STRAFPROZESS
Zuständigkeit
sachlich
örtlich
1.) örtliche
Zuständigkeit
a) Die Bezirksgerichte
führen das Strafverfahren bei gerichtlich strafbaren Vergehen mit einer
Strafandrohung bis zu einem Jahr durch, wirken fallweise bei Vorerhebungen und
–untersuchungen mit. Weiters wichtig: Einzelrichterbeteiligung, Streitwert bis
ATS 100.000,-- (d.s. € 7.267 und 28 Zents).
Generell: Strafandrohung bei
einem Vergehen (bis zu 3 Jahren), wenn darüber, dann Verbrechen!
b) Landesgerichte sind berufen als:
¶
Untersuchungsgericht im Verfahren wegen Verbrechen
und Vergehen durch Einzelrichter
(Untersuchungsrichter)
¶
Im vereinfachten Verfahren durch Einzelrichter, wenn
anzunehmen ist, dass keine längere
Freiheitsstrafe als höchstens 5 Jahre oder eine
Geldstrafe zu verhängen ist.
¶
Schöffengericht in einer Versammlung von 2
Berufsrichtern und 2 Laienrichtern (Schöffen) für
alle Delikte, die nicht im vereinfachten Verfahren oder
durch ein Geschworenengericht
¶
Geschworenengericht in einer Versammlung von 3
Berufsrichtern und 8 Laienrichtern
(Geschworene)
Aburteilung aller Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 10
Jahren bedroht sind.
¶
Rechtsmittelsenat in einer Versammlung von 3
Berufsrichtern bei Berufung gegen Urteile der
Bezirksgerichte bei Vergehen mit einer Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr
c) Oberlandesgerichte und der OGH sind
für die Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen zuständig.
Rechtsmittelverfahren im
Strafprozess:
Rechtsmittel gg. Urteile sind die
Nichtigungsbeschwerde und die Berufung.
Rechtsmittel gg. Beschlüsse heißen
Beschwerden.
Bei Zivilsachen 3 Instanzen, Strafprozeß nur
2 Instanzen:
- Über Berufungen gg. bezirksgerichtliche
Urteile entscheiden die Landesgerichte
- Die Oberlandesgerichte entscheiden über
Berufungen gg. Urteile der LG und über Beschwerden gg.
Beschlüsse dieser Gerichte;
- Der OGH entscheidet über
Nichtigkeitsbeschwerden werden gg. Urteile der LG (als Schöffen- oder.
Geschworenengerichte) und die damit verbundenen Berufungen
Das „höchste“ außerordentliches
Rechtsmittel: EUGh (Europ. Gerichtshof für
Menschenrechte in Strasbourg).
Strafprozess – Ablauf

Verdacht
Bundespolizei, - gendarmerie verfolgt ihn
Gerichtl. Vorerhebungen
Voruntersuchung
Anklageerhebung
Hauptverhandlung
Urteil (frei oder ab jetzt Strafhaft)
Berufung
2. Instanz Rechtsmittelinstanz
Urteil
Berufung
OGH
Berufung wegen: Nichtigkeit,
Schuld, Strafe im Strafgesetzrecht
§ 289, 13 Nichtigungsgründe wie: Urteil
undeutig ausgesprochen, Urteil überschreitet Anklage ua.
gerichtliche Vorerhebungen eingeleitet durch
Staatsanwalt, bei Bezirksgericht vom Bezirksanwalt
2.) örtliche Zuständigkeit
Die Aburteilung einer strafbaren Handlung steht in der Regel dem
Gericht zu, in dessen Sprengel die Tat begangen wurde (Gerichtsstand des
Tatortes)
Verfahren
Erste Anhaltspunkte für Strafverfolgung meist von Sicherheitsbehörde
ermittelt. Wenn das Material ausreichend erscheint, kommt Akt an
Staatsanwaltschaft, welche eine Vorerhebung bzw. Voruntersuchung einleitet.
Voruntersuchung führt Untersuchungsrichter durch, trifft
Untersuchungshandlungen nach eigenem Ermessen. Während der Vorerhebung bzw. der
–untersuchung ist der Beschuldigte entweder auf freiem Fuß oder in U-Haft
(nur wenn Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr sowie Wiederholungsgefahr besteht).
Nach Beendigung der Voruntersuchungen entweder Einstellung des
Verfahrens, oder die Staatsanwaltschaft erhebt die Anklage
(Anordnung einer Hauptverhandlung).
Ablauf der Hauptverhandlung: Aufruf der Sache – „Generalien“ (=Alter,
Beruf, usw.) des Angeklagten – Beeidigung der Schöffen od. Geschworenen –
Vortrag der Anklageschrift – Gegenäußerung der Verteidigung – Vernehmung des
Angeklagten – Beweisverfahren (Ermittlung des Sachverhalts mit Hilfe der
Beweismittel) – Schlussvorträge des Anklägers sowie des Verteidigers (Plädoyer)
– Beratung des Gerichtes (Urteilsfällung) – Urteilsverkündigung und
Rechtsmittelbelehrung.
Strafzumessung: Gericht muss Erschwerungs- und Milderungsgründe
berücksichtigen, um die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bei
Wertung von Tag und Schuld richtig festzusetzen.m
Außerordentliches Strafmilderungsrecht: Strafe wird unter gesetzl.
Mindestmaß festgelegt.
Ist der Beschuldigte/Täter einsichtig und ist bereit, für die Folgen
der Tat einzustehen (Schadensgutmachung;
Bereitschaft, gemeinnützige Leistungen zu erbringen) kann der Staatsanwalt
einen außergerichtlichen Tatausgleich akzeptieren. Sobald dieser erfolgt
ist, kann von einer weiteren Verfolgung abgesehen werden.
Bedingte Strafnachsicht (=bedingte Verurteilung) ist die Nachsicht der
Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe. Nach Ablauf einer best. Probezeit,
gilt die Strafe als verbüßt, er bleibt aber „vorbestraft“.
Vom Verurteilten bzw. vom Staatsanwalt kann ein Rechtsmittel
eingesetzt werden (Frist 4 Wochen), es schließt sich dann an Verfahren erster
Instanz das Rechtsmittelverfahren an. Die Entscheidung der 2. Instanz ist
endgültig. Wenn kein Rechtsmittel eingesetzt wird oder die 2. Instanz
entschieden hat, kommt es zum Strafvollzug.
Jugendgerichtsgesetz
Enthält Sonderbedingungen im Bereich Strafrecht und Strafprozess.
Grundgedanke: Besserung und Erziehung und Zurückführung in geordnete
Verhältnisse. Strafandrohung, - ausmaß max. 20 Jahre, gerne wird die
Diversionshaft ausgesprochen.
ü
Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind Personen vom
14. bis zum 19. Lebensjahr. Sie sind strafrechtlich verantwortlich, außer
es liegen besondere Umstände (Verwahrlosung, Unreife ua.) vor.
ü
In Fällen minder
schwerer Kriminalität kann Staatsanwalt von Verfolgung überhaupt absehen,
oder vorläufige Verfahrenseinstellung auf Probe gg. Auflagen geben. Weitere
Möglichkeit: Schuldspruch ohne Strafe.
ü
Echte bedingte Verurteilung (Schuldspruch unter
Vorbehalt der Strafe)
Wenn es zweckmäßig erscheint, kann es auch
zu einem bloßen Schuldspruch unter Vorbehalt
einer Strafe kommen, d. h.
Geld- od. Freiheitsstrafe wird für eine Probezeit von 1-3 Jahren aufge-
schoben. Verurteilung
bedingt!
ü
Außergerichtlicher Tatausgleich
Wenn Täter Bereitschaft
zeigt, für Folgen und einzustehen und allfälige Tatfogen gutzumachen.
Bewährungshelfer können
Versöhnungsausgleich zw. Täter und Opfer (Täter-Opfer-Ausgleich) vornehmen,
oder Jugendlicher wird veranlasst, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, bzw.
Besuch von Kursen und Sozaltraings.
ü
Halbierung des Strafausmaßes
Höchstmaß aller zeitlichen
Freiheitsstrafen ist auf die Hälfte herabgesetzt. Androhung einer
Freiheitsstrafe bis max. 15 Jahre, wenn Täter bei Tat unter 16, Androhung max.
10 Jahre.
ü
Jugendstrafvollzug ist ebenfalls auf
Grundgedanken des Jugendgerichtsgesetzes abgestimmt: Erziehung vor
Bestrafung!
«
Tilgung:
Unbescholtenheit einer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilten
Person kann durch Tilgung wiederhergestellt werden. Tilgungsfristen je nach Art
der verhängten Strafe 5, 10 od. 15 Jahre. Ein Leumdungszeugnis ist der
Nachweis, ob eine nicht getilgte „Vorstrafe“ eingetragen ist oder nicht.
Tilgung erfolgt kraft Gesetzes, Antragerstellung nicht notwendig – automatische
Tilgung im Strafregisteramt Wien.
Leitende Grundsätze: - Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
-
Schuldprinzip (Tun od. Unterlassen)
-
Prinzip des Tatstrafrechtes (geahndet werden darf
nur eine strafbare Handlung, nicht seine Gefährlichkeit)
Bsp.: Haftstrafe und Zeitstrafe (Einweisung in Anstalt f. abnorme
Rechtsbrecher, nicht in Jahren ausgesprochen)
Strafbares Verhalten setzt, wer
durch eine Handlung oder Unterlassung gesetzlich geschützte Rechtsgüter
(Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum) bedroht oder verletzt.
Es wird zwischen dem Verwaltungsstrafrecht sowie dem gerichtlichen
Strafrecht unterschieden.
(brauchen nur gerichtliches, wie folgt):
Rechtsquellen: Strafgesetzbuch (StGB) 1974 und seine Nebengesetze
Straftat ist eine Handlung (eine Unterlassung), die
µ
tatbestandsmäßig
µ
rechtswidrig
µ
schuldhaft und
µ
mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Tatbestandsmäßigkeit
Tatbestand ist die genaue, jeoch abstrakte Beschreibung eines
strafbaren Verhaltens im Gesetz. Kann ein Sachverhalt keinem Umstand
untergeordnet (subsumiert) werden, ist keine Bestrafung möglich!
Rechtswidrigkeit
liegt vor, wenn ein Verhalten gg. eine Rechtsvorschrift verstößt und
kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist.
Rechtfertigungsgründe:
- Notwehr: Jemand bedient sich der notwendigen Verteidigung, um einen
gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben,
Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder
von einem anderen abzuwehren
-
Festnahmerecht oder Waffengebrauchsrecht der Exekutive
-
Rechtfertigender Notstand
Schuld
Strafbar ist nur die tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung eines
Zurechnungsfähigen (Ausnahmezustand: Geburt, Drogen & Alk, geistige
Krankheit)
Schuldformen:
¶
Vorsatz:
Der Täter verwirklicht alle Umstände der
Tat mit Wissen und Wollen, und es ist ihm bewusst, dass sein Verhalten Unrecht
darstellt.
¶
Fahrlässigkeit: Der Täter will zwar den
schädlichen Erfolg nicht bewusst, seine Schuld be-
steht aber in einer pflichtwidrigen
Unvorsichtigkeit bwz. in unverantwortbarem Leichtsinn.
- Unbewusste F: Der Täter lässt die ihm zumutbare Sorgfalt außer
Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen
und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und erkennt deswegen nicht das
Unrechtmäßige seines Verhaltens.
- Bewusste F: Der Täter hält es für möglich, dass sein Verhalten
ein Unrecht bewirken kann, er will es
jedoch nicht.
Strafaufhebungs- und Ausschließungsgründe:
¨
Verjährung
¨
Begnadigung
¨
Tätige Reue & Wiedergutmachung (vgl. Diversion)
Versuch & Vollendung
Erfolg des Delikts, man entspricht dem Täterbild d. Paragraphen oder des
Delikts
ü
Tauglicher = zB: Jemand schießt jemandem ein Messer
entgegen (tauglicher Tötungsversuch)
ü
Untauglicher= zB: Jemand wirft jemandem einen
Kugelschreiber nach
begehen mehrere eine Straftat, so haften sich solidarisch (alle
gleich)!
Strafe - Unterscheidung strafbare
Handlung
-gg. Leib & Leben
-gg. fremdes Vermögen
-gg. Tierquälerei
-gg. Landesverrat
-gg. Schwangerschaftsabbruch nach 13. Woche
-gg. Ehre und Familie
-gg. Sittlichkeit
-gg. Freiheit
-gg. Ehre