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Das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht



Gliederung:

Vermerk im GG

Charakterisierung

Aufbau

Sitz/Vorsitzender

Aufgaben



Wahl

Beispiele


Vermerk im GG


art 92 GG:                        Die rechtssprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch

das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen             Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

art 97(1) GG:        Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

weitere Artikel:    Aufgaben, Befugnisse des Bundesverfassungsgerichtes sind in den

Artikeln 92, 93, 94, 99 und 100 des Grundgesetzes festgelegt.


Charakterisierung


Abkürzungen: BVG oder BVerfG

höchstes Gericht der BRD

auch Zwillingsgericht genannt

steht im Spannungsfeld von Politik und Recht

oberstes Verfassungsorgan

unabhängig und selbstständig gegenüber anderen Verfassungsorganen

Entscheidung auch für andere Verfassungsorgane bindend

Eigenen verfassungsrechtlichen Status


Aufbau


2 einander gleichgesetzte Senate, die heute mit je 8 Richtern besetzt sind (vor 1963: 10 und mehr)

davon müssen 3 Richter ehemals Richter am Obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein (mind. 3 Jahre)

restlichen 5 können befähigte Juristen aller Berufe sein

seit 1986 können sich die Richter in dem anderen Senat vertreten


Sitz/Vorsitzender


seit 1951 in Karlsruhe

Senate sind unter Vorsitz von Präsident und Vizepräsident

Präs./Vizepräs.:     - höchste Repräsentanten der Rechtssprechung der BRD

- in gleicher Ebene wie Bundespräsident, Bundesratpräsident

- Vertreter ist jeweils dienstälteste Senatsmitglied

heute: Präsident:              Jutta Limbach (Vorsitzende des 2. Senats)

Vizepräsident: Prof. Dr. Papier (Vorsitzender des 1. Senats)

Aufgaben


Allgemeine Aufgaben:

Entscheidung von Organstreitigkeiten (Streitigkeiten zwischen Organen des Bundes oder der Länder)

Entscheidung von föderativen Streitigkeiten (Streitigkeiten zwischen Bund und Länder oder zwischen Ländern)

Normenkontrolle, d.h. die Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Entscheidung über Verfassungsbeschwerden (Diese kann von jedem Deutschen eingereicht werden, der sich in einem Grundrecht, von der öffentlichen Gewalt verletzt sieht. Abgesehen von wenigen Ausnahmen nimmt das BFG eine Verfassungsbeschwerde erst dann an, wenn zuvor der normale Rechtsweg ausgeschöpft wurde.)

Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Parteien

Hauptaufgabe besteht darin, zu prüfen, ob das Handeln politisch - administrativer Akteure verfassungsgemäß ist

bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraumes


Tätigkeitsbereiche des BVG nach art 93 GG:

Bundesstaatliche Streitigkeiten

Organklagen

abstrakte und konkrete Normenkontrollen

Verfassungsbeschwerden

sonstige Kompetenzen (z.B. strafrechtliche Verfahren und Wahlprüfungsverfahren)


Aufgaben des ersten Senats ("Grundrechtssenat"):

befasst sich mit Normenkontrollverfahren, d.h. ob Gesetze mit Grundrecht vereinbar sind

Verfassungsbeschwerden art 1-17


Aufgaben des zweiten Senats ("Staatsrechtssenat"):

Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerden des öffentlichen Dienstes, des Wehr- und Ersatzdienstes, sowie des Straf- und Bußgeldverfahrens, Organstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern

Parteienverbote

Wahlrechtsbeschwerden


Wahl


2 Senate mit je 8 Richtern, zur Hälfte von Bundestag und zur Hälfte von Bundesrat gewählt

Amtszeit: 12 Jahre

Richter (mind. 40 Jahre; max. 68 Jahre, volle juristische Ausbildung) von Bundespräsident ernannt

Wiederwahl nicht möglich ( Schutz vor parteipolitischer Abhängigkeit)

Kandidatenvorschläge können dabei von Fraktionen, Bundes- und Landesregierung geäußert werden

Zwölferausschuss (Wahlausschuss aus 12 Mitgliedern des Bundestages) im Bundestag Richter benötigt 8 Stimmen für Wahl indirekte Wahl

andere Hälfte ist direkte Wahl durch Bundesrat

nach Wahl Richter nur noch in Ausnahmefällen austauschbar

jeweils 2/3 Mehrheit

sie dürfen weder Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, noch einem entsprechendem Organ auf Länderebene angehören

jeweils 3 Richter aus obersten Gerichtshöfen des Bundes

beim Ausscheiden eines Richters Nachfolger vom selben Organ gewählt

Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel Präsidenten und Vizepräsidenten des BVG


Beispiele


Seit 1951 2250 Senatsentscheidungen

80000 Beschwerden (95% davon Verfassungsbeschwerden)

78 Bände der Amtlichen Sammlung+

bis 1998 216 Gesetze und Verordnungen für nichtig erklärt

bis 1990 jedes 8. Bundesgesetz überprüft

politische Relevanz (=Wichtigkeit, Bedeutung) verdeutlicht die Möglichkeit des Parteienverbotes (1952 - SRP; 1956 - KPD)







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