Abtreibung
1.) Ist Abtreibung
/ Tötung ungeborenen Lebens erlaubt?
Beurteile: a)
unter Zuhilfenahme anthropologisch-ethischer Kriterien!
b) unter Zuhilfenahme
ethisch-christlicher Kriterien!
2.) Beurteile - ebenfalls unter Anwendung beider
Kriterien - Fristenlösung und Indikationenmodell!
zu 1:
btreibung ist rechtlich nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Sie
heißt ja schließlich auf lateinisch “abortus criminalis”, was soviel heißt, wie
kriminelle Abtreibung. Von rechtlicher Seite her gibt es nun jedoch zwei
Lösungsansätze: Zum einen die Fristenlösung, bei der der Gesetzgeber eine
bestimmte Monatsfrist bis zur Abtreibung setzt, sowie die Indikationenlösung,
bei denen es vier gesetzlich zugelassene Gründe für einen
Schwangerschaftsabbruch gibt.
Prinzipiell ist es ja auch logisch, dass man sich durch einen
Schwangerschaftsabbruch strafbar macht, da menschliches Leben schon mit der
Gametenverschmelzung beginnt (bereits nach 30 Stunden). Also begeht man streng
genommen Mord. Rechtlich dürfte es eigentlich egal sein, ob man Mord an 4
Wochen oder 40 Jahre altem Leben begeht, auch bei 4 Wochen altem Leben handelt
es sich also um Mord. Nun könnte man dagegen argumentieren, dass das ungeborene
Kind noch kein Lebewesen sei. Aber das stimmt so nicht; Leben zeichnet sich
durch Zellteilung und Stoffwechsel aus. Und diese beiden entscheidenden
Merkmale besitzt es bereits. Es zählt schließlich der Grundsatz:
'Menschliches Leben wird nicht, sondern ist menschliches Leben von Anfang
an'. Dieses menschliche Leben verhält sich auch von Anfang an als solches,
und zwar in jeder Phase seiner Entwicklung, vom Lebensbeginn, bis zum
Lebensende, dies ist beschrieben durch das sogenannte Kontinuum.
Zwei der anthropologisch-ethischen Kriterien sind die Begrenztheit und
die Einmaligkeit menschlichen Lebens. Unter anthropolohisch-ethischen Kriterien
ist man sich also der Begrenztheit menschlichen Lebens bewusst. Das Wissen
darum darf man nun auf keinen Fall dazu mißbrauchen, zu sagen, das Kind wäre
früher oder später sowieso gestorben, es kann doch egal sein, ob jetzt mit 2
Monaten, oder später mit 70 Jahren. Menschliches Leben beginnt mit der
Gametenverschmelzung, also hat auch ein noch ungeborenes Kind Würde und gewisse
Rechte. 'Die Würde des Menschen ist unantastbar,', so steht es im
Grundgesetz, §1 Absatz 1. Weiterhin heißt es in andern Menschenrechten, dass
jeder das Recht auf freie Entfaltung und auf körperliche Unversehrtheit hat.
All diese Grundrechte und noch viele mehr werden dann durch eine Abtreibung
schon im Ansatz verletzt. Von rechtlicher Seite her dürfte Abtreibung also
verboten sein.
Nun gibt es aber zwei, von Gesetzgeber vorgeschriebene Modelle, die die
Abtreibung unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Es gibt zum einen die
Fristenlösung, bei der die anwendenden Staaten eine monatlich begrenzte Frist
setzen. Es gibt Länder mit 3, 6 und sogar mit 9 Monaten Frist, abzutreiben. Zum
anderen gibt es manche Staaten mit dem Indikationenmodell, bei dem es vier
gesetzlich zugelassene Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch gibt.
Seit dem 28.05.1993 gibt es im wiedervereinigten Deutschland die
3monatige Fristenlösung mit (vorgeschriebener) vorhergehender, intensiver
Pflichtberatung.
Der Mensch ist einmalig, und zwar in jeder Phase seiner Entwicklung.
Man darf dieses einmalige Individuum nicht sinnlos töten. Eines der
anthropologisch-ethischen Kriterien, nämlich die Begrenztheit, sagt uns, dass
jedes menschliche Leben einmal stirbt, früher oder später. Also ist es
prinzipiell sinnlos, ein zum Beispiel behindertes Kind abzutreiben. Es wäre im
Laufe seines Lebens auf jeden Fall auf natürliche Weise gestorben. Wieso sollte
man dann, unter Berücksichtigung dieser Tatsache noch Mord begehen, um das
Leben früher auszulöschen?
Unter Zuhilfenahme biblisch-ethischer Kriterien ist meiner Meinung nach
die Abtreibung ebenfalls verboten. “Gott schuf den Menschen als sein Abbild.”
Also sind zwei biblisch-ethische Kriterien, die Ebenbildlichkeit Gottes, und
der Ursprung des Menschen in Gott selbst. Wenn man nun menschliches Leben
tötet, auch wenn es sich noch in einer frühen Entwicklungsstufe befindet,
verletzt man prinzipiell auch Gott, da unser Ursprung in ihm liegt, und er
damit ein Teil von uns ist. Außerdem verstoßen wir gegen ein Gebot Gottes,
nämlich dem, des nicht töten dürfens. Ein weiteres Kriterium, die Nächstenliebe
darf hier keinesfalls vernachlässigt werden. In LEV. 19, 18b heißt es: 'Du
sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst'. Und wen man liebt, den
tötet man nicht (meine ich jedenfalls). Auch das Kriterium Helfen im Übermaß
ist keineswegs erfüllt, da durch eine Tötung einem lebenden Individuum wohl
kaum geholfen werden kann, Ausnahme bleibt da allerdings die eugenische
Indikation, die später noch beschrieben wird. Weiter biblisch-ethische
Kriterien sind unter anderem, dass Gott jeden von uns erlöst hat, und das Gott
der Maßstab ist. Dieses ist jedoch schwer zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung beider Kriterien hat sich in dieser
Argumentationskette herausgestellt, dass Abtreibung verboten sein müsste.
Bleibt noch die Frage, warum der Deutsche Staat die Abtreibung immer, unter
Anwendung der Fristenlösung, trotz aller dagegensprechender sowohl biblisch-,
als auch anthropologisch-ethischen Kriterien erlaubt?
zu 2:
ie Fristenlösung ist meiner Meinung nach unter Berücksichtigung beider
Kriterien, der biblisch-ethischen und der anthropologisch-ethischen eine kaum
zu duldende gesetzliche Anwendung. Bei ihr wird keinerlei medizinische oder
psychologische Differenzierung getroffen. Es wird lediglich eine willkürlich
ausgewählte Zeitspanne gesetzt, in der abgetrieben werden kann. Sie verstößt
extrem gegen alle genannten Kriterien und das Grundgesetz, die Einmaligkeit und
vieles andere mehr wird auf einen Schlag ausgelöscht, und dies auch noch vom
Staat geduldet.
Die Indikationenlösung ist da meiner Meinung nach schon etwas
differenzierter. Als erstes möchte ich nun alle 4 Indikationen beschreiben, und
später einzeln bewerten. Im einzelnen sind es:
1. die medizinische Indikation, die die Abtreibung unter der
Voraussetzung erlaubt, dass für die Schwangere schwerwiegende Folgen, oder
sogar der Tot zu erwarten sind.
2. die eugenische (kindliche) Indikation, die darin besteht, dass die
Schwangerschaft abgebrochen werden kann, wenn das Kind voraussichtlich, infolge
einer Erbanlage mit nicht behebbaren Schäden, tot, oder mit einer
schwerwiegenden Behinderung geboren würde.
3. die kriminologische oder ethische beziehungsweise Vergewaltigungsindikation
lässt der Schwangeren das Recht bis 12 Wochen nach einer Vergewaltigung mit
anschließender Schwangerschaft abzutreiben.
4. die Notlagenindikation, die bis zu 12 Wochen nach
Schwangerschaftsbeginn eine Abtreibung erlaubt, wenn dadurch eine soziale Notlage
der Schwangeren abgewendet werden kann.
Die medizinische Indikation ist sicherlich die am leichtesten
nachvollziehbare. Ich denke in diesem Falle ist es akzeptabel, das Leben im
Frühstadium zu opfern, um das der Mutter zu retten, auch wird so dem Kind die
missliche Lage erspart, ohne Mutter aufzuwachsen. Bei der eugenischen
Indikation wird es da schon etwas komplizierter. Wie schon gesehen beschreibt
ein anthropologisches Kriterium die Begrenztheit des Lebens. Unter dessen
Berücksichtigung ist die 2. Indikation eigentlich nicht gültig, dennoch
erscheint es sinnvoll einem für immer geschädigtem Kind das Leben zu
erleichtern, indem man es gar nicht erst leben lässt. Auch die kriminologische
Indikation erscheint sinnvoll, eine eventuelle Konfrontation mit dem Gesicht
des Täters oder spätere Fragen des Kindes nach seinem Vater würden sicherlich
enorme psychische Schäden bei der Mutter hervorrufen. Allerdings muss hierbei
auf schärfere Kontrolle geachtet werden, da es bestimmt nicht schwierig ist,
eine ungewollte Schwangerschaft als Vergewaltigung hinzustellen. Die
Notlagenindikation ist meiner Meinung nach die einzige, welche direkt als “fehl
am Platze” erkannt werden kann. Frauen müssen sich einfach mit ihrem Partner
darüber im klaren sein, ob sie ein Kind möchten, und wenn ja, wie und ob es bei
den momentanen sozialen oder finanziellen Verhältnissen erwünscht ist. Auch
anderweitige Überlegungen sollten im Vorraus getroffen werden, so dass diese
Indikation nicht in Anspruch genommen werden muss.
Auf jeden Fall sollte die Fristenlösung also sofort aus den
Gesetzbüchern verschwinden, und die Fristenlösung um die letzte Indikation
gekürzt werden. Letztendlich empfiehlt sich dann die Indikationenlösung mit nur
3 Indikationen in allen Staaten für langfristige Anwendung. Trotzdem kann auch
dies nicht pauschal gesagt werden, in Endeffekt kommt es auf die Abwägung
zwischen Lebensrechten des Kindes und das Recht der Mutter auf Erhaltung ihrer
Gesundheit an.