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Projekt Das Bundesverfassungsgericht



Das Bundesverfassungsgericht



GFS


,,Art 92 GG: Die rechtssprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt."

Gliederung:




I.          Geschichte & Idee des BVG


II.      Das Gebäude


III.          Bundesamt für Verfassungsschutz


IV.          Organisation & Gliederung


V.       Aufgaben des BVG


VI.          Verfahren


VII.      Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts


VIII.  Beispiel







I. Geschichte & Idee des BVG


In einer Demokratie äußert sich der politische Wille des Volkes primär in den Wahlen zum Parlament, welchem somit die direkteste Legitimation zukommt. Das Parlament erlässt die Gesetze, die die Exekutive auszuführen und die Gerichte anzuwenden haben. Sogar die Verfassung, also die rechtliche Grundlage der demokratischen Gesellschaft, kann - in gewissen Grenzen und mit gewissen Einschränkungen - vom Parlament verändert werden. Doch schon zu Beginn des Demokratisierungsprozesses der Moderne hat man erkannt, dass ein unkontrolliertes Wirken des Gesetzgebers großes Gefahren für die Gesellschaft und auch die Demokratie in sich bergen kann. Die Bindung an gewisse Grundwerte alleine mußte ohne überwachende Institution mehr oder weniger wirkungslos bleiben. Aus diesem Grund nahm das oberste Gericht der frisch gegründeten Vereinigten Staaten von Amerika, der "Supreme Court", schon recht früh für sich das Recht in Anspruch, Gesetze nicht nur anzuwenden sondern sie auch auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Dieses 1803 erstmals ausgeübte richterliche Prüfungsrecht konnte sich in der Folgezeit in den USA etablieren und wurde im Laufe der Zeit auch Bestandteil des politischen Gefüges der europäischen Rechtsstaaten. In Deutschland existierte während der Weimarer Republik ein Staatsgerichtshof, dessen primäre Aufgabe in der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern, bzw. zwischen einzelnen Ländern, lag und der keine größere Bedeutung in der Praxis erlangen konnte. Nach den Erfahrungen des "Dritten Reiches", das unter dem

Deckmantel scheinbar formell korrekt zustande gekommenen Rechtes auch die Institutionen der Justiz für seine Zwecke missbrauchte, sah der Parlamentarische Rat im Grundgesetz ein völlig neu konzipiertes Verfassungsgericht vor.

Der Volksgerichtshof - hier mit seinem Präsidenten Dr. Roland Freisler - fällte insgesamt 16 560 Todesurteile von denen 75% (12420) vollstreckt wurden.



Deckmantel scheinbar formell korrekt zustande gekommenen Rechtes auch die Institutionen der Justiz für seine Zwecke missbrauchte, sah der Parlamentarische Rat im Grundgesetz ein völlig neu konzipiertes Verfassungsgericht vor. Es sollte ganz explizit den Erfahrungen der Nazidiktatur Rechnung tragen und somit wichtige Verfassungsprinzipien auch vor dem Zugriff der demokratischen Mehrheit schützen. Und anders als der in erster Linie als Berufungsgericht fungierende "Supreme Court" sollte sich das neue Verfassungsgericht ausschließlich mit Rechtsstreitigkeiten beschäftigen, die die Verfassung betreffen. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde dann das Bundesverfassungsgerichtsgesetz verabschiedet. Das in Karlsruhe angesiedelte Bundesverfassungsgericht nahm noch 1951 seine Arbeit auf. In der Zwischenzeit hat es in zahlreichen Entscheidungen seine Bedeutung für das politische Leben in der Bundesrepublik bewiesen, nicht zuletzt auch durch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde des Bürgers. Diese wurde erst 1969 ins Grundgesetz aufgenommen.

Die aktuellste verfassungsrechtliche Anderung seiner Zuständigkeit erfuhr das

Bundesverfassungsgericht 1994 durch die Einführung einer neuen Klagemöglichkeit für die Länder oder den Bundesrat auf Überprüfung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung. Bei dieser Entwicklung könnte man die Frage stellen, ob ein Parlament überhaupt nötig ist, da alle relevanten Fragen vor das Gericht gebracht werden, anstatt den parlamentarischen Ergebnissen demokratisch Rechnung zu tragen.




II. Das Gebäude

Das Bundesverfassungsgericht hatte von Anfang an seinen Sitz in Karlsruhe. Es war zunächst im Prinz-Max-Palais in der Karlstraße untergebracht. 1969 zog es in sein heutiges Amtsgebäude, das sich in unmittelbarer Nähe des Karlsruher Schlosses (zwischen Schlossplatz  und Botanischem Garten) befindet. Das Haus wurde in den Jahren 1965 bis 1969 nach Entwürfen des Berliner Architekten Paul Baumgarten errichtet. Baumgarten plante _ewusst keinen Justizpalast. Die offene Bauweise soll den Eindruck demokratischer Transparenz vermitteln. Das höchste Teilgebäude ist für die Öffentlichkeit bestimmt. In ihm befindet sich auch der Sitzungssaal.





III. Bundesamt für Verfassungsschutz


Die wichtigsten Organe des Verfassungsschutzes sind das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie als judikativer Teil das Bundesverfassungsgericht.


Die Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden sind im Bundesverfassungsschutzgesetz festgelegt bzw. geregelt.
Grundsätzlich hat er die Aufgabe Informationen über extremistische und sicherheitsgefährdende Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten.
Sicherheitsgefährdende Bestrebungen sind politisch motivierte Aktivitäten

o        gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung

o        gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes

o        die durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der BRD gefährden (Ausländerextremismus)

Nach Gründung der BRD wurde im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfschG) ein Artikel verankert, der den Bund und die Länder verpflichtet, eine Behörde für den Verfassungsschutz zu gründen. Dieser Pflicht kam der Bund am 7.Nov '50 nach, und wenig später auch die Länder.
Der Verfassungsschutz ist föderativ aufgebaut, d.h. Bund und Länder besitzen jeweils eine eigene Zuständigkeit, des Weiteren besteht auch zwischen den Landesbehörden und dem BfV keine Rangabstufung. Dadurch wird eine Machtausnutzung sowie eine Meinungsmanipulation verhindert. Die rechtlichen Grundlagen und Grenzen sind in vielen Artikeln im BVerfschG festgelegt.

Organisation des BfV


Das BfV ist eine Bundesbehörde mit Sitz in Köln, die dem Bundesminister des Inneren untersteht. Insgesamt arbeiten nur 2000 Beamte in dieser Behörde. Besonderheit ist, dass diese Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
Der Aufbau dieser Organisation hat sich in den letzten Jahren stark verändert, da mit dem Zusammenbruch der DDR einige Aufgaben wegfielen, die terroristischen Aktivitäten von linksextremistischen Organisationen nachließ und die rechtsextremistischen und ausländerfeindlichen Bestrebungen anstiegen. War das BfV früher noch in 8 Abteilungen untergliedert, so gibt es heute nur noch 6.
An der Spitze des Amtes stehen der Präsident und sein Stellvertreter, die meist unterschiedlichen Parteien angehören bzw. nahe stehen um so auch die Opposition in die Verantwortung mit einzubeziehen. Diesen unterstehen die 6 Anteilungen, welche in der Graphik gezeigt werden:

Oftmals wird der Verfassungsschutz als eine Geheimorganisation ohne Kontrolle und ohne jegliche Rechtsgebundenheit bezeichnet. Dies ist jedoch nicht so. Der Verfassungsschutz ist eine der bestkontrollierten Behörden in der BRD.
Die Kontrolle ist durch eine Fülle von Rechtsvorschriften, Ministerialerlassen, Richtlinien und Präsidialverfügungen reglementiert. Weiterhin wird er auf mehreren Ebenen kontrolliert. So ist er der Kontrolle des Innenministers, des Parlamentes, des Bundes- und Landesbeauftragten für den Datenschutz, den 16 Länderparlamenten und natürlich den Massenmedien unterworfen.

Weiterhin stellt der Verfassungsschutz seine Ergebnisse in einem jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht der Öffentlichkeit vor.
Auch die Organisationsform selbst stellt eine Art Kontrollmechanismus dar. Dadurch, daß der Verfassungsschutz keiner Polizeidienststelle angegliedert werden darf, also keine Polizeibefugnisse hat, und in 16 Landesbehörden aufgeteilt ist, soll eine Machtzusammenballung verhindert werden (z.B. Gestapo).
Durch diese sehr komplexen Kontrollsysteme wird also verhindert, dass der Verfassungsschutz selbst die freiheitliche Grundordnung verletzt.


IV. Die Organisation & Gliederung

Aufgrund seiner Funktion verfügt das Bundesverfassungsgericht über eine Bedeutung, die über die eines der obersten Bundesgerichte (z.B. Bundesgerichtshof oder Bundesarbeitsgericht) hinaus geht. So stehen ihm zahlreiche direkt in der Verfassung normierte Kompetenzen zu. Auch verfügt es über eine eigene Verwaltung und eine eigene Geschäftsordnung. Diese basiert jedoch wie die gesamte Verfahrensordnung auf dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, also einer einfachgesetzlichen Regelung. Somit ist das Gericht nicht mit anderen 'obersten' Verfassungs- oder Bundesorganen gleichzusetzen, ist es doch in erheblichem Maße von diesen abhängig. Es nimmt damit eine Art 'Zwitterstellung' zwischen Verfassungsorgan und Gerichtshof ein.


Gliederung des Bundesverfassungsgerichtes


Das Bundesverfassungsgericht gliedert sich in zwei Senate, die mit zur Zeit jeweils acht Richtern (vor 1963 waren es 10 und mehr) besetzt sind. Davon müssen jeweils drei Richter ehemals als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Der erste Senat ist für die meisten Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollen zuständig (der Grundrechtssenat), der zweite für die anderen Verfahren, also primär für Streitigkeiten zwischen den Staatsorganen (Staatsrechtssenat). In der öffentlichen Diskussion spricht man dabei auch vom 'roten' und vom 'schwarzen' Senat.


Die Kammern des Bundesverfassungsgerichtes und die Präsidialräte


Beide Senate richten in jedem Geschäftsjahr mehrere Kammern ein, welche aus jeweils drei Verfassungsrichtern bestehen und als Filter für die ständig steigende Zahl von Verfassungsbeschwerden dienen sollen. Dies geschieht durch eine einstimmig zu erfolgende Entscheidung, ob die jeweilige Beschwerde von vorne herein überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann oder nicht. Doch noch vor den Kammern gibt es bereits eine Hürde für Verfassungsbeschwerden - die so genannten Präsidialräte, am Gericht tätige Beamte. Diese treffen bereits zuvor eine Beurteilung über die mögliche Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde, welche jedoch auf Verlangen des Beschwerdeführers zugunsten einer Entscheidung durch das Gericht selbst zurückgestellt werden kann.


Präsident, Vizepräsident und Plenum des Bundesverfassungsgerichtes


Die Senate selbst stehen unter dem Vorsitz des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, den beiden höchsten Repräsentanten der Rechtsprechung in der Bundesrepublik und in etwa auf einer Ebene mit Bundestagspräsident und Bundesratspräsident anzusiedeln. Ihre Vertreter sind die jeweils dienst ältesten Senatsmitglieder Zur Zeit ist Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier Präsident des Bundesverfassungsgerichts  und Vorsitzende des Ersten Senates. Den Vorsitz des Zweiten Senates und das Amt des stellvertretenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes hat momentan Prof. Dr. Dres. h.c. Winfried Hassemer  inne. Um eine Vereinheitlichung des Rechtes zu gewährleisten, gibt es das Plenum, des Bundesverfassungsgerichtes, also quasi die 'Vollversammlung' des Bundesverfassungsgerichtes, das entscheidet, wenn ein Senat 'in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senates enthaltenen Rechtsauffassung abweichen' will (§16 BVerfGG).




Wahl der Verfassungsrichter


Nicht jeder Bundesbürger kann zum Verfassungsrichter gewählt werden. Voraussetzungen sind die Vollendung des 40. Lebensjahres und eine Ausbildung zum Volljuristen (erstes und zweites juristisches Staatsexamen). Darüber hinaus zieht eine erfolgte Wahl zum Verfassungsrichter das automatische Ausscheiden aus Legislativ- oder Exekutivorganen der Länder       oder des Bundes nach sich.

Überhaupt ist nur die Tätigkeit als Hochschullehrer neben dem Amt als Verfassungsrichter zulässig. Die Amtsdauer selbst beträgt dann zwölf Jahre, wobei eine anschließende oder spätere Wiederwahl nicht möglich ist (seit 1971). Dies hat zum einen den Sinn und Zweck, eine Beeinflussung der Entscheidungen des Gerichtes durch den Wunsch seiner Mitglieder nach Wiederwahl oder sonstiger Fortsetzung der Karriere zu verhindern und soll zum anderen auch eine gewisse Kontinuität der Rechtsprechung garantieren.
Ein Verfassungsrichter kann nur aus drei Gründen vor Ablauf der zwölf Jahre aus dem Amt ausscheiden :

Jedes Mitglied des Bundesverfassungsgerichtes kann jederzeit seine vorherige Entlassung durch den Bundespräsidenten beantragen
Ein Richter kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat oder bei sonstigen groben Pflichtverstößen auf Antrag einer qualifizierten Mehrheit des Plenums der Bundesverfassungsgerichtes vom Bundespräsidenten aus dem Amt entlassen werden
Ein Verfassungsrichter, der das 68. Lebensjahr vollendet hat, bleibt nur noch solange im Amt, bis sein Nachfolger ernannt ist.
Die Wahl der Verfassungsrichter selbst verläuft in zwei unterschiedlichen Verfahren. Das ergibt sich daraus, dass die eine Hälfte der Verfassungsrichter vom Bundestag, die andere vom Bundesrat ernannt wird. Beim Ausscheiden eines Richters wird sein Nachfolger somit vom selben Organ gewählt, das auch bereits für die Wahl des Vorgänger verantwortlich zeichnete.
Für den Bundesrat ist dazu ein Direktwahlverfahren vorgeschrieben, in dem der zu wählende Kandidat von zwei Dritteln der Bundesratsstimmen gewählt werden muss. Das Bundestags Verfahren ist dagegen etwas komplizierter. Das Parlament wählt nämlich zunächst einen so genannten 'Wahlmännerausschuß', welcher aus zwölf Personen besteht, nach den Methoden der Verhältniswahl. Aufgrund seiner sehr geringen Größe ist demnach nicht gewährleistet, dass jede Fraktion oder gar Gruppe des Bundestages einen Vertreter ihrer politischen Bedürfnisses in den Ausschuss senden kann. Der Ausschuss wählt dann wie der Bundesrat mit qualifizierter Mehrheit die 'Bundestagsrichter'. Das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit soll im übrigen dazu führen, dass die jeweiligen politischen Mehrheiten nicht Vertreter lediglich nach dem Parteibuch sondern nach der Qualifikation in das Verfassungsgericht entsenden
. In der Praxis hat sich eine Art stillschweigender Übereinkunft zwischen den politischen Lagern herausgebildet, die dem jeweils anderen politischen Lager große Freiheit bei der Auswahl von Richtern nach eigenem Geschmack ermöglicht. Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes.


V Aufgaben des BVG

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Das BVG ist in allen Gesetzesfragen die höchste Instanz der deutschen Gerichte. D.h. seine Entscheidungen sind endgültig und können von keinem anderen Gericht außer Kraft gesetzt werden.

Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.


Grundrechtsverwirkungen


Obschon Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung illegal sind, bewirken sie nicht zwangläufig eine Einschränkung oder sogar Einbuße der Grundrechte der betroffenen Person durch das BVG.
Vor einem solchen Urteil müssen langwierige Verfahren abgeschlossen werden, erst dann dürfen verfassungsfeindliche Personen/Parteien in ihren Grundrechten (bspw. der freien Meinungsäußerung) eingeschränkt werden.
Um eine Verwirkung nach §18 GG zu erreichen muss dem BVG ein Antrag des Bundestag oder einer Landes-, bzw. der Bundesregierung vorliegen.
Zweimal wurden solche Anträge schon gestellt (1952 gegen Generalmajor a.D. Remer wegen seiner unrühmlichen Verwicklung in die Ereignisse am 20. Juli 1944 (Attentat auf Hitler), sowie 1969 gegen Dr. Gerhard Frey), aber beide Anträge wurden vom BVG zurückgewiesen mit der Begründung, 'von den Betroffenen gehe z.Z. keine ernsthafte Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung aus'.


Parteiverbote


Ein besonderer Fall der Grundrechtsverwirkung ist das Verbot einer Partei. Ein solches Verbot setzt voraus, dass die Ziele der Partei bzw. das Verhalten ihrer Mitglieder auf eine 'Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder eine Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland' hinauslaufen.
Zweimal wurde bisher eine Partei verboten, beide Male auf Antrag der Bundesregierung:

  - 1952 die neonazistische Sozialistische Reichspartei (SRP)
  - 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)

Heute sieht man zumeist von Parteiverboten ab, sondern versucht eher den Wähler gegen die betroffenen Parteien zu mobilisieren.




VI.     Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig.
Ein Katalog von Verfahrensarten schreibt vor, wann das Gericht angerufen werden kann.
Die Einzelheiten sind im Grundgesetz und im 'Gesetz über das Bundesverfassungsgericht' geregelt.
Es gibt drei grundlegende Arten von Verfahrensarten

Zum einen die Verfassungsbeschwerde Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde,
gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Über diese Annahmevoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden. Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat.
Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt
allein den übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt wurden, ist das
Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden.
In der Zeit von 1951 bis 2001 sind beim Bundesverfassungsgericht 136.622 Anträge eingegangen. Darunter waren 131.445 Verfassungsbeschwerden. Sie wurden ganz überwiegend nicht zur Entscheidung angenommen. Nur 3.268 Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Das sind 2,5%. Trotz dieser geringen Zahl ist die Verfassungsbeschwerde ein bedeutender Rechtsbehelf. Eine stattgebende Entscheidung kann Wirkungen haben, die weit über den Einzelfall hinausreichen.



Zum Zweiten gibt es noch das Normenkontrollverfahren:
Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz
nicht vereinbar ist. Wenn ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält und
es deshalb nicht anwenden will, muss es zu vor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (konkrete Normenkontrolle). Darüber hinaus können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen (abstrakte Normenkontrolle).

Die dritte Art ist der Verfassungsstreit:
Das Bundesverfassungsgericht kann auch dann angerufen werden, wenn zwischen
Verfassungsorganen oder zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten
über die gegenseitigen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen (Organstreit,
Bund-Länder-Streit).
Gegenstand eines Organstreits können beispielsweise Fragen
des Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrechts sein. Im Bund-Länder-Streit geht es
häufig um Kompetenzprobleme. Ferner ist das Gericht unter anderem auch für
Wahlprüfungsbeschwerden, Parteiverbote und Verfassungsbeschwerden
von Gemeinden zuständig.

Zudem gewährleistet das BVG die Richtigkeit der Wahlen.

VII. Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts

Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts wurde 1951 mit der Konstituierung des Bundesverfassungsgerichts gegründet. Sie ist eine gerichtsinterne, nicht allgemein zugängliche wissenschaftliche Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Staats- und Gesellschaftslehre, Politik und Zeitgeschichte.

Der Bibliotheksbestand umfasst derzeit (2001) ca. 325.000 Bände; er wächst pro Jahr um ca. 6.000 bis 7.000 Bände. Der Zeitschriftenbestand beläuft sich auf ca. 1000 laufende Abonnements; nach Abzug der Parlamentaria und Amtsdruckschriften des Bundes und der Länder verbleiben ungefähr 400 rechts- und sozialwissenschaftliche Periodika des In- und Auslandes.

Der Schwerpunkt des Bibliotheksbestandes liegt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, insbesondere des Staatsrechts des In- und Auslandes. Darüber hinaus wird ein fachlich breites Erwerbungsspektrum angestrebt, um die Begutachtung der den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte auch unter nichtjuristischen Gesichtspunkten ermöglichen zu können.

Zur Bibliothek gehört ein ebenfalls seit 1951 bestehendes Pressearchiv, 'in dem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt werden' (§ 18 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts). Täglich werden zwischen 20 und 30 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet.

Bibliothek und Pressearchiv können grundsätzlich nur von Amtsahngehörigen des Bundesverfassungsgerichts benutzt werden.

Sämtliche in der Bibliothek vorhandenen Werke sind zudem im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (http://www.bsz-bw.de/) katalogisiert und über den lokalen elektronischen Benutzerkatalog, in dem auch der Ausleihstatus eines Buches festgehalten wird, abrufbar. Dies gilt für alle seit 1951 erworbenen Bücher und Zeitschriften sowie für alle seit August 1996 erhobenen Aufsätze. Damit sind derzeit (2001) ca. 320.000 Titel nachgewiesen (davon ca. 70.000 Aufsätze), so dass die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts über den zur Zeit größten juristischen Online-Katalog im deutschsprachigen Raum verfügt.

IX.     Beispiel

Das Urteil des BVG zum Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 18.12.2002. Gut neun Monate nach dem Abstimmungseklat im Bundesrat hat das Bundesverfassungsgericht heute sein Urteil zum umstrittenen Zuwanderungsgesetz der rot-grünen Regierung verkündet. Damit kann das Regelwerk nicht am 1. Januar in Kraft treten.

Das Votum Brandenburgs über das Zuwanderungsgesetz sei zu Unrecht als Ja-Stimme gewertet worden, erklärte der Zweite Senat des Gerichts am Mittwoch in Karlsruhe. Er gab damit der Klage sechs unionsregierter Länder statt. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Thüringen und Saarland hatten in Karlsruhe gegen das rot-grüne Prestigeprojekt aus der vergangenen Legislaturperiode geklagt. Sie hielten die Abstimmung im Bundesrat am 22. März für verfassungswidrig, weil der damalige Bundesratspräsident Wowereit die Ja-Stimme von Brandenburgs Ministerpräsident Stolpe als Votum für das ganze Land gewertet hatte, obwohl sich ein Minister in der Sitzung abweichend geäußert hatte. Nach dem Grundgesetz dürfen die Länder ihre Stimmen im Bundesrat nur einheitlich abgeben. Das Zuwanderungsgsesetz, so heißt es nun in der Urteilsbegründung, verstoße gegen Artikel 78 Grundgesetz und sei daher nichtig. An einer Zustimmung des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz fehle es, weil bei Aufruf des Landes im Bundesrat die Stimmen nicht einheitlich abgegeben worden seien. Damit habe das Zuwanderungsgesetz, das in der Länderkammer zustimmungspflichtig ist, im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten.
Quellen

Internet:

www.bundesverfassungsgericht.de
www.wissen.de
www.spiegel.de









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