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Rechtsformen von Unternehmen



Rechtsformen von Unternehmen


Historische Entwicklung

Einzelunternehmen

Zusammenschluss mehrerer Personen

Teilung von Finanzierung und Mitarbeiter (KG und stille Genossenschaft)



Trennung zwischen finanzierender und führender Personen


Kriterien der Auswahl

Haftung (Risiko, Gewinnteilung)

Leitungsbefugnis

Finanzierungs- und Kreditmöglichkeiten

Aufwendung für die Rechtsform

Gründungskosten

Steuer




Einzelunternehmen

Das Unternehmen ist Eigentum einer einzigen Person, die auch die Geschäfte führt. Nur ein Geschäftsinhaber, der das gesamte Eigenkapital aufbringen muss und unbeschränkt für die Schulden haftet, er haftet auch mit seinem Privatvermögen.

Vorteile:

geringe Gründungskosten

steuerlich günstig

gute Kreditwürdigkeit

Nachteile:

unbeschränkte Haftung



Personengesellschaft


offene Handelsgesellschaft OHG

Die OHG ist eine Gesellschaft mit zwei oder mehreren Gesellschafter, sie haften unbeschränkt (d.h. auch mit ihren Privatvermögen) und solidarisch (d.h. die Gläubiger können jeden beliebigen Gesellschafter für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten haftbar machen).

Alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt.

Vorteile:

Breite Haftungsbasis

kostengünstige Rechtsform

Mitarbeit aller Gesellschafter

erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber der Einzelunternehmung

Nachteile:

hohes Risiko, da jeder für den anderen mithaftet


Kommanditgesellschaft KG

Die KG ist ähnlich wie die OHG. Sie besteht aus zwei oder mehreren Gesellschafter. Allerdings bei der Haftung besteht ein Unterschied:

Komplementär (wirklicher Unternehmer, mind. einer): haftet unbeschränkt

Kommanditist (Gönner, mind. einer): meist der Kapitalgeber, haftet bis zu der im Handelsregister eingetragenen Einträge.

Vorteile:

geringer Gründungsaufwand

günstige Möglichkeit der Kapitalbeschaffung durch den Kommandisten

für den Kommandisten: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung

Nachteile:

Vollhaftung des Komplementär

Beschränkte Kontrollmöglichkeit für den Kommandisten




stille Gesellschaft

Ist keine eigentliche Gesellschaft! Der stille Gesellschafter ist nur mit seiner Einlage beteiligt. Die Haftung ist auf seine Einlage beschränkt. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters scheint nach außen nicht auf. Sie wird nicht ins Firmenbuch eingetragen.

Vorteile:

günstige Form der Fremdfinanzierung, kein offenes, erkennbares Gesellschaftsverhältnis

Für den stillen Gesellschafter: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung, Geheimhaltung der Beteiligung.

Nachteile:

Für den stillen Gesellschafter: geringe Kontrollmöglichkeit, keine Beteiligung am Wertzuwachs der Gesellschaft


Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG)

Bei den eingetragenen Erwerbsgesellschaften gibt es zwei Möglichkeiten. Die Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommandit Erwerbsgesellschaft (KEG). Diese beiden Gesellschaftsformen wurde per 1.Jänner 1991 geschaffen, weil vor allem die freien Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, usw.) nach einer gesetzlichen Möglichkeit verlangten Praxis-, Kanzlei- Ordinationsgesellschaften zu gründen.

Letztere besitzt keine Rechtspersönlichkeit, d.h. sie ist keine juristische Person. Die Gesellschaft wird ins Firmenbuch eingetragen und hat einen Namen.

Sinngemäß gelten die Bestimmungen für die OHG oder KG.

Vorteile:

breite Haftungsbasis

kostengünstige Rechtsform

Mitarbeiter aller Gesellschafter

Nachteile:

hohes Risiko da jeder für den anderen mithaftet



Kapitalgesellschaft


Aktiengesellschaft AG

Die Ag ist eine juristische Person. Die Aktionäre einer AG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Für Gründung sind mindestens 2 natürliche bzw. juristische Personen Voraussetzung, spätere Vereinigung zur Einmanngesellschaft ist möglich

Grundkapital:

mindestens 1 Million Schilling

durch Aktien mit Nennwert

Hauptversammlung:

einmal jährlich alle Aktionäre

Aufgaben:

Wahl des Aufsichtsrates

Beschlussfassung über Gewinnverteilung

Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates

Beschluss über Satzungsänderungen

Stimmrecht ist 1 Stimme pro Aktie

gestaffelte Minderheitenrechte

Aufsichtsrat:

auch Arbeitnehmervertreter

Überwachung der Geschäftsführung

Bestellung und Abberufung des Vorstands

Prüfung des Jahresabschlusses

Vorstand

Geschäftsführung meist mit detailliertem Vertrag

Aufstellen des Jahresabschlusses

Gewinnverwendungsvorschlag



Informationspflicht zum Aufsichtsrat

Einberufung der Hauptversammlung, wenn großer Verlust zu erwarten ist

unverzügliche Beantragung des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens

Aktie

Inhaberaktie (Stammaktie): Inhaber nicht namentlich genannt

Namensaktie (Stammaktie): auf Namen genannt

Vorzugsaktie:

z.B.: bevorzugte Gewinnausschüttung

meist ohne Stimmrecht

verbunden mit Aktie ist der Gewinnanteilsschein auch Coupon

mittels Coupon werden Dividenden ausbezahlt

Vorteile:

Durch viele Aktionäre können große Eigenkapitalsummen durch viele, relativ kleien Beträge aufgebracht werden

Die Haftung ist für den einzelnen Aktionär begrenzt

Die Aktie ist jederzeit übertragbar

Nachteile:

nur für große Gesellschaften geeignet

Schwerfälligkeit der Organisation


Ges.m.b.H.

Die Ges.m.b.H ist eine Gesellschaft mit min. 2 Gesellschaftern die mit ihren Stammeinlagen beteiligt sind. Die Ges.m.b.H ist eine juristische Person. Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Haftung ist durch die Einlage begrenzt. Es gibt einen Geschäftsführer.



Gesellschaftsversammlung

Prüfung des Rechnungsabschlusses

Verteilung des Gewinns

Bestellung des Geschäftsführers

Vorteile:

Beschränkung der Haftung

Finanzierung

geringerer Aufwand gegenüber Aktiengesellschaft

einfache Gründung

leichte Überschaubarkeit

für kleinere Unternehmen mit schmälerer Kapitalbasis

Nachteile:

Kreditwürdig beschränkt









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