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Gerichtsbarkeit





Gerichtsbarkeit


Wesen und Zweck


Im demokratischen Staat ist die Stellung der Richter (unabhängig, weisungsfrei, unabsetzbar) in der Verfassung verankert. Sie sind nur an Gesetze und sonstige Rechtsnormen gebunden. Aufgabe: der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen, sucht Wahrheit, bewertet.




ordentliche Gerichte (Bezirksgerichte - Landesgerichte - OLG - OGH)

außerordentliche Gerichte (Verfassungsgerichtshof, VerwaltungsGH


Es werden 2 versch. Gerichtsbarkeiten unterschieden:






Die Strafgerichtsbarkeit dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Einer Person, die einer Straftat verdächtigt wird, muss in einem Verfahren ihre Schuld nachgewiesen werden - sonst unschuldig.


Die Zivilgerichtsbarkeit dient der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Bsp: Jemand fügt anderem einen Schaden zu, und kommt nachher seinem gesetzlichen Antrag (Schadenersatzzahlung) nicht nach.


Verfahrensgrundsätze


Verfahrensgrundsatz

Beschreibung

Öffentlichkeit u.

Mündlichkeit

Verhandlung vor erkennendem Gericht ist öffentlich und mündlich. Ausnahmen vom GS der Öffentlichkeit: Zeugenvoreinnahmen vor U-Richter, Sexualdelikte (Kinderschänder, Privates (>Ehestreit zB)

Laienbeteiligung

Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.

Waffengleichheit

Beide Parteien vor Gericht müssen mit gleichen Mitteln kämpfen können.

Ermittlung des Sach-

verhaltes

Was nicht eindeutig bewiesen werden kann, kann nicht

Grundlage einer Entscheidung sein.

Unmittelbarkeit

Entscheidungsgrundlage kann nur sein, was sich vor Gericht ereignet hat (Ausnahmen). Urteil darf nur von Richtern gefällt werden, die an d. gesamten mündl. Verhandlung teilgenommen haben.

Freie

Beweiswürdigung

Richter ist an nix gebunden, muss sich selber ein Bild machen. Beweismittel: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Vernehmung der Parteien.

Überprüfung der

Entscheidung

Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts durch ein höheres Gericht nachprüfen lassen ("Instanzenzug")

Anklagegrundsatz

Für jede strafbare Handlung, die bekannt wird, muss ein Verfahren eingeleitet werden (eingeleitet durch Staatsanwalt, im Bezirksgericht vom Bezirksanwalt

Offizialgrundsatz

Antrag immer von Amtswegen



Legalitätsprinzip

Staatsanwalt muss bei hinreichendem Verdacht ein Straf-

Verfahren einleiten und vorführen



Unterschiede zwischen Strafgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit

Strafgerichtsbarkeit

Zivilgerichtsbarkeit

Rechtsgrundlage: Strafprozessordnung

Rechtsgrundlage: Zivilprozessordnung

Offizialprinzip:

Der Prozess wird von Amts wegen einge-

Leitet und vorangetrieben (wenige Aus-

Nahmen: zB Privatanklagedelikte wie

Ehrenbeleidigung

Parteidisposition:

Die Parteien bestimmen über Einleitung, Gegenstand und Ende des Verfahrens. Setzen sie keine Handlungen, haben sie Nachteile für ihren Standpunkt zu vergegenwärtigen. Sie können auch Vergleiche schließen.

Ankläger (Staat, vertreten durch Staats-

Anwalt). Die Öffentlichkeit = der Staat hat ein Interesse an der Überführung,

Sicherung und Bestrafung des Täters. Der Angeklagte wird durch einen Ver-

teidiger vertreten

Kläger klagt Beklagten wegen eines im Privatrecht begründeten Anspruchs.

"Klagevertreter" und "Beklagtenvertreter" sind Rechtsanwälte

Wahrer Sachverhalt wird von Amts wegen festgestellt. Geständnis d. Ange-

klagten genügt nicht.

Wahrheit wird mit Hilfe von Beweisen, die die Parteien bringen, festgestellt. Zugestandene Tatsachen bedürfen keines Beweises.

rel. Starke Laienbeteiligung (Schöffen und Geschworene entscheiden).

Geringere Laienbeteiligung: Fachkundige

Laien als Beisitzer in Handelssachen sowie Arbeits- und Sozialrechtssachen.

Verurteilung mit Straffolgen (unbedingt od. bedingt).

Folge: Täter vorbestraft, Ermahnung (Jugendstrafrechtsachen) od. Freispruch

Urteil auf Leistung, Feststellung oder Anderung eines Rechtes.

Rechtsmittelverfahren: 2 Instanzen

Rechtsmittelverfahren: 2-3 Instanzen


Häufig entspringt einer Straftat sowohl ein Straf- als auch ein Zivilverfahren. Bsp.:


Schwere Körperverletzung: Strafverfahren, um Schadenersatz geht's im Zivilverfahren.

Einbruchsdiebstahl: Strafverfahren; um den Ersatz des Wertes der gestohlenen Sachen (wenn nicht sichergestellt worden) oder den beim Einbruch verursachten Schaden geht's in einem Zivilverfahren.














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