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Europaisches Parlament



Europäisches Parlament, eine der grundlegenden Institutionen der Europäischen Union (EU) und die einzige Körperschaft der EU, die direkt durch die Bürger der Mitgliedsstaaten gewählt wird. Das Europäische Parlament entstand 1952 als Gemeinsame Versammlung, um der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (auch Montanunion) ein demokratisches Element zu verleihen.


Als 1957 mit den Römischen Verträgen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) gebildet wurden, konstituierte sich die erweiterte Versammlung 1958 als gemeinsames Parlament dieser drei Gemeinschaften Montanunion, EWG und EURATOM bzw. seit ihrer Fusion 1967 der Europäischen Gemeinschaften (EG). Den Namen Europäisches Parlament gab sich die Versammlung 1962 selbst.


Die Plenarsitzungen des Parlaments finden normalerweise in Straßburg statt, die meisten Ausschüsse tagen in Brüssel. Der größte Teil der Sekretariate, also der Verwaltungsstab, hat seinen Sitz in Luxemburg. Seit der letzten Erweiterung der EU 1995 setzt sich das Parlament aus 626 Abgeordneten zusammen; seit 1979 werden die Abgeordneten durch allgemeine Wahlen alle fünf Jahre direkt von der Bevölkerung der EG-Mitgliedsstaaten gewählt. Die Sitze werden unter den Mitgliedsstaaten der EU im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Einwohnerzahl verteilt. Die Europaabgeordneten sitzen nicht in Länderblöcken zusammen, sondern sind in länderübergreifenden politischen Blöcken zusammengefasst. Oft werden kurzfristig Koalitionen zu Einzelfragen gebildet, die ideologische und nationale Grenzen überschreiten.




Im Vergleich zum Rat der EU und zur Europäischen Kommission, der gesetzgebenden und der vollstreckenden Gewalt (Legislative und Exekutive) der EU, sind die Machtbefugnisse des Europäischen Parlaments begrenzt. Die gesetzgebenden Befugnisse des Parlaments waren zunächst auf beratende Funktionen beschränkt; erst durch die Einheitliche Europäische Akte (1987), den Vertrag von Maastricht (1992) und schließlich den Vertrag von Amsterdam (1997) erhielt das Parlament deutlich mehr Rechte: Durch das neu eingeführte Mitentscheidungsverfahren wurde die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments erheblich ausgeweitet und das Parlament in einigen Bereichen der Gesetzgebung dem Ministerrat gleichgestellt; in bestimmten Bereichen muss der Ministerrat die Zustimmung des Parlaments einholen; das Parlament kontrolliert die Verwendung der Haushaltsmittel, erteilt der Kommission Entlastung für den Haushalt, überwacht die Tätigkeiten der EU-Organe und kann gegebenenfalls der Kommission das Misstrauen aussprechen. Das Parlament kann die Kommission auffordern, Vorschläge für Gesetzesvorlagen zu unterbreiten; außerdem darf das Parlament Missstände im Bereich des EU-Rechtes untersuchen. Das Parlament kann theoretisch die gesamte Kommission entlassen, hat von diesem Recht aber noch nicht Gebrauch gemacht. Der Kommissionspräsident und gesondert die gesamte Kommission bedürfen nach ihrer Ernennung der Bestätigung durch das Parlament.













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