REFERAT-MenüDeutschGeographieGeschichteChemieBiographienElektronik
 EnglischEpochenFranzösischBiologieInformatikItalienisch
 KunstLateinLiteraturMathematikMusikPhilosophie
 PhysikPolitikPsychologieRechtSonstigeSpanisch
 SportTechnikWirtschaftWirtschaftskunde  



Der Bundesrat



Der Bundesrat

 

  • Ständiges Verfassungsorgan

  • Bindeglied zwischen Bund und Ländern

  • Beteiligt an Gesetzgebungsverfahren

Organisation

Vertreter der Landesregierungen sowie stellvertretende Mitglieder gehören dem Bundesrat an. Stellvertretende und ordentliche Mitglieder sind gleichberechtigt.

Stimmverteilung: Die Stimmanzahl der Länder hängt von der jew. Einwohneranzahl ab. Jedes Land muss seine Stimmen einheitlich abgeben. 38315vlk32nbz8v

Die Verteilung ergibt sich aus den in Artikel 51 Abs. 2 GG vorgegebenen Richtlinien:
  • Jedes Land hat mind. drei Stimmen
  • Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen
  • Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen
  • Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen

Abstimmungen: Beschlüsse können nur mit absoluter Mehrheit, Verfassungsänderungen sogar nur mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenanzahl gefasst werden. Gesetze, durch die die Interessen der Länder in besonderer Weise berührt werden, können nur in Kraft treten, wenn ihnen der Bundesrat ausdrücklich zustimmt. Sie können nicht vom Bundestag überstimmt werden.



Folgende Gesetze sind zustimmungsbedürftig:
    Gesetze, die die Verfassung ändern
  • Gesetze, die das Finanzaufkommen der Länder berühren
  • Gesetze, die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen

Präsidium: Verantwortlich für die Einberufung und Leitung der Plenarsitzungen. Der Bundesratspräsident vertritt den Bundespräsidenten in seiner Abwesenheit.

Plenarsitzungen: Offene Abstimmung über Gesetzesbeschlüsse unter Vorbehalt einer zügigen Abwicklung des Sitzungsprogramms.

Europakammer: Beratung eilbedürftiger und vertraulicher Vorlagen, die Vorhaben im Rahmen der europäischen Union betreffen. lb315v8332nbbz

Ausschüsse: In ihnen wird jede Gesetzesvorlage von fachlich versierten Landesministern oder von in dessen Auftrag handelnden Bediensteten auf „Herz und Nieren“ geprüft. Jede Landesregierung entsendet einen Stellvertreter in jeden der 16 Ausschüsse und hat dort eine Stimme.

Vermittlungsausschuss: Herstellung einer Einigung bei Meinungsverschiedenheiten zw. Bundesrat und Bundestag. Er besteht aus 16 Bundestagsmitgliedern und 16 Bundesratsmitgliedern - je ein Vertreter des jew. Landes.



Aufgaben

  • Stellungnahme zu Regierungsentwürfen

  • Prüfung der Gesetzesentwürfe in Ausschüssen

  • Möglichkeit auf Anrufung des Vermittlungsausschusses

  • Mitspracherecht bei Einspruchsgesetzen

  • Entscheidung über Zustimmungsgesetze

  • Einbringung eigener Gesetze

  • Mitspracherecht bei Entwürfen für Verordnungen

und Richtlinien der Europäischen Union

  • Informationsanspruch gegenüber der Bundesregierung

    • Gegengewicht mit Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung

    • Gegengewicht mit Korrektivfunktion gegenüber dem Bundestag

 

 

Andreas Hartmann, MSS 12 FLG

Quellen: Bundesrat und Bundesstaat, Dr. Konrad Reuter und www.bundesrat.de

 

 

 

 

 

 

 









Haupt | Fügen Sie Referat | Kontakt | Impressum | Nutzungsbedingungen







Neu artikel