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Die Grundrechte



Die Grundrechte



Träger der GR (GR-Inhaber):

Jedermannsrechte (Menschenrechte) stehen jeder natürlichen Person zu z.B. auch Ausländern (vgl. Art. 2 - 5)

Deutschenrechte (Bürgerrechte) stehen nur deutschen zu. Def.: Art. 116I (Staatsdt.) (vgl. Art 8,9,11,12)



Art 16a steht nur Nichtdeutschen zu

Art. 16I Träger sind nur deutsche Staatsangehörige

Sonderfall: Jur. Pers. als GR-Träger (vgl. Art 19III)

a)      Jur. Pers. des Priv.R sind berechtigt wenn das GR nicht natürlichen Pers. Vorbehalten ist. (vgl. Art 6 o. Art 2II) AG kann sich z.B. auf Art 3 o. Art 14 berufen.

b)      Jur. Pers. des Öff.R sind gem. Art 1III verpflichtet die GR zu beachten (sog. GR-Adressaten) sie können nicht gleichzeitig GR-Träger sein.

Ausnahmen:

Für Rundfunkanstalten gilt Rundfunkfreiheit nach Art 5I/2.

Für Öff.R Hochschulen bzw. Einrichtungen gilt Wissenschaftsfreiheit nach Art 5III.

Kirchen als Öff.R Körperschaften sind wie priv.R Jur. Pers. zu behandeln, da sie keine öff. Gewalt i.S.v. 1III ausüben

Sonderfälle zu den Ausnahmen:

a)      Jur. Pers. des Priv.R können sich nicht auf GR berufen, wenn sie nur Erscheinungsformen (Ausgliederungen) der öff. Hand sind. Maßgebend ist, daß zumindest die Mehrheit der Anteile (Aktien) im Besitz der Jur. Pers. des Öff.R ist.

b)      Natürliche Pers. des Priv.R sind insoweit nicht GR-Fähig, als sie öff. Gewalt ausüben. (sog. Beliehene) (-> Bsp.: Notar, Schornsteinfeger)


GR-Adressaten (-> Verpflichtete)siehe Art 1III:

Problembereiche:

"Fiskalgeltung" der GR Geltung der GR als Verpflichtung für die öff. Hand, wenn sie Priv.R. handelt?

a)      Verwaltungspriv.R: Verw. Handelt Priv.R, könnte aber ebenso öff.R handeln. (bsp.: Verkehrsbetriebe) sachl. Handelt es sich um die Bereiche der sog. Daseinsvorsorge. herrschende Meinung = keine Flucht aus den GR durch Formwechsel der Verw. GR-Bindung ist anerkannt.

b)      Priv.R. Hilfsgeschäfte zur Bedarfsdeckung der Verw. (z.B. Büromaterialbeschaffung). öff. Aufgaben werden nur mittelbar wahrgenommen ohne daß dies öff.R geschehen könnte. GR-Bindung da in Art 1III kein unterschied zwischen öff.- u. priv.R Handeln gemacht wir.

c)      Erwerbswirtschaftliches Tun der Verw. (z.B. Ratskeller) GR-Bindung (Begründung siehe b) Gleiches gilt wenn die Verw. Als Jur. Pers. des Priv.R auftritt (Bsp.: Ratskeller wird in Form einer GmbH betrieben.

(2) Drittwirkung der GR:

Fraglich, ob auch Priv. die GR beachten müssen.

1III unmittelbare Drittwirkung besteht nicht Ausnahme: 9III/2 ordnet eine unmittelbare Drittwirkung bei der Koalitionsfreiheit an.

Mittelbare Drittwirkung ständige Rechtsprechung des BVerfG die für Priv.R Beziehungen geltenden Normen enthalten viele sog. Unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln (z.B. §138 BGB gute Sitten; §242 BGB Treu u. Glauben)

GG enthält objektive Wertordnung u. beeinflußt die Priv.R. Ordnung dergestalt, daß über die genannten auslegungsbedürftigen Begriffe die GR der Beteiligten gegenübergestellt werden müssen u. durch Güterabwägung ermittelt werden muß, welches GR größeres Gewicht hat.




I.d.P. fallen Abwägungen bei den Gerichten unterschiedlich aus:

Mephisto-Urteil Abwägung zwischen Kunstfreiheit (5III) u. Allg. Pers. R. (2I i.V.m. 1I) BVerfG 3 zu 3 Entscheidung.

Blinkfüer-Urteil BVerfG hat hier einen Vorrang der Pressefreiheit der Zeitschrift Blinkfüer bejaht, da der Springerverlag bei der Aufforderung zum Boykott nicht nur eine Meinung geäußert habe sondern mit der Ankündigung wirtschaftl. Sanktionen Druck ausgeübt habe u. so den Bereich rein geistiger Auseinandersetzungen verlassen habe.


Arten der GR:

Freiheitsrechte (z.B. 2I; 2II; 4; 5I usw.): klassische GR stehen am Anfang der GR-Entwicklung überhaupt.

Gleichheitsrechte (z.B. 3I; II; III): können sowohl auf ein Unterlassen, als auch auf ein Tun gerichtet sein.

Leistungsrechte (z.B. 1I; 6I + IV; 17; 19IV): sind gerichtet auf ein staatl. Tun in diesem GG die Ausnahme.

Justizgrundrechte (z.B. 19IV; 101; 103)

Staatl. Mitwirkungsrechte (z.B. 28I u. 38I)


Funktionen der GR:

- GR sind multifunktional

Hauptfunktionen:

sie sind subjektive Rechte (Ansprüche) gegen die öff. Hand.

sie verkörpern eine objektive Wertordnung (objektiv rechtl. Funktion), die bei der gesamten Rechtsanwendung zu beachten ist. M.d.F. daß daraus die sog. Drittwirkung der GR abgeleitet wird u. allg. die Pflicht der öff. Hand die GR-Wahrnehmung der GR-Träger zu fördern, bzw. zu schützen.


Verwirkung der GR (Art 18):

Freiheitlich demokratische Grundordnung ist die Summe der Hauptmerkmale von Demokratie u. Rechtstaat i.S. der früheren Ausführungen.


GR-Konkurrenz:

a)      Innerhalb des GG:

Spezielle Gleichheitsrechte vor allg. zu prüfen (Bsp.: 3II vor 3I) ist 3II verletzt nicht mehr 3I prüfen.

Spezielle Freiheitsrechte vor allg. zu prüfen (Bsp.: 12I Berufsfreiheit verdrängt 2I Allg. Handlungsfreiheit)

Es können auch mehrere GR nebeneinander anwendbar sein. (z.B. Gleichheitsrechte neben Freiheitsrechten)

b)      Konkurrenz zu anderen Landes-GR:

Die meisten Landesverfassungen enthalten ebenfalls GR-Katalog Hoheitsakt der Stadt X in Brandenburg kann GR der Brandenburgischen Verfassung u. das GG gleichzeitig verletzen. (vgl. 142 mit dem GG-Grundrechten bestehen identische Landes-GR fort u. darüberhinausgehende GR können auf Landesebene geschaffen werden.)

Praktische Bedeutung von Landes-GR: gehen sie über GG hinaus zusätzliche Rechte innerhalb des Landes. Im übrigen nur den Nutzen, wenn auf Landesebene eigener Rechtsschutz besteht, nämlich eine Verfassungsbeschwerde zum LVerfG eröffnet ist.

Rechtslage in NRW: Art 4I Landesverfassung: GG-Grundrechte sind zugleich Landes-GR. LVerf enthält keine eigenen GR-Katalog, keine Möglichkeit LVerfG anzurufen keine Praktische Bedeutung.





c)      Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

durch Bundesgesetz deutsches Recht auf der Ebene eines Bundesgesetzes geworden. Wer sich in der BRD in MRK-Rechten, die fast identisch mit den GG-GR sind, verletzt fühlt kann nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs, einschließlich BVerfG den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anrufen.

GR-Kollision:

I.d.P. häufig Fälle, in denen GR-Ausübung des Einen GR-Ausübung des Anderen beeinträchtigt (z.B. in Fällen paralleler Demonstrationen)

BVerfG diese Fälle sind mit dem Ziel praktischer Konkordanz zu lösen Versuch von jedem GR soviel wie möglich zur Geltung kommen zu lassen. häufig nur durch Rücktritt des einen GR`s o. GR-Trägers zu lösen. maßgeblich: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidend Verhältnismäßigkeit im eigentlichen Sinne d.h. Ergebnis der Güterabwäg.


GR-Schutz:

Prüfungsschema für die Verfassungsbeschwerde:

Zulässigkeit (Art 93 Nr.4 GG/ §§90 ff BVerfGG):



a)      Beschwerdegegenstand: AöG i.S.v. 1III GG

b)      Beschwerdebefugnis: Beschwerdeführer muß behaupten, durch Hoheitsakt selbst, gegenwärtig u. unmittelbar in GR betroffen zu sein. Dies muß objektiv möglich sein (Möglichkeitstheorie).

c)      Rechtswegerschöpfung (§90II BVerfGG): Vefassungsbeschwerde ist subsidiär nachrangig.

d)     Form: schriftlich u. mit Gründen Versehen.

e)      Frist §93 (BVerfGG): 1 Monat bzw. 1Jahr

Verfassungsbeschwerde ist zulässig o. unzulässig

Begründetheit:

Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer X tatsächlich zumindest in einem GR verletzt ist.

Prüfung der einzelnen GR

Verfassungsbeschwerde ist begründet o. nicht begründet

Ihre Annahme zur Entscheidung gem. §93a BVerfGG wird unterstellt.


GR-Schranken (nur für Freiheitsrechte):

GR-Verletzung wenn: a) Schutzbereich des GR berührt ist ( Eingriff in den Schutzbereich)

b) Eingriff muß rw sein darf nicht von den Schranken des

GR gedeckt sein.

Schranken:

GR mit Gesetztesvorbehalt i.S.v. Art 19I Einschränkende Gesetze unterliegen hier, anders als bei sonstigen GR besonderen zusätzlich den Anforderungen des 19I Schranken-Schranken (Bsp.: 2II, 13I, 10I, 11I, 8I) Eingriff nur durch Verfassungsmäßige Gesetze möglich. GR kann durch Verf.widriges Gesetzt, o. durch rw. Anwendung eines Verf.mäßigen Gesetzes verletzt sein.

Alle sonstigen GR mit Vorbehalten ohne Rücksicht auf Formulierung (2) erfaßt alle Freiheitsrechte, die nicht unter (1) o. (3) fallen.

Sog. Vorbehaltslose GR imanente Schranken, die aus dem Prinzip der Einheit der Verfassung abgeleitet werden GR anderer u. sonstige Werte mit Verfassungsrang sind jeweils im Einzelfall zur praktischen Konkordanz zu bringen bzw. unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Güterabwägung) den betroffenen GR entgegen zu setzten ( Problem: GR-Kollision)

Bsp. Für Werte mit Verfassungsrang: Schule (Art 7)/ öff. Dienst (Art 33IV)/ Bundeswehr (Art 87a)/ Rechtspflege (Art 92) Mit diesen Einrichtungen ist zugleich die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtung geschützt.


GR-Mündigkeit (vgl. Geschäftsfähigkeit BGB):

Ansicht 1: Geschäftsfähigkeit nach BGB entsprechend u. Spezialvorschriften (Bsp.: Religionsmündigkeit mit 14J.)

Ansicht 2: Einsichtsfähigkeit bzw. Reife des GR-Inhabers.

geringe Bedeutung, da erst bei gerichtl. Geltendmachen das Alter eine Rolle spielt BVerfG Verlangt Prozeßfähigkeit die sich nach BGB Geschäftsfähigkeit u. Spezialvorschriften s.o. richtet.


Die Einzelnen GR:


I. Gleichheitsrechte:

Art. 3I Allg. Gleichheitssatz:

Relatives Willkürverbot verletzt, wenn eine Verschiedenbehandlung ohne sachl. Grund, o. Gleichbehandlung trotz erheblicher Unterschiede stattfindet.

(wesentlich gleiches muß gleich behandelt werden und wesentlich ungleiches muß ungleich behandelt werden)

Absolutes Willkürverbot wenn eine Entscheidung für sich gesehen als objektiv Willkürlich erscheint das ist der Fall, wenn Rechtsanwendung oder Eingeschlagenes Verfahren bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist oder sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.

Beachte: In derartigen Fällen von 3I ist immer auch ein Freiheitsrecht verletzt!!!

Adressat: Alle 3 Gewalten (Art. 1III) Rechtsetzungs- u. Rechtsprechungsgleichheit ist garantiert.

3I gilt nur innerhalb des selben Hoheitsträgers (Bundesland, Gemeinde) Verfassungsprinzip Föderalismus (20I) u. Selbstverwaltungsgarantie

3I ist erst dann verletzt, wenn eine vernünftige Erwägung nicht mehr erkennbar ist.

Bedeutung des Gleichheitssatzes für die Verwaltung:

Ermessensverwaltung eingeschlagene Verwaltungspraxis muß bei gleichliegenden Fällen fortgesetzt werden. Grenzen der Selbstbindung: Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (20III) (keine Gleichheit im Unrecht)

Art 3II ist lex spezialis zu 3I = Berechtigungsgrundsatz 3II verletzt = keine Prüfung von 3I. 3II besagt, daß das Geschlecht kein sachl. Grund zur Verschiedenbehandlung ist, es sei denn sie läßt sich durch biologische o. funktionale Gründe rechtfertigen.

Art 3III Benachteiligungsverbot wegen eines der dort genannten Merkmale. 3 TB-Merkmale sind zu prüfen: Benachteiligung, wegen, Merkmal.

Art 6I: spezieller Gleichheitssatz verbietet Ehe u. Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen.

Art 6V: Gleichbehandlung von unehelichen Kindern Ausnahme von 1III


II Freiheitsrechte:


Art. 2I allg. Handlungsfreiheit:

Elfes-Urteil: in diesem Urteil hat BVerfG Inhalt u. Schranken des 2I geklärt. 2I garantiert allg. Handlungsfreiheit i.S.v. "jeder kann tun und lassen, was er will." 2I = Auffang-GR ( subsidiär nachrangig o. lex Generalis d.h. 2I nur dann betroffen, wenn nicht spezielles Freiheitsrecht durch den hoheitlichen Akt berührt ist) 2I entfällt als Prüfungsmaßstab, wenn dies der Fall ist.

Schranken: 2. Halbsatz 3 Schranken Praktische Bedeutung nur Verf.mäßige Ordnung Def. Lt. Elfes-Urteil: jede Rechtsvorschrift, die formell u. materiell verf.mäßig ist. Also: "jeder kann tun u. lassen, was er will, soweit er nicht gegen die verf.mäßigen Gesetze verstößt." Hoheitsakt verletzt 2I wenn, er aus verf.widriger Norm besteht o. verf.mäßige Norm falsch angewendet wird. jeder rw. VA verletzt 2I sofern 2I berührt ist, denn er steht nicht im Einklang mit der Verf.mäßigen Ordnung


Art. 12I Berufsfreiheit:

Apotheken-Urteil: Schutzbereich in sachl. Hinsicht = Berufsfreiheit als einheitliches GR. Die in 12I genannten Begriffe sind nur Aspekte diese GR.

Def. Beruf: Auf Dauer angelegte Tätigkeit; mit der Absicht der Einnahmen bzw. Gewinnerzielung; nicht schlechthin gemeinschaftsschädigend.

Eingriff: in die Berufsfreiheit = Ausübungs- o. Zulassungsregelungen.



Schranken: Art 12I/2 = sog Regelungsvorbehalt der sich nach Apo.-Urteil auf die Berufsfreiheit insgesamt bezieht. Eingriff zulässig durch verf.mäßiges Gesetz, o. durch Anwendung eines solchen.

Besondere Bedeutung = Verhältnismäßigkeit in sog. Stufentheorie  BVerfG konkretisiert:

1. Stufe: Normative Regelungen reine Ausübungsregelungen Reglementieren die Art u.

Weise bzw. den Umfang der Tätigkeit (Bsp.: Ladenschlußgesetz)

Zulässigkeit gegeben, wenn sich Ausübungsregelung auf vernünftige Erwägung

des Allg. Wohls stützt u. im übrigen geeignet, erforderlich, angemessen ist.

2. Stufe: Regelungen die sog. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

Zulassung zu Berufen abhängig von Pers.bezogenen Kriterien (z.B. Alter,

Vorbildung, Prüfungen)

Zulässigkeit, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter

dienen sofern geeignet, erforderlich, angemessen.

3. Stufe: Regelungen, die sog. Objektive Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

Zulassung zu Beruf abhängig von objektiven Voraussetzungen, die nichts mit der

Person zu tun haben. (Bsp.: Bedürfniszulassung nur wenn öff. Verkehrsinteresse =

z.B. nur so viele Taxis wie Verkehrsinteresse/Bedürfnis)

Zulässig, wenn sie zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges

Gemeinschaftsgut dienen sofern geeignet, erforderlich, angemessen.

4. Stufe: Regelungen die das sog allg. Berufsverbot (z.B. Verbot der priv. Arbeitsvermittlung)

vorsehen.

für Zulässigkeit gelten die Kriterien der 3. Stufe.

Beachte: Für öff. Bedienstete (u. z.B. Notare) ist 33 lex spezialis zu 12!!!


Art 2II/2 Freiheit der Person:

Schutzbereich: körperliche Bewegungsfreiheit u. ein Eingriff = sog Freiheitsbeschränkung.

Freiheitsentziehung als allseitige Beschränkung (z.B. Festhalten an einem Ort)

Sonstige Freiheitsbeschränkungen

Schranken: Art2II/3 einfacher Gesetzesvorbehalt Freiheitsbeschränkungen aufgrund eines formellen (siehe 104I) Gesetzes Anwendung muß rm sein.

Richtervorbehalt richterl. Entscheidung vor der Freiheitsentziehung. Fehlt diese, muß sie unverzüglich nachgeholt werden unverzüglich nicht i.S.v. 121 BGB sondern so schnell wie objektiv möglich. Unterbleibt diese, bis ende des nächsten Tages dann Freilassung. Polizei i.S.v. 104II = alle Behörden der Gefahrenabwehr also auch Ordnungsbehörden.

Für Freiheitsentziehungen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen ist 104III lex spezialis.

Bsp. Für Gesetze i.S.v. 2II/3: Untersuchungshaft, Beugehaftusw.

Polizeiliche Vorführung (z.B. zur Musterung) = keine Freiheitsentziehung lt. Rechtsprechung, da Kurzfristigkeit u. besonderer Zweck der Maßnahme Anwendung des Richtervorbehalts als unangemessen erscheinen lassen. Also sonstige Freiheitsbeschränkung

Beachte: Erscheinungspflicht berührt 2II nicht, sonder nur 2I. Die Zwangsweise

Durchsetzung berührt 2II.


(4) Art 2II Recht auf Leben:

Eingriff in das Leben ist Beendigung desselben, aber auch schon die Anordnung. darüber hinaus wird auch die bloße Gefährdung von der Rechtspr. Als Eingriff gewertet.

Problem: Beginn des Lebens:

Nasciturus (Embrio) = Recht auf Leben nach 2I/1. Beginn des Lebens ab Nidation (Einnistung in Gebärmutter.

Eingriffe: in das Recht auf Leben = 2II/3 aufgrund eines Gesetzes zulässig. Gesetz über Todesstrafe währe nach 102 nicht verfassungsmäßig. Bsp.: für Gesetze i.S.v. 2II/3:

Sog. Polizeilicher Todesschuß/finaler Rettungsschuß.

Art 4II Recht auf körperliche Unversehrtheit:

Schutzbereich: körperliche Gesundheit + Gesundheit schlechthin.

Eingriffe: z.B. Zwangsimpfungen, Blutentnahme bei Alkoholentnahmeusw.

Zulässigkeit: 2III/3 Verf.mäßiges Gesetzt, fehlerfreie Anwendung.


(5) Art 11I Freizügigkeit:

GR räumlich auf die BRD beschränkt.

Schutzbereich: Recht an jedem Ort Aufenthalt u. Wohnsitz zu nehmen, sofern dies nach allg. Recht zulässig ist.

Eingriff: z.B. Zuzugsverbot, o. Genehmigungserforderniss für Zuzug o. Wegzug. Geschützt ist auch negative Freizügigkeit d.h. nicht seinen Wohnsitz zu wechseln. Bei Freiheits- Entziehung ist 2II lex spezialis m.d.F. daß Freiheitsentziehung kein Eingriff in 11I darstellt.

Zulässigkeit: 11II sog. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Voraussetzung ist Verf.mäßiges Gesetz u. rm Anwendung.


(6) Art 2I i.V.m. 1I Allg. Pers. Recht:

APR von Rechtsprechung durch Verbindung der Menschenwürdegarantie des 1I mit 2I entwickelt.

Keine brauchbare Def. stattdessen Fallgruppen, die erweiterbar sind:

Recht auf institutionelle Selbstbestimmung (Datenschutz) wird in 2II ausdrücklich garantiert.

Recht am eigenen Bild u. Wort

Recht an der persönlichen Ehre

Recht auf Schutz der Priv.- u. Intimsphäre

Recht auf Kenntnis der pers. Abstammung

ein Fall kann unter mehrere Gruppen fallen.

Eingriffe: unterliegen einer gesetzlichen Grundlage (Verf.mäßige Ordnung) u. der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings Kernbereich, der jedem Eingriff verschlossen ist.

Schranken: Die Schraken des 2I werden herangezogen


Grundrechte aus Art 9:

Art 9I Vereinigungsfreiheit:

Vereinigung = Vereine u. Gesellschaften (z.B. AG, BGB-Verein, GmbH)

Erfaßt sind nur priv.recht. Vereinigungen, öff.rechtl. Vereinigungen an Art 2I zu messen.

Schutzbereich: individuelle Vereinigungsfreiheit in positiver Hinsicht = Recht Verein zu

gründen, beizutreten, in ihm betätigen. In negativer Hinsicht = Recht des

Fernbleibens u. des Austritts.

Kollektive Vereinigungsfreiheit Vereinigung selbst durch 9I geschützt.

(Inhalt: Vereinstypische Betätigungen z.B. erstellen einer Satzung, Abhalten

von Versammlungen, Mitgliederwerbung fallen unter 9I)

Schranken: Art 9II betrifft nur die Existenz einer Vereinigung, Verbot tritt nicht kraft

Gesetzes ein, sondern bedarf eines feststellenden VA`s auf der Grundlage

des Vereinsgesetzes.

Art 9 enthält keine Gesetzesvorbehalt, aber nach allg. Ansicht

ungeschriebener Gesetzesvorbehalt zugunsten des Gesetzgebers,( z.B.

Aktiengesetz) Ausgestaltung muß Verf.mäßig sein. Im übrigen gelten die

Imanenten Schranken.

9III lex spezialis zu 9I umfaßt nur Vereine mit den dort genannten Aufgaben. (Koalitionen)=(Arbeitsverbände u. Gewerkschaften) Ausführungen zu 9I geltend entsprechend. praktisch wichtig: Recht zu Arbeitskämpfen u. zum Abschluß von Tarifverträgen. ( Ausgestaltendes Gesetz z.B. Tarifvertragsgesetz)






Abweichungen zu 9I:

9III = Jedermannsrecht, 9I = Deutschenrecht

Unmittelbare Drittwirkung (9III/2)

9III/3 gilt nur für 9III

9II gilt nicht für 9III

Schranken des 9III: 9III unterliegt auch imanenten Schranken (Streik darf z.B. nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung anderer GR-Träger führen.)

Bei Beamten gilt aus 33V als imanente Schranke ein Streikverbot.


Art 6I Schutz von Ehe u. Familie:

Ehe = rechtl. Verbindung zwischen 2 Pers. verschiedenen Geschlechts (sog. Einehe)

Schutzbereich: 6I garantiert Eheschließungsfreiheit besonderes Gleichheitsrecht da Schlechterstellung von Ehepaaren unzulässig ist. Staat Schutz- u. Förderpflicht allerdings weites Ermessen insoweit also kein klagbarer Grund.

Gesetzliche Ausgestaltung möglich, weitgehend im BGB geschehen.

Art 6II sog. Elternrecht, das aber zugleich Pflicht darstellt (sog dienendes GR)

Staatl. Eingriffe nach 6II/2 möglich, unter anderem im BGB vorgesehen (z.B. Entziehung der elterlichen Sorge.


GR aus Art 4:

a)      Art 4I i.V.m. Art 4II Religions- u. Weltanschauungsfreiheit:

Einheitliches GR, Begriffe Glauben, Bekenntnis u. Religionsausübung gehen darin auf.

Schutzbereich: sehr weit aszulegen, Handlungsfreiheit aus religiösen o. Weltanschaulichen Gründen ist lt. BVerfG garantiert. (Lumpensammeln ist Religionsfreiheit, wenn religiös begründet. Geschützt wird das Bestimmungsrecht über Ort u. Zeit der Rel.ausübung. Art 4 wird durch Art 140 ergänzt.

Schranken: Vorbehaltloses GR imanente Schranken.

4 ist lex spezialis zu 8 u. 9

Wert mit Verfassungsrang kann z.B. die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in Betracht kommen (92 o. 3) regelmäßig Religionsfreiheit Vorrang, da Gefährdung der RF kaum in Betracht kommt.

b)      Art 4I 2. Alt. Gewissensfreiheit:

Schutzbereich: Gewissensbildungsfreiheit (forum internum) u. Gewissenverwirklichungs-freiheit (forum externum) Recht nach dem Gebot seines Gewissens zu leben.

Gewissensentscheidungen i.d.R. religiös motiviert, so daß Eingriffe in Gewissensfreiheit zugleich Religionsfreiheit berühren. ( muß aber nicht sein)

Schranken: imanente Schranken, nach 4III kann Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigert werden Verweigerer können dann nach 12a II zu einem Ersatzdienst herangezogen werden.

4III lex spezialis zu 4I für Ersatzdienst kein Verweigerungsrecht!!!


(10) Art 5III Kunstfreiheit:

Lex spezialis zu 5I z.B. künstlerische Filme fallen unter 5III.

Kunstbegriff: 3 verschiedene Def. lt. BVerfG werden ergebnisorientiert kombiniert. im Zweifel Kunst anzunehmen weite Auslegung des Begriffs

Schutzbereich: Herstellung von Kunst (sog. Werkbereich); Verbreitung von Kunst (sog. Wirkbereich Künstler ist beim Ausstellen/Vorführen Geschütz. Ebenso Pers. die Kunst verbreiten (z.B. Verleger)

Schraken: imanente Schranken praktisch häufigster Fall = Kollision Kunstfreiheit mit APR. (Bsp.: Künstler wird wegen Beleidigung bestraft o. zu Schmerzensgeld wegen Verletzung des APR verurteilt u. wehrt sich dagegen unter Berufung auf Art 5III. APR im Zweifel höherrangig!!!





(11) GR aus Art 5I:

a)      Meinungsfreiheit:

Meinungen = wertende Stellungnahmen, unerheblich ob richtig o. falsch, rational o. irrational. Bloße Tatsachenmitteilungen können Meinungen sein, wenn aus den Umständen isb. aus dem Zusammenhang ein Werturteil zu entnehmen ist.

Schranken: Art 5II am bedeutsamsten Schranke der allg. Gesetze. Gesetz allgemein, wenn es sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche o. eine bestimmte Meinung richtet, sondern dem Schutz eines Rechtsguts dient, unabhängig von Meinungsäußerungen praktisch immer zu bejahen. Gesetz muß zudem verf.mäßig sein (Verhältnismäßigkeit) Gesetz darf isb. keine Zensur i.S.v. Art 5I/3 enthalten.

2 Arten von Zensuren: Vorzensur (sog. Formeller Zensurbegriff) durch 5I/3 verboten Verw.rechtl. sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. nur erlaubt, wenn vorher staatl. Prüfung u. Genehmigung erfolgt ist./ Nachzensur (sog. Materieller Zensurbegriff) durch 5I/3 nicht verboten. ( zulässige Nachzensur z.B. Verurteilung zu Geldstrafe wegen einer Beleidigung sofern die Voraussetzungen vorliegen.)

b)      Art 5I/2 Presse-, Rundfunk- u. Filmfreiheit:

Wie bei Art 12 3 Begriffe als Unterbegriff zu Medienfreiheit, auch die sog. Neuen Medien fallen in den Schutzbereich des 5I/2.

Problem: Verhältnis 5I/2 zu Meinungsfreiheit. Strittig, ob Meinungsfreiheit u. 5I/2 nebeneinander stehen (so BVerfG), o. ob 5I/2 lex spezialis zur Meinungsfreiheit ist m.d.F. daß z.B. ein Zeitungskomentar nur unter Schutz von 5I/2 steht u. Meinungsfreiheit nicht berührt ist. (so richtige herrschende Meinung i. d. Literatur, zutreffen da sich aus Art 18 ergibt)

Schutzbereich: 5I/2 garantiert sog. Pressefreiheit Veranstalter von Rundfunksendungen bzw. Herausgabe von Zeitungen muß sich nicht inhaltlichen Kriterien unterwerfen sondern kann veröffentlichen was er will. Einschränkungen sind Eingriffe in 5I deren Zulässigkeit sich nach Abs. 2 richtet.

c)      Art 5I/1 2. Alt. Informationsfreiheit:

Eingriff: in Pressefreiheit gleichzeitig Eingriff IN Info-Freiheit. Info.Fr. Kehrseite der anderen Fr-Rechte aus 5I m.d.F. daß Eingriff i.d.R. zugleich Eingriff in Info.Fr. der potentiellen Leser. Bsp.: Spiegelverbot berührt Spiegelverlag in 5I/2 u. die Leser in Info.Fr..

Schraken: der Info.Fr. die selben wie für die anderen Fr. aus Art 5III/1












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