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Die Romische frau



 



Gliederung



I.                 Der Aufbau der Bevölkerung




II.             Pflichten einer Römerin


III.                 Bildung römischer Frauen


IV.                Namen der Bürgerinnen


V.                    Die verschiedenen Eheformen in Rom


VI.                Rechte einer Römerin


VII.            Aufstiegsmöglichkeiten der Frau durch Heirat


VIII.                Prozeß der Emanzipation in den Epochen

I. Der Aufbau der Bevölkerung


Die Bevölkerung in Rom bestand aus mehreren Schichten: Die Nobilität, also den Amts- und Geburtsadel, wie z.B. die Senatoren. Den Ritterstand, der sich aus den 18 Reitercenturien bildete und durch z.B. Steuerpächtereien Reichtum erwarb, denn den Senatoren war es verboten geschäftliche Tätigkeiten auszuführen, so daß die Ritter die Gewinnträchtigen Geschäfte gerne annahmen. Das Proletariat (oder Plebejertum), die den Großteil römischer Bürger bildeten. Das Proletariat sind römische Bürger, die durch Einwanderung Bürgerrecht erhielten. Ihnen stehen die Patrizier gegenüber, die römische "Altbürger" sind. Die Patrizier stellten zu großen Teil den Adel, da sie großen Einfluß in der Gesellschaft hatten. Eine große Gruppe der Bevölkerung bildeten natürlich die Sklaven, die jedoch keine Rechte besaßen, und keine Ehen eingehen durften. Und Letztlich gab es da noch die sociis (Bundesgenossen) und die Latiner. Die erstgenannten besaßen keine vollen Bürgerrechte. Sie waren dem Volk der Latiner untergeordnet, da diese im Gegensatz zu den sociis von den Römern abstammten. Es ist jedoch wichtig zu erwähnen, daß Frauen unter den Bürgern eine Minderheit ausmachten, da Mädchen häufig Opfer des Neugeborenenmords wurden, den ich später noch erklären werde. Im weiteren Vortrag werde Ich mich jetzt auf wohlhabende Frauen in Rom konzentrieren.


II. Die Pflichten einer Römerin


Die römische Frau war mit der Haushaltsführung beauftragt, auch wenn sie, da sie kein volles Bürgerrecht besaß, nicht alle Einkäufe tätigen konnte, da man einen Handel für ungültig erklären konnte, wenn er mit jemanden abgeschlossen wurde, der kein volles Bürgerrecht hatte. So wurde z.B. der Sklavenkauf dem Gatten überlassen. Eine weitere Aufgabe war die Kindererziehung, die je nach finanzieller Situation von einer Schule  oder gar von gebildeten Sklaven unterstützt wurde. Nicht jeder in Rom konnte sich schulische Ausbildung für seine Kinder leisten. Sehr Wohlhabende Familien überließen Bildung der Kinder und fast die gesamte Haushaltsführung den Sklaven. Die Frau dort verwaltete nur die Sklaven und unterstützte ihren Mann.


III Bildung römischer Frauen




Jungen und Mädchen wurden in Rom nur wenige Jahre zusammen ausgebildet. Die Töchter wohlhabender Familien wurden zuerst in einer Grundschule, unter Leitung eines litterators, eines Sprachgelehrten, unterrichtet. Ab dem zehnten Lebensjahr wurden die Mädchen einzeln, und von den Jungen getrennt, unterrichtet. Doch waren die römischen Frauen keineswegs weniger gebildet als ihre Männer. Ein großer Teil der weiblichen Jugend konnte der Mehrung des eigenen Wissens mehr Zeit widmen, und nutzte sie.

IV. Namen der Bürgerinnen


Frauen im römischen Reich hatten drei Namen, wenn sie verheiratet waren. Die weibliche Form des väterlichen nomen, das ihre gens oder Sippe anzeigte, und ein cognomen, wie Maior, Minor oder Tertia. Diese cognomen unterschieden die Töchter einer Familie dem Alter entsprechend. Der dritte Name einer verheirateten Frau war die weibliche Form des cognomen des Ehepartners. Unverheiratete Frauen und Frauen, die sehr ehrwürdig in der ältesten Eheform heirateten, die ich später noch erklären werde, hatten dementsprechend zwei Namen, da der letzte mangels Ehepartner bzw. Der Art der Heirat entfällt. Sehr selten erhielt eine Frau einen zusätzlichen Namen aufgrund einer Besonderen Gabe oder Begebenheit, wie es bei den Männern der Fall war.


V. Die verschiedenen Eheformen in Rom


Die unverheiratete Frau im römischen Reich war Eigentum ihres Vaters, wie auch Kinder, Sklaven und der gesamte Familienbesitz dem Vater, dem pater familias, gehörte. Der Vater konnte über seine Nachkommen und seine Frau frei verfügen, sie in Ausnahmefällen sogar töten. Dies bedurfte lediglich der Mitbestimmung des Familienrates. Ein staatliches Organ war dazu nicht nötig. Diese Besitzverhältnisse änderten sich nicht mit dem Mündig werden der Kinder. Die Frau wurde jedoch meistens mit der Heirat unter die Familiengewalt des Gatten gestellt, die der väterlichen Gewalt sehr ähnelte, denn es gab zwei Formen von Ehen im römischen Reich:

Erstens die Ehe cum manu. In dieser Ehe ging die Frau in die Gewalt des Gatten über. Mit der Hochzeit trat die Frau in die Familie des Ehemannes ein, und nahm dessen Namen an. Der Ehemann hatte dann die volle Macht über seine Frau. Er erhielt die gesamte Mitgift und hatte darüber alleinige Verfügungsgewalt. Seine Frau stand damit rechtlich auf einer Stufe mit einem Mündel, einem Pflege- oder Schutzbefohlenen. Innerhalb der Familie hingegen nahm sie die Stellung der "mater familias", der Hausmutter ein. Im Todesfalle ihres Mannes konnte sie den Familienbesitz erben, da sie durch den Wechsel in die Familie des Mannes Erbrecht erhalten hatte. Die Frau konnte sich nicht aus dieser Ehe lösen, der Mann konnte sie jedoch fast jederzeit annullieren.

Die Ehen cum manu gab es in drei verschiedenen Versionen, wobei sich diese nur in der Form der Eheschließung unterscheiden. Als erstes ist die coemptio zu erwähnen. Bei der Eheschließung kauft der Ehemann die Frau dem Vater oder dem tutela, dem Vormund, vor fünf Zeugen für ein As ab. Da der Wert eines Asses nur bei ca. 1,50 DM, zu späterer Zeit sogar nur bei ca.  4 Pfennigen lag, war dies eine rein symbolische Handlung. Entscheidend war jedoch, daß die Braut ihr Einverständnis zur gleichen Zeit aussprechen mußte, um zu zeigen, daß sie nicht in die Sklaverei, sondern in eine freie, durch Übereinkommen gesicherte Stellung gegeben wurde.

Als nächstes ist die Form per usum zu erklären. Dabei gab es keine Zeremonie, sondern die Frau ging, nachdem sie ein Jahr lang keine drei aneinanderhängenden Nächte außerhalb des Hauses des zukünftigen Gatten verbracht hatte, in seinen Besitz über. Diese Eheform geht auf altes römisches Recht zurück. Bestimmte Sachen wurden durch langen ununterbrochenen Gebrauch oder Besitz schließlich usucapio, also Eigentum durch Gebrauch. Diese Eheform wurde vor allem genutzt, um Ausländerinnen heiraten zu können, da diese ja kein Bürgerrecht hatten, und daher sonst keine gültige Ehe schließen durften. Sollte bei einer anderen Form der Eheschließung ein Formfehler unterlaufen sein, so wurde die Ehe dann durch usucapio gültig.

Die dritte Version der Eheform cum manus war die wohl ehrwürdigste und altertümlichste Form der Eheschließung, die conferreatio. Dabei wurde stark auf den Termin der Hochzeit geachtet. Es wurde nicht an Gedenktagen nationaler Katastrophen, im Mai, März oder Juni, nicht an den "parentalia" vom 18-21 Februar und nicht an dem kalendae, dem ersten, den nonae, dem fünften oder siebten, und nicht an den ides, dem 13. oder 15. Des Monats geheiratet. Die Braut erklärte sich für die Dauer der Ehe der Familie ihres Gatten zugehörig, nahm aber nicht dessen Namen an.

Die zweite Form der Ehe war die sogenannte Ehe sine manum conventione. In dieser Eheform gehörte die Frau rechtlich und vermögensmäßig weiterhin zur Familie ihres Vaters. Sie konnte dabei über ihr Vermögen frei verfügen, aber es war nicht möglich das Vermögen des Ehepartners zu erben. Innerhalb der Familie besaß sie die Stellung der uxor, der Gattin. Die Frau hatte in dieser Ehe eine gewisse Selbständigkeit. Die Frau durfte sogar Eigentum erwerben und verwalten. Doch diese Form der Ehe blieb jedoch recht selten, vor allem unter den konservativen Römern. In der spätrepublikanischen Zeit nahm die Anzahl dieser Ehen jedoch stark zu, da, wie ich später noch erklären werde, die Frau aufgrund längerer Abwesenheit des Mannes eine Gewisse Selbständigkeit benötigte.


VI. Die Rechte Einer Römerin




Frauen durften in Rom bis zum Beginn des 2. Jahrhunderts nach Christus nicht wählen. Das sind immerhin 700 Jahre der römischer Kultur, in denen nur Männer wählen durften. In der Justiz wurden Frauen von einem Vormund vertreten, der entweder ihr Vater, ihr Ehemann, oder ein naher Verwandter war.

Innerhalb der Ehe cum manu entsprachen ihre Rechte denen einer unmündigen Tochter. Sie erbte auch genauso wie eine Tochter. In der Ehe sine manu hatte sie einen etwas besseren Stand, war sie doch noch in der Familie ihres Vaters, stand aber nicht unter direkter Beobachtung von ihm. Sie durfte ihren Besitz selbst verwalten. Zu einer Person eigenen Rechts wurde sie aber erst langsam. VII. Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen durch Heirat


Heiratspolitik wurde betrieben, seit es Hochzeiten gibt. Auch in Rom versuchten viele durch Heirat ihre finanzielle und soziale Situation zu verbessern. es war seit 445 v. Chr. allen möglich, in allen Schichten zu heiraten. Davon gab es nur zwei Ausnahmen. Senatoren, sowie deren Kinder und deren Enkel durften keine liberta (Freigelassene) heiraten, denn dann überspränge die liberta zu viele soziale Stufen. Es war ebenfalls nicht erlaubt, Sklaven zu heiraten. Diese mußten zuerst vom Heiratswilligen gekauft und zu diesem Zweck freigelassen werden. Heiratete die Freigelassene ihren Freilasser nicht innerhalb von sechs Monaten, fiel sie zurück in Sklaverei. Ein Sklave, der eine Witwe heiratete, die ihn freiließ, stieg in ihre Gesellschaftsschicht auf. Sonst war dies nur umgekehrt der Fall. Eine liberta hatte jedoch striktes Scheidungsverbot, selbst in einer Ehe sine manu, damit sie nicht auf den Gedanken kam sich Scheiden zu lassen und dann nach einem reicherem Partner umzusehen. Selbst nach einer Scheidung durfte die liberta so lange nicht neu heiraten, bis sie ihre Mitgift zurückerhalten hatte. Dies gab dem Freilasser eine gewisse Macht noch nach der Scheidung über sie. Er hatte schließlich Geld in sie investiert, als er sie als Sklavin kaufte.

Dieses läßt folgern, daß in Rom die Heirat Mittel zum sozialen Aufstieg unter den Frauen gang und gäbe war, unter Männern aber nicht benutzt werden konnte. Andererseits war Heirat ein bei Männern beliebtes Mittel, um die finanzielle Situation zu verbessern.


VIII. Prozeß der Emanzipation in den Epochen


Die Ehen cum manu nahmen in ihrer Zahl immer mehr ab. Die Ehe sine manum wurde in der Kaiserzeit immer häufiger. Mit der Entwicklung neuer Gesellschaftsformen ließ sich nicht mehr vereinbaren, die Frau in legaler Sklaverei zu halten, vor allem, da die lange Abwesenheit des Mannes zu Kriegszeiten selbständiges Denken und Handeln seitens der Frau erforderte. Frauen aus begüterten Familien nahmen immer mehr Anteil am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Ein Vorgang, der die Befreiung von Bindungen immer mehr vorantrieb. Es war nun zunehmend der Fall, daß die Frau nicht in die "manus" ihres Ehemannes übertrat, sondern , wie bereits oben erwähnt, in der potestas, der Herrschaft, ihres Vaters blieb. Sie konnte also ihr persönlichen Besitz selbst verwalten und wurde so langsam zu einer Person eigenen Rechts. Die Frau hatte weiterhin die Möglichkeit, statt des Vaters einen tutor, einen gesetzlichen Vormund zur Durchsetzung ihrer Ziele zu bestimmen. Dieser war meist ein naher Verwandter. Die tutela, die Vormundschaft konnte jederzeit enden, wenn die Frau sich an den amtierenden praetor wandte, und einen neuen Vormund erbat. Ein tutor selbst hatte keine reelle Macht über die Vertretene. Er hatte nur die Möglichkeit, die Frau nicht "richtig" zu vertreten.

Die Lockerung des Familienverbandes und die sich ausweitende Selbständigkeit der Frau richteten viele alte Wertvorstellungen in Bezug auf Ehe und Familie zugrunde. Zumal Frauen unter Caesar  (Regierungszeit: 59 v. - 44 v.) das Recht erhielten, sich ihrerseits in den Ehen sine manu Scheiden zu lassen. Deshalb nahmen Scheidungen und Kinderlosigkeit vor allem in den oberen Schichten immer weiter zu. Kaiser Augustus (Regierungszeit: 30 v. - 14 n.) sah sich deshalb gezwungen, eine Neuordnung der Ehegesetze durchzuführen, die der inzwischen völlig veränderten Gesellschaftsnormen entsprachen. Die Neuerungen förderten vor allem bevölkerungspolitische Notwendigkeiten. Es wurden 18 v. Chr. Die lex Iulia und im Jahre 9 n. Chr. die lex Iulia et Papia Poppaea unter Augustus erlassen. Sie riefen heftigen Widerstand unter der Bevölkerung hervor, denn ein Teil des Gesetzes besagte z.B., daß jeder römische Bürger von 25 bis 60 Jahren und alle Frauen von 20 bis 50 Jahren eine Ehe eingehen, und mindestens ein Kind haben müßten. Weiterhin waren Verwitwete und Geschiedenen verpflichtet wieder zu heiraten. Wer sich diesem Gesetz nicht beugte, sah sich in seinen öffentlichen und privaten Rechten zurückgesetzt. Nur wer als freier Bürger oder als dessen Frau drei, oder als Freigelassener vier Kinder hatte, war von der Ehepflicht befreit. Für die Frau war das von großer Bedeutung. Denn hatte eine Frau drei Kinder auf die Welt gebracht, so war sie von jeglicher Vormundschaft befreit. Es bildeten sich daraufhin zwei Gruppen unter den Frauen heraus, die ihre Ziele mit einem erstaunlichen Ehrgeiz verfolgten:

Erstens, die heroistischen Frauen, die in der Aristokratie mit ihren Männern eng verbunden lebten. Sie unterstützten sie in Politik und Unternehmungen. Sie wendeten sich nicht von ihren Männern ab, sondern gingen eher mit ihnen unter. So berichtet uns eine von vielen ähnlichen Quellen von einer Frau, die sich zusammen mit ihrem Mann umbrachte, da ihm befohlen wurde sich umzubringen. Dieses klingt für uns wohl sehr ungewöhnlich. Doch kann es nicht von der Hand gewiesen werden, daß dieses ein hohes Ziel vieler Frauen war, denn es wird in vielen Quellen von solchen Selbstmorden aus Liebe erzählt.



Zweitens, die feministischen Frauen, die vor allem aus den Ehen sine manu hervorgingen. Mit stärkeren Rechten ausgestattet, scheuten sie nicht davor zurück, ihre Ehegatten zu denunzieren, deren Geheimnisse zu verkaufen, oder sie im Stich zu lassen, um ihre Situation zu verbessern. Sie waren stets auf der Suche nach einem besser situiertem Partner. Sie versuchten jede Schwangerschaft zu vermeiden, und drangen dafür in die Domänen der Männer vor. Sie begannen sich für Politik und Justiz zu interessieren. Neuigkeiten aus aller Welt wurden in ihren Kreisen immer beliebter. Die Frauen fingen an Verse zu schreiben, und sie versuchten in allem die Männer zu übertreffen. Mütterliche Pflichten wurden vernachlässigt, da Kinder eine Einschränkung im Lebenswandel bedeuteten. Im Jahre 8 n. Chr. wurde der Dichter Ovid verbannt, da er mit seinen Werken , wie z.B. ars amatoria die Feministinnen indirekt unterstützte und die ohnehin schon schlechte Moral der Bevölkerung weiter verdarb. Doch er wurde nicht direkt aus diesem Grund verbannt, sondern der "Sittenskandal der Julia" gab den Ausschlag.

Doch die Feministinnen gingen oft noch weiter, so daß sie begannen, den Schwertkampf zu lernen, oder mit auf die Jagd zu gehen. Andere nahmen in männlicher Kleidung an Wagenrennen oder an Ringkämpfen teil. Sie hatten jedes "weibliche Bewußtsein" verloren, und übernahmen voll und ganz die Lebensweise der Männer. Sie lebten "sozusagen als Nachbarinnen neben ihren Männern her. (Carcopino 141)"

So wurde auch später durchgesetzt, daß die Frauen der Herrscher den heiligen Namen Augusta erhielten, der sonst nur nach dem Tod des Gatten an dessen Gemahlin vergeben wurde. Unter Traian (Regierungszeit: 98 n.-117 n.) gab es weitere herausragende Neuerungen. Zuerst wurden Frauen Rechte eines Bürgers zugesichert, so daß sie von nun an an den Wahlen teilnehmen konnte. Diese Neuerung zwang viele Senatoren, mehr Rücksicht auf die Frauen zu nehmen, waren sie doch eine stimmkräftige Bevölkerungsgruppe. Weiterhin wurde die Gewalt des Mannes in der Familie eingeschränkt, indem ihm das Recht, eigene Kinder nach Heranziehen des Familienrates zu töten, entzogen wurde. Von nun an nahmen die Rechte der Frauen stark zu, denn unter Hadrian (Regierungszeit: 117 n.-138 n.) erhalten die Frauen mehrere bedeutende Rechte. Eine Frau, die drei Kinder geboren hat, und deren Mann verstarb, durfte nun von den eigenen Kindern erben, falls keine unehelichen Kinder des Mannes vorhanden waren. Eine weitere Neuerung war, daß Frauen ab jetzt keinen Vormund mehr benötigten, um ihr Testament aufzusetzen. Auch wurde gesetzlich festgelegt, daß Frauen einer Heirat zustimmen müssen. Unter Marc Aurel (Regierungszeit: 161 n. - 180 n.) war es Frauen dann auch erlaubt, direkt von ihren Kindern zu erben, auch wenn sie nur eines hatten. Die Frauen erhielten später auch das Recht ihre gesamte Mitgift selbst zu verwalten. Dem Ehemann war es nicht erlaubt, es zu verkaufen, eine Hypothek darauf aufzunehmen oder es zu verpachten.  Erst Im Jahre 374 wurde das Aussetzen der Neugeborenen auf einem öffentlichen Dunghaufen unter Einfluß des Christentums zum Kapitalverbrechen erklärt, was der Population der Frauen sehr zugute kam, waren doch meist Mädchen Opfer dieser Unsitte. Von da an gab es für Väter keine Möglichkeit mehr, sich der, sich immer stärkeren Rechten erkämpfenden Mädchen, zu entledigen.


Ein Wort zum Ende


Die Gleichberechtigung war für die Frauen sicher ein wichtiges Ziel, das es zu erlangen galt und unbestreitbar für die Frauen Roms ungeheure Vorteile brachte, denn es gab nun für die Frau die Möglichkeit, als Individuum aufzutreten, nicht mehr als Gattin des XY. Es war jedoch ein schwerer Schlag gegen die bereits stark unter Belastung stehende römische Kultur. Ihre Träger, die Oberschichtsbürger hatten so gut wie keine Nachkommen mehr. So stand den Proletariern eine immer kleiner werdende Zahl von immer reicher werdenden Oberschichtsbürgern gegenüber. Ein Ungleichgewicht, das nicht gerade zu sozialen Entspannungen führt.
Quellenangabe:


"Die Braut ; Geliebt - verkauft - getauscht - geraubt" (Stadt Köln Verlag, 1985, von Gisela Vögler, Karin v. Welck)

"Rom ; Land und Volk der alten Römer" (Carl Uebberreuter Verlag, 1963, von Emil Nack und Wilhelm Wägner)

"Römisches Reich ; Das lateinische Jahrtausend" (Rowohlt Verlag, 1972, von Moses Hadas)

"Das Leben im alten Rom" (Bastei-Lübbe Verlag, 1963, von Dr. György Ürögdi)

"Rom ; Leben und Kultur in der Kaiserzeit" (Reclam/Ditzi Verlag, 1992, von Jérôme Carcopino)

"Wörterbuch der Soziologie" (Ferdinand Enke Verlag Stuttgart, 1969, von Wilhelm Bernsdorf Hrsg.)

"Kaiseliches Rom" (Time-Life-Verlag, 1966, von Moses Hadas)











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