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ONORM A2050

ÖNORM A2050


1 Allgemeines


Anwendungsbereich

Regelt die Vergabe von Aufträgen über immaterielle und materielle Leistungen.

Begriffsbestimmungen

Leistungen: Lieferungen und Arbeiten materieller und immaterieller Art.




Immaterielle Leistungen: Planungen, Beratungen; Leistungen der Datenverarbeitung; Ausarbeitung von wissenschaftlichen Untersuchungen,


Vergabeverfahren: Vorgänge, die zum Abschluß eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führen.


Auftraggeber: Erteilt an Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt.


Auftragnehmer: Erbringt Leistungen gegen Entgelt für einen Auftraggeber.


Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, handelsrechtl. Personengesellschaften, EEGs, Arbeitsgemeinschaften.


Arbeitsgemeinschaft: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer, treten gegenüber Auftraggeber solidarisch auf.


Bewerber: Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will, um Auftrag zu erhalten


Bieter: Unternehmer, der Angebot eingereicht hat (auch Arbeits- oder Bietergemeinschaft)


Bietergemeinschaft: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer; Einreichung eines gemeinsamen Angebotes.


Ausschreibung: An bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Unternehmern gerichtete Aufforderung, Angebote zur Erbringung einer Leistung einzureichen.


Angebot: Erklärung eines Bieters, bestimmte Leistungen gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.


Variantenangebot: alternativer Angebotsvorschlag


Zuschlag: an Bieter abgegebene Erklärung sein Angebot anzunehmen.


Grundsätze des Vergabeverfahrens

Freier und lauterer Wettbewerb; Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter; gerichtet an leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer


Unternehmer die an der Vorarbeitung der Ausschreibung beteiligt waren sind von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen


Nur dann durchzuführen, wenn beabsichtigt wird die Leistung auch wirklich zur Vergabe zu bringen


Strafanstalten, Wohlfahrtsanstalten, Lehranstalten nur Wettbewerb mit ebensolchen.


Auf die Umweltgerechtheit ist Bedacht zu nehmen

Arten und Wahl der Vergabeverfahren


Arten:

Offenes Verfahren: unbeschränkte Anzahl von Unternehmern, öffentliche Abgabe von Angeboten


Nicht offenes Verfahren: beschränkte Anzahl von Unternehmern


Verhandlungsverfahren: Es wird mit ausgewählten Unternehmen über gesamten Auftragsinhalt verhandelt.


Wahl:

Grundsätzlich offenes Verfahren.

Nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn:

offenen Verfahren Aufwand wirtschaftlich nicht vertretbar wäre

Leistung nur von beschränktem Kreis von Unternehmern ausgeführt werden kann

Geheimhaltung gefährdet werden würde

offene Verfahren erhebliche Verzögerungen mit sich bringen würde

offene Verfahren widerrufen wurde

Verhandlungsverfahren ist dann zulässig, wenn:

offenen und nicht offenen Verfahren Aufwand wirtschaftlich nicht vertretbar wäre

eindeutige Beschreibung der Leistung nicht möglich wäre

weiterer Auftrag über gleiche Leistung an ursprünglichen Auftraggeber; kein betragsmäßig höherer Preis üfr ursprüngliche Leistung verlangt; Zeitraum verhältnismäßig gering

während der Ausführung geänderte Leistungen erforderlich werden können

nur ein Unternehmer in Betracht kommt

offenes und nicht offenes Verfahren widerrufen wurden (Erfolglosigkeit)

offenes und nicht offenes Verfahren keine annehmbaren Ergebnisse gebracht haben

Gefahr im Verzug

Leistungen von Strafanstalten, Wohlfahrtsanstalt, Lehranstalten erbracht werden sollen

nicht offene Verfahren Geheimhaltung gefährdet

Kartellen



Teilnehmer am Wettbewerb

Offenes Verfahren:

Gebietsmäßige Beschränkung ist unzulässig.

Offenes Verfahren ist bekanntzumachen.

An unternehmer, die Interesse zeigen sind die Ausschreibungsunterlagen abzugeben.

Anzahl und Namen der interessierten Unternehmer sind geheim zu halten.


Nicht offenes Verfahren:

Einladung hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Es sind nach möglichkeit auch kleine und mittlere Unternehmer einzuladen.


Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragwertes zu wählen.


Verhandlungsverfahren:

Einladung hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Es sind nach möglichkeit auch kleine und mittlere Unternehmer einzuladen.

Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen


Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

Kommt bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren in Frage. Kreis der möglichen Bewerber ist zu erkunden, wenn keine ausreichende Marktübersicht besteht.


Unternehmer öffentlich aufzufordern sich um Teilnahme zu bewerben.

Termin der Teilnahmeanträge. Angaben ob Teilnahme für Unternehmer in Frage kommt.


Bekanntmachung der dem Teilnahmeantrag zuzuschließenden Unterlagen.

Es ist allen Unternehmern die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben die Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.


Nicht eingeladenen Unternehmern ist unverzüglich mitzuteilen, dass ihre Teilnahme nicht berücksichtigt wurde. Auf Verlangen sind die Gründe bekanntzugeben.


Zweistufiges Verfahren für immaterielle Leistungen

Ist eine Beschreibung der Leistung nicht möglich, so hat ein zweistufiges Verfahren zu erfolgen. Es kann vom zweistufigen Verfahren Abstand genommen werden, wenn im Hinblick auf den Wert der Leistung der Aufwand wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.


Erste Stufe - Problemlösungsvorschläge und Bewerberauswahl

In öffentlicher Bekanntmachung sind

Zielsetzung

Auftraggeber bereits bekannten Umstände der Leistungserbringung

Stelle für genaue Informationen

Fristen

mitzuteilen.


Meldenden Bewerber sind in Liste einzutragen. Bewerber sind auf Befügnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen.


Die genügend qualifizierten Unternehmer sind einzuladen, die nicht eingeladenen Bewerber sind zu informieren.


Zweite Stufe - Vergabe

Auftraggeber hat ausgewählte Bewerber über Anderungen zu informieren.


Angebote haben Beschreibung der Leistung und Art der Durchführung zu enthalten.


Angebote sind in Abwesenheit der Bieter zu öffnen (Geheimhaltung). Prüfung durch fachkundige Personen. Gleichartige Behandlung aller Bieter.


Gründe für Zuschlag sind in nachprüfbarer Form festzuhalten.


Nachweis der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

Nachweis der Befugnis:

(1) Gewerbeberechtigung, Befugnisverleihung;

(2) Auszug aus dem Firmenbuch


Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:

(1) letztgültige Lastschriftanzeige des Finanzamtes;

letztgültiger Kontoauszug von Sozialversicherungsanstalten;

letztgültiger Kontoauszug sonstiger Kassen für Sozialbeiträge;

letztgültige  Lastschriftanzeige jener Behörde, bei der Lohnsummensteuer und ähnliche Abgaben abgeführt werden;

Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer

Bilanzen der letzten 3 Geschäftsjahre

Bankauskünfte

Gesamtumsatz der letzten 3 Jahre

Unternehmensbeteiligungen

Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.


Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit:

(1) Ausbildungsnachweis, Bescheinigung über berufliche Erfahrung, verantwortliche Personen

(2) Referenzliste der in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen

(3) vorhandene Betriebsanlagen

(4) Spezialarbeiter, Techniker, technische Stellen

(5) Produktpräsentation

(6) Muster, Beschreibungen, Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse

(7) Bestätigung, dass Produkte bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen


Nachweis der Zuverlässigkeit:

(1) Bescheinigung einer Behörde

(2) ausdrückliche Zuverlässigkeitserklärung; Nichtzutreffen eines Insolvenzverfahrens


Gesamt- und Teilvergabe

Zusammengehörige Leistungen sind grundsätzlich ungeteilt zu vergeben.

Besonders umfangreiche Leistungen können getrennt vergeben werden.


Leistungen verschiedener Zweige sind getrennt zu vergeben. Es sind wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte maßgebend.


Ein Zuschlag in Teilen ist grundsätzlich unzulässig.


Bei einer Vergabe in Teilen einer Gesamtleistung ist dem Bieter einzuräumen auch einzelne Teile anzubieten.


Erstellung der Preise; Preisarten

Erstellung der Preise:

Preisangebotsverfahren: Bieter geben Preise in ihren Angeboten bekannt

Preisaufschlags- und -nachschlagverfahren: In Ausschreibungsunterlagen werden Richtpreise angegeben. Bieter gibt Aufschläge oder Nachlässe.

Preisarten:

Einheitspreis: Preis für die Einheit einer Leistung

Pauschalpreis: Für Gesamtleistung in einem Betrag angegebene Preis

Regiepreis: Preis für Leistungsstunde

Festpreis und veränderlicher Preis:

Festpreis: Preis der unveränderlich bleibt

veränderlicher Preis: Preis der geändert werden kann.

Sicherstellungen

Arten der Sicherstellung:

Vadium: Sicherstellung, wenn Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt (verfällt dann zugunsten des Auftraggebers


Kaution: Sicherstellung, wenn im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt werden.


Deckungsrücklaß: Sicherstellung gegen Überzahlungen aufgrund von Rechnungen, denen nur annährend ermittelte Leistungen zugrunde liegen.


Haftungsrücklaß: Sicherstellung, wenn Auftragnehmer aus der Gewährleistung Pflichten nicht erfüllt.


Mittel zur Sicherstellung:

Bargeld

Bankgarantien

Rücklaßversicherungen

klauselfreie Einlagebücher mit Sperrvermerk zugunsten des Vertragpartners

mündelsichere Wertpapiere

Beiziehung von Sachverständigen

Bei Mitwirkung eines Sachverständigen, hat dieser unbefangen zu sein.

Verwertung von Ausarbeitungen

Ausarbeitungen dürfen nur für sich verwendet oder an Dritte weitergegeben werden, wenn Schutzrechte oder Geheimhaltung nicht verletzt wird.


Auftraggeber kann bestimmte Unterlagen zurückfordern


2 Die Ausschreibung


Grundsätzliches

Leistung muß so rechtzeitig ausgeschrieben werden, dass eine Vergabe nach ÖNORM möglich ist.


Ausschreibungsunterlagen sollen vergleichbar sein. Beschreibung der Leistung sollte eindeutig, vollständig und neutral erfolgen.


Leistung soll nicht so umschrieben sein, dass irgendein Bieter von vornherein einen Wettbewerbsvorteil erhält.


Beschreibung der Leistung soll in der selben Fassung als Angebot verwendet werden können.


Für vertiefte Angebotsprüfung geltenden Positionen sind grundsätzlich anzugeben.


Es ist anzugeben ob alternative Angebote nur neben der Leistungen oder auch alleine gemacht werden können.


Festlegungen über Unzulässigkeit von Arbeits-/Bietergemeinschaften


Vadium: Höhe, Nachweis über Erlag, 2 Wochen nach Zuschlag Vadium zurückzuzahlen.

Die Beschreibung der Leistung

Eindeutige, vollständige, neutrale Beschreibung der Leistung durch Pläne, Zeichnungen, etc. Zu ergänzen.


Ausführung der Leistungen nach ÖNORMEN zu gestalten.

Beschreibung der Leistungen Kriterien für umweltgerechte Verfahren und Produkte.

Folgekosten. Umstände für Ausführung der Leistung.


Vorschreibung von Erzeugnissen einer bestimmten Firma nur bei Gründen der Einheitlichkeit zulässig. Umfangreiche Leistungen sind in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung. Gruppen gleichartiger Leistungen.


Bei der Beschreibung der Leistung sind ÖNORMEN, Richtlinien etc. Zu beachten.


Die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages

Vertragbestimmungen geordnet, eindeutig und umfassend. ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen verwenden!


Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung.


Abweichungen.


Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen:

Weitergabe der gesamten Leistung an Subunternehmer ist zu untersagen


Arten der Preise (Festpreis, veränderlicher Preis)


Mehr- und/oder Minderleistungen


Material, dass im Zuge der Leistungserstellung anfällt.

Verpackung

Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte:

Fristen, besondere Umstände

hängt Einhaltung der Leistungsfristen von rechtzeitiger Erbringung bestimmter Leistungen vom Auftraggeber ab, so ist dies bei Bestimmung der Fristen zu beachten

wird durch verspätete Erfüllung der Zweck nicht erreicht ist ein Fixgeschäft abzuschließen.


Erfüllungsort

Vertragsstrafen (Pönale): wenn Erfüllungsverzug zu erheblichem Nachteil führt; Höhe der Auftragssumme angemessen.


Prämien: wenn Auftraggeber besonderes Interasse an der früheren Fertigstellung hat.


Art und Höhe der Sicherstellungen; Zeitpunkt des Erlages:

Kaution: Termin für Erlag und Rückstellung; Erlag Frist von 2 Wochen; Rückstellung 2 Wochen nach Erfüllung

Deckungsrücklaß: von Rechnung abgesetzt; Deckungsrücklaß mit Schlußrechnung abgerechnet

Haftungsrücklaß: von der Schlußrechnung einbehalten; 4 Wochen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzustellen.


Teil- und Schlußübernahme

Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen

Leistungen zu Regiepreisen

Rückgabe von Ausschreibungs und/oder Angebotsunterlagen

Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung

Verwertung von Ausarbeitungen der anderen Vertragspartners

Gewährleistung und Haftung

Versicherungen

Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand


Bekanntmachung des offenen und Einladung zum nicht offenen Verfahren

Bekanntmachung von offenen Verfahren in Amtsblättern, Tageszeitungen, Fachzeitschriften etc.


Einladung zu nicht offenen Verfahren mit Einladungsschreiben.


Angaben enthalten, dass Interessenten klar wird ob Beteiligung am Wettbewerb für sie in Frage kommt.


Bezeichnung des Auftraggebers

Gegenstand der Leistung

Hinweise wo Ausschreibungsunterlagen beschafft werden können

Datum, Ort für Einreichung der Angebote, Zuschlagsfrist

Vadium


Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

Bieter in Unterlagen Einsicht nehmen. Datenträgeraustausch.

Name, Anzahl der Bewerber geheim zu halten.

Bei offenen Verfahren Entgelt für Ausschreibungsunterlagen

Angebotsfrist

Beginnt bei offenen Verfahren mit Bekanntmachung des frühesten Ausschreibungsdatums . Bei nicht offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Einladungen. Endet mit Zeitpunkt zu dem Angebote spätestens eingereicht werden müssen.

Auf Umstände die die Erstellung erschweren können ist Bedacht zu nehmen.

Angebotsfrist bei offenen Verfahren mindestens 4 Wochen, bei nicht offenen Verfahren mindestens 3 Wochen.


Bei Berichtigung der Ausschreibung ist Angebotsfrist zu verlängern


Neue Gesamtpreise sind bekanntzugeben.


Rücktritt der ausschreibenden Stelle ist bekannt zu geben und die Angebote sind ungeöffnet zurückzustellen.


Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung

Treten Veränderungen der Ausschreibungsbedingungen ein sind die Ausschreibungsunterlagen zu berichtigen. Angebotsfrist kann verlängert werden.

Der Umstand der Berichtigung ist ebenfalls bekanntzugeben.


Ist Berichtigung notwendig, ist dies den Bewerbern schriftlich mitzuteilen.


Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

Ausschribung kann während Angebots aus zwingenden Gründen widerrufen werden.  Widerruf ist bekanntzugeben wie Ausschreibung. Bewerber sind direkt zu benachrichtigen.

Nach Bekanntmachung des Widerrufes erhält Auftraggeber volle Handlungsfreiheit zurück.


Zuschlagsfrist

Beginnt mit Ablauf der Angebotsfrist. Während Zuschlagsfrist ist Bieter an Angebot gebunden.


3 Das Angebot


Grundsätzliches

Bieter hat sich an Ausschreibung zu halten.

Angebot in deutscher Sprache und in österreichischer Währung.

Müssen sich auf ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen. Alternativangebot, gleichwertige Leistung: Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Bieter.

Alternativangebot: kann sich auf Gesamtleistung oder Teilleistungen beziehen.

Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in eigener Ausarbeitung einzureichen.


Aus Sicht des Bieters Berichtigung der Ausschreibung notwendig, Auskünfte bei Auftraggeber einzuholen ob Berichtigungen zulässig sind .

Form und Inhalt der Angebote

Müssen in Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.

Vollständig, frei von Zahlen- und Rechnungsfehlern.

Lose Bestandteile mit Namen versehen.

Verwischen der Schrift muß bemerkbar sein.

Korrekturen eindeutig und klar.


Jedes Angebot muß insbesondere enthalten:

Firma, Geschäftssitz des Bieters.

Erklärung, dass Bieter Ausschreibung kennt und befugt ist Leistung zu erbringen

Bekanntgabe der Teilleistungen, die an Subunternehmer weitergegeben werden.

Nachweis über erlegtes Vadium

Preise

erforderliche Angaben bei veränderlichen Preisen.

sonstige Erläuterungen

Alternativangebote

Datum und rechtsgültige Unterfertigung


Einreichung der Angebote

In einem verschlossenen Umschlag, bei der genannten Stelle und in der angegebenen Frist. Verantwprtung der Einlangung hat der Bieter.

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen.


Alternativangebote sind als besondere Arbeiten anzusehen.

Widerruf der Ausschreibung Kosten der Ausschreibungsunterlagen Bieter zurückzuerstatten.

Besondere Ausarbeitungen, Vergütung vorzusehen. Wird nur fällig, wenn Angebot der Ausschreibung entspricht.


Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebot bereits vorliegen oder 3 Tage danach. Bei Teilausarbeitungen Vergütung anteilsmäßig.


Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, Vergütung jenen Bietern, die Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.


4 Das Zuschlagsverfahren

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

Auf verschloosenen Umschlag Datum, Uhrzeit des Einganges zu vermerken, in Reihenfolge der Einlangung in Verzeichnis einzutragen.

Auskünfte über einlangende Angebote sind unzulässig.

Angebote bis zur Öffnung für Unbefugte unzugänglich.


Öffnung der Angebote

An festgesetzten Ort zu festgesetzter Zeit nach Ablauf der Angebotsfrist. 2 sachkundige Vertreter des Auftraggebers. Bieter dürfen an Öffnung teilnehmen.

Nicht offenen Verfahren Öffnung sinngemäß.

Bei Verhandlungsverfahren keine formalisierte Öffnung.


Vor dem öffnen festzustellen ob es ungeöffnet ist und vor Angebotsfrist eingelangt ist.  Nach Ablauf der Frist als ungeöffnet zu kennzeichnen.


Angebote nummerieren feststellen ob sie vollständig sind.

Aus Angeboten und Alternativangebote sind vorzulesen:

Name, Geschäftssitz, Gesamtpreis


Bei Anderungen darf nur geänderter Preis vorgelesen werden.


Niederschrift aufzunehmen: Datum, Uhrzeit, Beginn und Ende der Öffnung, Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art, Namen der Anwesenden, Vermärke über Angebotsmängel


Umschläge verwahren und Unbefugten unzugänglich machen.


Prüfung der Angebote

Erfordert umfassende Fachkenntnisse. Von solchen Personen vorzunehmen die solche Fachkenntnisse besitzen.


Ist Befugnis, Zuverlässigkeit nicht genügend vorhanden ist Bieter aufzufordern Nachweise zu bringen.


Bei nicht offenen oder Verhandlungsverfahren schon vor der Einladung zu prüfen.

Wenn Angebot nicht in Frage kommt muss Vadium zurückgestellt werden.


Es ist zu prüfen:

Befugnis, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit

Angebot rechnerisch richtig:

Stimmt mit Einheitspreis Positionspreis nicht überein ist Einheitspreis zu nehmen; Bei Abweichungen gelten ebenfalls Einheitspreise

Bei Aufgliederung der Preise bei Pauschalpreisen ist Pauschalpreis zu nehmen


Angemessenheit der Preise mit Erfahrungswerten, vorliegenden Unterlagen; Bei Zweifel ist Aufklärung zu verlangen.


Ob Angebot der sonstigen Bestimmungen entspricht (formrichtig und vollständig).

Befugnisse der Subunternehmer


Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote:

Ergeben sich Unklarheiten ist schriftliche und verbindliche Aufklärung zu verlangen.


Angebot nicht zugemutet werden kann ist nicht weiter darauf einzugehen.


Rechnerisch fehlerhafte Angebote müssen nicht weiter berücksichtigt werden. (ausgenommen Übertragungsfehler mit denen nicht weitergerechnet wurde)


Vertiefte Angebotsprüfung:

Wenn Angebote für Zuschlag in Frage kommen müssen sie sich einer vertieften Angebotsprüfung unterziehen, wenn sie zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis aufweisen.

(1) Überprüfung aller Preise

(2) Höherwertige Leistungen

Preise aus Erfahrung erklärbar

Wahlpositionen


Niederschrift über die Prüfung:

Beurteilung der Angebote und wesentliche Umstände.

Über Gesamtpreis ist jedem Bieter Auskunft zu geben


4.3 Verhandlung mit den Bietern

Während offenen, nicht offenen Verfahren darf mit Bieter über Angebotsänderung nicht verhandelt werden.


Zulässig: Aufklärungsgespräche über Auskünfte über wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit.


Bei Alternativangeboten Erörterungen über Anderung der Preise.

Aufklärungsgespräche und Erörterungen kommissionell zu führen. Ergebnisse in Niederschrift festzuhalten.


Ausscheidung von Angeboten

Jene Angeboten auszuscheiden, die nicht berücksichtigt werden.


Auszuscheiden:

Angebote von Bietern ohne Befugnisse

Angebote von Bietern die vom Wettbewerb ausgeschlossen sind

bei nicht plausibler Zusammensetzung des Preises

bei keiner Angabe von Preisen, sonder Unterbietungsangeboten

Angebote die während der Frist nicht aufgeklärt wurden

Vadium verlangt wurde, der Nachweis aber fehlt

verspätete Angebote

wo Ausschreibungsbedingungen widersprechen

bei nachteiligen Abreden

Angebote von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, wenn nicht zulässig

rechnerisch fehlerhafte Angebote


Wahl des Angebotes und Leistungsvertrag

Von übrigbleibenden Angeboten sind jene auszuwählen, die technisch und wirtschaftlich am günstigsten sind (Bestbieterprinzip). Gründe für Vergabeentscheidung sind schriftlich in einer Niederschrift zu verfassen


Zuschlag und Leistungsvertrag

Wirksamkeit des Vertrages

Während Zuschlagsfrist kommt Vertragsverhältnis zustande, wenn Bieter Verständigung erhält. Zuschlagsfrist überschritten oder weicht Auftrag ab, so entsteht Vertragsverhältnis erst mit schriftlicher Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt.


Form des Vertragsabschlusses:

Zuschlag schriftlich erteilen.

Auftraggeber kann Auftragsbestätigung verlangen. Bei mündlichem Abschluß ist schriftliche Ausfertigung nachzuholen. Zusätzliche Schriftstücke sind in der Auftragsbestätigung anzuführen.


Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

Nach Ablauf der Angebotsfrist ist Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.


Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn sie erfolglos geblieben ist.

Bieter von Widerruf unter Angabe des Grundes in geeigneter Weise zu verständigen. Auftraggeber erhält Handlungsfähigkeit zurück.


Abschluß des Vergabeverfahrens

Verfahren endet mit Zustandekommen des Leistungsvertrages  oder mit Widerruf der Ausschreibung. Bieter die keinen Zuschlag erhalten haben sind schriftlich zu verständigen.

Bei offenen Verfahren den Bietern mitzuteilen: Name des Auftragnehmers, Vergabesumme Gründe für Ablehnung seines Angebotes.






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