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Projekt Recht Die Europaische Union



Die Europäische Union



1. Einleitung




Der Gedanke einer europäischen Einigung reicht bis ins Mittelalter zurück, allerdings mehr aus machtpolitischen Erwägungen.

So verschieden sich seine Nationen auch entwickelt haben, so eng verbunden blieben sie doch in einem Punkt: Sie sind untrennbarer Bestandteil eines gemeinsamen Kontinents, Teil einer reichen, wenn auch kriegerischen Geschichte.


Einige Jahrhunderte später sah Victor Hugo die Vereinigten Staaten von Europa als Ausdruck eines humanistischen und pazifistischen Ideals. Leider konnten diese Ideen durch die Grausamkeit der beiden Weltkriege in diesem Jahrhundert vorerst nicht realisiert werden. Der Erste Weltkrieg gab immerhin den Anstoß für weiterführende Überlegungen. Das Ausmaß der militärischen Gewalt, die industrielle Entwicklung, die über die Grenzen der nationalen Staaten expandierte, und die russische Revolution, die der westeuropäischen kapitalistischen Ordnung den Kampf ansagte, zwangen zum Umdenken. Das Motto lautete: "Sich einigen oder untergehen." Der österreichische Graf Coudenhove-Kalergi gründete 1923 in Wien die Paneuropa-Bewegung mit dem Ziel der Schaffung der "Vereinigten Staaten von Europa". Vorbilder waren die Einigungsbemühungen der Schweiz (1848), die Gründung des Deutschen Reiches (1871) und das Entstehen der Vereinigten Staaten von Amerika (1776).


Diese Ideen wurden von dem französischen Außenminister Aristide Briand übernommen. Unterstützt vom deutschen Außenminister Gustav Stresemann, schlug er im Jahre 1929 dem Völkerbund die Gründung einer Europäischen Union im Rahmen dieser Organisation vor, wobei die Souveränität der einzelnen Staaten unangetastet bleiben sollte. Doch auch dieser Vorstoß scheiterte am Nationalismus bzw. Imperalismus der einzelnen Staaten. Erst der Zweite Weltkrieg führte nicht nur zum Zusammenbruch verschiedener europäischer Nationalstaaten, sondern auch zu einer Verstärkung der Einigungsimpulse, nicht zuletzt auch aufgrund der Erstarkung der Sowjetunion und der innereuropäischen Wirschaftskooperation durch die Inanspruchnahme des US-Marshallplans.

Vor allem um die Vielfalt der Kulturen und Reichtümer dauerhaft vor Krieg und Zerstörung zu schützen, haben sich die führenden Staatsmänner Europas die politische Einigung der "Alten Welt" zum Ziel gesetzt.



2. Situation nach dem 2.Weltkrieg - Die Geburtsstunde der EG


Der 2. Weltkrieg (1939-1945) zerstörte die europäische Wirtschaft und deren Verflechtungen. Einige Europäer hofften, der Wiederaufbau Westeuropas würde dazu führen, daß man sich auf die Einrichtung eines vereinigten europäischen Staates verständigen könnte. Doch der Gedanke eines vereinten Europas wurde durch den Beginn des Kalten Krieges und durch das anhaltende Mißtrauen gegenüber der neu geschaffenen Bundesrepublik Deutschland behindert. Zwei Franzosen - der Staatsbeamte Jean Monnet und der Außenminister Robert Schuman - waren der Auffassung, Frankreich und Deutschland könnten ihre lang bestehenden Gegensätze überwinden, wenn man ihnen wirtschaftliche Anreize zu einer Zusammenarbeit bieten würde. Im Mai 1950 schlug Schuman eine gemeinsame Einrichtung vor, die die Kohle- und Stahlindustrie in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich regeln bzw. koordinieren sollte. Die Mitgliedschaft war auch für andere westeuropäische Länder offen. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande, von Belgien, Italien und Luxemburg begrüßten diesen Vorschlag. Neben Frankreich unterzeichneten diese fünf Länder 1951 den so genannten Vertrag von Paris. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wurde 1951 gegründet, der Vertrag am 25. Juli 1952 ratifiziert. Die Regierung Großbritanniens stellte sich gegen die supranationale Arbeitsweise der geplanten EGKS und entschloß sich gegen einen Beitritt.

Im Juni 1955 einigten sich die Außenminister der sechs Nationen darauf, die Möglichkeiten für eine weitergehende wirtschaftliche Einigung zu untersuchen. Dies führte im März 1957 in Rom zu zwei Vertragsabschlüssen, den Römischen Verträgen, durch die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG bzw. EURATOM) geschaffen wurden. Die EAG hatte nur geringe Bedeutung, da die nationalen Regierungen weiterhin die Kontrolle über ihre Atomprogramme behielten.


3. Die Vorläufer der EG

3.1 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)


Abkürzung EGKS; auch Montanunion; englisch European Coal and Steel Community, ECSC; französisch Communauté Européenne du Charbon et de l'Acier, CECA


Die EGKS ist eine Teilorganisation der Europäischen Gemeinschaften (EG), der Vorläuferorganisation der Europäischen Union (EU). Die EGKS wurde am 18. April 1951 durch den Pariser Vertrag als überstaatliche Organisation zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl gegründet und nahm am 10. August 1952 ihre Tätigkeit auf. Die Gründungsmitglieder waren Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten Belgien, Niederlande und Luxemburg.

Die Gründung der EGKS ging auf den sogenannten Schumanplan des französischen Außenministers Robert Schuman zurück, der 1950 die Errichtung einer supranationalen Koordinations- und Kontrollbehörde für die deutsche und die französische Kohle- und Stahlproduktion vorschlug. Zu den Gemeinschaftsorganen der EGKS gehörten neben der Hohen Behörde mit Sitz in Luxemburg die Gemeinsame Versammlung aus Abgeordneten aller Mitgliedstaaten, der Besondere Ministerrat sowie ein Gerichtshof, dessen Entscheidungen sowohl für die Gemeinschaft wie auch für die einzelnen Mitgliedstaaten bindend waren. Der erste Präsident der Hohen Behörde war Jean Monnet.

Am 25. März 1957 unterzeichneten die Mitgliedstaaten der EGKS die Römischen Verträge zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und erweiterten damit ihre Zusammenarbeit; gleichzeitig gründeten sie die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM). Am 1. Juli 1967 vereinigten sich EWG, EGKS und EURATOM unter dem gemeinsamen Dach der EG. Heute gehören der EGKS alle Mitgliedstaaten der EU an; die Organe der EGKS sind zum größten Teil in den Organen der EU aufgegangen.


3.2 Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)


Die EURATOM ist eine Organisation zur Förderung der Nutzung von Atomenergie für friedliche Zwecke innerhalb der Staatengemeinschaft der Europäischen Union (EU). Die EURATOM wurde im Jahre 1957 durch einen Vertrag gegründet, der am 1. Januar 1958 in Kraft trat. Sie hat ihren Sitz in Brüssel und wurde im Jahre 1967 mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) verbunden.

3.3 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)


Wirtschaftlich sollten durch den EWG-Vertrag (am 25.März 1957 in Rom unterzeichnet) innerhalb von zwölf Jahren folgende Ziele erreicht werden:


die Abschaffung von Handelsbarrieren zwischen den Mitgliedernationen,

die Entwicklung gemeinsamer Zölle für Importe aus Ländern, die nicht zur EWG gehörten,

sowie die Einrichtung einer gemeinsamen Politik zur Verwaltung und Unterstützung der Landwirtschaft


Politisch stärkte der Vertrag die Rolle der nationalen Regierungen mehr als der frühere EGKS-Vertrag. Er sah jedoch nicht vor, daß die EWG mit zunehmender wirtschaftlicher Einigung auch verstärkt supranational arbeiten solle.

Als Antwort auf die EWG gründeten Großbritannien und sechs weitere Nicht-EWG-Länder 1960 die Europäische Freihandelsassoziation (englisch: European Free Trade Association, EFTA). Als deutlich wurde, daß die EWG wirtschaftlichen Erfolg hatte, begann Großbritannien 1961 mit Verhandlungen über eine Mitgliedschaft. Im Januar 1963 legte der französische Präsident Charles de Gaulle, besonders aufgrund seiner engen Beziehungen zu den USA, gegen die britische Mitgliedschaft sein Veto ein. 1967 stellte er sich ein zweites Mal gegen eine Aufnahme Großbritanniens.


4. Die Europäische Gemeinschaft (EG)


4.1 Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)


Die im EWG-Vertrag festgelegten wirtschaftlichen Grundsätze wurden nach und nach in die Praxis umgesetzt, und im Juli 1967 schlossen sich die drei Gemeinschaften (EWG, EGKS und EURATOM) unter dem gemeinsamen Dach der Europäischen Gemeinschaft zusammen. Nach der Vollendung der Zollunion 1968 wurden bis zu dem Zeitpunkt, als der französische Präsident de Gaulle im Mai 1969 zurücktrat, keine Fortschritte bei der Erweiterung der EG oder bei anderen neuen Vorschlägen erzielt. Der neue Präsident Frankreichs, George Pompidou, stand Initiativen innerhalb der EG wesentlich aufgeschlossener gegenüber.

Auf Vorschlag Pompidous wurde im Dezember 1969 in Den Haag (Niederlande) ein Gipfeltreffen der Staatsoberhäupter aller Mitgliedstaaten abgehalten. Der Gipfel ebnete den Weg für die Schaffung eines dauerhaften Finanzierungssystems der EG, für eine erweiterte außenpolitische Zusammenarbeit der Mitgliedernationen und für die Eröffnung von Beitrittsverhandlungen mit Großbritannien, Irland, Dänemark und Norwegen.


4.2 Erweiterung der EG


Im Januar 1972 wurden nach fast zweijährigen Verhandlungen Beitrittsverträge unterzeichnet, die die Aufnahme von vier Bewerberländern zum 1. Januar 1973 vorsahen. Großbritannien, Irland und Dänemark wurden planmäßig aufgenommen. Norwegen sprach sich jedoch in einer Volksabstimmung gegen die Mitgliedschaft aus.

In Großbritannien gab es weiterhin Widerstand gegen eine EG-Mitgliedschaft. Als aber 1974 die Labour-Partei wieder an die Macht kam, erfüllte sie ihr Wahlversprechen und verhandelte erneut über Bedingungen für die Mitgliedschaft Großbritanniens, vor allem unter finanziellen Gesichtspunkten. Die Nachverhandlungen führten nur zu geringfügigen Anderungen, doch begann dadurch in der EG eine Zeit der Unsicherheit. Die Labour-Regierung, in sich uneinig über die Haltung zur Europäischen Gemeinschaft, unterstützte dennoch eine dauerhafte EG-Mitgliedschaft und ließ im Juni 1975 zu dem Thema einen Volksentscheid durchführen. Obwohl sich einige Gruppen heftig widersetzten, stimmte das britische Volk für eine Fortsetzung der Mitgliedschaft.

1979 und 1980 behauptete die britische Regierung, die Höhe ihrer Beiträge würde den erzielten Nutzen weit übersteigen und versuchte erneut, ihre Mitgliedsbedingungen zu ändern. Der Konflikt wurde im Frühjahr 1980 bereinigt, als sich einige Länder bereiterklärten, einen größeren Anteil der EG-Ausgaben zu übernehmen. 1984 beschloß man, daß Großbritannien einen Teil seiner Nettojahresbeiträge erlassen bekäme.

Griechenland trat der EG 1981 bei. Ihm folgten 1986 nach achtjährigen Verhandlungen Spanien und Portugal. Zu weiteren bedeutenden Entwicklungen der siebziger und achtziger Jahre gehörten die Ausdehnung der EG-Beihilfen auf weniger entwickelte Länder (besonders auf ehemalige Kolonialgebiete der Mitgliedstaaten), die Einführung des Europäischen Währungssystems, um Stabilität zwischen den Währungen der Mitglieder zu erzielen sowie Fortschritte bei der Verminderung von Handelsbarrieren und der Errichtung eines Binnenmarktes. Am 1. Januar 1995 traten Schweden, Finnland und Österreich der EU bei.


4.3 Das Europäische Währungssystem (EWS)


Die Einführung des Europäischen Währungssystems im März 1979 war ein erster Schritt in Richtung Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Das anfängliche Ziel, die WWU bis 1980 zu erreichen, erwies sich als zu optimistisch. Die Umtauschkurse der Mitgliederwährungen schwankten stark, und die Abwertung einiger Währungen begrenzte das Wachstum und führte zu hoher Inflation. Das EWS sollte die Umtauschkurse stabilisieren und die Inflation eindämmen, indem es Schwankungen nur innerhalb kleiner Abweichungen von einem Mittelkurs erlaubte. Man führte eine gemeinsame, künstliche, europäische Währungseinheit (englisch: European Currency Unit, ECU) ein, mit der man die mittleren Umtauschkurse festsetzen konnte. In den ECU gehen alle EG-Währungen ein. Sie werden nach der wirtschaftlichen Bedeutung ihres Landes gewichtet. Übersteigen Währungen die Grenze der Schwankungsbereiche, die bei 2,25 Prozent liegt, so müssen die Zentralbanken der jeweiligen Länder durch Verkauf der stärkeren Währung und Ankauf der schwächeren einschreiten. Das EWS verpflichtet auch die Mitgliederregierungen dazu, entsprechende wirtschaftspolitische Schritte zu unternehmen, um eine andauernde Abweichung vom Mittelkurs zu verhindern. Das EWS trug zu niedrigeren Inflationsraten innerhalb der EG bei und verminderte die wirtschaftlichen Auswirkungen der weltweiten Währungsschwankungen in den achtziger Jahren. Weltwirtschaftlich soll so mit dem EWS ein dritter Währungsblock neben US-Dollar und japanischem Yen entstehen, um auch das internationale Wirtschafts- und Währungssystem zu stabilisieren.


4.4 Auf dem Weg zum Binnenmarkt


Die wichtigsten Fortschritte in der EG während der achtziger Jahre wurden auf dem Weg zum europäischen Binnenmarkt erzielt. Die Entwicklung zum Binnenmarkt geschah unter der Führung des ehemaligen französischen Finanzministers Jacques Delors, der 1985 Vorsitzender der Europäischen Kommission wurde.

Auf ihrem Gipfeltreffen in Mailand (Italien) legte die Kommission einen Siebenjahresplan vor, in dem fast alle Handelsbarrieren zwischen den Mitgliedstaaten aufgehoben werden sollten. Der Europäische Rat nahm den Plan an. Das Ziel, bis zum 31. Dezember 1993 einen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, beschleunigte Reformen in der EG und verstärkte die Zusammenarbeit und die Einigung zwischen den Mitgliedstaaten. Schließlich führte es zur Bildung der Europäischen Union.


Ein Hindernis für die vollständige wirtschaftliche Einigung war die gemeinsame Agrarpolitik. In den achtziger Jahren fielen ungefähr zwei Drittel der jährlichen EG-Aufwendungen auf die gemeinsame Agrarpolitik (Erträge kamen aus Importabgaben und aus bis zu zwei Prozent der durch die Mitgliedstaaten einbehaltenen Mehrwertsteuer). Die gemeinsame Agrarpolitik förderte die Überschußproduktion einiger Rohstoffe, zu deren Kauf die EG verpflichtet war. Dies führte zu Subventionszahlungen an einige Länder auf Kosten anderer. Auf einem Sondergipfeltreffen 1988 einigte sich die EG auf Mechanismen, um diese Zahlungen zu begrenzen. Im Haushalt des Jahres 1989 machten die Agrarsubventionen erstmals seit den sechziger Jahren weniger als 60 Prozent der gesamten EG-Ausgaben aus.



4.5 Die Einheitliche Europäische Akte (EEA)


Der festgelegte Zeitplan für den Binnenmarkt machte deutlich, daß die EG größere Macht brauchte, um alle Probleme bei der Abschaffung der Handelsbarrieren rechtzeitig zu lösen. Der Ministerrat mußte jede Entscheidung einstimmig treffen. Somit besaß jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht und konnte den politischen Prozeß bremsen. Die Einheitliche Europäische Akte, die im Dezember 1985 den zwölf Mitgliedstaaten vorgelegt wurde und am 1. Juli 1987 in Kraft trat, brachte erstmals seit den Verträgen von Rom (1957) bedeutende Anderungen im Aufbau der EG. Dazu gehörte die Einführung des gewichteten Mehrheitssystems, das die Einführung des Binnenmarktes beschleunigen half.

Die Einheitliche Europäische Akte brachte auch andere wichtige Anderungen. Der Europäische Rat, der den Binnenmarkt sehr stark vorantrieb, bekam offiziellen Status. Das Europäische Parlament erhielt eine stärkere Stimme und größeren Einfluß. Die Entscheidungskompetenz über Gesetzesvorlagen verblieb aber beim Ministerrat. Die Mitgliedstaaten einigten sich auf eine einheitliche politische Linie und gemeinsame Standards bei Themen wie Steuern, Arbeitslosigkeit, Gesundheit und Umwelt. Eine gemeinsame Außenpolitik sollte sich vor allem um eine engere sicherheitspolitische Zusammenarbeit bemühen und Standpunkte der EG-Staaten bei internationalen Organisationen und Konferenzen abstimmen. Vor dem neu eingerichteten Gericht der Ersten Instanz können Einzelpersonen, Organisationen und Körperschaften Beschwerden gegen EG-Beschlüsse einbringen. Außerdem entschieden sich alle Mitgliedstaaten dazu, ihre wirtschaftlichen und geldpolitischen Maßnahmen nach dem Vorbild des EWS untereinander abzustimmen.


4.6 Veränderungen in Europa in Bezug auf die EG


Die Befürworter einer Wirtschafts- und Währungsunion argumentierten, es könne keinen Binnenmarkt geben, solange Beschränkungen bei Geldüberweisungen oder aber auch Umtauschprämien den freien Kapitalfluß einschränkten. Man schlug einen Dreistufenplan zur Vollendung der WWU vor. Zur gleichen Zeit legte die Kommission eine Sozialcharta der Menschenrechte vor. Großbritannien stimmte gegen beide Vorschläge und zeigte sich besorgt darüber, seine Souveränität könne durch eine Machtausweitung der EG bedroht werden. Als jedoch die Veränderungen in ganz Europa eine rasche und geeinte Reaktion der EG nötig machten, schloß sich Großbritannien schließlich dem Plan für die WWU an.

Als sich die kommunistischen Regierungs- und Wirtschaftsformen in Osteuropa auflösten, wandten sich viele ehemalige kommunistische Länder um politische und wirtschaftliche Hilfe an die EG. Die EG einigte sich mit vielen dieser Länder auf wirtschaftliche Hilfsleistungen und Assoziierungsabkommen, schloß eine sofortige Mitgliedschaft jedoch aus. Auf dem Sondergipfel im April 1990 machte man für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eine Ausnahme und ermöglichte dem Land nach Abschluß der deutschen Wiedervereinigung die automatische Eingliederung in die EG. Auf demselben Gipfel schlugen Deutschland und Frankreich eine Regierungskonferenz vor, die angesichts der raschen politischen Umwälzungen eine stärkere europäische Einheit anstreben sollte. Die britische Premierministerin Margaret Thatcher widersetzte sich den Rufen nach mehr Einheit, doch 1990 wurde mit John Major in England ein Premierminister gewählt, der gegenüber dem Gedanken der europäischen Einheit eine versöhnlichere Haltung einnahm. Die Regierungskonferenz, die zusammen mit anderen Konferenzen am Zeitplan für die WWU arbeitete, entwarf eine Reihe von Abkommen, die später zum Vertrag über die Europäische Union führten.

5. Die Verträge und Abkommen der EU


5.1 Römische Verträge


Die "Römischen Verträge" sind die am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten und am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Gründungsverträge der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der wichtigsten Teilorganisation der Europäischen Gemeinschaften. Gründungsmitglieder der EWG waren: Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. 1973 traten Dänemark, Großbritannien und Irland bei. Griechenland wurde 1981, Spanien und Portugal 1986, Finnland, Österreich und Schweden 1995 in die Gemeinschaft aufgenommen.

Bis heute gültige Ziele des Vertragswerkes sind: die Beseitigung von Handelshemmnissen zwischen den Mitgliedstaaten (Zollunion); eine gemeinsame Verkehrs- und Agrarpolitik; freier Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit von Arbeitnehmern.


5.2 Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union)


Die Bezeichnung "Vertrag von Maastricht" (eigentlich Vertrag über die Europäische Union, kurz EU-Vertrag) ist die populäre Beschreibung für jenen Vertrag, dem die zwölf Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union, EU) im Dezember 1991 in der niederländischen Stadt Maastricht zustimmten. Er wurde am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Der Vertrag von Maastricht bildet die Grundlage für eine gemeinsame europäische Außen- und Geldpolitik. So wurde etwa die gemeinsame europäische Währung Euro beschlossen und der Aufnahme Österreichs, Schwedens und Finnlands zugestimmt. Zusätzlich ist bis 1999 die Errichtung einer Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt vorgesehen. Insgesamt spiegelt sich im Vertrag von Maastricht die Absicht der Europäischen Union wider, die Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft der zwölf Staaten weiter auszubauen und gemeinsame Anstrengungen in der Sicherheits-, Sozial- und Umweltpolitik zu unternehmen. Bevor der Vertrag in Kraft treten konnte, mußte er zunächst in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Hinsichtlich des organisatorischen Rahmens der Europäischen Union bedeutet Maastricht eine starke Erweiterung gegenüber den Römischen Verträgen. Die Ratifizierung des Vertrags führte zu zahlreichen Diskussionen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten. Insbesondere Dänemark und Großbritannien äußerten 1992 starke Bedenken, die nationale Kontrolle über ihre Geldpolitik aufzugeben. In Dänemark stimmte die Bevölkerung bei einem Referendum zunächst gegen den Maastrichter Vertrag, später dann dafür. Auch wurde eine mögliche Vormachtstellung des wiedervereinigten Deutschlands von einigen Staaten kritisch betrachtet. Daher verschob man die Verwirklichung der Währungsunion auf einen späteren Zeitpunkt. Auch wurde Großbritannien und Dänemark die Möglichkeit eingeräumt, an einigen Aspekten des Einigungsprozesses nicht teilnehmen zu müssen. Im März 1996 wurde mit einem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU in Turin die "Maastricht II"-Konferenz eröffnet, die bis Mitte 1997 die notwendige Ergänzung und Reform des Maastrichter Vertrages abgeschlossen haben soll.


5.3 Der Vertrag von Amsterdam


Das Ziel dieses Vertrages ist die Vorbereitung von einer Europäischen Union mit 25 Mitgliedstaaten.

Der Amsterdamer Vertrag beinhaltet nicht alle Ziele und Vorstellungen, die in den Verhandlungen diskutiert wurden. So wurde z.B. die Reform der Institutionen, die notwendig ist, um neue Mitgliedstaaten aufzunehmen, nur unzureichend festgehalten. Es gab aber auch Fortschritte bei der Weiterentwicklung der Europäischen Union. Europäische Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden beschlossen. In der EU gibt es derzeit ca. 18 Millionen Arbeitslose (Stand: November 1998). Dieses Problem kann nur auf europäischer Ebene gemeinsam gelöst werden.

Die Rechte der Unionsbürger wurden gestärkt. Perspektiven für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wurden ausgearbeitet.  Die 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sprechen noch immer nicht mit einer Stimme. Die traumatischen Erfahrungen, die der Bürgerkrieg in Jugoslawien mit sich brachte, führte zu der verstärkten Einsicht, daß eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik notwendig ist.

Das Mitspracherecht des Europäischen Parlaments (EP) wurde ausgebaut.  Mit dem neuen Vertrag wird das EP stärker in den komplizierten Entscheidungsprozeß der EU einbezogen.

Das Zusatzprotokoll zum Amsterdamer Vertrag, die Agenda 2000, sieht eine Erweiterung der EU vor.

Die Agenda 2000 beinhaltet die Perspektiven für die gemeinsame Agrar- und Strukturpolitik, den zukünftigen Finanzrahmen der Union und institutionelle Fragen vor dem Hintergrund einer erweiterten Union.

Der Vertrag wurde im Juni 1997 vom Europäischen Rat angenommen.


5.4 Das Schengener Abkommen


Das 1985 in Schengen (Luxemburg) beschlossene Abkommen, über den kontrollfreien Grenzverkehr (Personen und Güter) sowie über eine gemeinsame Sicherheits- und Asylpolitik, sieht den schrittweisen Abbau von Kontrollen an den Binnengrenzen der EU-Länder vor. Ebenso sollen die Behandlung von Asylanträgen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei und der Schutz der Außengrenzen gemeinsam geregelt werden. Die Kontrollen an den Binnengrenzen wurden durch innerstaatliche und länderübergreifende Sicherheitsmaßnahmen ersetzt. Die Personenkontrolle an den Außengrenzen wurde verschärft, die polizeiliche Zusammenarbeit durch ein zentralcomputergestütztes Fahndungs- und Informationssystem (Schengener Informationssystem, SIS) erweitert und effektiver gestaltet. Weiters ist die Polizei dazu berechtigt, Straftäter im Nachbarland in "Nacheile" kurzzeitig weiter zu verfolgen. Einreisevisa für Bürger aus Nicht-EU-Staaten gelten in allen Signatarstaaten (unterzeichnenden Staaten). Der "Eintrittsstaat" erhält die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufnahmeantrag eines Asylbewerbers (um Mehrfachanträge zu verhindern). Das Schengener Abkommen war als Vorstufe für die Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes 1993 gedacht und sollte als bedeutender Schritt zum vereinten Europa gelten. Wegen schleppender Ratifizierungsverfahren und Sicherheitsbedenken einzelner Staaten trat es jedoch erst am 26. März 1995 in Kraft (zwischen Deutschland und Frankreich zunächst "probeweise"). Verschiedene Signatarstaaten behalten sich Personenkontrollen zunächst vor. Das Schengener Abkommen ist noch nicht Teil der Europäischen Union, da nicht alle 15 Mitgliedstaaten dem Abkommen beigetreten sind. (Stand Feber 1999)

6. Aufbau der EU



Aufgaben der EU-Präsidentschaft




Vertretung der               Vermittlung zwischen den Festlegung des halbjähr.

EU nach außen                       EU-Partnern Arbeitsprogrammes






Europäischer Rat         EU-Troika


Regierungschefs der 15 Mitglieds-                      besteht aus 3 Ländern:

länder und Präsident der            Land, das den EU-Vorsitz hat

EU-Kommission geben Grundzüge                     Land, das den EU-Vorsitz hatte

der Politik vor (tagt mind. zweimal                    Land, das den EU-Vorsitz haben

pro Jahr)                           wird. (1/2 jährlicher Wechsel)



Weisung


EU-Kommission schlägt Ministerrat

Gesetze vor

"EU-Exekutive". 20 Kommissare:  "EU-Legislative". Jeweils ein

Je 2 aus Spanien, Großbritannien,                      Regierungsmitglied der 15

Deutschland, Frankreich, Italien.                                 Mitgliedsländer

Je 1 aus übrigen EU-Ländern.

beschließt

Gesetze, gemeinsame Maßnahmen



Anfragen,                                                        Mitentscheidung,

Kontrolle                                                         Anhörung



EU-Parlament


626 Abgeordnete, davon 21 aus Österreich




7. Die Organe der Europäischen Union


7.1 Die Europäische Kommission


Die Europäische Kommission ist das Exekutivorgan der EU. Sie besteht aus 20 von den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen und mit Zustimmung des Parlaments ernannten Mitgliedern und einem nach dem gleichen Verfahren ernannten Präsidenten. Die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge wacht über die korrekte Anwendung der Vertragsbestimmungen und der Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane. Sie macht ebenso Vorschläge zur Politik und legt sie dem Ministerrat vor. Außerdem vertritt die Europäische Kommission die EU in Wirtschaftsbeziehungen zu anderen Ländern oder internationalen Organisationen. Die Kommission verwaltet die Gelder und Programme der EU und vergibt Hilfsleistungen an andere Länder. Von den Weisungen der Regierung unabhängig, unterliegen die Kommissionsmitglieder der Kontrolle des Europäischen Parlaments. Die Mitglieder der Kommission müssen ihr Amt daher im alleinigen Interesse der Europäischen Union und in völliger Unabhängigkeit von den nationalen Regierungen ausüben. Diese Unabhängigkeit ermöglicht es der Kommission, als ehrlicher Makler aufzutreten und in Konflikten zwischen Mitgliedstaaten zu vermitteln.


Die 20 Kommissare werden von den nationalen Regierungen auf fünf Jahre ernannt und sind von diesen unabhängig. Der Präsident der Kommission ist Jacques Santer.

Jeder Kommissar hat ein spezifisches Aufgabenfeld. So ist z.B. der österreichische Kommissar Franz Fischler für den Bereich

Landwirtschaft verantwortlich. Derzeit kommen je zwei Kommissare aus den fünf großen Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien, die anderen EU-Länder stellen je einen Kommissar.






Adresse der Kommission: Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel

Telefon:


7.2 Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)


Der Ministerrat ist das wichtigste gesetzgebende Organ der EU und setzt sich aus Ministern der Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammensetzung kann sich nach dem Sachgebiet ändern. Fachministertagungen sind heute üblich. Wenn beispielsweise Maßnahmen zur Verbesserung des Naturschutzes beraten werden, setzt sich der Ministerrat aus den 15 Umweltministern der Mitgliedstaaten zusammen.

Dem Rat steht der Ausschuß der ständigen Vertreter (ASTV), auch kleiner Ministerrat genannt, zur Verfügung. Er besteht aus ständigen Vertretern (Botschaftern) jedes Mitgliedslandes. Außerdem wird er von Arbeitsgruppen und dem Generalsekretariat unterstützt.

Gemeinsam mit dem Parlament beschließt der Rat die von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinien. Die Minister vertreten die Interessen ihres Landes, sind jedoch stets bemüht, den europäischen Integrationsprozeß voranzutreiben.


7.2.1 Beschlußverfahren


Der Vertrag über die Europäische Union stellt die Tätigkeit der Union auf drei 'Pfeiler' und bestimmt, daß der Rat in den meisten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.


Den ersten Pfeiler bilden verschiedene Bereiche der EU-Politik (u.a. Landwirtschaft, Verkehr, Umwelt, Energie, Forschung und Entwicklung). Dort werden Entscheidungen nach bewährten Verfahren getroffen, an deren Anfang ein Vorschlag der Kommission (Initiatorin) steht. Nach eingehender Prüfung des Kommissionsvorschlags durch Sachverständige und auf politischer Ebene kann der Rat ihn nach eigenem Ermessen verabschieden, abändern oder ablehnen.


Der Unionsvertrag hat den Einfluß des Europäischen Parlaments gestärkt, indem er ihm ein Mitentscheidungsrecht zuerkennt. Seither werden zahlreiche Rechtsakte (in Bereichen wie Binnenmarkt, Verbraucherschutz, transeuropäische Netze, Bildung und Gesundheit) vom Rat und vom Parlament gemeinsam verabschiedet.


In den meisten Bereichen (u.a. Landwirtschaft, Fischerei, Binnenmarkt, Umwelt und Verkehr) beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.


Dabei haben die Mitgliedstaaten die folgende Anzahl an Stimmen:


10 Stimmen:   Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien

8 Stimmen:     Spanien

5 Stimmen:     Belgien, Griechenland, Niederlande, Portugal

4 Stimmen:     Österreich, Schweden

3 Stimmen:     Irland, Dänemark, Finnland

2 Stimmen:     Luxemburg



Ist über einen Vorschlag der Kommission zu beschließen, sind für seine Annahme mindestens 62 Stimmen erforderlich. Auch in anderen Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit von 62 Stimmen erforderlich; sie müssen aber von mindestens 10 Mitgliedstaaten abgegeben werden. In der Praxis bemüht sich der Rat um einen möglichst weitgehenden Konsens, ehe er einen Beschluß faßt.


Steuerrecht, Industrie, Kultur, Regional- und Sozialfonds und das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung zählen zu den Bereichen des ersten Pfeilers, in denen der Rat einstimmig beschließen muß.


In den Bereichen, die die beiden anderen Pfeiler der Unionstätigkeit bilden - die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (zweiter Pfeiler) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (dritter Pfeiler) -, ist der Rat sowohl das Beschlußorgan als auch der Initiator der Politik. In beiden ist Einstimmigkeit erforderlich, es sei denn, es geht um die Durchführung einer gemeinsamen Aktion. Über sie kann mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden.


Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle ihre Bereiche erstreckt.


Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres soll die Freizügigkeit innerhalb der Union gewährleisten und abgestimmte Maßnahmen in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse ermöglichen. Der Unionsvertrag nennt als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse u.a. Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Asylpolitik, Einwanderungspolitik und den Kampf gegen Terrorismus, Drogen und andere Formen der internationalen Kriminalität.


Adresse des Ministerrates: Rue de la Loi 175, B-1048 Brüssel

Telefon: (32/2) 285 61 11

Fax: (32-2) 285 73 97/7381



7.3 Der Europäische Rat


Mindestens einmal alle sechs Monate ruft das Land, das den Vorsitz im Ministerrat besitzt (also der Präsident), alle Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zu einem Gipfeltreffen zusammen. Diese Versammlung nennt sich Europäischer Rat. Es werden die allgemeinen Zielvorstellungen der Gemeinschaftspolitik festgelegt.

Der Europäische Rat gewinnt in der Union immer mehr an Bedeutung. Er setzt Prioritäten, gibt der Unionspolitik Zielrichtung und Antrieb und befaßt sich mit strittigen Fragen, die auf Ministerebene nicht geklärt werden können.

Der Europäische Rat berichtet nach jeder seiner Tagungen dem Europäischen Parlament und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die in der Unionspolitik erzielten Fortschritte.

Seit 1974 werden die Gipfel regelmäßig abgehalten. 1987 wurde der Europäische Rat offizieller Bestandteil der EU.

Jeder Mitgliedstaat hat die Präsidentschaft im Europäischen Rat für sechs Monate inne. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 war Österreich an der Reihe.



7.4 Das Europäische Parlament (EP)


Das Europäische Parlament (EP) ist eine der grundlegenden Institutionen der Europäischen Union (EU).  Es entstand 1952 als Gemeinsame Versammlung, um der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) ein demokratisches Element zu verleihen. Als 1957 mit den Römischen Verträgen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) gebildet wurden, konstituierte sich die erweiterte Versammlung 1958 als Europäisches Parlament dieser drei Gemeinschaften Montanunion, EWG und EURATOM, zusammengefaßt unter der Bezeichnung Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union. Der Titel Europäisches Parlament, den es sich selbst gegeben hatte, wurde durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA), die 1987 in Kraft trat, formell bestätigt.


Das Europäische Parlament ist das einzige Organ der EU, dessen Mitglieder direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten für ein Mandat von fünf Jahren gewählt werden. Seit 1979 werden die Parlamentarier durch allgemeine Wahlen in den Mitgliedstaaten gewählt. Die Sitze werden unter den Mitgliedstaaten der EU im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Einwohnerzahl verteilt.

Es vertritt 370 Millionen Bürger und ist das größte multinationale Parlament der Welt. Das Hauptorgan tagt im allgemeinen eine Woche im Monat in Straßburg (Frankreich) im Palais de l'Europe, doch der größte Teil der Ausschussarbeit wird in Brüssel (Belgien) geleistet. Das Sekretariat hat ihren Sitz in Luxemburg. Die Sitzungen sind öffentlich, Debatten und Entschließungen werden in elf europäischen Sprachen veröffentlicht. Die 626 Sitze werden nach der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten verteilt. Österreich ist z.B. mit

21 Abgeordneten vertreten.


In den einzelnen Ausschüssen des Europäischen Parlaments werden die Gesetzesvorschläge der Europäischen Kommission überarbeitet. Diese Ausschüsse schlagen häufig Zusätze zu den Gesetzen vor, bevor diese an den Ministerrat weitergeleitet werden. Nach Vorlage beim Ministerrat kann das Parlament sein Veto einlegen, wenn es die Entscheidung des Ministerrates nicht billigt. Zusammen mit dem Ministerrat arbeitet das Europäische Parlament auch am EU-Haushalt und kann einen Haushaltsplan ablehnen, wenn im Rat keine Übereinstimmung erzielt wird.

Die Abgeordneten setzen sich für ihre politischen Ideen ein. Sie sind deshalb nicht in Ländergruppen, sondern in politischen Fraktionen organisiert. Oft werden kurzfristig Koalitionen zu Einzelfragen gebildet, die ideologische und nationale Grenzen überschreiten. Von den Fraktionen stellen zurzeit die SPE (Fraktion der Sozialdemokratischen Parteien Europas) und die EVP (Fraktion der Europäischen Volksparteien) die meisten Abgeordneten.


Geleitet wird das Parlament von einem Präsidium, das aus dem Präsidenten und 14 Vizepräsidenten besteht. Alle Präsidiumsmitglieder werden für zweieinhalb Jahre gewählt. Die Fraktionsvorsitzenden und der Parlamentspräsident nehmen an der Konferenz der Präsidenten teil, die die Arbeit des Parlaments organisiert und die Tagesordnung für die Plenartagung aufstellt.


Ein großer Teil der parlamentarischen Arbeit findet in den 20 parlamentarischen Ausschüssen statt, die sich mit allen Tätigkeitsbereichen der Union befassen, von der Landwirtschaft bis zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, von Menschen- und Bürgerrechtsfragen bis zur

Entwicklungszusammenarbeit.



Abgeordnete:

626, gewählt für 5 Jahre:


Deutschland 99,

Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich je 87,

Spanien 64, Niederlande 31,

Belgien, Griechenland, Portugal je 25,

Schweden 22, Österreich 21,

Dänemark, Finnland je 16,

Irland 15, Luxemburg 6.

Arbeitsorte:

Straßburg (monatliche Plenarsitzungen),

Brüssel (Arbeit der Ausschüsse und zusätzliche Sitzungen),

Luxemburg (Sitz des Generalsekretariats)



Sitzverteilung im Europäischen Parlament


SPE Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas


EVP-CD Fraktion der Europäischen Volkspartei


UFE Fraktion Union für Europa


LIBE Fraktion der Liberalen und Demokratischen Partei Europas


KVEL/NGL Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke


GRÜNE Fraktion Die Grünen im Europäischen Parlament


REA Fraktion der Radikalen Europäischen Allianz


UEDN Fraktion der Unabhängigen für ein Europa der Nationen   FL Fraktionslos


Im Vergleich zu Europäischem Rat und Europäischer Kommission, die die gesetzgebende und vollstreckende Gewalt (Legislative und Exekutive) der Europäischen Union bilden, sind die Machtbefugnisse des Europäischen Parlaments begrenzt. Das Parlament kann zwar theoretisch die Kommission entlassen, hat von diesem Recht aber noch nie Gebrauch gemacht; auf die Ernennung der Kommissionsmitglieder hat das Parlament keinen Einfluß. Einige Haushaltsentscheidungen werden gemeinsam mit dem Rat getroffen, wobei die Entscheidungsbefugnisse ungleich verteilt sind. Das Parlament kann theoretisch zwar den gesamten Haushalt ablehnen, aber praktisch darf es nur über den kleineren Teil der Gesamtausgaben bestimmen, die nicht zwingend sind. Die gesetzgebenden Befugnisse waren bis zur Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahr 1992 nur auf den Beraterstatus beschränkt. Die Einheitliche Europäische Akte gab dem Parlament das Recht, eine zweite Lesung zur Gesetzgebung abzuhalten und gemeinsame Entscheidungen über Beitritts- und Assoziierungsverträge mit Staaten außerhalb der EU zu treffen. Der Maastrichter Vertrag erweiterte die Entscheidungskompetenzen und gab dem Parlament ein Vetorecht bei einigen inneren Angelegenheiten wie dem gemeinsamen Binnenmarkt. Das Parlament kann nun die Kommission auffordern, Vorschläge für Gesetzesvorlagen zu unterbreiten. Außerdem darf das Parlament jetzt Mißstände im Bereich des EU-Rechtes untersuchen.

Macht und Funktion des Parlaments sind in der Vergangenheit nur schrittweise und in begrenztem Umfang erweitert worden. Obwohl es die einzige demokratisch gewählte supranationale Institution der Europäischen Union ist, und obwohl es zum Prinzip der Subsidiarität (Delegation von Machtbefugnissen an kompetente örtliche Einrichtungen wo immer möglich) der EU steht, stellen die Machtbefugnisse des Parlaments eine Beschneidung der Staatshoheit der Mitgliedstaaten dar. Sie können daher ohne einstimmigen Beschluß aller Staaten nicht vergrößert werden.


Adresse des Europäischen Parlaments:

Europäisches Parlament, Generalsekretariat,

Plateau du Kirchberg, L-2929 Luxemburg

Telefon: (352) 430 01



7.5 Ausschüsse


Während die politische Macht des Europäischen Rates durch den Vertrag über die Europäische Union gestärkt wurde, bekamen andere Organe nur beratende Funktionen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ist das wichtigste dieser Organe. Seine 222 Mitglieder werden für vier Jahre ernannt und vertreten Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und andere Interessensgruppen. Der Ausschuß besitzt streng beratende Funktion, doch muß er bei vielen Gesetzesthemen vom Ministerrat und von der Europäischen Kommission befragt werden.


Eine weitere wichtige Gruppe ist der Ausschuß der Regionen, der erst aufgrund des Vertrags über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) eingerichtet wurde, um die EU den Bürgern näher zu bringen und regionalen und lokalen Regierungsbehörden Mitsprache einzuräumen. Dieser Ausschuß besitzt ebenfalls 222 Mitglieder, die nach der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes zugeteilt werden. Er besitzt keine gesetzgebende Gewalt, muß aber in allen im Unionsvertrag vorgesehenen Fällen (z.B. Strukturfondspolitik, Wirtschafts- und Sozialthemen, Förderungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und im Kulturbereich) befragt werden.


Mitglieder: 222, und zwar:

Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich je 24;

Spanien 21;

Belgien, Griechenland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden je 12;

Dänemark, Finnland, Irland je 9;

Luxemburg 6

Amtszeit: vier Jahre

Arbeitsort: Brüssel, fünf Plenarsitzungen jährlich


Adresse des Ausschusses der Regionen: Rue Belliard 79, B-1040 Brüssel

Telefon: (32/2) 282 22 11

Fax: (32/2) 282 23 25





7.6 Der Europäische Gerichtshof (EuGH)


Der Gerichtshof der Europäischen Union wurde mit dem Vertrag von Rom eingerichtet. Sein Sitz ist in Luxemburg. Die Aufgabe des Gerichtshofes ist es, in Fragen zu entscheiden, die u.a. den Gründungsvertrag und das Gemeinschaftsrecht betreffen können.

Der Europäische Gerichtshof ist die letzte Instanz bei allen Rechtsfragen der EU. Das Gericht setzt sich aus 15 Richtern zusammen, die für sechs Jahre ernannt werden. Aus jedem Land muß mindestens ein Richter vertreten sein. Ihnen zur Seite stehen für jede Kammer sechs unabhängige Generalstaatsanwälte, die von den Mitgliedstaaten für sechs Jahre ernannt werden. Der Präsident wird von den Richtern für drei Jahre gewählt. Das Gericht befaßt sich mit Streitfällen zwischen Mitgliederregierungen und EU-Einrichtungen, Streitfällen innerhalb der EU und mit Berufungen gegen EU-Beschlüsse und -Entscheidungen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten verweisen Fälle, die einen unklaren Punkt im EU-Recht betreffen, häufig an den Europäischen Gerichtshof. Der Gerichtshof trifft verbindliche Entscheidungen über EU-Recht und liefert somit Richtlinien für Entscheidungen der nationalen Gerichte. Die Entscheidungen des Gerichtshofes schaffen Präzedenzfälle und werden Bestandteil der Rechtsprechung jedes Mitgliedstaates. Auch Unternehmen und Bürger Europas können den EuGH anrufen.

Während eines Verfahrens wird ein Richter zum Bericht erstattenden Richter ernannt. Vor der Urteilsverkündung können die streitenden Parteien mündlich Stellung nehmen. Durch die zahlreichen Anfragen kann sich die Bearbeitungszeit bis zu vier Jahre hinziehen. Wesentlichen Anteil hat der Europäische Gerichtshof am Integrationsprozeß der Mitgliedstaaten, da er Gemeinschaftsrecht vor nationales Recht stellt.


Adresse des EuGH: Boulevard Konrad Adenauer, L-2925 Luxemburg

Telefon:

Fax:


7.7 Europäischer Rechnungshof


Die 15 Mitglieder kontrollieren die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Sie sorgen für die Rechts- und Zweckmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Der Europäische Rechnungshof vertritt die Interessen der Steuerzahler. Er wacht darüber, daß die Europäische Union ihre Gelder nach den Regeln der Haushaltsordnung und für die vorgesehenen Zwecke verwendet. Jede Stelle, die Zugang zu Mitteln der Union hat, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und ist verpflichtet, ihm die Unterlagen und Informationen zu übermitteln, die er verlangt. Der Rechnungshof kontrolliert nicht nur die Organe

der Union, sondern auch nationale, regionale und lokale Stellen, die Gelder der Union verwalten, sowie Empfänger von EU-Beihilfen in und außerhalb der Union.

Der Rechnungshof faßt seine Bemerkungen zur Verwaltung der EU-Finanzen in seinem Jahresbericht zusammen, der auch die Antworten der geprüften  Organe enthält.

Die Mitglieder werden vom Ministerrat im gegenseitigen Einvernehmen und nach Anhörung des Europäischen Parlaments für sechs Jahre ernannt. Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.





Adresse des Rechnungshofes: 12, rue Alcide De Gasperi, L-1615 Luxemburg

Telefon:

Fax:


7.8 Wirtschafts- und Sozialausschuß (WSA)


Der WSA wurde 1958 durch die Römischen Verträge eingerichtet. Seine Aufgabe ist es, Interessen verschiedener Organisationen (Gewerkschaften, Kammern, Arbeitgeberverbände,) auf Unionsebene zu vertreten. Die Mitglieder geben unverbindliche Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen der Europäischen Kommission ab.


Die Mitglieder des Ausschusses entstammen den unterschiedlichsten Bereichen und vertreten Interessengruppen wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Landwirtschaft, Verkehr, Handel, kleine und mittlere Unternehmen, freie Berufe, Versicherungsvereine und Genossenschaften, Verbraucher und Umweltschutzverbände. Sie verteilen sich auf drei annähernd gleich große Gruppen: Arbeitgeber (Gruppe I), Arbeitnehmer ( Gruppe II) und Verschiedene Interessen (Gruppe III).

Die Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses werden in neun Fachgruppen diskutiert und ausgearbeitet. Diese ähneln Parlamentsausschüssen und benennen für jede Angelegenheit einen Berichterstatter und eine Arbeitsgruppe. Die Stellungnahmen werden auf den monatlichen Plenartagungen mit einfacher Mehrheit verabschiedet.


Mitglieder: 222, und zwar:

Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien je 24;

Spanien 21;

Belgien, Griechenland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden je 12;

Dänemark, Irland, Finnland je 9;

Luxemburg 6

Amtszeit: vier Jahre

Arbeitsort: Brüssel, monatliche Plenartagungen


Adresse des WSA: Rue Ravenstein 2, B-1000 Brüssel

Telefon: (32/2) 546 90 11

Fax: (32/2) 513 48 93

7.9 Europäische Investitionsbank (EIB)


Die EIB ist das Finanzierungsinstrument der Europäischen Union. Sie wurde 1958 durch die Römischen Verträge gegründet. Sie gewährt langfristige Darlehen für Investitionen, die eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und Integration der Union fördern. Die EIB ist das größte multilaterale Finanzinstitut der Welt und verfügt über fast 6 Milliarden EURO (ca. 78 Milliarden Schilling).


Mit EIB-Darlehen werden in der Europäischen Union Projekte finanziert, die zur Verwirklichung folgender Ziele beitragen:




Förderung der Wirtschaftsentwicklung in schwach entwickelten Regionen.

Ausbau der transeuropäischen Netze für Verkehr, Telekommunikation und Energieübertragung.

Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Förderung der Integration der europäischen Industrie.

Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Schutz der Umwelt, Bewahrung der Lebensqualität, Förderung der Stadtentwicklung und Erhaltung historischer Bauwerke.

Sicherung der Energieversorgung.


Die EIB vergibt ihre Darlehen zwar überwiegend innerhalb der EU, sie beteiligt sich aber auch an der Finanzierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern. Sie ist derzeit in über 100 Drittländern tätig.



Adresse der EIB: 100, bd. Konrad Adenauer, L-2950 Luxemburg

Telefon: (352) 4379-1

Fax:


7.10 Die Europäische Zentralbank (EZB)


Am 1. Juli 1998 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) gegründet. Der Sitz der Bank ist in Frankfurt am Main. Die Europäische Zentralbank und die Notenbanken der Mitgliedstaaten bilden das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Das ESZB wird für die Stabilität des Euro verantwortlich sein. Die neue Zentralbank wird ab Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, also ab Jahresbeginn 1999, die Verantwortung für die gemeinsame Geldpolitik übernehmen.


Vorrangiges Ziel der ESZB ist die Gewährleistung der Preisstabilität des Euro. Um dieses Ziel zu erreichen, wird sie laut ihrer Satzung völlig unabhängig vom Einfluß anderer EU-Stellen oder nationaler Regierungen agieren können. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik der EU, um zur Verwirklichung der Aufgaben der EU beizutragen. Zu diesen Aufgaben der Gemeinschaft zählt es, eine ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen und ein hohes Beschäftigungsniveau zu fördern. Der Rat der Europäischen Kommission kann auf Empfehlung der EZB oder der Europäischen Kommission nach Anhörung der EZB Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro gegenüber Drittlandswährungen treffen oder allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber diesen Währungen treffen. Diese Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen.


Oberstes Entscheidungsgremium der Europäischen Zentralbank ist der Rat der EZB, in dem neben den Mitgliedern des EZB-Direktoriums jedes Teilnehmerland durch seinen Notenbankpräsidenten vertreten sein wird. In diesem Gremium fallen die Entscheidungen der Geld- und Währungspolitik nach dem Grundsatz "ein Sitz, eine Stimme".


Das Direktorium der EZB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Direktoriums werden auf acht Jahre bestellt. Mitglieder des Direktoriums können nur für eine Amtszeit bestellt werden. Der EZB-Präsident hat auch das Recht, an Sitzungen des Rates der EU-Fachminister teilzunehmen, wenn Themen im Zusammenhang mit Zielen und Aufgaben des ESZB auf der Tagesordnung stehen.


Um die Unabhängigkeit zu garantieren, darf die Chefetage der Europäischen Zentralbank keine Weisungen von Organen oder Einrichtungen der EU oder der Mitgliedstaaten entgegennehmen.






7.10.1 Die gemeinsame Geldpolitik


In der Vergangenheit versuchten manche europäische Regierungen, sich durch ihre nationale Geldpolitik Vorteile zu verschaffen, indem sie z.B. durch eine Abwertung der Währung Wettbewerbsvorteile erzielten oder Kredite bei ihrer Notenbank aufnahmen. All diese Maßnahmen gehen aber auf Kosten von Inflation und bewirken steigende Zinsen. Zwar kann die Last kurzfristig auf Handelspartner abgewälzt werden, längerfristig blieben dadurch aber notwendige Reformen auf der Strecke. Hohe Inflation (Geldverlust) und die steigenden Zinsen bringen aber auch für die Bevölkerung Nachteile. Andererseits ist jedoch unbestritten, daß eine nationale Geldpolitik besser auf die spezifische konjunkturelle Situation eines Landes reagieren kann, wenn sich diese von der anderer Länder unterscheidet.


Der Übergang zu einer gemeinsamen Geldpolitik bringt in erster Linie ein Wegfallen der Wechselkurse und somit Vorteile für alle beteiligten Staaten. Der Europäische Binnenmarkt wird damit effizienter funktionieren. Er wird aber auch stabiler als bisher sein und so besser zur Absicherung der Arbeitsplätze beitragen. An der gegenseitigen Abhängigkeit der EU-Staaten wird sich durch den Euro kaum etwas ändern. Waren die EU-Staaten bisher von ihren Partnerländern und deren individueller Geldpolitik abhängig, so sind sie jetzt im Bestreben, gemeinsam die Stabilität des Euro zu sichern, ebenfalls voneinander abhängig. Allerdings gibt es dafür genaue Regeln, insbesondere die Satzungen der EZB und des ESZB sowie den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Der Euro hat letztlich auch den Vorteil, daß mit ihm die Abhängigkeit vom Dollar reduziert wird. Mit der gemeinsamen europäischen Währung, die in zunehmenden Maß auch als Verrechnungsgrundlage für Exporte und Importe dienen wird, können die Teilnehmerländer des Euro-Raumes international unabhängiger agieren und sind somit besser für den globalen Wettbewerb gerüstet.

7.10.2 Die finanzielle Ausstattung der Europäischen Zentralbank

Die Europäische Zentralbank braucht ein Grundkapital und Währungsreserven, um den Euro stabil zu halten. Dieses Geld ist eine Sicherheit für den Fall, daß Spekulanten die neue Währung unter Druck setzen. Blitzschnell kann mit diesem Kapital etwa auf ein Abstoßen von großen Mengen der neuen Währung durch Großanleger reagiert werden, ohne daß der Marktwert des Euro in Gefahr gerät. Derzeit hält jede Nationalbank solche Reserven, um im gegebenen Fall reagieren zu können. Mit dem Start des Euro wird ein Teil dieser Mittel für die EZB bereitgestellt.


Die Österreichische Nationalbank ist, ebenso wie die Notenbanken der übrigen Teilnehmerländer, Aktionärin der Europäischen Zentralbank. Die EZB hat ein Grundkapital von 4 Milliarden Euro, das entspricht rund 70 Milliarden Schilling. Der Anteil der Österreichischen Nationalbank wird 2,4 % oder rund 115 Mio. Euro betragen. Die Österreichische Nationalbank wird den Wert aus eigenen Reserven in das Grundkapital der EZB einbringen.

7.10.3 Graphische Übersicht über die Organe der EZB



Organe der EZB





DIREKTORIUM       ERWEITERTER EZB-RAT


Präsident + Vizepräsident und Präsident und Vizepräsident der

bis zu vier weitere Mitglieder EZB mit beratender Funktion

+

Präsidenten aller EU-Notenbanken



EZB-RAT


Direktorium


Präsidenten der nationalen

Notenbanken des Euro

Währungsgebietes





Bestimmt die Geldpolitik                 Genehmigt die Ausgabe Entscheidet die EZB-

der EURO-Staaten        von EURO-Banknoten Politik und gibt

Weisungen an die         

nationalen Notenbanken



8. Der EURO


8.1 Die Entwicklung des Schilling


Währungen haben  in Österreich eine sehr abwechslungsreiche Geschichte hinter sich. Die zentrale Lage in Europa und die wechselnden politischen Verhältnisse führten zu einer Vielzahl an Währungen in der Vergangenheit. Dazu kommt, daß im heutigen österreichischen Bundesgebiet in der Geschichte auch durchaus immer wieder unterschiedliche Währungen in Gebrauch waren. So gab es zum Beispiel im Mittelalter nicht nur einfach den Pfennig, sondern Agleier, Friesacher, Veroneser, Kremser, Wiener Pfennige und viele mehr. Es gab damals noch kein Monopol des "Münzregals", also das Recht Münzen zu prägen und in Verkehr zu bringen. Dieses Recht war in der Regel auf mehrere Münzstädte eines Herrschaftsgebietes verteilt.

Den Pfennigen folgten Groschen, Kreuzer und bis zum Ende des 19. Jahrhunderts waren Gulden und Kreuzer die Währung in Österreich. Der Gulden aus der Tiroler Prägerstätte in Hall war übrigens einige Zeit ein in ganz Europa gerne angenommenes Zahlungsmittel. Über die Bezeichnung Taler, nach einer Prägestätte für den österreichischen Silbergulden im böhmischen Joachimsthal, ist diese alte österreichische Geldeinheit noch in vielen Währungen begrifflich zu finden. Auch die Bezeichnung Dollar leitet sich beispielsweise davon ab. Mit der stärkeren Zentralisierung der Macht in der Monarchie wurde auch die Währung einheitlicher. Eine Währungsunion ist also durchaus keine Erfindung der Neuzeit. Ab 1892 waren Kronen und Heller die Währung der österreichischen Monarchie.


Der Schilling wurde in Österreich erst 1924 erstmals als Währungseinheit eingeführt und ist dies bis heute geblieben - mit Ausnahme der Unterbrechung durch Mark und Pfennig während des österreichischen Anschlusses an das Deutsche Reich (1938-1945)



8.2 Währungsumstellungen in diesem Jahrhundert in Österreich



Währungsumstellung von Gulden/Kreuzer auf Kronen/Heller

Umtauschverhältnis: 1 Gulden/1 Kreuzer = 2 Kronen/2 Heller

Überlegung dabei: Preise werden nominell höher - Bürger spart mehr - psychologisches Problem mit höheren Nominalbeträgen bei den einfacheren Bürgern

Lediglich eine Währungsumstellung - keine Währungsreform und keine Kaufkraftänderung



Währungsreform als Folge des 1. Weltkrieges und der Hyperinflation in den früheren 20er Jahren:

Umtauschverhältnis: 10.000 Kronen = 1 Schilling

Währungsreform gelang durch Finanzierung aus einer Völkerbundanleihe und endete in einer gewaltigen Depression nach 1929 begleitet von einer massiven Hartwährungspolitik im Schilling, keine Inflation

Währungsreform - Kapitalschnitt - Kaufkraftänderung



Zwangsumtausch von Schilling auf Reichsmark nach dem österreichischen Anschluß an das Deutsche Reich.

Umtauschverhältnis: 3 Schilling = 2 Reichsmark

Dies entsprach dem damaligen Wechselkursverhältnis

Lediglich eine Währungsumstellung - keine Währungsreform und keine Kaufkraftänderung.



Nach dem Ende des 2. Weltkrieges Währungsumstellung im Dezember 1945 von Reichsmark auf Schilling.

Umtauschverhältnis: 1 Schilling = 1 Reichsmark

Währungsreform - Kapitalschnitt - Kaufkraftänderung



Währungsreform als Folge der nach dem 2. Weltkrieg rasch um sich greifenden erneuten Hyperinflation:

Umtauschverhältnis: 3 alte Schilling = 1 neuer Schilling

Lediglich für 150 alte Schilling/Person betrug das Umtauschverhältnis 1:1, Sonderregelungen für Sparbücher, Anleihen - dieses Kapital wurde teilweise überhaupt gesperrt und erst Schritt für Schritt freigegeben

Währungsreform - Kapitalschnitt - Kaufkraftänderung


Juli 2002

Der Euro löst zur Gänze den Schilling ab.

Lediglich eine Währungsumstellung - keine Währungsreform und keine Kaufkraftänderung


8.3 Vom Schilling zum Euro


Heute ist die Europäische Union ein großer Binnenmarkt. Ein Markt, wo sich Menschen, Kapital, Waren und Dienstleistungen frei bewegen können. Jedes Land hat aber noch seine eigene Währung. Dies erschwert die internationalen Handelsbeziehungen. Zum Beispiel muß ein Käufer in der Währung des Verkäufers bezahlen und dabei die täglich schwankenden Wechselkurse beachten. Das Umtauschen ist außerdem teuer. Seit fast 50 Jahren verfolgt die Europäische Union das Ziel, eine einheitliche europäische Währung einzuführen, die nicht nur den Handel zwischen den europäischen Ländern erheblich erleichtern, sondern auch zur weiteren europäischen Integration beitragen soll. Im internationalen Handel richten sich die Wechselkurse nach dem amerikanischen Dollar. Der europäische Handel ist somit von einer Währung abhängig, auf der sie keinen Einfluß ausüben kann. Mit der Einführung des EURO wird sich einiges ändern. Die neue europäische Währung wird sich neben dem Dollar und dem Yen als Leitwährung für den internationalen Handel etablieren. Durch den EURO kann Europa wirtschaftlich besser gegenüber den USA und Japan bestehen.


An der Währungsunion dürfen nur Länder teilnehmen, die eine stabile Geld- und Budgetpolitik aufweisen. Im Vertrag von Maastricht sind strenge Regeln, die sogenannten Konvergenzkriterien, festgeschrieben, die gewährleisten, daß der EURO zu einer stabilen Währung wird. Jeder Staat, der an der Währungsunion teilnehmen will, muß diese Konvergenzkriterien erfüllen. "Konvergenz" bedeutet soviel wie "Angleichung". Ziel ist es, daß alle Teilnehmerstaaten ein annähernd gleiches Zinsniveau haben, ihre Inflation gering halten und die gemeinsame Währung nicht durch hohe Staatsschulden gefährden. Die Konvergenzkriterien gelten nicht nur für den Zeitpunkt des Eintritts, sie müssen von den Teilnehmerstaaten auch danach dauerhaft erfüllt werden.


8.3 Die Konvergenzkriterien


Folgende Konvergenzkriterien für die Einführung des Euros sind festgelegt:


eine Inflationsrate, die maximal 1,5 Prozentpunkte über jener der drei preisstabilsten Länder liegt;

ein langfristiger Zinssatz, der maximal 2 Prozentpunkte über jenem der drei preisstabilsten Länder liegt;

ein öffentliches Defizit, das nicht mehr als 3% des Brutto-Inlandsproduktes (BIP) ausmacht, es sei denn, daß entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwertes von 3% erreicht hat, oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird und das Verhältnis in der Nähe des Referenzwertes bleibt;

eine öffentliche Verschuldung von nicht mehr als 60% des Brutto-Inlandsproduktes (BIP), es sei denn, daß das Verhältnis hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert;

stabile Wechselkurse im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems (EWS)  seit mindestens zwei Jahren.



8.4 Pro- und Contra Euro


Argumente für den EURO

Argumente gegen den EURO



Durch die einheitliche Währung wird die Union zu einem konkurrenzfähigen Wirtschaftsblock am globalen Markt.

Zur Erreichung der Euro-Kriterien müssen in vielen Ländern Abstriche im Sozialsystem gemacht werden.

Der EURO bringt Währungsstabilität und niedrige Infaltionsraten in den Mitgliedsländern.

Da nicht alle Mitgliedsländer der EU bei der Währungsunion von Anfang an dabei sind, ist der Wirtschaftsraum kleiner als geplant.

Es entfallen die Wechselspesen und die Konsumenten haben in ganz Europa die Möglichkeit eines direkten Preisvergleiches.

Die Einführung des Euro ist kein Mittel zur sofortigen Ankurbelung der Beschäftigungslage in Europa.

Die Einführung des EURO ist eine Währungsumstellung und keine Währungsreform. So sind etwa Sparguthaben in EURO gleich viel wert wie in Schilling.

Der Euro dient vorwiegend der Exportwirtschaft, vielen Klein- und Mittelbetrieben und den Bürgern bringt er nur wenige Vorteile.







8.5 Die EURO-Länder


Vom 1.-3. Mai 1998 wurde festgelegt, welche Länder an der Währungsunion teilnehmen dürfen.


Die 11 Länder, die ab dem 1. Januar 1999 am EURO teilnehmen


Österreich, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Finnland, Irland


Die 3 Länder, die nicht von Anfang an teilnehmen möchten


Dänemark, Großbritannien und Schweden erfüllen alle Kriterien, um am EURO teilzunehmen. Sie haben sich jedoch aus verschiedenen Gründen (aufgrund von Vorbehalten in der Bevölkerung,) gegen eine Teilnahme von Anfang an entschieden.


Land, das die Konvergenzkriterien nicht erfüllt


Vor einigen Jahren war Griechenland noch weit von der Erfüllung der Konvergenzkriterien entfernt. Durch die ökonomischen Reformen könnte Griechenland aber schon in wenigen Jahren am EURO teilnehmen.



8.6 Euro - Die neue Finanzmacht


In Mrd US-$

Euro-Zone

USA

Japan

BIP




Welthandelsanteil




Geldmenge




Devisenreserven

350

50

170

Aktienmarkt




Kapitalausstattung




Kapitalisierung


8 492


Anleihen-Bestand






Am 31.12.1998 wurden die Umrechnungskurse des Euros zu den jeweiligen Landeswährungen unwiderruflich festgelegt.


Die Umrechnungskurse

1 Euro = 13,7603

Schilling

1 Euro = 40,3399

Belgische Francs

1 Euro = 1,95583

Deutsche Mark

1 Euro = 166,386

Spanische Peseten

1 Euro = 6,55957

Französische Francs

1 Euro = 0,787564

Irische Punt

1 Euro = 1936,27

Italienische Lire

1 Euro = 40,3399

Luxemburg. Francs

1 Euro = 2,20371

Holl. Gulden

1 Euro = 200,482

Portug. Escudos

1 Euro = 5,94573

Finnische Mark

8.7 Euro - So sieht die neue Währung aus



8.7.1 Euro - Banknoten


Die Banknoten wurden unter dem Thema »Zeitalter und Stile Europas« gestaltet. Sie zeigen Fenster, Tore und Brücken aus sieben Jahrhunderten kultureller Entwicklung in Europa. Diese Elemente sollen auch Offenheit und Zusammenarbeit in der Europäischen Union symbolisieren.

Das Design der Banknoten wurde von der Oesterreichischen Nationalbank vorgeschlagen und vom Österreicher Robert Kalina entworfen. In einem Wettbewerb, an dem drei Designer aus jedem EU-Land teilnehmen konnten, wurde diese Variante ausgewählt.


8.7.2 Euro - Münzen


Die Münzen werden nur auf der einen Seite ein EU-weit einheitliches Design tragen, die Gestaltung der anderen Seite ist den einzelnen Ländern überlassen. Bei der Ausschreibung der gemeinsamen Seite wurden als Themen »Architektur«, »Berühmte Europäer« oder ein abstraktes Design zur Auswahl gestellt. Der Belgier Luc Luycx von der belgischen Münze, für

dessen Entwurf sich die Jury entschied, wählte die dritte Variante. Die Münzenoberflächen stellen den fortschreitenden europäischen Einigungsprozeß dar: Auf den Münzen zu 1, 2 und 5 Cent nähern sich die Länder einander und verschmelzen auf den Münzen zu 1 und 2 Euro.


9. Das EU-Recht


Die Ergebnisse der Entscheidungsprozesse werden in der Gemeinschaft in bestimmte rechtliche Formen unterschiedlicher Art gekleidet.


Verordnungen sind genereller Natur und in allen ihren Teilen verbindlich. Sie gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.


Entscheidungen regeln verbindlich einen Einzelfall.


Richtlinien sind schließlich für jedes EU-Land verbindlich, überlassen diesem aber die Wahl der Mittel, das vorgegebene Ziel zu erreichen.


Empfehlungen und Stellungnahmen der EU sind unverbindlich, sollten aber bei politischen Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten möglichst freiwillig berücksichtigt werden.


Die meisten Beschlüsse werden vom Rat getroffen, in manchen Bereichen, wo rasche, oft tägliche Entscheidungen erforderlich sind, sind diese der EU-Kommission übertragen.

Im EU-Recht wird zwischen dem primären und sekundären Gemeinschaftsrecht, internationalen Verträgen und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unterschieden.


Das primäre Gemeinschaftsrecht besteht aus den Gründungsverträgen und bestimmt als "Verfassung" Aufbau und Ziele der EU sowie einen Zeitplan zur Verwirklichung der Ziele.


Das sekundäre Gemeinschaftsrecht ist die Gesamtheit der von den EU-Organen geschaffenen Rechtsakte. Dazu zählen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.


Die internationalen Verträge regeln die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Beziehungen der Gemeinschaft zu Nichtmitgliedstaaten (Drittländern). Sie reichen von Verträgen über den Handel mit einzelnen Produkten bis zu Verträgen über eine umfassende Kooperation auf industriellem, technischem und sozialpolitischem Gebiet.


Assoziierungsabkommen sind dabei eine besondere Form der vertraglichen Beziehungen zu Drittstaaten, weil sie eine enge wirtschaftliche Kooperation und finanzielle Unterstützung gewähren (z.B. Europaabkommen mit der Tschechischen Republik, Slowakei, Ungarn und Polen).


Kooperationsabkommen gehen nicht so weit wie Assoziierungsabkommen und sind allein auf eine intensive wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgerichtet. Als Beispiel können die Abkommen mit den Maghreb-Staaten (Marokko, Algerien und Tunesien) oder mit Israel genannt werden.


Die allgemeinen Rechtsgrundsätze sind im Unterschied zum geschriebenen Recht nirgends niedergelegt. Sie gründen sich vornehmlich auf die elementaren Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit in den Mitgliedstaaten.



10. Ausblick


Die EU steht für den Wunsch nach Frieden und Zusammenarbeit unter den souveränen Staaten Europas. Doch das langfristige Ziel eines einzigen - föderativ aufgebauten - Staates Europa, wie es die ursprünglichen Verfechter der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Europa zum Ziel hatten, ist weitgehend verworfen worden.

Wahrscheinlich wird sich die Zahl der Mitgliedsländer bis zum Ende des Jahrzehnts erhöhen. Die Türkei (Türkiye) hatte bereits 1987 ihre Mitgliedschaft beantragt, Zypern (Kýpros) und Malta 1990 und die Schweiz und Norwegen (Norge) 1992. Man erwartet auch, daß sich noch mehrere osteuropäische Länder um eine Mitgliedschaft bemühen. Die Schweiz hat später ihren Antrag zurückgezogen, um nicht mit ihrem neutralen Status in Konflikt zu kommen.

Zu weiteren möglichen Bewerbern um einen EU-Beitritt gehören Island und Liechtenstein. Wie die Schweiz und Norwegen, so sind auch sie Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). 1991 schlossen die EG und die EFTA ein Abkommen über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, der einen Binnenmarkt für Güter, Dienstleistungen und Kapital beinhalten sollte. Innerhalb dieses Raumes wären die EU und die EFTA gegenseitig jeweils der größte Handelspartner. Dieser Europäische Wirtschaftsraum, der am 1. Januar 1994 in Kraft trat, schaffte die Handelsbarrieren zwischen den Handelspartnern EU und EFTA ab.

Der EU-Gipfel im Juni 1997 verabschiedete den "Vertrag von Amsterdam", der den Maastricht-Vertrag novelliert. Auf Druck der deutschen Delegation sieht der Amsterdamer Vertrag keine Mehrheitsentscheidung in Fragen der Asylpolitik vor. Weiter bestimmt der Vertrag, die Beschäftigungspolitik sei nicht mehr nur Sache nationaler Politik, sondern nun auch Sache der EU.


In einigen Jahren wird sich Europa aufs Neue vergrößern: Die Staaten des ehemaligen Ostblocks (Polen, Ungarn, Slowenien,) sowie Zypern wollen der Europäischen Union beitreten.

1997 empfahl die Europäische Kommission Beitrittsverhandlungen mit folgenden sechs Ländern: Ungarn, Polen, Estland, Tschechische Republik, Slowenien und Zypern. Die Verhandlungen begannen Anfang 1998. Der Antrag Zyperns wirft allerdings große politische Probleme auf, da ein Teil Zyperns unter türkischer, der andere unter griechischer Hoheit steht. Diese sechs Länder sollen schon 2003 der Union beitreten.


Die restlichen fünf Kandidaten werden aber nicht vergessen. Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen und die Slowakei werden erst später der EU beitreten können. Die EU gewährt ihnen aber bereits jetzt finanzielle Hilfe, um ihre wirtschaftliche und politische Entwicklung zu fördern.



11. Chronologie der Europäischen Union



Am Ende des II. Weltkrieges liegt Europa in Schutt und Asche. Die Menschen suchen nach einer Friedensordnung, die das Wiederentfachen eines Krieges in Europa vermeiden soll. Unter den unzähligen Ideen, wie man einen Krieg in Europa verhindern könnte, setzt sich die europäische Idee durch. Winston Churchill fordert die "Vereinigten Staaten von Europa".


9. Mai 1950

Robert Schuman, französischer Außenminister, schlägt auf Anregung von Jean Monnet vor, die deutsche und französische Kohle- und Stahlindustrie unter eine gemeinsame europäische Institution zu stellen, die auch anderen europäischen Ländern offen sein soll (Schuhman-Plan). Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) wird 1951 von sechs Ländern gegründet: Belgien Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Deutschland.


18. April 1951

Frankreich, Italien, Deutschland, Belgien, Luxemburg und die Niederlande gründen die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).


27. Mai 1952



Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG).


30. August 1954

Scheitern der EVG am Votum der französischen Nationalversammlung.


25. März 1957

Unterzeichnung der Römischen Verträge. Dadurch werden die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) gegründet. Diese verfolgen das Ziel, einen gemeinsamen Markt zu errichten, in dem freier Handel betrieben werden kann.


1. Januar 1958

Inkrafttreten der Römischen Verträge.



Gründung der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Sie umfaßt die westeuropäischen Länder, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören.


1. Juli 1967

Fusion der Organe von EWG, EGKS und EURATOM: Gründung einer Europäischen Gemeinschaft (EG).



Zollunion: Die Zölle zwischen den Mitgliedstaaten der EWG werden abgeschafft.


1. Januar 1970

Beginn der gemeinsamen Außenhandelspolitik.


Juni 1970

Eröffnung von Beitrittsverhandlungen mit Großbritannien, Irland, Dänemark und Norwegen.


26. Sept. 1972

Die norwegische Bevölkerung spricht sich in einer Volksabstimmung gegen den EG-Beitritt aus.


1. Januar 1973

EG-Erweiterung zur Neunergemeinschaft.



10./11. März 1975

Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten treffen sich in Dublin zum ersten Mal als Europäischer Rat.


7.-10. Juni 1979

Die ersten, freien Wahlen zum Europäischen Parlament finden statt. Im selben Jahr wird auch der ECU (Europäische Währungseinheit) eingeführt.


1. Januar 1981

Griechenland wird zehntes EG-Mitglied.


1. Januar 1986

Spanien und Portugal treten der EG bei.


18. Februar 1986

Die "Einheitliche Europäische Akte" (EEA) wird von den Mitgliedern des EWG unterzeichnet. Ziel ist es, einen Binnenmarkt bis zum 1. Januar 1993 zu verwirklichen. Dadurch sollen die "Vier Freiheiten" (freier Verkehr von Gütern, Dienstleistungen, Menschen und Kapital) uneingeschränkt auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden.


1. Juli 1987

Inkrafttreten der EEA.


11./12. Februar 1988

Der Europäische Rat verabschiedet das "Delors-Paket".



Wiedervereinigung Deutschlands ein Jahr nach dem Fall der Berliner Mauer.


9./10. Dezember 1991

Maastricht-Gipfel: Der Europäische Rat nimmt den Vertrag über die Europäische Union (EU) an.


7. Februar 1992

Unterzeichnung des Maastrichter Vertrages: die Europäischen Gemeinschaften werden zur Europäischen Union. Das wichtigste Ziel ist die Einführung einer einheitlichen Währung.


1. Februar 1993

Beginn von Beitrittsverhandlungen mit Österreich, Schweden und Finnland (am 4. Mai 1993 mit Norwegen).


1. November 1993    

Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht.


1. Januar 1994          

Inkrafttreten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Das EWI (Europäische Währungsinstitut) wird gegründet.


28. November 1994  

Die norwegische Bevölkerung spricht sich in einem Referendum gegen den EU-Beitritt aus.


1. Januar 1995          

Österreich, Schweden und Finnland treten der EU bei.


26. März 1995

Inkrafttreten des Schengener Abkommens (zwischen sieben Staaten).



Juni 1997

Der Amsterdamer Vertrag wird ratifiziert. Die Kommission legt die "Agenda 2000" vor.


1.-3. Mai 1998

Die Teilnehmer an der dritten Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) werden ausgewählt.



Am 1.Jänner wird der EURO als gemeinsame Währung eingeführt. Die Umrechnungskurse werden unwiderruflich festgelegt. Der EURO existiert als Buchgeld


1. Januar 2002

Der EURO wird Realität. Ausgabe der EURO Banknoten und Münzen. Doppelte Preisauszeichnung.

Die Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft


1.Juli 2002

Die nationalen Banknoten und Münzen verlieren ihre Gültigkeit.



12. Statistiken


Land

Einwohner

Oberfläche

Belgien



Dänemark



Deutschland



Finnland



Frankreich



Griechenland



Großbritannien



Irland



Italien



Luxemburg



Niederlande



Österreich



Portugal



Schweden



Spanien





13. Die 15 Mitgliedsländer im Kurzportrait (Stand Februar 1999)


13.1 Belgien


Hauptstadt

Brüssel (951.000 Einwohner)

Wichtige Städte

Antwerpen (465.000)

Gent (230.000)

Charleroi (206.000)

Oberfläche

30.519 km2

Bevölkerung

10.131.000 Einwohner

Währung

Belgische Franken

(1 Euro = 40,3399 Belgische Franken)

Sprachen

Französisch, Niederländisch, Deutsch

Religionen

Katholiken (86%), Islam (1%), Protestanten (1%), Konfessionslose und andere (12%)

Nationalfeiertag

21. Juli (1831: Tag, an dem Leopold I, erster belgischer König, den Eid auf die Verfassung leistete)

Staatsoberhaupt

König Albert II

Ministerpräsident

Jean-Luc Dehaene


13.2 Dänemark


Hauptstadt

Kopenhagen (1.159.000)

Wichtige Städte

Odense (182.000)

Aalborg (158.000)

Oberfläche

43.000 km2

Bevölkerung

5.216.000 Einwohner

Währung

Dänische Kronen

Sprachen

Dänisch

Religionen

Lutheraner (89%), Katholiken (1%), Konfessionslose und andere (10%)

Nationalfeiertag

5. Juni (Tag der Verfassung)

Staatsoberhaupt

Königin Margarete II

Ministerpräsident

Poul Nyrup Rasmussen

13.3 Deutschland


Hauptstadt

Berlin (3.466.000)

Wichtige Städte

Hamburg (1.669.000)

München (1.299.000)

Köln (956.000)

Oberfläche

356.957 km2

Bevölkerung

81.553.000 Einwohner

Währung

Deutsche Mark

(1 Euro = 1,95583 DM)

Sprachen

Deutsch

Religionen

Protestanten (35%), Katholiken (35%), Islam (3%), Juden (0,5%), Konfessionslose und andere (26,5%)

Nationalfeiertag

3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)

Bundespräsident

Roman Herzog

Bundeskanzler

Gerhard Schröder

13.4 Finnland


Hauptstadt

Helsinki (501.527)

Wichtige Städte

Espoo (179.067)

Tampere (174.861)

Turku (159.222)

Oberfläche

504.782 km2

Bevölkerung

5.099.000 Einwohner

Währung

Finnische Mark

(1 Euro = 5,94573 FM)

Sprachen

Finnisch und Schwedisch

Religionen

Lutheraner (88%), Finnisch-Orthodoxe (1%), Konfessionslose und andere (11%)

Nationalfeiertag

6. Dezember (Unabhängigkeitstag)

Staatsoberhaupt

Martti Ahtisaari

Ministerpräsident

Paavo Lipponen

13.5 Frankreich


Hauptstadt

Paris (2.152.000)

Wichtige Städte

Lyon (1.262.000)

Marseille (1.230.000)

Lille (959.000)

Oberfläche

547.000 km2

Bevölkerung

58.027.000 Einwohner

Währung

Französische Franken

(1 Euro = 6,55957 FFr)

Sprachen

Französisch, Bretonisch, Baskisch, Korsisch und Elsässisch

Religionen

Katholiken (72%), Islam (8%), Jüdisch (2%), Konfessionslose und andere (18%)

Nationalfeiertag

14. Juli (Förderationstag 1790)

Staatsoberhaupt

Jacques Chirac

Ministerpräsident

Lionel Jospin

13.6 Griechenland




Hauptstadt

Athen (3.096.000)

Wichtige Städte

Thessaloniki (377.000)

Patras (155.000)

Iraklio (117.000)

Oberfläche

121.957 km2

Bevölkerung

10.422.000 Einwohner

Währung

Drachmen

Sprachen

Griechisch

Religionen

Griechisch-Orthodox (98%), Islam (1%), Katholiken (1%)

Nationalfeiertag

25. März (Befreiung von der osmanischen Herrschaft im Jahr 1821) und 28. Oktober (Kriegserklärung an Italien im Jahr 1940)

Staatsoberhaupt

Konstantinos Stefanopoulos

Ministerpräsident

Konstantinos Simitis

13.7 Großbritannien


Hauptstadt

London (6.600.000)

Wichtige Städte

Birmingham (995.000)

Glasgow (720.000)

Manchester (600.000)

Oberfläche

242.534 km2

Bevölkerung

58.276.000 Einwohner

Währung

Pfund Sterling

Sprachen

Englisch, Walisisch und Gälisch

Religionen

Anglikaner (55%), Katholiken (9%), Presbyterianer (3%), Methodisten (2%), Islam (2%), Konfessionslose und andere(29%)

Nationalfeiertag


Staatsoberhaupt

Königin Elizabeth II

Ministerpräsident

Tony Blair

13.8 Irland


Hauptstadt

Dublin (478.000)

Wichtige Städte

Cork (127.000)

Limerick (52.000)

Galway (50.000)

Oberfläche

70.282 km2

Bevölkerung

3.577.000 Einwohner

Währung

Irischer Pfund

(1 Euro = 0,787564 IP)

Sprachen

Irisch (Gälisch), Englisch

Religionen

Katholiken (93%), Protestanten (4%), Juden (0,4%), Konfessionslose und andere (2,6%)

Nationalfeiertag

17. März (St. Patrick's Day)

Staatsoberhaupt

Mary Mc. Aleese

Ministerpräsident

Bertie Ahern


13.9 Italien


Hauptstadt

Rom (3.500.000)

Wichtige Städte

Milan (1.371.000)

Neapel (1.054.000)

Turin (961.000)

Oberfläche

301.046 km2

Bevölkerung

57.248.000 Einwohner

Währung

Italienische Lire

(1 Euro = 1936,27 L)

Sprachen

Italienisch, Deutsch, Französisch, Slowenisch und Latein

Religionen

Katholiken (83%), Konfessionslose (17%) und andere (17%)

Nationalfeiertag

2. Juni (Gründungstag der Republik)

Staatsoberhaupt

Oscar Luigi Scalfaro

Ministerpräsident

Massimo D'Alema

13.10 Luxemburg


Hauptstadt

Luxembourg (75.800)

Wichtige Städte

Esch-sur-Alzette (24.000)

Dudelange (14.700)


Oberfläche

2.586 km2

Bevölkerung

407.000 Einwohner

Währung

Luxemburgische Franken

(1 Euro = 40,3399 LF)

Sprachen

Letzebuergerisch, Deutsch und Französisch

Religionen

Katholiken (95%), Protestanten (1%), Konfessionslose und andere (4%)

Nationalfeiertag

23. Juni (Geburtstag des Großherzogs)

Staatsoberhaupt

Großherzog Jean I

Ministerpräsident

Jean-Claude Juncker


13.11 Niederlande


Hauptstadt

Den Haag (694.000)

Wichtige Städte

Amsterdam (1.091.000)

Rotterdam (1.069.000)

Utrecht (543.000)

Oberfläche

41.526 km2

Bevölkerung

15.423.000 Einwohner

Währung

Gulden oder Floriner

(1 Euro = 2,20371 FI)

Sprachen

Niederländisch und Friesisch

Religionen

Katholiken (36%), Protestanten (27%), Islam (8%), Hindu (1%), Konfessionslose und andere (28%)

Nationalfeiertag

30. April (Geburtstag von Königin Juliana)

Staatsoberhaupt

Königin Beatrix

Ministerpräsident

Wim Kok


13.12 Österreich


Hauptstadt

Wien (1.583.000)

Wichtige Städte

Graz (238.000)

Linz (203.000)

Salzburg (146.000)

Oberfläche

83.855 km2

Bevölkerung

8.040.000 Einwohner

Währung

Österreichische Schilling

(1 Euro = 13,7603 ÖS)

Sprachen

Deutsch

Religionen

Katholiken (84%), Lutheraner (6%), Islam (1%), Konfessionslose und andere (9%)

Nationalfeiertag

26. Oktober (Erinnerung an die Unterzeichnung des Neutralitätsabkommens 1955)

Staatsoberhaupt

Thomas Klestil

Bundeskanzler

Viktor Klima


13.13 Portugal


Hauptstadt

Lissabon (663.000)

Wichtige Städte

Porto (302.000)

Coimbra (139.000)

Setubal (103.000)

Oberfläche

92.131 km2

Bevölkerung

9.912.000 Einwohner

Währung

Escudos

(1 Euro = 200,482 ES)

Sprachen

Portugiesisch

Religionen

Katholiken (94%), Konfessionslose und andere (6%)

Nationalfeiertag

10. Juni (Todestag des Poeten Camoes im Jahre 1580)

Staatsoberhaupt

Jorge Sampaio

Ministerpräsident

Antonio Gueterres



13.14 Schweden


Hauptstadt

Stockholm (1.517.000)

Wichtige Städte

Göteborg (433.000)

Malmö (236.000)

Uppsala ((174.000)

Oberfläche

410.930 km2

Bevölkerung

8.816.000 Einwohner

Währung

Schwedische Kronen

Sprachen

Schwedisch und Sami

Religionen

Lutheraner (87%), Katholiken (2%), Islam (1,5%), Juden (1%), Konfessionslose und andere (8,5%)

Nationalfeiertag

6. Juni (Tag der schwedischen Fahne)

Staatsoberhaupt

König Carl Gustav XVI

Ministerpräsident

Göran Persson

13.15 Spanien


Hauptstadt

Madrid (3.085.000)

Wichtige Städte

Barcelona (1.681.000)

Valencia (777.000)

Sevilla (705.000)

Oberfläche

504.782 km2

Bevölkerung

39.170.000 Einwohner

Währung

Peseten

(1 Euro = 166,386 Pta)

Sprachen

Kastilisch, Katalanisch, Baskisch und Galizisch

Religionen

Katholiken (96%), Islam (1%), Konfessionslose und andere (3%)

Nationalfeiertag

12. Oktober (Entdeckung Amerikas)

Staatsoberhaupt

König Juan Carlos I

Ministerpräsident

Josè Maria Aznar

14. Graphische Darstellung der Erweiterung der Europäischen Union



Sechs Staaten: Belgien, Frankreich, Italien        1973 Dänemark, Großbritannien und Irland

Luxemburg, die Niederlande und die BRD                treten aus der EFTA aus und der EG bei.

Griechenland wird zehntes Mitglied                  1986 Spanien und Portugal treten der

der EG.                                                Europäischen Gemeinschaft bei.


15. Quellenverzeichnis


LEXIKON: "Microsoft Encarta 98 Enzyklopädie", STICHWORT: EU

KONTAKTADRESSE: Microsoft, Consumer Division, One Microsoft Way, Redmond, WA 98052-6399, U.S.A


Der Euro-Almanach: Gebrauchsanleitung zur Währungsumstellung für Unternehmen

Karl Obernosterer/Erhard Fürst/Joachim Klatt/Christian Mandl/Franz-Josef Sartor/Roland Ziegler, - Wien:Signum-Verl.,1997


Das Euro Buch II

Herausgeber: Bundesministerium für Finanzen/Euro-Initiative, Wien, 1998


Europa - Jugendkalender 1998-1999

Herausgeberin: Catie Thorburn


Internet: Server der Europäischen Union

http://europa.eu.int/index-de.htm

http://www.euro-info.net


Österreichs Wirtschaft im Überblick 98/99

zusammengestellt und kommentiert von Josef Docekal

Herausgeber: Wirtschaftsstudio des Österreichischen Gesellschafts- und Wirtschaftsmuseums, Vogelsanggasse 36, A-1050 Wien, Verlag Orac












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