REFERAT-MenüDeutschGeographieGeschichteChemieBiographienElektronik
 EnglischEpochenFranzösischBiologieInformatikItalienisch
 KunstLateinLiteraturMathematikMusikPhilosophie
 PhysikPolitikPsychologieRechtSonstigeSpanisch
 SportTechnikWirtschaftWirtschaftskunde  



RELIGION islamisch

RELIGION (islamisch)


LEHRPLAN FÜR DEN ISLAMISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN PFLICHTSCHULEN,

MITTLEREN UND HÖHEREN SCHULEN


Allgemeines Bildungsziel:


Durch den Religionsunterricht werden der moslemischen Jugend die

religiös-sittlichen Werte des Islams und deren Bedeutung für den

einzelnen und für die Gemeinschaft in allen Lebensbereichen verständlich

gemacht. Sowohl im Hinblick auf die Verbreitung des Islams als auch im



Hinblick auf die Herkunft der islamischen Jugend in Österreich sind die

Universalität des Islams und die für alle Moslems unverändert gleichen

Glaubensgrundsätze und Pflichtenlehren besonders zu berücksichtigen.

Demgemäß wird insbesondere die islamische Brüderlichkeit in geistiger

und seelischer Hinsicht ohne Unterschied der Sprache, Rasse oder

Nationalität darzulegen sein.


Vor allem hat der islamische Religionsunterricht die Aufgabe, den

Schülern die islamische Geschichte und die Begegnung mit der

prophetischen Überlieferung zu vermitteln.


Durch klare Darlegung der Glaubenswirklichkeit und die richtige

Definition der Glaubenswahrheit ist dem jungen Menschen die

Notwendigkeit des Glaubens im Islam zu erklären. Die emotionale und

nachgeahmte Religiosität ist durch die intellektuelle religiöse Bildung

und Lehre voluntaristisch zu festigen. Dadurch sich bildende Willens-

und Charakterfestigkeit im eigenen Glauben macht den Zwang in der

Religion überflüssig. Eine richtige Beurteilung der eigenen Religion

eliminiert die Vorurteile.


Im übrigen soll der Lehrplan, welcher sich jeweils auf zwei Schulstufen

bezieht, als Rahmenplan verstanden werden, wobei entsprechend dem

bisherigen Bildungsstand, den religiösen Vorkenntnissen und der

Auffassungsgabe der Schüler an den jeweiligen Schulen bei der Auswahl

der Schwerpunkte im Lehrprogramm Rücksicht zu nehmen ist.




LEHRSTOFF


1. und 2. Schulstufe (6- und 7jährige):


Den Schülern der 1. und 2. Schulstufe werden die Bedeutung des Glaubens,

die Grundsätze des Islams und die Verhaltensweise der Moslems

beigebracht.


I.


1. Allah (Schöpfer),

2. Mensch (Geschöpf),

3. Gesandter (von Allah auserwählter Mensch) Mohammad S. A. S.


II. ISLAMISCHES VERHALTEN:


1. Reinheit,

2. Gebet,

3. Umgang mit den Mitmenschen:

a) Familie,

b) Nachbarn,

c) Schule,

d) andere Mitmenschen.


DIDAKTISCHE GRUNDSATZE:


Der Lehrer hat die entsprechenden Suren (aus dem Quran) und Ahadith auf

obigen Lehrstoff bezugnehmend zu rezitieren und zu erklären.

Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.




3. und 4. Schulstufe (8- und 9jährige):


Den Schülern dieser Schulstufe wird dem Alter entsprechend die Thematik

der islamischen Glaubensgrundsätze, die Fundamente des Islams und die

kurzgefaßte Lebensgeschichte des Gesandten Allahs Mohammad (S. A. S.),

seiner Frau Chadija, seiner Tochter Fatima Sahra und den vier

Nachfolgern dargelegt.


Kholafae Raschidin (Abu Bakr, Omar, Osman und Ali).


Bei der kurzgefaßten Lebensgeschichte Mohammads (S. A. S.) ist auf den

Beginn der islamischen Zeitrechnung (Hidjra = Auswanderung Mohammads von

Mekka nach Jethreb Medina) hinzuweisen.


I. GLAUBENSGRUNDSATZE:


In diesem Abschnitt werden unter anderen auch auf die

Offenbarungsbücher und Gesandten Gottes vor Mohammad (S. A. S.)

hingewiesen:


1. Der Glaube an Allah.

2. Der Glaube an seine Engel.

3. Der Glaube an seine Bücher.

4. Der Glaube an seine Gesandten.

5. Der Glaube an den Tag des jüngsten Gerichtes.

6. Der Glaube an die Vorherbestimmung (das Schicksal).


II. DIE FÜNF FUNDAMENTE DES ISLAMS:


1. Das Glaubensbekenntnis (Schahada),

2. die Verrichtung des Gebetes (5mal am Tag - Salat),

3. die Zakat (religiöse Abgabe),

4. das Fasten (Assaum),

5. die Pilgerfahrt nach Mekka (Al Hadj).


III. KURZGEFASSTE BEHANDLUNG DER ISLAMISCHEN MORALLEHRE (ETHISCHES

IDEAL):


1. Wahrheitsliebe,

2. Selbstlosigkeit,

3. Mut (islamische Courage),

4. Großzügigkeit,

5. Treue,

6. Gemeinschaftssinn,

7. Ordnungsliebe,

8. Geduld.


DIDAKTISCHE GRUNDSATZE:


Der Lehrer hat die entsprechenden Suren und Ahadith auf obigen Stoff

bezugnehmend zu rezitieren und zu erklären. Es werden auch arabische

Schriftzeichen und Aussprache im Rahmen der Rezitation der Suren aus dem

Quran (Tilawat) den Kindern beigebracht.

Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.




5. und 6. Schulstufe (10- und 11jährige):


In dieser Schulstufe werden die Gebote und Verbote sowie die Quellen der

islamischen Lehre erläutert. Rituelle Einzelheiten bei den Waschungen

(Wudu) und dem Gebet (Zeiten) sind zu erklären. Ausgewählte Kapitel aus

dem Leben des Gesandten Allahs.


I. BEGRIFFE:


Erlaubt (Halal), verboten (Haram), verpönt, abstoßend (Makruh),

(Moba) erlaubt, indifferent, verbotene und erlaubte Speisen, Getränke.

(Dazu Anführen praktischer Beispiele.)


Die Pflichten - Unterteilung:


1. Fard,

2. Wadschib,

3. Sunna,

4. Mustahab,

5. Mandub.


Die obige Unterteilung soll beim Unterricht genau definiert werden, vor

allem was verpflichtend und empfehlenswert ist.


II. DIE HAUPTQUELLEN DER ISLAMISCHEN RELIGION:


1. Al Quran karim (Offenbarung in Mekka und Medina),

2. Sunna (Lehraussagen des Gesandten Allahs und sein vorbildliches

Handeln).


III. ISLAMISCHE GEBETSVORSCHRIFTEN: (Bedingungen, Voraussetzungen):


Inhalt und Gestaltung. Ausgewählte Kapitel aus dem Leben Mohammads S.

A. S. (Familienleben, Verhalten gegenüber armen und schwachen

Mitmenschen, Leiden, Sieg durch Allahs Hilfe, Güte und

Sorge um eine gerechtere, bessere Welt). Didaktische Bezugnahme auf die

entsprechenden Hauptquellen. Beispiele und Suren aus dem Quran und

Ahadith. Fortführung des Arabischunterrichtes.

Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.


DIDAKTISCHE GRUNDSATZE:


Den Schülern dieser Schulstufen sind an Hand praktischer Beispiele die

Gebote und Verbote in der islamischen Religion klar darzulegen. Sie sind

zu veranlassen, über das Alltagsleben eines Moslems und seine

Verhaltensweise zu einzelnen Geboten und Verboten in verschiedenen

Situationen Fragen zu

stellen; diese Fragen sind vom Lehrer ausführlich zu beantworten.


Zu diesen ,,Gebote und Verbote'' sollen insbesondere diejenigen Suren

(Kapitel) oder Aya (Verse) aus dem Quran und aus den Lehraussagen und

Sprüchen des Gesandten Allahs Mohammad (S. A. S.) übersetzt und

entsprechend der vorgeschriebenen Interpretation erklärt werden.




7. und 8. Schulstufe (12- und 13jährige):


Den Schülern werden ausführliche Kenntnisse über Gottesdienst, Gebote

und Verbote beigebracht, wobei die Sachvermittlung im islamischen

Glauben und realkundlichen Bereich im Vordergrund stehen soll.


I. GLAUBENSFRAGEN:


Wahre und Scheinreligiosität. Sinn und Wert der Religion. Die Bedeutung

des Islams und des Moslemseins. Rechte und Pflichten im Islam. Sinn des

Lebens aus islamischer Warte.


II. GOTTESDIENSTE:


Schahada, Gebet, Zakat, Fasten, Pilgerfahrt (SEHR AUSFÜHRLICH).


1. Schahada: Grundsätze des islamischen Bekenntnisses und die

Konsequenzen, die daraus resultieren, sind klar zu

definieren.

2. Rituelle Waschungen:

a. Ghusel,

b. Wudu,

c. Tayamum.


Erläuterungen dazu.

Gebet: das Gebet des einzelnen, das Gemeinschaftsgebet, das

Freitagsgebet, Festgebet, Reisende, Kranke, das Totengebet, das

Nachholen versäumter Gebete.


3. Zakat und sonstige religiöse Abgaben (Sadaqah=Mildtätigkeit).

Erläuterungen dazu.

a. Definition, Bedeutung, Arten;

b. Arten von Eigentum, auf das Zakat zu bezahlen Pflicht

ist;

c. Empfänger der Zakat.

4. Fasten:

a. Fard (verpflichtend),

b. Nawafil (freiwillig),

c. verbotenes Fasten,

d. Fastenzeit,

e. Ausnahmen vom Fasten,

f. Tarawih (Gebet im Fastenmonat).


Id al Fetr = Erklärung über das Fastenbeendigungsfest.


5. Pilgerfahrt (Hadj) Umra, Gebräuche, Ritus. Erläuterungen dazu.

Die Bedeutung und der Sinn der Pilgerfahrt, die Möglichkeit und

Verpflichtung. Id al Adha = Erklärung über das Opferfest.


Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.


DIDAKTISCHE GRUNDSATZE:


Der Lehrer hat zu den Schülern dieser Schulstufe über den Sinn und die

Bedeutung der Religion, die Notwendigkeit der Religiosität im

allgemeinen und der Frömmigkeit nach islamischen Grundsätzen ausführlich

zu sprechen. Die fünf Säulen der Religion hat er nicht nur dogmatisch zu

behandeln,

sondern deren Nützlichkeit zum Wohle der einzelnen und der Gemeinschaft

an Hand der praktischen Beispiele darzulegen.




9. und 10. Schulstufe (15- und 16jährige):


In diesen Schulstufen wird den Schülern über die Sitten- und Morallehre

sowie über die Familienordnung und das islamische Verhalten in der

Gesellschaft Unterricht erteilt. Die Schüler sollen darüber hinaus in

die

Grundsätze der islamischen Rechts- und Gesellschaftsordnung eingeführt

werden.


I. SITTEN- UND MORALLEHRE:


1. Allgemeine Verhaltensregeln der Moslems.

2. Die islamische Verhaltensweise für die Männer.

3. Die islamische Verhaltensweise der Frauen.


Ausführliche Behandlung der obgenannten Themen.


II. FAMILIENORDNUNG:


1. Eheschließung, Ehepflichten:

a. des Ehemannes,

b. der Ehefrau.

2. Kinder in der Familie:

a. Geburt: religiös bedingte rituelle Vorschriften nach

der Geburt, zB: Azan = Gebetsruf in das Ohr des Kindes,

Namensgebung, Beschneidung.

b. Pflichten der Eltern Bezug nehmend auf den Unterhalt und

die Erziehung der Kinder. Aufklärung über das Verhalten

im Gebet. Aufklärung der Jugend vor der Pubertät mit

den Pflichten, die sie der Gemeinschaft gegenüber

übernehmen.

c. Pflichten und Verhalten der Kinder ihren Eltern

gegenüber.

3. Ehescheidung: Kinderbetreuung nach der Scheidung.

4. Erbrecht.

5. Testament.


III. GESELLSCHAFTSORDNUNG:


1. Vereinbarungen, Verträge:

a. Arten der Vereinbarungen,

b. Erfüllung der Vereinbarungen.

2. Arbeit und deren Bedeutung:

a. Verdienst und Gewerbe,

b. verbotene Gewerbe,

c. Kauf und Verkauf sowie Gütererwerb im Islam,

d. Verbot des Zinsennehmens, -gebens und -vermittelns.

3. Individuum und Gesellschaft:

a. Rechte und Pflichten des Individuums der Gemeinschaft

gegenüber,

b. Rechte und Pflichten der Gemeinschaft dem Individum

gegenüber.


IV. MERKMALE DER ISLAMISCHEN GESETZGEBUNG:


Auf Grund der genauen Befolgung des Quran und der Sunna


1. im Zivilrecht,

2. im Strafrecht,

3. im Verfassungsrecht,

4. im Völkerrecht.


V. DIE ISLAMISCHE STAATSORDNUNG:


Das Wesen des islamischen Staates.


Die Sicherheit und Freiheit und deren Grenzen.


1. 1. Theologisch,

2. 2. völkerrechtlich,

3. 3. sozialrechtlich,

4. 4. wirtschaftlich.


Die historische Schilderung des islamischen Staates und der islamischen

Völker von der Zeit Mohammads (S. A. S.) bis zur Gegenwart.

Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.


DIDAKTISCHE GRUNDSATZE:


Die 15- und 16jährigen Schüler sind auf ihre Verantwortung der

Volljährigkeit vom religiösen Standpunkt aufmerksam zu machen.


Die volle Verantwortung aus religiöser Sicht, welche sie Gott und den

Mitmenschen gegenüber ab Geschlechtsreife zu tragen haben. Daher sind

mit den Schülern dieser Schulstufen die islamische Sitten- und

Morallehre, Familienordnung, Gesellschaftsordnung, die islamische

Staatsordnung und Merkmale der islamischen Gesetzgebung ausführlich zu

besprechen. Auf die Hauptquellen des Islams in dieser Hinsicht ist

hinzuweisen. Die gesellschaftlichen Aktivitäten Mohammads (S. A. S.) und

seiner vier Nachfolger sind nicht nur als religiöse Vorbilder im engeren

Sinn, sondern als Staatsmänner beispielgebend zu erklären.




11. und 12. Schulstufe (17- und 18jährige):


Die Schüler dieser Schulstufen sollen eine gründliche Kenntnis in allen

islamischen Glaubensfragen, im Aufbau der islamischen Wissenschaft, in

der Religions- und Kulturgeschichte des Islams erhalten.


Die Interpretation verschiedener Abschnitte des Qurans sowie ausgewählte

mündliche Überlieferungen des Gesandten Gottes Mohammad (S. A. S.),

Ahadith, sind zu vermitteln.


Des weiteren sind Grundzüge einer vergleichenden Religionskunde zu

lehren.


I. GLAUBENSFRAGEN:


Ausführliche Erörterung der drei Grundprinzipien des islamischen

Glaubens:


1. Monotheismus (Tawhid),

2. Prophet und Gesandtentum, insbesondere die Finalität,

3. Rückkehr zu Gott (Moad)


Auferstehung -Abrechenschaft vor Gott - Sirat Mizan (Schafaa).Belohnung

- Bestrafung - Fürsprache des Gesandten Allahs - Vergebung.


II. ISLAMISCHE WISSENSCHAFTEN:


1. Auf die reine Religionslehre bezogene Wissenschaft:

a. Das heilige Buch (Quran) Offenbarung - Niederschrift und Sammlung -

Aufbau - Lesung (Tartil, Tadjwid) - Erläuterung (Tafsir);


b. Überlieferung (Sunna): was Mohammad (S.A.S.) gesagt, getan und

gebilligt hat. Inhalt und Bedeutung - Sammlung - Wertung und Kriterien;


zu a):Die Sammlung des Qurans und die mitwirkenden Persönlichkeiten, zB:

Said Bene Sabet im Auftrage von Abu Bakr und Osman.


zu b):Die Sammlung von Ahadith und die berühmten Sammler, wie zB:

Buchari, Moslem, Abu Daud, Termezi, Ebne Madja, Nesaie;


c. al-Idschma: der Meinungs-Konsensus der Rechtsgelehrten;

d. al-Qiyas: das Urteil auf Grund des juristischen Analogieschlusses;

e. al-Idjtihad: sich bemühen oder Anstrengung;

f. al-Istihsan: die Abweichung von der Regel eines Präzedenzfalles

zugunsten einer anderen Regel, die sich unter gewissen Umständen auf

Grund einer größeren rechtlichen Relevanz als notwendig erweisen kann;

g. al-Istislah: das Urteil, das nicht auf Grund eines Präzedenzfalles

ergeht, sondern öffentlichen Interesses wegen gefällt wird;

h. al-Urf: Sitte und Brauch einer bestimmten Gesellschaft, die sowohl in

Worten wie in Taten ihren Ausdruck finden.


Die verschiedenen islamischen Rechtsschulen und deren Begründer mit

ihren differenzierten Interpretationsansichten im großen und ganzen.


2. Auf allgemeine Wissensdisziplinen, zB: Naturwissenschaften,

Geisteswissenschaften, bezogene Entwicklung:

a. Philosophie - Aneignung des antiken Wissens,

b. Mathematik und angewandte Mathematik,

c. Astronomie,

d. Physik,

e. Chemie,

f. Medizin,

g. Geographie,


Die Namen der berühmten islamischen Wissenschaftler sind zu den

einzelnen Wissensdisziplinen und wenn möglich deren Werke zu erwähnen.


III. ERWEITERTE RELIGIONS- UND KULTURGESCHICHTE DES ISLAMS:


In diesem Zusammenhang wird die islamische Geschichte in großen Zügen

gelehrt und interpretiert, darüber hinaus sollen einzelne islamische

Glaubensrichtungen, Philosophie und Mystik behandelt werden.


IV. ÜBERBLICK ÜBER DIE GROSSEN NICHTISLAMISCHEN RELIGIONEN:


Die Religionen der alten Welt, das Judentum, das Christentum,

Hinduismus, Buddhismus, die Religionen Chinas, die Religionen Japans,

Naturglauben.


V. TEXTE:


Quran: erweiterte Auswahl.


Ahadith:


Reden und Briefe: eine Auswahl von Mohammad (S. A. S.), Abu Bakr (R.

A.), Omar (R. A.), Osman (R. A.), Ali (R. A.) Omar ibn Abulaziz.


Ergänzung der arabischen Sprachkenntnisse.


Rekapitulation des gesamten Lehrstoffes.


VI. ISLAM IN EUROPA:


Die Schilderung religiöser, politischer und allgemeingesellschaftlicher

Verhältnisse in Europa während der

Offenbarung des Islams und nachher.


1. Rückblick:

a. Moslems in Andalusien,

b. Moslems im Balkan,

c. Moslems in Mitteleuropa (Österreich, Ungarn usw.).

2. Gegenwart:


Die wirtschaftlich - kulturell - sowie politisch bedingte Konfrontion

der Moslems als Studenten, Fremdarbeiter und sonstige mit Europa und der

abendländischen Kultur sowie politische Ideologien.


DIDAKTISCHE GRUNDSATZE:


Die Schüler sollen entsprechend ihrer Vorbildung und ihrer

Auffassungsgaben zu selbständiger Verantwortung gemäß dem islamischen

Glauben veranlaßt werden. Eine Rekapitulation der bisher angeeigneten

Kenntnisse in verschiedenen Schulstufen soll auf ein reiferes Niveau in

Betracht gezogen

werden.


Den Schülern dieser Schulstufen, speziell denen, die die Reifeprüfung

abzulegen haben, ist die Wegweisung zur Benützung der islamischen

Literatur und sind beim Auftauchen verschiedener religiöser Fragen die

entsprechenden Quellen genau und detailliert zu erklähren.








Haupt | Fügen Sie Referat | Kontakt | Impressum | Nutzungsbedingungen