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OSTERREICHS WEG ZUM VERFASSUNGSSTAAT BIS ZUM AUSGLEICH MIT UNGARN

ÖSTERREICHS WEG

ZUM VERFASSUNGSSTAAT

BIS ZUM

AUSGLEICH MIT UNGARN





I. Grundsteine der Verfassung

I.A. Die Pragmatische Sanktion
Der Aufgeklärte Absolutismus


Karl VI. gab im Jahre 1713 eine als Rechtsvorschrift zu wertende Erklärung, die Pragmatische Sanktion, ab, die besagte, daß die Erblande Österreichs unteilbar seien und die Nachfolge nach festgelegten Prinzipien erfolgen müsse. Unter anderem bedeutete dies, daß auch weibliche Nachkommen die Herrschaft antreten durften. Diese Erklärung wurde von fast allen Staaten anerkannt, bis auf Bayern und Sachsen. Eine Tatsache, die später zum österreichischen Erbfolgekrieg führen sollte. Prinz Eugen war dieser Deklaration bereits zu Lebzeiten Kaisers Karl VI. äußerst skeptisch gegenübergestanden.

Das kommende Zeitalter war von einschneidenden Reformen der Herrscher geprägt, die der damaligen Zeit beinahe vorauseilten, jedoch ohne Beteiligung des Volkes erfolgten. Diese Form des Regierens nennt man den aufgeklärten Absolutismus. Unter Maria Theresia und ihrem Sohn Joseph II. wurden die Stände weitgehend zurückgedrängt. Weiters kam es zur Einrichtung einer hierarchischen und zentralistischen Verwaltungsorganisation und, was für die weitere Entwicklung der Verfassungsrechtes von Bedeutung war, eines Beamtenstaates. Selbst die Kirche wurde in allen Bereichen dem Staat untergeordnet (Josephinismus).

Nach Leopold II. gab es eine lange Durststrecke für umwälzende erneuernde Eingriffe in die Verfassung, da nach dem Wiener Kongreß lediglich ein Kurs der Restauration betrieben wurde, der sich der Polizei bediente, um die innere Ruhe zu wahren.

Nun noch zu einigen einschneidenden Daten in der Periode zwischen 1804 und 1848:

n       1804: Österreich wird zum Kaisertum

n       1806: Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation

n       1814-15: Wiener Kongreß: Neuordnung Europas; Gründung der Heiligen Allianz

II. Die Entwicklungen und Verfassungen nach 1848

II.A. Die Märzrevolution 1848
Die Pillersdorffsche Verfassung

Drei Tage nach dem Ausbruch der Wiener Märzrevolution am 12. des Monats stellte Ferdinand I., der Gütige, eine neue Verfassung in Aussicht, die alle oder zumindest einen Großteil der liberalen Forderungen erfüllen sollte. Bereits am 18. wurde ein Preßgesetz erlassen und ein Preßprozeß mit Geschworenen eingeführt.

Unterdessen wurde Innenminister Pillersdorff damit beauftragt, die versprochene Verfassung auszuarbeiten, wobei ihm das belgische Grundgesetz als Orientierungshilfe diente.

Die sogenannte "Pillersdorffsche Verfassung", die nie voll in Geltung getreten ist, bezog sich auf alle österreichischen Länder, jedoch mit Ausnahme Ungarns und Lombardo-Venetiens. Sie ist ein Musterbeispiel für eine konstitutionelle Verfassung.

n       Legislative: Ein unverantwortlicher Monarch, das heißt ein Herrscher, der sich vor niemandem rechtfertigen muß, teilt mit dem Parlament die Gesetz­gebung.

n       Exekutive: Die Verwaltung ist Aufgabe des Monarchen und der verantwortlichen Minister.

n       Judikative: Die Gerichtsbarkeit erfolgt durch unabhängige Richter.

Das Parlament bestand aus folgenden zwei Kammern:

n       Senat: Die Vertreter waren vom Kaiser auf Lebenszeit bestimmt und entstammten der Riege der Großgrundbesitzer. Weiters waren auch volljährige Prinzen Mitglieder in dieser Kammer.

n       Abgeordnetenhaus: 383 gewählte Abgeordnete bildeten diese zweite Kammer.

Über die Wahlordnung traf diese Verfassung jedoch keine Aussage, sondern verwies auf eine provisorische Wahlordnung, bei der alle Männer, die älter als 24 waren, ein Stimmrecht hatten. Davon ausgenommen waren Tag- und Wochenlöhner.

Dies löste eine Welle der Proteste, die in der "Sturmpetition" liberaler Kräfte vom 15. Mai 1848 ihren Höhepunkt fand, aus, wodurch schließlich erreicht wurde, daß das Parlament nur aus der Abgeordnetenkammer bestand und das umstrittene Wahlrecht entschärft wurde.

Am 22. Juli 1848 wurde nach durchgeführter Wahl der erste Reichstag feierlich eröffnet, dessen Zusammensetzung politisch eher gemäßigt war, obwohl sehr wohl nationale Gegensätze zu Tage traten.

Neben den Arbeiten zu einer zufriedenstellenden Verfassung waren die wichtigsten Akte die Bauernbefreiung, die Ablöse des Robots, sowie das Aufheben der Patrimonial­gerichtsbarkeit und -polizei (das ist die grundherrschaftliche Gerichtsbarkeit und Polizei).

Es begannen sich bereits die ersten Nationalitätenkonflikte abzuzeichnen, insbesondere von Seiten der Magyaren, Slawen und Italiener. Aber auch der deutsche Nationalismus trat bei dem 1848 gebildeten Parlament in der Paulskirche zu Tage, was eine Rückberufung der österreichischen Vertreter zur Folge hatte.

II.B. Der Kremsierer Entwurf

Im Oktober 1848 sahen sich die Behörden, wegen neuerlicher Unruhen in Wien, dazu gedrängt, die Regierungsgeschäfte nach Kremsier zu verlegen, wohin auch der Reichstag am 22. November einberufen wurde. Dort beriet er weiter über die neue Verfassung auf beinahe idealistische Art und Weise alle liberalen Einflüsse der voran­gegangenen Revolution berücksichtigend. Doch zu dieser Zeit konnten die konservativen Kräfte bereits wieder auf das Heer als Stütze zählen, da alle Aufstände in den Provinzen niedergeschmettert worden waren. In Budapest eilten sogar russische Truppen den Österreichern zur Hilfe, um der Situation Herr zu werden.

Als Kaiser Franz Joseph I. am 2. Dezember 1848 den Thron bestieg, nur wenige Tage nach dem Amtsantritt Schwarzenbergs als Ministerpräsidenten, hatte sich die politische Lage derart zugunsten der konservativen Kräfte geändert, daß das Ergebnis der Beratungen, der Kremsierer Entwurf, nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprach und gar zur Auflösung des Reichstages durch den Monarchen führte.

Dieser Entwurf bestand aus zwei Teilen:

n       Entwurf der Grundrechte des österreichischen Volkes

n       Entwurf der Konstitutionsurkunde für die österreichischen Staaten

Der erste Teil wurde vom Reichstag nach langen Debatten angenommen. Hiermit kam das Bemühen zum Ausdruck, die liberalen Grundrechte weitgehend zu verwirklichen, das zum Teil viel weiter ging als die heutige Verfassung.

Der zweite Teil konnte nicht mehr angenommen werden, weil die Auflösung des Reichstages der geplanten Sitzung zuvorkam. Die Konstitutionsurkunde erklärte Österreich als "Kaisertum" und als "unteilbare konstitutionelle Erbmonarchie". Dieser Entwurf, der jedoch keine Gültigkeit für die transleithanischen Länder gehabt hätte, sicherte den anderen Gleichberechtigung und Autonomie unter Berücksichtigung der Nationalitäten zu.

Die Regierungsgewalten waren in Zentral- und Landesregierungsgewalten geteilt. Die Reichs-Zentralgewalt bestand aus dem Kaiser, der zwar nicht verantwortlich war, dessen Befugnisse aber durch das Parlament eingeschränkt werden sollten, den Ministern, sowie dem Reichstag.

Dem Reichstag, der aus zwei Kammern bestand, oblag die Reichsgesetzgebung. Zum Zustandekommen eines Gesetzes war die Zustimmung beider Kammern sowie des Kaisers von Nöten.

Damals wurden Landtage und Gemeinden eingerichtet beziehungsweise reorganisiert..

II.C. Die oktroyierte Märzverfassung 1849

Da Kaiser Franz Joseph diesen Verfassungsentwurf für untragbar hielt, ließ er den Tagungsort des Reichstages von Militär besetzen und verkündete am 4. März 1849 in einem kaiserlichem Manifest die Auflösung ebendieser Institution, die sich in eine "Erörterung aus dem Gebiete der Theorie" eingelassen habe, "welche nicht nur mit den tatsächlichen Verhältnissen der Monarchie im entschiedenen Widerspruch stehe, sondern überhaupt der Begründung eines geordneten Rechtszustandes im Staate entgegentreten."

Gleichzeitig wurde auch die oktroyierte Märzverfassung, oder auch Reichs­verfassung für das Kaisertum Österreich vom 4. 3. 1849 genannt, angekündigt. Hierbei handelte es sich um eine konstitutionelle Verfassung, die sich auf alle Länder, also die transleithanischen Gebiete miteinschließend, beziehen sollte. Doch auch dieses Verfassungs­werk ist, ebenso wie der Kremsierer Entwurf, nie vollkommen wirksam geworden.

Das einzige wirklich eingerichtete Organ der Märzverfassung war der Reichsrat, der jedoch lediglich zur Beratung der Krone und der vollziehenden Gewalt einberufen wurde. Weiters wurde verfügt, daß die Ministerien allein dem Monarchen verantwortlich waren.

Der Staat wurde somit immer mehr unter die direkte Gewalt des Herrschers gestellt. Dies konnte sich der Kaiser leisten, da nach der Niederschlagung des ungarischen Aufstandes mit Hilfe der Russen und der Bauernbefreiung, die die Land­bevölkerung relativ zufriedengestellt hatte, die Wogen der Revolution bereits wieder begannen, sich zu glätten. Das Großbürgertum war zugleich erschreckt von den Auswirkungen der Revolution, sodaß es diesem Vorgehen ebenfalls nicht entgegen wirken wollte.

II.D. Das Sylvesterpatent 1851

Am 31. Dezember 1851 wurde die vorhin beschriebene oktroyierte März­verfassung mit der Begründung, daß sie den Verhältnissen des österreichischen Kaiserstaates nicht angemessen sei, durch eine Verfassung in drei kaiserlichen Patenten außer Kraft gesetzt und zugleich wurden auch "Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates" aufgestellt. Diese Gesetzgebungsakten hoben alle im Zuge der 48'er Revolution eingeführten Bestimmungen, mit Ausnahme der Bauern­befreiung und einiger Grundrechte, auf.

Die Behörden wurden in vier Bereiche aufgeteilt:

n       Kronländer

n       Kreise

n       Bezirke

n       Gemeinden

In der ersten Instanz waren Gerichtsbarkeit und Verwaltung jedoch wieder vereint. Dies entsprach daher nicht mehr dem Ideal der Gewaltenteilung, wie sie Montesquieu einst gefordert hatte.

Diese Epoche von 1851 bis 1860 nennt man Neoabsolutismus.

Zu dieser Zeit wurde auch der von Joseph II. beschrittene Weg der Entmachtung der Kirche verlassen, indem die Befugnisse der römisch-katholischen Kirche stark ausgeweitet wurden, womit ihr wieder die alte Rolle als Stütze des absoluten Regimes zukam. 1855 wurde ein Konkordat abgeschlossen, in dem die Rechte der Kirche auf den Gebieten des Unterrichts und des Eherechts vergrößert wurden.

II.E. Das Oktoberdiplom 1860

Nach dem Verlust der Lombardei im Jahr 1859, stand es nicht zum Besten mit der finanziellen Lage des Staates und die Bevölkerung, vor allem in Ungarn waren mit dem herrschenden Regime nicht zufrieden. So sah sich die Regierung dazu gezwungen, zwar langsam, aber doch, einzulenken.

Am 15. Juli dieses Jahres wurde das Programm aufgestellt, "Österreichs innere Wohlfahrt . durch zeitgemäße Verbesserungen in Gesetzgebung und Verwaltung dauernd zu begründen". Zunächst wurde der bestehende Reichsrat durch außeror­dentliche Reichsräte, also vor allem Vertreter der Kronländer, verstärkt, sowie mit einer erweiterten Kompetenz zur Beratung ausgestattet. Ausgenommen im Kriegsfall oblag es jetzt dieser Institution die Einführung neuer Steuern und Auflagen, sowie die Erhöhung bestehender Steuer bestimmen.

Der verstärkte Reichsrat beriet in Wien über die allgemeine Lage des Reiches, wobei die Forderung nach einer Konstitution laut wurde.

Am 20. Oktober 1860 erging ein kaiserliches Diplom, das Oktoberdiplom, "zur Regelung der inneren staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie", das lediglich eine Festlegung einiger Prinzipien darstellte. Der Kaiser gestand zu, daß die Gesetzgebung nur unter Mitwirkung des Reichsrates auszuüben sei und weiters wurden Bestimmungen für Ungarn in Richtung auf die Wiederherstellung der früheren Verfassung getroffen. Doch scheiterte das Oktoberdiplom daran, daß die meisten eine gewählte Vertretung wollten und auch die Ungarn die völlige Wiederherstellung ihrer alten Verfassung forderten.

II.F. Das Februarpatent 1861

Da die Regierung schließlich die Undurchführbarkeit des Oktoberdiploms einsah, wurde am 26. Februar 1861 eine neue Verfassung, das Februarpatent, ohne Mitwirkung des Reichsrates erlassen. Sie bestand aus einem Grundgesetz über die Reichsvertretung sowie aus Landesordnungen, Landtagswahlordnungen und der Festlegung der Mandatsverteilung für Kurien der einzelnen Länder.

Die Verfassung war einheitlich und konstitutionell. Die Reichsvertretung kam dem Reichsrat zu, der nach dem Zweikammernsystem, bestehend aus dem Herren- und dem Abgeordnetenhaus, funktionierte.

Mitglieder des Herrenhauses waren die großjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, Angehörige mancher hochgestellter Adelsfamilien, alle Erzbischöfe, sowie Bischöfe von fürstlichem Rang und vom Kaiser wegen besonderer Verdienste auf Lebenszeit bestimmte Mitglieder der Gesellschaft.

Die 343 Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden vom Landtag nach Kurien gewählt, wobei den einzelnen Ländern eine verschieden hohe Anzahl an Sitzen zukam. Der Kaiser konnte jedoch auch eine unmittelbare Volkswahl anordnen.

Zu einem Gesetzesbeschluß war die Zustimmung beider Häuser und die kaiserliche Sanktion, das heißt das Einverständnis des Monarchen, nötig. Bei Ander­ungen des Grundrechtes brauchte man eine -Mehrheit, ansonsten genügte die einfache Mehrheit.

Nach der Bestimmung aller Mitglieder wurde am 1. Mai 1861 der Reichstag feierlich eröffnet. Doch erschienen nicht alle Abgeordneten, da insbesondere die Ungarn die Wiederherstellung der Gesetzeslage von 1848 und die Anerkennung einer bloßen Personalunion forderten.

1862 wurden zwei Grundrechte festgesetzt, die bis heute in unveränderter Form Gültigkeit haben: Das Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (dieses Gesetz wurde erst vor zwei Jahren durch eine Neuregelung abgelöst) und das Gesetz zum Schutz des Hausrechts (dieses Gesetz gilt noch heute als Verfassungsgesetz).

Im Jahre 1861 löste Kaiser Franz Joseph den ungarischen Landtag auf und verhängte den Ausnahmezustand, da sich Ungarn weiterhin weigerte Vertreter in den Reichsrat zu schicken. 1865 versuchte er jedoch persönlich, zu einer Einigung zu gelangen.

II.G. Das Sistierungspatent 1865

Am 20. September 1865 sistierte ein kaiserliches Manifest die Verfassung. Das bedeutet nichts Anderes, als daß der Kaiser die alte Staatsverfassung unter dem Vorwand, daß sie nicht die gesamte Monarchie erfasse, außer Kraft setzte. Die Regierung bekam den Auftrag den "Weg zur Verständigung mit legalen Vertretern . in den östlichen Teilen des Reiches" zu begehen.

Am 14. Dezember 1865 wurde der ungarische Landtag feierlich von Kaiser Franz Joseph wiedereröffnet, um sogleich die Verhandlungen für einen "Ausgleich" voranzutreiben. Doch bereits am 26. Juni des folgenden Jahres wurde er wieder, ohne daß ein Verhandlungsergebnis vorlag, geschlossen.

Zur gleichen Zeit fiel die Entscheidung über Österreichs Stellung im Rahmen der deutschen Länder. Der Staat hatte einen Zweifrontenkrieg zu führen: zur gleichen Zeit, als die Italiener aus dem Süden angriffen, lieferte der Erbfeind Preußen mehrere Schlachten an den nördlichen Grenzen. In Italien blieb die österreichische Armee zwar siegreich, im deutschen Raum jedoch wurden sie vernichtend geschlagen, wie insbesondere bei Königgrätz am 3. Juli 1866. Im darauffolgenden Frieden von Prag hatte Österreich Venetien an das Königreich Italien abzutreten und der Auflösung des Deutschen Bundes und einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaates zuzustimmen.

III. Die Österreichisch-Ungarische Monarchie

III.A. Der Ausgleich mit Ungarn 1867

Ab dem 15. März 1867, der makabererweise ident war mit dem 19. Jahrestag der ungarischen Revolution, zwischen herrschenden Schichten Österreichs und Ungarns verein­barten Ausgleich kann man von der österreichisch-ungarischen Monarchie sprechen, die des öfteren auch als Donau- oder Doppelmonarchie bezeichnet wird. Sie ist eine Realunion, die sich aus den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern (der österreichischen Reichshälfte, Cisleithanien), und den Ländern der ungarischen Krone (ungarische Reichshälfte, Transleithanien) zusammen­setzte.

Die durch die Person des gemeinsamen Herrschers getroffene staatsrechtliche Lösung nannte man Dualismus. In Österreich führte der Monarch den Titel >Kaiser<, in Ungarn den Titel >König<.

Die dualistische Umgestaltung Österreichs führte dazu, daß die beiden Reichs­hälften zwar innenpolitisch völlig autonom und gleichberechtigt waren, nach außen hin aber, unter anderem auch im Heerwesen, geeint auftraten. Auch die gemeinsamen Zollgrenzen und das einheitliche Währungssystem ließen die Monarchie als einen Staat erscheinen.

Trotz Beibehaltung einer nationalen Hegemonie der deutschsprachigen Volksgruppe in Cisleithanien und der ungarischen Volksgruuppe in Transleithanien wurden dennoch den Natio­nalitäten, die im Land lebten, die elementarsten Rechte zugestanden. Da der Kaiser absoluter Herrscher bleiben konnte, akzeptierte er, daß in beiden Reichshälften die internen Angelegenheiten von einer dem Parlament unterstellten Regierung erledigt wurden.

Die gemeinsamen Amter trugen die Bezeichnung >kaiserlich und königlich< oder kurz >k. u. k<. Die Ungarn hatten auf das und besonderen Wert gelegt, da sie es als Symbol ihrer Gleichberechtigung verstanden. Rein österreichische Amter Organisationen, Titel, etc. hingegen hießen >kaiserlich-königlich< mit der offiziellen Abkürzung >k. k.<, rein ungarischen >magyar királyi< (ungarisch königliche), meist als >magy. kir.< gekenn­zeichnet. Am 8. Juni 1867 wurde Franz Joseph als Ferenc Józef I. in der Matthiaskirche auf der Burg Buda zum König von Ungarn gekrönt, als ihm der ungarische Minister­präsident Graf Gyula Andrássy gemeinsam mit dem höchsten kirchlichen Würdenträger Ungarns, dem Fürstbischof von Esztergom, die Stephans­krone aufs Haupt setzte.

Bibliographie

Walter, Robert & Heinz Mayer: Grundriß der österreichischen Bundesver­fassung, Wien 1985. In: Manzsche Kurzlehrbuch-Reihe, Band 6, 5. Auflage.

Vajda, Stephan: Felix Austria - Eine Geschichte Österreichs, Wien 1980.

Somogyi, Éva: Ungarn in der Habsburgermonarchie, Budapest. In: Das Zeitalter Kaiser Franz Josephs - Von der Revolution zur Gründerzeit, Katalog des nö. Landesmuseums, Neue Folge Nr. 147, Wien 1984.






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