitung mit
Gesellschaftern teilen zu müssen
Kommanditist: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung
Allgemein: fachlich qualifizierte Kaufleute (Komplementäre)

finanzkräftige Gesellschafter (Kommanditisten)



Nachteile:

Komplementär: enge Bindung an die Ges., unbeschränkte, persönliche u. solidarische
Haftung
Kommanditist: beschränkte Kontrollmöglichkeit

Stille Gesellschaft

(Gesellschafter haben keine Kaufmannseigenschaft)


Art:

Unvollkommene Gesellschaft


Firma:

Gesellschaftsverhältnis kommt in der Firma (des Geschäftsinhabers) nicht zum
Ausdruck, jeder neue Gesellschafter bildet eine neue Stille Gesellschaft


Haftung:

Der Stille Gesellschafter haftet Dritten gegenüber nicht, jedoch
Verlustmöglichkeit bis zum Betrag der Einlage (kann vertraglich ausgeschlossen
werden), nur mit seiner Einlage beteiligt nicht am Wertzuwachs, Haftung auf
Einlage beschränkt


Geschäftsführung:

Der Stille Gesellschafter hat keinen Einfluß auf die Geschäftsführung


Mitarbeit:

Nicht zur Mitarbeit berechtigt bzw. verpflichtet, hat nur Anspruch auf Abschrift
der Bilanz und Einsicht in die Bücher zur Kontrolle des Jahresabschlusses


Vorteile:

Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit
Beschränkung der Haftung
Geheimhaltungsmöglichkeiten der Beteiligung gegenüber Dritten (Bsp. s BS 17)


Für die Ges.:

Mehr Eigenkapital, ohne Geschäftsleitung mit anderen Personen teilen zu müssen
Beteiligung scheint nach Außen nicht auf


Nachteile:

Geringe Kontrollmöglichkeit
keine Beteiligung am Wertzuwachs der Ges.



GesmbH(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)


Art:

Kapitalgesellschaft


Firma:

Personen-, Sach- od. gemischte Firma (mit dem Zusatz 'Gesellschaft mbH')


Haftung:

Jeder Gesellschafter haftet mit dem Betrag seiner Stammeinlage.

Keine persönliche Haftung, eventuelle Nachschußpflicht, Trennung von
Kapitalbeteiligung und Mitarbeit


Die Gesellschaft als juristische Person haftet unbeschränkt.


Geschäftsführung:


Die Geschäftsführung erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer (allenfalls Überwachung durch den Aufsichtsrat)


Organisation:

Generalversammlung (wählt Aufsichtsrat, bestellt Geschäftsführer)
Aufsichtsrat (kontrolliert Geschäftsführer)
Geschäftsführer (führt Geschäfte)


Vorteile:

Beschränkte Haftung (wird häufig wie OHG geführt, nur mit beschränkter Haftung)
Geringe Publizität (nur zur Jahresschlußveröffentlichung verpflichtet, wenn
mehr als 300 Mitarbeiter, 50 Gesellschafter und Mindeststammkapital 1 Mio.


Nachteile:

Geringe Kreditfähigkeit


GesnbR (Gesellschaft nach bürgerlichen Recht)


Art:

Unvollkommene Gesellschaft


Firma:

Keine Firma, nicht im Firmenbuch eingetragen


Haftung:

Die Gesellschafter haften unbeschränkt u. solidarisch


Geschäftsführung:

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Gerenten (oder je nach vertraglicher
Regelung auch durch andere oder alle Partner)


Gründung:

weil keine Vollkaufmannseigenschaft erworben werden kann
als Arbeitsgemeinschaft
als Vorgesellschaften


Genossenschaft

Genossenschaften sind Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl zur Förderung
des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb
oder durch Kreditgewährung.


Art:

Wirtschaftliche Vereinigung


Firma:

Sachfirma (mit dem Zusatz 'registrierte Genossenschaft' und Art der Haftung)


Haftung:

Die Mitglieder haften beschränkt oder nur mit ihrem Geschäftsanteilen


Geschäftsführung:

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand (allenfalls Überwachung durch den
Aufsichtsrat)


Mitarbeit:

hängt vom Zweck der Genossenschaft ab


Organisation:

Generalversammlung (jedes Mitglied hat grundsätzlich 1 Stimme, Versammlung der
Mitglieder)

Aufsichtsrat (zwingend vorgeschrieben, kontrolliert Vorstand)

Vorstand (muß Mitglied der Gen. sein, Geschäftsführung)


Kontrolle:

durch Revisionsverband


Versch. Arten:

Einkaufsgenossenschaften (Bezugs- Rohstoffgen.)
Verkaufsgenossenschaften (Absatzgen.)
Verwertungsgenossenschaften
Nutzungsgenossenschaften
Produktionsgenossenschaften
Kreditgenossenschaften (Raiffeisenbanken, Volksbanken)
Konsumgenossenschaften
Bau- und Siedlervereine

AG (Aktiengesellschaft)


Art:

Reine Kapitalgesellschaft


Firma:

In der Regel Sachfirma (mit dem Zusatz 'Aktiengesellschaft')


Haftung:

Jeder Aktionär haftet mit dem Betrag seiner Aktien
Die Gesellschaft als juristische Person haftet unbeschränkt

Geschäftsführung:

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand (Überwachung durch den
Aufsichtsrat)


Organisation:

Hauptversammlung (der Aktionäre, wählt Aufsichtsrat, jährlich durch Vorstand         

einberufen, 1 Aktie = 1 Stimme)

Aufsichtsrat (Kontrollorgan, bestellt u. kontrolliert Vorstand, Wahl für höchstens
4 Jahre, für je 2 Mitglieder 1 Arbeitnehmervertreter)

Vorstand (Geschäftsführung, beruft Hauptversammlung ein)


Vorteile:

große Eigenkapitalsummen
Haftung auf das Ausmaß der Beteiligung begrenzt
Aktie jederzeit übertragbar (Ausnahme: Namensaktien)


Nachteile:

keine Bindung zw. Gesellschaftern und Unternehmensleitung

oft gegensätzliche Interessen (Aktionäre - Geschäftsleitung)

Kontrollrechte stark eingeschränkt


Aktie:

Wertpapier (alle Rechte nur mit Aktienbesitz durchführbar):
Stimmrecht
Bezugsrecht
Recht auf Liquidationserlös
Anteil an Gew.,R.o.piv

Die Summe der Nennwerte der Aktien = Grundkap.
Nennwert = 'Pari'
Über dem Nennwert = 'Überpari'
Unterschied zw.
'Pari' u. 'Überpari' = 'Agio'

Unter dem Nennwert = Unterpari (in Ö nicht erlaubt)







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