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Normen für Ausschreibungen in Österreich

Normen für Ausschreibungen in Österreich

1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Die ÖNORM regelt Vergabe von Aufträgen über

immaterielle Leistungen 42866ugu49ook8s

materielle Leistungen

Lieferungen gehören ebenso dazu. Ausgenommen ist jedoch

die Auslobung von Ideen- und Entwurfswettbewerben

Bearuftragung mit künstlerischen Leistungen go866u2449oook

1.2 Begriffsbestimmungen

Leistungen: Lieferungen und materielle oder immaterielle Leistungen

imatterielle Leistungne: Planungen, Beratungen und damit verbundene Tätigkeiten.

Vergabeverfahren: Abschluß eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und Auftragnehmer

Auftraggeber: natürliche oder juristische Person, die an einen Auftragnehemenr einen Auftrag erteilt hat oder

einen erteilen will.

Auftragnehmer: jeder Unternehmer, der dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt erbringt.

Unternehmer: natürliche oder juristische Person, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene

Erwerbesgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.

Arbeitsgemeinschaften: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer.

Bewerber: Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will.

Bieter: Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat.



Bietergemeinschaft: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines

gemeinsamen Angebotes.

Ausschreibung: an Unternehmer gerichtete Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer

bestimmten Leistung einzureichen.

Angebot: Erklärung eines Unternehmers, bestimmte Leistungen zu bestimmten Konditionen zu erfüllen.

Variantenangebot: Angebot aufgrund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.

Alternativangebot: Angebot aufgrund eines alternativen Angebotsvorschlages des Bieters.

Zuschlag: an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

1.3 Grundsätze des Vergabeverfahrens

Aufträge sind gemäß der Verfahren der ÖNORM zu der Marktlage entsprechenden Preisen zu vergeben. Dabei

muß auf die Erfüllung des freien Wettbewerbes, der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter geachtet werden.

Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Auschschreibung beteiligt sind, dürfen am Wettbewerb nicht

teilnehmen.

Vergabeverfahren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Absicht besteht, die Leistungen tatsächlich zur

Vergabe zu bringen.

An Öffentliche Einrichtungen dürfen Verträge vergäben werden, wenn die am Wettbewerb teilnehmenden

Unternehmen vergleichbare Begünstigungen erhalten.

1.4 Arten und Wahl der Vergabeverfahren

Arten der Vergabeverfahren

Offenens Verfahren (öffentliche Ausschreibung): Es werden öffentlich eine unbeschränkte Anzahl

von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

Nicht offenenes Verfahren (beschränkte Ausschreibung): Einer bestimmten Anzahl von

Unternehmen wird eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten geschickt.

Verhandlungsverfahren (Freihändige Vergabe): Mit einem oder mehrerern ausgewählten Unternehmern

wird über den Auftragsinhalt verhandelt

Wahl des Vergabeverfahrens

Grundsätzlich hat ein offenes Verfahren stattzufinden, es sei denn es tritt einer der folgenden

Ausnahmefälle in Kraft:

wenn ein öffentliches Verfahren im Vergleich zur Leistung unwirtschaftlich wäre

wenn die Leistung nur von einem beschränkten Unternehmerkreis aufgeführt werden kann

wenn das Verfahren die Öffentlichkeit gefährden würde (Geheimhaltung)

wenn das Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen fr die Allgemeinheit verbundne Verzögerung

mit sich brächte

wenn das Verfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt.

wenn eine erschöpfende und eindeutige Leistungsbeschreibung nicht möglich ist

wenn vorher schon ein Verfahren stattgefunden hat und bei einem erneuten Verfahren der gleiche

Auftragnehmer mit dem selben Konditionen annehmen würde

wenn währen der Ausführung zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich wären

wenn für die Leistung nur ein Unternehmer in Betracht kommt.

wenn keine annehmbaren Angebote gemacht wurden.

wenn selbst das nicht offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit

verbunden Verzöglerungen mit sich brächte oder der Auftraggeber um Schaden zu verhindern den

Auftrag an einen Dritten weitergeben müßte.

wenn die Leistungen nur von einer öffentlichen Einrichtung erfüllt werden kann.

wenn die Leistungen von Unternehmern die Kartellen angehören angeboten werden oder wenn

keine kartellfreien Unternehmer vorhanden sind.

Für die Vergabe von immateriellen Leistungen ist grundsätzlich das Verhandlungsverfahren

anzuwenden.

1.5 Teilnehmer am Wettbewerb

Offenene Verfahren

Einge gebietsmäßige Beschränkung ist unzulässig.

Bekanntmachung bei einschlägigien Publikationsorganen

Unternehmern die Interesse bekanntgeben haben, müssen sofort die Ausschreibungsunterlagen zur

Verfügung gestellt werden. Die Anzahl und Namen der Unternehmen müssen bis zur Angebotsöffnung

geheim gehalten werden.

Nicht offenen Verfahren

Die Einladung zur Angebotsabgabe hat nur an Unternehmen, die zur erfüllung der Leistungen fähig sind

zu erfolgen.

Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu

wählen (mind. fünf)

Die einzuladeneden Unternehmer sind, wenn möglich, häufig zu wechseln

Verhandlungsverfahren

siehe nicht offenens Verfahren

Von allen in Aussicht befindlichen Unternehmen sind verbindliche Angebote einzuholen.

1.6 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises

Diese Erkundung kommt bei nicht offenen und Verhandlungsverfahren in Frage, wenn keine ausreichende

Marktübersicht besteht.

In einer Bekanntmachung sind Unternehmer öffentliche aufzufordern, sich um die Teilnahme zu bewerben.

Die Bekanntmachung muß den Termin enthalten bis zu dem die Anträge eingelangt sein müssen und die

Angabe, die es einem Unternehmen ermöglicht, zu entscheiden ob eine Teilnahme sinnvoll ist.

Weiters muß enthalten sein, was den Unterlagen beizufügen ist, um den Auftraggeber eine Prüfung zu

ermöglichen.

Allen Unternehmern, die bis zum angebenen Termin einen Teilnahmeantrag eingereicht haben und als

leistungsfähig anerkannt wurden, dürfen am jeweiligen Verfahren teilnehmen.

Nicht eingeladenen Bewerber dürfen nicht teilnehmen.

1.7 Zweistufiges Verfahren für immaterielle Leistungen

Das Zweistufige Verfahren ist anzuwenden wenn die Leistung nicht beschreibbar ist. Es ist nicht anzuwenden wenn

der Aufwand im Vergleich zum Wert der Leistung unwirtschaftlich wäre.

1. Stufe - Problemläsungsvorschläge und Bewerberauswahl

In einer öffentlichen Bekanntmachung eines zweistufigen Verfahrens sind die Zielsetzung, die Umstände der

Leistungserbringung, die Stelle, die genauere Informationen über Leistung geben kann und die Fristen für das

Einlagen der Teilnahmeanträge mitzuteilen

Bewerber die sich melden sind zu erfassen und auf ihre Eignung zur Leistungserfüllung zu prüfen und nur

geeignete sind zur Angebotserstellung einzuladen.

Werden keine geeigneten Unternehmen gefunden, so ist ein Verhandlungsverfahren einzuleiten

2. Stufe - Vergabe

Der Auftraggeber muß den ausgewählten Bewerbern allfällige Änderungen der Zielsetzung mitteilen und sie

zum Einreichen von Angeboten einladen.

Die Angebot haben die Beschreibung der Leistung und die Art der beabsichtigten Durchführung zu enthalten.

Die Angebote sind zum vereinbarten Termin und Ort aber ohne Anwesenheit der Bieter kommissionell zu

öffnen und zu prüfen. Deitailgespräche mit den Bietern dürfen abgehalten werden.

Die Gründe für den Zuschlag sind in nachprüfbarer Form festzuhalten.

1.8 Nachweis der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit

Zum Nachwies der Befugnis können verlangt werden: Nachwies der Gebwerbeberechtigun bzw.

Befungisverleigung, Auszug aus dem Firmenbuch

Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Lastschriftanzeige des Finanzamtes,

Kontoauszug von Sazialversicherungsanstalten, Kontoauszug sonstiger Kassen für Sozialbeiträge,

Lastschriftanzeiger der für die Lohnsummensteuer zuständigen Behörde, Angaben über die Anzahl der

beschäftigten Dienstnehmer, Bilanzen der letzten 3 Geschäftsjahre, Bankauskünfte, Angaben über den

Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren, Angaben über Unternehmensbeteiligungen, Angaber über

Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Gurndbesitz.

Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit: Ausbildungsnachweis, Refernzliste der in den letzten fünf

Jahren erbrachten Leistungen, Angaben über vorhanden Betriebsanlagen, Angaben über die Spezialarbeiter,

Produktpräsentation, Muster, Beschreibungen, Fotografiene, Qualitätsbescheinigungen oder Prüfuzeugnisse.

Zum Nachwies der Zuverlässigkeit: Bescheinigung einer Behörde, daß keine Entscheidung ergagngen ist,

welche die Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage stellt; Erklärung des Unternehmers, daß er Zuverlässig

ist und daß kein Insolvenzverfahren läuft.

1.9 Gesamt- und Teilvergabe

Zusammengehörige Leistungen sind an ungeiteilt zu vergeben. Dies gilt nicht für besonders umfangreiche

Leistungen, diese können örtlich, zeitlich. nach menge und Art geteilt vergeben werden.

Leistungen verschiedener Wirtschaftszweige sollen getrennt werden

Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist unzulässig

1.10 Erstellung der Preise - Preisarten

Erstellung der Preise

Preisangebotsverfahren: Bieter geben Preise aufgrund der Ausschreibungsunterlagen bekannt.

Preisaufschalgs- und -nachlaßverfahren: Vom Auftraggeber werden Reichtpreise bekanntgeben,

der Bieter gibt prozentuelle Zu- oder Abschläge bekannt.

Preisarten

Einheitspreis: Preis für die Einheit einer Leistung (Stück, Zeit, Masse oder andere Maßeinheiten). Ist

anzugeben, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd

bestimmen läßt.

Pauschlpreis: In Betrag angebenerPreis für eine Gesamtleistung oder Teilleistung. Sollte nur

angeboten werden, wenn Art, Güte und Umfang nicht genau bekannt sind.

Regiepreis: Preis für eine Leistungsstunde und/oder Materialeinheit. Anwendung siehe Pauschalpreis

Festpreis und veränderlicher Preis

Festpreis: Preis, der ohne Rücksicht auf Änderungen der Kostengrundlagen unveränderlich bleibt. Zu

Festpreisen ist auszuschreiben wenn für die Vertragspartnerunzumutbare Unsicherheiten entstehen

würden. Ansonsten ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben

Veränderlicher Preis: Kann unter bestimmten Vorraussetzung bei Änderungen vereinbarter

Preisumrechnungsgrundlagen geändert werden.

1.11 Sicherstellungen

Arten der Sicherstellung

Vadium: dient als Sicherstellung für den Fall, daß der Bieter von seinem Angebot zurücktritt.

Kautian: dine als Sicherstellung für den Fall, daß ein Vertragspartner den Vertrag bricht.

Deckungsrücklaß: dient als Sicherstellung gegen Überzahlungen und als Sicherstellung für die

Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer (sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist)

Haftungsrücklaß: dient als Sicherstllung für den Fall, daß der Auftragnehmer die ihm aus der

Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

Mittel zur Sicherstellung

Als Sicherstellung können dienen: Bargeld, Bankgarantien, Rücklaßversicherungen, klauselfreie

Einlagebücher mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vertragspartners, mündelsichere Wertpapiere

1.12 Beiziehung von Sachverständigen

Es dürfen nur Sachverständige, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Mitwirkung herangezogen werden.

1.13 Verwertung von Ausarbeitungen

Ausarbeitungen des Auftraggebers bzw. Bieters dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen

an Dritte weitergegeben werden.

Sowohl der Auftraggeber als auch der Bewerber kann das zur Verfügung gestellte Material zurückfordern.

2 Die Ausschreibung

2.1 Grundsätzliches

Die Leistungen müssen rechtzeitig bekanntgegeben werden

Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt

ist.

Die Ausschreibung muß so gestaltet sein, daß sich für keinen Bieter besondere Vorteile ergeben

(namentliche Aufführung bestimmter Erzeugnisse)

Die Leistung muß so beschrieben werden, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angabot als auch für

den Vertrag verwendbar sind.Die Ausschreibung muß alle Gesichtspunkte enthalten, die zur Beurteilung der

Angebote benötigt werden.

Die Ausschreibung muß alle vorgeschriebenen Positionen enthalten.

In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und/oder Alternativangeboten zu

treffen.

Es muß angeben werden, ob Arbeits- und/oder Bietergemeinschaften zulässig sind.

Bei Bedarf muß die Höhe des Vadiums festgelegt werden.

2.2 Die Beschreibung der Leistung

Eine eindeutige, vollständige und neutrale Beschreibung der Leistung ist erforderlichenfalls durch Pläne,

Zeichnungen, Modelle, etc. zu ergänzen

Die Ausführung der Leistung ist so weit wie möglich nach Normen zu beschreiben.

Es sind gegebenenfalls auch Kriterien für die Lieferung oder für das anzuwenden Verfahren anzugeben.

Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung sind auch die zukünfigen Folgekosten aufzunehmen.

Anzuführen sind alle Umstände, die für die Ausführung der Leistung und für die Angebotserstellung bedeutend

sind.

Enthält die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses den Zusatz "oder gleichwertiger Art", so hat

der Bieter bestimmte Angaben (Fabrikat, Type, etc.) selbst in den Bieterlücken auszufüllen.

Die ausschließliche Vorschreibung von Erzeugnissen bestimmter Firmen ist nur erlaubt, wenn aus

bestimmten Gründen (z.B. hohe Kosten bei Wartung) kein anderes Fabrikat wirtschaftlich wäre.

Umfangreiche Leistungen sind in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern.

Sind für Beschreibungen und/oder Aufgliederungen bestimmter Leisungen geegnete Richtlinien (ÖNORM,

sonstige Normen) vorhanden, so sind diese anzuwenden. Es sind dabei folgende Festlegungen zu beachten:

Die Gesamtleistung muß so aufgegliedert werden, daß unter den einzelnen Positionen nur Leistungen

gleicher Art und Preisbildung aufscheinen. Leistungen die einmalige Kosten verursachen sind von

solchen die zeit- oder mengenabhängige Kosten verursachen in getrennten Positionen zu erfassen.

Leistungen verschiedener Art und Preisbildung dürfen nur zusammengefaßt werden, wenn der

getrennten Preisangabe nur geringe Bedeutung zukommen würde.

Im Leistungsverzeichnis ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern sind.

Einzelne Leistungen können nach Art, Güte, Menge, Herkunft der Roh- und Hilfsstofee, Erfüllungsort, etc.

auch wahlweise in gesonderten Positonen ausgeschrieber werden.

2.3 Die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages

Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages ÖNORMEN oder standardiesierte

Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Minimum zu beschränken.

Erforderlichenfalls sind für folgende Angaben eigene Bestimmungen festzulegen:

Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung

Abweichung von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln, insbesondere von geltenden

ÖNORMEN

Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen (im Vertrag ist die Weitergabe des gesamten Auftrages an

Subunternehemer zu untersagen)

Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials

Arten der Preise: Es ist klar zum Ausdruck zu bringen, ob die Preise als Fest- oder veränderliche Preise

anzubieten sind. Bei veränderlichen Preiseen müssen Regeln und Voraussetzungen festgelegt werden, die

eine Preisumrechnung ermöglichen.

Mehr- und/oder Minderleistungen: Es ist festzulgegen, ob und bis zu welchen Ausmaß und Zeipunkt Mehr-

und/oder Minderleistungen nach oben oder nach unten im Vertrag Deckung finden.

Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt

Verpackung.

Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte: Firsten für die Erfüllung der (Teil-)Leisung sind anzugeben. Es muß

bei der Bestimmung der Fristen auf Abhängigkeiten vom Auftraggeber geachtet werden.

Erfüllungsort

Vertragsstrafen (Pönale): Sind zu vozusehen, wenn ein Erfüllungsverzug für den Auftraggeber von erheblichem

Nachteil ist.

Prämien: Sind vorzusehen, wenn der Auftraggeber besonderes Interesse an der vorzeitigen Erfüllung hat.

Art und Höhe der Sicherstellungen sowei Zeitpunkt ihres Erlages und ihrer Freigabe:

Wird eine Kaution verlangt, so sind auch die Termine für Erlag und Rückstellung zu bestimmen.

Ist ein Deckungsrücklaß vorhesen, so ist festzulegen, daß er von der jeweiligen Rechnung abgesetzt wird

(sofern nicht andere Mittel zur Sicherstellung vorhanden sind)

Ein Haftungsrücklaß wird von der Schlußrechnung einbahalten (sofern icht andere Mittel zur

Sicherstellung vorhanden sind)

Teil- und Schlußübernahem

Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen

Leistungen zu Regiepreisen

Rückgabe von Ausschreibungs- und/oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen

Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung

Verwertung von Ausarbietungen des anderen Vertragspartners

Gewährleistung und Haftung

Versicherungen

Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

2.4 Bekanntmachung des offenen und Einladung zum nicht offenen Verfahren

Die Bekanntmachung des offenen Verfahrens hat in Amtsblättern, Tageszeitungen oder Fachzeitschriften, etc.

zu erfolgen. Die Einladung zum nicht offenen Verfahren hat durch Zusendung an die ausgewählten

Unternehemer zu erfolgen.

Die Bekanntmachung hat Angaben zu enthalten, die es dem Interessenten ermöglichen zu beurteilen, ob eine

Beiteiligung am Wettbewerb in Frage kommt:

Bezeichnung des Auftraggebers

Gegenstand der Leistung, möglichst genau Angabe von Art und Umfang der Leistung

Hinweise, wo die Ausschreibungsunterlagen einzusehen sind

Datum und Ort für die Einreichung der Angebote, Zuschlagsfrist

Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums

2.5 Bereitstellung und Koste der Ausschreibungsunterlagen

Bei offenen Verfahren ist es jedem zu ermöglichen die Ausschreibungsunterlagen zu erlangen. Bei nicht offenenen

Verfahren ist jedem, der teilnimmt die Möglichkeit zu geben die Unterlagen zu erlangen. Die Anzahl jener Personen,

die Unterlagen erhalten, muß geheimgehalten werden. Es kann ein Entgelt für Unterlagen verlangt werden.

2.6 Angebotsfrist

Die Frist der Angebotseinholung beginnt beim offenen Verfahren mit Bekanntmachung der Ausschreibung, beim

geschlossenen Verfahren beim Versenden der Einladungen. Die Frist endet an jenem Tag, an dem die Angebote

eingeholt werden müssen. Den Bietern muß genug Zeit bleiben ein Angebot zu erstellen. Bei offenen Verahren muß

die Frist min. 4 Wochen betragen, bei geschlossenen Verfahren min. 3 Wochen. Die Frist kann dann verlängert

werden, falls eine Berichtigung der Ausschreibung vorliegt, es müssen alle Teilnehmer benachrichtigt werden.

Während der Frist kann kann der Bieter von seinem Angebot zurücktreten oder es berichtigen. Dies ist der

ausschreibenden Stelle mitzuteilen.

2.7 Berichtigung der Bekanntmachung der Ausschreibung

Treten während der Frist Veränderungen der Ausschreibungsbedingungen ein, so ist, so ist eine Berichtigung

vorzunehmen. Falls grundlegende Veränderungen vorgenommen werden ist die Ausschreibungsfrist zu verlängern.

Ist die Berichtigung erforderlich, ist der Umstand der Berichtigung und die ursprüngliche Bekanntmachung

bekanntzugeben. Allen Bewerbern sind die Änderungen schriftlich zu übermittlen. Ist dies nicht möglich, so muß dies

ebenso bekanntgemacht werden wie die Ausschreibung.

2.8 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

Ist die Ausschreibung aus bestimmten Gründen nicht mehr durchführbar, ist die Ausschreibung zu widerrufen. Der

Widerruf muß wie die Ausschreibung bekanntgegeben werden. Mit der Bekanntmachung erlangt der Auftraggeber

seine Handlungsfreiheit wieder.

2.9 Zuschlagsfrist

Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und dauert bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag

erteilt wird. Diese Frist sollte kurz gehalten werden (unter 3 Monaten). Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an

sein Angebot gebunden.

3 DAS ANGEBOT

3.1 Grundsätzliches

Der Bieter muß sich bei der Erstellung des Angebots an die Ausschreibungsunterlagen halten - sie dürfen weder

geändert noch ergänzt werden. Das Angebot ist in deutscher Sprache und in Österreichischer Währung zu erstellen.

Angebote müssen sich auf die gesamte Ausschreibung beziehen (falls angegeben sind Teilangebote möglich). Ein

Alternativangebot muß absolut gleichwertig sein - den Beweis muß der Bieter führen. Alternativangebote können auf

Teilangebote sein und müssen als Alternativen gekennzeichnet werden. Falls der Bieter eine Berichtigung der

Unterlagen wünscht so ist dieser Antrag beim Auftraggeber einzubringen.

3.2 Form und Inhalt der Angebote

Die Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form angepaßt sein. Die Angebote müssen frei

von Zahlen- und Rechenfehlern sein. Lose Bestandteile eines Angebots müssen mit einem Namen versehen sein,

um dem Angebot eindeutig zuordenbar zu sein. Die Angebote müssen so erstellt werden, daß Änderungen

(Verwischen, ...) bemerkbar ist. Korrekturen müssen eindeutig sein. Eine Korrektur muß mit Datum und Unterschrift

des Bieter bestätigt werden.

Jedes Angebot muß folgende Punkte enthalten:

Firmenname und Geschäftsbezeichnung, Geschäftssitz, Firmeninformationen

Die Erklärung des Bieters, daß er die Bestimmungen kennt und anhand dieser das Angebot erbringt

Bekanntgabe jener Teilleistungen, die er an Subunternehmer weitergibt

den Nachweis, daß ein allenfalls gelegtes Vadium erlegt wurde

die Preise und die dazugehörigen Aufgliederungen

veränderliche Preise und Angaben

Erläuterungen, die der Bieter für erachtenswert hält

allfällige Alternativangebote

Datum und Unterschrift

3.3 Einreichung der Angebote

Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist eingereicht werden. Der

Umschlag ist so zu kennzeichnen, daß er der Ausschreibung eindeutig zugeordnet werden kann. Datenträger

müssen ebenfalls gekennzeichnet werden. Umschöäge des Auftraggebers sind zu verwenden.

3.4 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

Angbote sind ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Erstellung des Angebots ist nicht als besondere Arbeit

anzusehen. Bei Widerruf der Ausschreibung sind die Kosten den Bietern jedenfalls, den Bewerbern nur gegen

Rückstellung der Unterlagen zu erstatten. Wird eine besondere Ausarbeitung verlangt, so ist diese den Bietern zu

vergüten. Wird die Ausschreibung widerrufen, so ist die Vergütung jenen Bietern zuzusprechen, die bereits ein

Angebot hinterlegt haben. Vergütungen für Teilangebote werden Anteilsmäßig berechnet.

4 DAS ZUSCHLAGSVERFAHREN

4.1 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

Auf dem Umschlag muß das Datum und die Uhrzeit des Eingangs vermerkt werden, die Angebote sind in ein

Verzeichnis chronologisch einzuordnen. Über die Bieter dürfen keine Auskünfte gegeben werden. Die Angebote

sind bis zur Angebotsöffnung zu verwahren.

4.2 Öffnung der Angbote

Die Angebote müssen zu einer festgesetzten Zeit von einer Kommission geöffnet werden. Die Bieter dürfen der

Öffnung beiwohnen. Nur aus triftigen Gründe sind sie nicht zugelassen. Beim nicht offenen Verfahren müssen die

Angebote sinngemäß geöffnet werden. Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung erforderlich. Vor

dem Öffnen ist festzustellen, ob die Angebote ungeöffnet und vor Ablauf der Frist eingelangt sind. Andere Angebote

sind zu kennzeichnen. Die gültigen Angebote werden mit fortlaufenden Nummern versehen. Danach ist festzustellen,

ob das Angebot unterfertigt und vollständig ist. Danach müssen die Angebote als geöffnet gekennzeichnet werden.

Auch Alternativangebote (mit genauer Erläuterung) ind vorzulesen. Die Zeit der Angebotsöffnung sowie

Feststellungen zu den Angeboten sind zu protokollieren.

4.3 Prüfung der Angebote

Die Prüfung der Angebote sollte nur von Sachverständigen durchgeführt werden. Ist die Leistungsfähigkeit bzw. Die

Zuverlässigkeit eines Bieters nicht bekannt, so kann dieser dazu aufgefordert werden, Nachweise innerhalb einer

Frist zu erbringen. Bei nicht offenen Verfahren ist die Prüfung vor der Angebotsöffnung vorzunehmen. Die Prüfung

kann sich auf solche Angebote beziehen, die für den Zuschlag in Frage kommen. Bei der Prüfung soll insbesondere

auf folgende Punkte geachtet werden:

ob 1.3 erfüllt ist

die Befugnis und Leistungsfähigkeit eines Benutzers

ob das Angebot rechnerisch richtig ist

die Angemessenheit der Preise

ob das Angebot den Bestimmungen der Ausschreibung entspricht

ob Subunternehmer die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen

Das Vorgehen bei mangelhaften Angeboten gliedert sich in:

für Unklarheiten ist eine Schriftliche Erklärung zu verlangen

weist ein Angebot groß Mängel auf, so muß es nicht berücksichtigt werden

Aufklärung darf Grundsätze in 1.3 und 4.4 nicht verletzen

rechnerisch fehlerhafte Angebote müssen nicht berücksichtigt werden

Falls es möglich ist, sollten bei Angeboten, die den Zuschlag erhalten können oder bei Preisabweichungen eine

vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden. Folgende Punkte der Angebote werden geprüft:

Überprüfung der Preise aller wesentlichen Positionen

Alle höherwertigen Leistungen

Die Aufgliederung der Preise

Wahlpositionen

Anschließend ist über die gesamte Prüfung eine Niederschrift zu verfassen (mit allen wesentlichen Punkten). Bieter

können auf in ihre Beurteilung Einsicht nehmen.

4.4 Verhandlungen mit den Bietern

Während des Verfahrens darf mit den Bietern nicht über eine Angebotsänderung verhandelt werden. Die Einholung

von Informationen über den Bieter ist aber zulässig. Bei Alternativangeboten können ebenfalls Rückfragen gestellt

werden (sofern sie 3.1 nicht verletzen). Aufklärungsgespräche sind kommissionell zu führen und niederzuschreiben.

4.5 Ausscheidung von Angeboten

Aufgrund der Prüfung, ist es möglichh, daß einige Angebote ausscheiden. Auszuscheiden sind:

Angebote von Bietern die nicht die nötigen Kapazitäten besitzen

Angebote die nach 1.3 ausgeschlossen werden

falls der Preis als falsch erachtet wird

Angebote in denen keine Preise, sondern Prozentsätze angegeben sind.

Angebote, bei denen die Frist (Aufklärung) abgelaufen ist

Nachweis auf ein Vadium fehlt

verspätete Angebote

den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote

Angebote von Bietern, die wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben

Angbeote, die nach 2.8 nicht berücksichtigt werden

rechnerisch fehlerhafte Angebote

4.6 Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Von den übrigen Angeboten ist jenem der Zuschlag zu erteilenm, das technisch, wirtschaftlich und preislich am

günstigsten ist. (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabe sind schriftlich festzuhalten.

4.7 Zuschlag und Leistungsvertrag

Das Vertragsverhältnis kommt dann zustande, wenn der Bieter schriftlich darüber informiert wird, daß er den

Zuschlag erhält (Auftrag, Bestellung, ...) Sofern sich der Inhalt mit dem des Auftragsschreibens deckt, muß er nicht

wiederholt werden.

4.8 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

Nach Ablauf der Angebotsfrist kann eine Ausschreibung widerrufen werden, falls zwingende Gründe vorliegen.

Weiters kann widerrufen werden, falls nur ein Bieter übrigbleibt. Die Bieter sind vom Widerruf zu verständigen. Mit

dem ordnungsgemäßen Widerruf gewinnt der Auftraggeber seine Handlungsfreiheit wieder.

4.9 Abschluß des Vergabeverfahrens

Das Verfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages, oder mit einem Widerruf. Jene Bieter, die

keinen Zuschlag erhalten haben sind hiervon schriftlich zu verständigen. Bietern kann der Name des Konkurennten,

der den Zuschalg erhielt bekanntgegeben werden. Weiters kann bekanntgegeben werden warum der Bieter

abgelehnt wurde.

(c) Thomas Fuchs, Stephan Seelmann am 6. November 1997







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