Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG)
Das ursprüngliche
Betriebsverfassungsgesetz stammt vom 11.10.1952, wurde jedoch von einem neuen
Bundesgesetz vom 15.01.1972 abgelöst (Neufassung dieses Gesetzes 23.12.1988).
Im 1.August 2001 traten dann Anderungen ein, die das Gesetz erneut
modernisierten.
-
Das Betriebsverfassungsgesetzt räumt den
Arbeitnehmern eine wesentlich schwächere Stellung ein, als die beiden anderen
Gesetze zur Mitbestimmung.
-
Sowohl das Mitbestimmungsgesetz als auch das.
Montanmitbestimmungsgesetzt sehen eine gleichmäßige Besetzung des
Aufsichtsrates mit jeweils zur Hälfte Arbeitnehmern und zur Hälfte
Kapitaleignern. Das Betriebsverfassungsgesetz jedoch räumt den Arbeitnehmern
nur ein Drittel der Plätze im Aufsichtsrat ein. Zudem muss der
Aufsichtsratvorsitzende einer der Kapitaleigner sein.
-
Bei Aktiengesellschaften (AG),
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbH) und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (eGmbH) mit 501 bis
2000 Beschäftigten treffen die Verordnungen des Betriebsverfassungsgesetz zu.
-
Nach den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes kann schon ab fünf ständig beschäftigten Mitarbeitern
ein Betriebsrat gewählt werden. Seit diesem Jahr wird der Betriebsrat alle vier
Jahre – vorher alle drei Jahre- in der Zeit vom 1.März bis 31.März gewählt.
Wahlberechtigt sind die Arbeiter und Angestellten des Betriebes
-
Auch ist in Betrieben mit mehr als 100 ständig
beschäftigten Arbeitnehmern (außer Tendenzbetrieben) ein Wirtschaftsausschuss
zu bilden, der 3-7 Mitglieder hat, darunter mindestens ein Betriebsratmitglied.
Der Ausschuss soll einmal monatlich zusammentreten und hat Beratungs- und
Unterrichtungsrechte in wirtschaftlichen Fragen.
-
Insgesamt sind die Strukturen zur Mitbestimmung
bei Betriesverfassungsgesetz relativ einfach gehalten. Auf der einen Seite gibt
es Wahlvorschläge der Betriebsräte oder aus der Belegschaft. Die Mitarbeiter
des Unternehmen können getrennt oder gemeinsam Kandidaten vorschlagen, ebenso
können die im Betreib vertretenen Gewerkschaften Kandidaten vorschlagen Über diese findet dann eine Abstimmung bei
der Belegschaft statt.
-
Auf der anderen Seite stimmen die Aktionäre bei
der Hauptversammlung über ihre Vertreter im Aufsichtsrat ab.
-
Insgesamt wird das Recht der Arbeitnehmer im
Unternehmen hauptsächlich durch den Betriebsrat wahrgenommen. Jedoch sind seine
Einwirkungs- und Schutzmöglichkeiten von jeweils abgestufter Wirksamkeit.
-
Die Rechte reichen von einem zwingenden Mitbestimmungsrecht zu
Mitwirkungsrechten bis zu Beratungsrechten. Bei sozialen Entscheidungen hat der
Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Er ist in diesen Punkten der
Betriebsleitung gleichberechtigt. Hier ist die Zustimmung des Betriebsrat immer
erforderlich. Zu den sozialen Angelegenheiten zählen z.B. die Betriebsordnung,
Lage der Arbeitzeit und der Pausen, usw. Bei allgemeinen personellen
Angelegenheiten hat der Betriebsrat auch das gleiche Mitbestimmungsrecht,
jedoch kann er keine eigenen Maßnahmen einleiten (kein Initiativrecht).
-
Bei vielen Entscheidungen im Unternehmen hat das
Unternehmen nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Dies betrifft vor
allem personelle Einzelmaßnahmen oder Kündigungen. Hier kann der Betriebsrat
nur seine Zustimmung verweigern, wenn gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen
wurde. Bei personellen Einzelmaßnahmen setzt sein Mitwirkungsrecht erst bei
Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern an. Der Arbeitgeber
kann zudem beim Arbeitgericht beantragen, die Zustimmung durch eine
richterliche Entscheidung zu ersetzen.
-
In wirtschaftlichen Angelegenheiten muss der
Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und sich mit
ihm beraten. Ein Widerspruch des Betriebsrates ist aber rechtlich unwirksam,
der Arbeitgeber kann letztlich allein entscheiden.
-
Man kann sagen, dass das
Betriebsverfassungsgesetz die Idee der Partnerschaft durch Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte der Vertretungen aller Arbeitnehmer im Betrieb und im
Gesamtunternehmen verwirklichen. Oberster Grundsatz ist, dass Betriebsrat und
Arbeitgeber vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes
zusammenarbeiten.
-
Als zentrales Vertretungsorgan hat der Betriebsrat
über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze,
Verordnungen, der Unfallverhüttungsvorschriften, Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen zu wachen.
-
In der Praxis liegt seine Haupttätigkeit jedoch
in den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten in betriebsorganisatorischen
Angelegenheiten (z.B. Verteilung der täglichen und der wöchentlichen
Arbeitszeit einschließlich der Pausen), in personellen Angelegenheiten
(Einstellung, Kündigung, Versetzung und in wirtschaftlichen Angelegenheiten
(Wirtschaftsausschuss)